{"id":9346,"date":"2020-11-04T18:47:32","date_gmt":"2020-11-04T16:47:32","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9346"},"modified":"2020-11-04T18:47:32","modified_gmt":"2020-11-04T16:47:32","slug":"geplantes-verbandssanktionengesetz-kuenftig-strafverfahren-gegen-unternehmen-bei-steuervergehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/11\/04\/geplantes-verbandssanktionengesetz-kuenftig-strafverfahren-gegen-unternehmen-bei-steuervergehen\/","title":{"rendered":"Geplantes Verbandssanktionengesetz: K\u00fcnftig Strafverfahren gegen Unternehmen bei Steuervergehen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9344\" style=\"width: 141px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9344\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9344\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Niermann_Marcus_NEU-131x168.jpg\" alt=\"\" width=\"131\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Niermann_Marcus_NEU-131x168.jpg 131w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Niermann_Marcus_NEU-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Niermann_Marcus_NEU-768x987.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Niermann_Marcus_NEU-755x971.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Niermann_Marcus_NEU-233x300.jpg 233w\" sizes=\"(max-width: 131px) 100vw, 131px\" \/><p id=\"caption-attachment-9344\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Marcus Niermann, Senior Associate bei POELLATH, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Am 16.06.2020 hat die Bundesregierung mit dem sogenannten \u201e<a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/Dokumente\/RegE_Staerkung_Integritaet_Wirtschaft.pdf;jsessionid=6A93412D629C39017CE73BBE9376BC16.2_cid297?__blob=publicationFile&amp;v=2\">Entwurf eines Gesetzes zur St\u00e4rkung der Integrit\u00e4t in der Wirtschaft<\/a>\u201c das Gesetzgebungsverfahren zur Einf\u00fchrung eines Verbandssanktionengesetzes initiiert. Hierdurch sollen erstmals Unternehmen \u2013 d.h. insbesondere Personen- und Kapitalgesellschaften \u2013 selbst Beschuldigte von Strafverfahren und Adressaten strafrechtlicher Sanktionen werden \u2013 statt wie bisher im Grundsatz \u201enur\u201c die individuell verantwortlichen nat\u00fcrlichen Personen. Anders als zum Teil erwartet (oder erhofft), hat der Bundesrat den Regierungsentwurf in seiner Sitzung am 18.09.2020 grunds\u00e4tzlich begr\u00fc\u00dft und nur \u00c4nderungsbedarf in einzelnen Punkten angemahnt. Die wohl mit Abstand meisten potenziellen Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten d\u00fcrften in Unternehmen auf dem Gebiet des Steuerrechts entstehen. Grund genug, sich mit den potenziellen Auswirkungen des Verbandssanktionengesetzes (VerSanG) zu befassen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Anwendungsbereich des geplanten Verbandssanktionengesetzes<\/strong><\/p>\n<p>Das VerSanG soll k\u00fcnftig bei der Ahndung sogenannter Verbandstaten anwendbar sein. Darunter werden Straftaten verstanden, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist (\u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 VerSanG-E). Unter den Verbandsbegriff sollen wiederum u.a. s\u00e4mtliche Kapital- und Personengesellschaften fallen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb gerichtet ist (\u00a7 1, \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 VerSanG-E), womit gem\u00e4\u00df Gesetzesbegr\u00fcndung gemeinn\u00fctzige Organisationen grunds\u00e4tzlich ausscheiden. Jedenfalls die erstgenannte Alternative der Verbandstatendefinition wird bei Steuervergehen regelm\u00e4\u00dfig erf\u00fcllt sein, da Erkl\u00e4rungspflichten \u2013 insbesondere in den Bereichen K\u00f6rperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer \u2013 die Gesellschaft als solche treffen.<\/p>\n<p>Eine Verbandstat wird nach dem Entwurf mit einer Verbandssanktion geahndet, wenn die sogenannte Verbandsverantwortlichkeit vorliegt. Daf\u00fcr muss die Tat entweder von einer Leitungsperson begangen worden sein oder sonst in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbandes, wenn sie durch angemessene Vorkehrungen (Organisation, Aufsicht) durch eine Leitungsperson h\u00e4tte verhindert oder erschwert werden k\u00f6nnen (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 VerSanG-E). Hinsichtlich der zweiten Alternative hat der Bundesrat allerdings angemahnt, das Verschulden einer Leitungsperson angesichts des verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzips zur ausdr\u00fccklichen Voraussetzung zu machen.<\/p>\n<p>Als Leitungspersonen werden unter anderem Mitglieder von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung\/Vorstand, Prokuristen, aber auch bspw. Aufsichtsratsmitglieder definiert (\u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 VerSanG-E).<\/p>\n<p><strong>Pflicht zur Verfolgung \u2013 Legalit\u00e4ts- statt Opportunit\u00e4tsprinzip<\/strong><\/p>\n<p>Als m\u00f6gliche Sanktionen sieht der Gesetzesentwurf insbesondere Geldstrafen vor (\u201eVerbandsgeldsanktion\u201c). Deren H\u00f6he kann bei einer vors\u00e4tzlichen Verbandstat bis zu 10 Mio.\u00a0\u20ac betragen, bei Verb\u00e4nden mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz (dieser kann gesch\u00e4tzt werden!) von mehr als 100 Mio.\u00a0\u20ac bis zu 10 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes (\u00a7\u00a09 VerSanG-E). Die zwischenzeitlich diskutierte \u201eTodesstrafe\u201c f\u00fcr Unternehmen, also die Zwangsaufl\u00f6sung, wurde indes nicht in den Regierungsentwurf \u00fcbernommen. Der vorgesehene, jedoch vom Bundesrat kritisierte \u201ePranger\u201c durch \u00f6ffentliche Bekanntmachung der Verurteilung (\u00a7\u00a014 VerSanG-E) d\u00fcrfte im Steuerrecht aufgrund des Erfordernisses einer \u201egro\u00dfen Zahl von Gesch\u00e4digten\u201c keine Relevanz erlangen.<\/p>\n<p>Ein wichtiger Grundsatz des neuen Verbandssanktionengesetzes wird sein, dass Sanktionen gegen das Unternehmen selbst nicht mehr \u2013 wie bisher im Rahmen von \u00a7\u00a030 OWiG \u2013 im Ermessen der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden stehen sollen. Diese sollen vielmehr zur Einleitung von Verfahren gem\u00e4\u00df dem strafrechtlichen Legalit\u00e4tsprinzip verpflichtet sein. Das d\u00fcrfte bei steuerstrafrechtlichen Ermittlungen, die im Zusammenhang mit Gesellschaften stehen regelm\u00e4\u00dfig zu mindestens zwei Strafverfahren f\u00fchren \u2013 eines gegen die Person und eines gegen die Gesellschaft. Das d\u00fcrfte auch bei verm\u00f6gensverwaltenden (Familien-)Gesellschaften oder Ein-Mann-GmbHs grunds\u00e4tzlich der Fall sein, was zu vielf\u00e4ltigen Problemen f\u00fchrt, bis hin zur Problematik mehrerer notwendiger Prozessvertreter.<\/p>\n<p>Jedenfalls in diesem Punkt darf man nach der Stellungnahme des Bundesrats noch auf Nachbesserungen hoffen: Insgesamt mahnen die L\u00e4ndervertreter an, das Gesetz mit Blick auf kleine und mittlere Unternehmen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger auszugestalten. Zudem soll das Legalit\u00e4tsprinzip eingeschr\u00e4nkt werden, indem in F\u00e4llen, in denen die Verbandsverantwortlichkeit neben der Verantwortlichkeit des T\u00e4ters nicht ins Gewicht f\u00e4llt, keine Verbandssanktion verh\u00e4ngt wird.<\/p>\n<p><strong>Helfen Selbstanzeigen auch dem Verband?<\/strong><\/p>\n<p>Ein wichtiges Rechtsinstitut des Steuerstrafrechts ist die strafbefreiende Selbstanzeige (\u00a7\u00a0371 AO), bzw. bei h\u00f6heren Hinterziehungsbetr\u00e4gen, das Absehen von Strafverfolgung gegen Zahlung eines zus\u00e4tzlichen Strafzuschlages (\u00a7\u00a0398a AO).<\/p>\n<p>Die daraus folgende Straffreiheit (bzw. das Verfolgungshindernis) soll sich zwar grunds\u00e4tzlich auch auf das Verbandsstrafverfahren auswirken (\u00a7\u00a05 Nr. 1 VerSanG-E). In der Praxis k\u00f6nnte die Problematik jedoch k\u00fcnftig oft darin bestehen, dass <em>alle<\/em> an der Tat beteiligten Leitungspersonen (die mitunter dem Unternehmen gar nicht mehr angeh\u00f6ren) die Voraussetzungen der Selbstanzeige erf\u00fcllt haben m\u00fcssen. Dies gilt umso mehr, als es sich meist um F\u00e4lle des \u00a7\u00a0398a AO handeln d\u00fcrfte. Zahlt also auch nur eine beteiligte Leitungsperson den danach f\u00e4lligen Strafzuschlag nicht, d\u00fcrfte die befreiende Wirkung gegen\u00fcber dem Unternehmen vollst\u00e4ndig ausbleiben.<\/p>\n<p><strong>Milderungen bei internen Untersuchungen m\u00f6glich<\/strong><\/p>\n<p>Erstmals gesetzlich geregelt werden sollen interne Untersuchungen (\u00a7\u00a7 16, 17 VerSanG-E). Hierdurch sollen Unternehmen insbesondere Sanktionsmilderungen erreichen k\u00f6nnen, d.h. konkret eine Halbierung der H\u00f6chststrafe sowie einen Wegfall der Mindeststrafe (\u00a7 18 VerSanG-E).<\/p>\n<p>Dies gilt allerdings nur, wenn die umfangreichen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Als kritisch k\u00f6nnte sich hier in der Praxis insbesondere das Erfordernis der \u201eununterbrochenen und uneingeschr\u00e4nkten\u201c Zusammenarbeit des Verbands bzw. des mit der internen Untersuchung beauftragten Dritten mit den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden erweisen.<\/p>\n<p>Im Ergebnis wird sich die Praxis auf die Verabschiedung des Verbandssanktionenregisters noch in dieser Wahlperiode einzustellen haben. Insbesondere im Steuerrecht d\u00fcrfte sich hierdurch die Aufarbeitung m\u00f6glicher steuerlicher Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten (weiter) verkomplizieren. Es bleibt zu hoffen, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren zumindest die Anregungen des Bundesrats zu einer m\u00f6glichst weitgehenden Ausnahme kleiner und mittlerer Unternehmen sowie einer Lockerung des Legalit\u00e4tsprinzips umgesetzt werden. Das w\u00fcrde es den Rechtsanwendern sowohl auf Seiten der Steuerbeh\u00f6rden und Strafverfolger wie auch auf Seiten der Berater erm\u00f6glichen, die meisten F\u00e4lle auch k\u00fcnftig sachgerecht und mit Augenma\u00df zu l\u00f6sen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 16.06.2020 hat die Bundesregierung mit dem sogenannten \u201eEntwurf eines Gesetzes zur St\u00e4rkung der Integrit\u00e4t in der Wirtschaft\u201c das Gesetzgebungsverfahren zur Einf\u00fchrung eines Verbandssanktionengesetzes initiiert. 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