{"id":9355,"date":"2020-11-11T19:12:47","date_gmt":"2020-11-11T17:12:47","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9355"},"modified":"2020-11-11T19:12:47","modified_gmt":"2020-11-11T17:12:47","slug":"die-steuertugend-der-intermediaer-und-die-vereinsmitgliedschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/11\/11\/die-steuertugend-der-intermediaer-und-die-vereinsmitgliedschaft\/","title":{"rendered":"Die Steuertugend, der Intermedi\u00e4r und die Vereinsmitgliedschaft"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8859\" style=\"width: 170px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8859\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-8859\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Piktogramm.jpg\" alt=\"\" width=\"160\" height=\"160\" \/><p id=\"caption-attachment-8859\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Prof. Dr. Dietmar Gosch, Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Die Welt im allgemeinen, die Wirtschafts- und die Steuerwelt im Besonderen, sie ist dabei, sich zu drehen, ja auf den Kopf gestellt zu werden, international wie national. Das, was gemeinhin als Paradigmenwechsel propagiert wird, zieht sich durch jegliche Sparten. Das Modell der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit, der steuerlichen Effizienzgestaltung, letztere vom BVerfG und vom BFH vielfach gesichert und betont, beginnt sich zu verfl\u00fcchtigen und wendet sich hin zu einer Tugendhaftigkeit des Verhaltens.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wirtschaftsfreiheit und Wirtschaftstugend<\/strong><\/p>\n<p>Das ber\u00fchrt jegliche Lebens- und Politikbereiche, im Weltenma\u00dfstab ebenso wie im nationalen Kleinklein. Vergibt das Verteidigungsministerium den Auftrag, die Bundeswehr mit Sturmgewehren zu versorgen, und hat der deutsche Auftragnehmer arabische Anteilseigner, schon droht Ungemach, k\u00f6nnten aus dem \u201eWaffenhandel\u201c generierte Gelder doch in Konfliktregionen monetarisiert werden: Freier Wirtschaftshandel a.D. Schaut man auf das Steuergestalten, dann wird es <em>Donald Trump<\/em> ver\u00fcbelt, wenn er die Stiefkinder des Steuerrechts nutzbringend aktiviert: die Verluste. Zwar wird allseits die Legalit\u00e4t der Verlustnutzung denn doch noch und \u201esoeben\u201c hervorgehoben, aber mit dem Etikett \u201everschmuddelt\u201c, so etwas tue man einfach nicht. Wom\u00f6glich spielt hier eine Rolle, dass der (nun ja scheidende) US-Pr\u00e4sident nicht unbedingt zum Sympathietr\u00e4ger taugt. Aber auch ganz unabh\u00e4ngig von solchen Empfindungen sieht es nicht viel besser aus. Compliance ist das Gebot der Stunde.<\/p>\n<p>Man denke an die am 01.01.2021 in Kraft tretende europ\u00e4ische Konfliktmineralienverordnung und die \u00dcberlegungen zu einem deutschen Lieferkettengesetz. Man denke an die bis zum 17.12.2021 umzusetzende europ\u00e4ische Whistleblower-Richtlinie, die durchaus geeignet sein kann, ein innerunternehmerisches IM-System zu etablieren. Am Horizont steht das Verbandssanktionsgesetz, das \u201everbal-euphemisierend\u201c in der Sache ein veritables Unternehmensstrafrecht etablieren soll. Daneben stehen die neuen und zugleich schon alten Bekannten in Gestalt umfassender Meldepflichten \u2013 Stichworte sind das Country-by-Country-Reporting sowie die DAC6 und im Zusammenhang damit ausufernde Mitwirkungspflichten, Compliance, Investigations usw. usf.<\/p>\n<p><strong>Abschreckung statt Administrierbarkeit<\/strong><\/p>\n<p>Vieles von dem Beschriebenen scheint einem neuen Gesch\u00e4ftsmodell des Gesetzgebens zu folgen: Man schaffe verhaltenslenkende Gesetze, die gut und wohlfeil klingen und beste Absichten suggerieren, die aber beileibe nicht alle vollziehbar sind. Man begn\u00fcgt sich damit abzuschrecken.<\/p>\n<p>Das schlie\u00dft unser Wirtschaftsgeschehen insgesamt ein und erstreckt sich auf manche der genannten wie auch weiterer Regularien. Der Verwaltung gelingt es j\u00fcngeren Verlautbarungen zufolge nicht einmal, die Umr\u00fcstung von Registrierkassen auf die manipulationssichere Software in Handel und Gastronomie \u201emeldef\u00e4hig\u201c auf die Reihe zu bekommen. Wer will dann aber noch die Massen an um ein Vielfaches komplexeren Informationen, welche die zust\u00e4ndigen und andere Beh\u00f6rden etwa nach der DAC6 erreichen, sinn- und sachgerecht vollziehen, \u201eadministrieren\u201c? Fr\u00fcher war die Frage der Administrierbarkeit ein markantes und entscheidendes Merkmal, etwa, um das seinerzeit bew\u00e4hrte k\u00f6rperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren durch das nachfolgende Halbeink\u00fcnfteverfahren abzul\u00f6sen. Heute, so dr\u00e4ngt sich der Eindruck auf, kommt diesem Merkmal keine Bedeutung mehr zu, jedenfalls keine \u00fcberragende. Es reicht aus, statt dessen einen gewissen moralisierenden Druck aufzubauen \u2013 und zu wissen, dass sp\u00fcrbare Sanktionen drohen, wenn es sp\u00e4ter einmal zum Schwur kommt.<\/p>\n<p><strong>Das Vereinsmitglied als mitteilungsverpflichteter Intermedi\u00e4r<\/strong><\/p>\n<p>In dieses grob skizzierte Lagespektrum passt eine Botschaft, welche den konkreten, den eigentlichen, missvergn\u00fcglichen Anlass zu diesem Blog gibt. Die Botschaft erreichte den Vorstand eines gemeinn\u00fctzigen Vereins, der sich die F\u00f6rderung des Steuerrechts zum Ziel gesetzt hat (und dem auch der Blogverfasser angeh\u00f6rt). Die Botschaft lautete wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e\u2026 hiermit k\u00fcndige ich im Namen von \u2026 unsere Firmenmitgliedschaft beim Verein \u2026 fristgerecht zum 31. Dezember 2020 und erkl\u00e4re unseren Austritt zu diesem Datum.<\/p>\n<p>Wir bedauern au\u00dferordentlich, diesen Schritt gehen zu m\u00fcssen. Hintergrund unserer Entscheidung sind die neuen Regelungen zu den Meldepflichten im Rahmen von DAC6. Leider ist nach wie vor unklar, nach welchen Kriterien die Finanzverwaltung eine Mitgliedschaft als solche im Sinne des \u00a7 138f Abs. 7 Nr. 2 c) AO ansieht; im Gegenteil, der Entwurf des BMF-Schreibens und aktuelle \u00c4u\u00dferungen ma\u00dfgeblicher Vertreter der Finanzverwaltung legen eine sehr weite Handhabung durch die Finanzverwaltung nahe. Vor dem Hintergrund sehen wir uns als US amerikanische Kanzlei aus Vorsichtsgr\u00fcnden zur K\u00fcndigung bzw. Austritt gezwungen.\u201c<\/p>\n<p>In besagtem \u00a7 138f Abs. 7 Nr. 2 AO vernimmt man nun Folgendes:<\/p>\n<p>\u201eEin Intermedi\u00e4r ist nur dann zur Mitteilung der grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung gegen\u00fcber dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern verpflichtet, wenn er seinen Wohnsitz, seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt, seine Gesch\u00e4ftsleitung oder seinen Sitz<\/p>\n<ol>\n<li>im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder<\/li>\n<li>nicht in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union hat, er aber im Geltungsbereich dieses Gesetzes<br \/>\na) eine Betriebst\u00e4tte hat, durch die die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung erbracht werden,<br \/>\nb) in das Handelsregister oder in ein \u00f6ffentliches berufsrechtliches Register eingetragen ist oder<br \/>\nc) bei einem Berufsverband f\u00fcr juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen registriert ist.\u201c<\/li>\n<\/ol>\n<p>In ersten Erl\u00e4uterungen, vorzugsweise in dem im Entwurf vorliegenden <a href=\"https:\/\/www.bzst.de\/DE\/Unternehmen\/Intern_Informationsaustausch\/DAC6\/Vorschriften\/vorschriften_node.html;jsessionid=403E761AA47D919CB1196692EEDA84A5.live6831\">Schreiben des BMF vom 14.07.2020<\/a> zur \u201eAnwendung der Vorschriften \u00fcber die Pflicht zur Mitteilung grenz\u00fcberschreitender Steuergestaltungen\u201c, dort in Rn. 70, fallen unter eine mitteilungsausl\u00f6sende \u201eRegistrierung\u201c \u201esowohl Berufsverb\u00e4nde, deren Mitgliedschaft zwingend ist (z.B. Berufsgenossenschaften) als auch Berufsverb\u00e4nde, deren Mitgliedschaft freiwillig ist (z.B. Interessenverb\u00e4nde)\u201c. Dass darunter aber auch die Mitgliedschaft in einem (gemeinn\u00fctzigen) Verein fallen sollte, klingt absurd. W\u00e4re Gegenteiliges der Fall, w\u00fcrde die Mitteilungswelt eskalieren und der eher schlicht daherkommenden Norm Gewalt angetan. Namentlich ist ein solcher Verein keine \u201eOrganisation f\u00fcr juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen\u201c, so hei\u00dft es aber in Artikel 8ab Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2018\/822 (EU) des Rates vom 25.05.2018, die wiederum der Vorschrift des \u00a7 138f Abs. 7 Nr. 2 Buchst. c AO zugrunde liegt.<\/p>\n<p>Jedenfalls sollte man die Kirche im Dorf lassen und die wahren Compliance-Gefechte andernorts f\u00fchren, Vereinsmitgliedschaften aber in Ruhe lassen!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Welt im allgemeinen, die Wirtschafts- und die Steuerwelt im Besonderen, sie ist dabei, sich zu drehen, ja auf den Kopf gestellt zu werden, international wie national. Das, was gemeinhin als Paradigmenwechsel propagiert wird, zieht sich durch jegliche Sparten. 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