{"id":9366,"date":"2020-11-19T12:08:53","date_gmt":"2020-11-19T10:08:53","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9366"},"modified":"2020-11-19T12:08:53","modified_gmt":"2020-11-19T10:08:53","slug":"startschuss-fuer-den-kapitalertragsteuerabzug-bei-crowdlending-alles-klar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/11\/19\/startschuss-fuer-den-kapitalertragsteuerabzug-bei-crowdlending-alles-klar\/","title":{"rendered":"Startschuss f\u00fcr den Kapitalertragsteuerabzug bei Crowdlending \u2013 alles klar?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9365\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9365\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9365\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Baaske_Laura_NEU-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Baaske_Laura_NEU-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Baaske_Laura_NEU-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Baaske_Laura_NEU-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Baaske_Laura_NEU-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Baaske_Laura_NEU-451x300.jpg 451w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Baaske_Laura_NEU.jpg 1600w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9365\" class=\"wp-caption-text\">RA Laura Baaske, Associate bei POELLATH, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde eine Abzugspflicht f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge aus dem sogenannten Crowdlending eingef\u00fchrt. Der Abzug ist f\u00fcr solche Ertr\u00e4ge vorzunehmen, die ab dem 01.01.2021 zuflie\u00dfen. Ziel der Neu-Regelung ist es, durch die Einf\u00fchrung des Quellensteuerabzugs die Verifikation von Steuerzahlungen beim Crowdlending zu verbessern (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t, BT-Drucks. 19\/13436; S.\u00a0117). Die Besteuerung der Zinsertr\u00e4ge soll also nicht mehr allein davon abh\u00e4ngen, ob der Anleger diese in seiner Steuererkl\u00e4rung angibt. Hier gilt: Des einen Freud ist des anderen Leid. Denn der abgeltende Steuerabzug vereinfacht zwar das Verfahren f\u00fcr Anleger und Finanzverwaltung, bringt jedoch einen erheblichen Mehraufwand, Haftungsrisiken und &#8211; wie dieser Beitrag noch zeigen wird &#8211; auch rechtliche Unsicherheiten f\u00fcr die Plattformbetreiber mit sich.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Was wurde neu geregelt?<\/strong><\/p>\n<p>Nach der Neu-Regelung unterliegen Zinsertr\u00e4ge aus Forderungen, die \u00fcber eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden, k\u00fcnftig dem Kapitalertragsteuerabzug (\u00a7\u00a043 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a07 Buchst.\u00a0c EStG).<\/p>\n<p>Voraussetzung ist das Bestehen einer Steuerpflicht beim Anleger. Anders als beim eigenkapitalbasierten Crowdinvesting ist damit regelm\u00e4\u00dfig zwischen inl\u00e4ndischen und ausl\u00e4ndischen Anlegern zu differenzieren. Bei inl\u00e4ndischen Anlegern sind Zinszahlungen als Kapitalertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a07 EStG steuerpflichtig. Ausl\u00e4ndische Anleger unterliegen dagegen mit Zinsertr\u00e4gen nur dann einer (beschr\u00e4nkten) Steuerpflicht in Deutschland, wenn diese mit inl\u00e4ndischem Grundbesitz besichert sind. Dies d\u00fcrfte beim Crowdlending jedoch nur in absoluten Sonderf\u00e4llen denkbar sein. Damit besteht eine Kapitalertragsteuerabzugsplicht nur f\u00fcr diejenigen Zinsertr\u00e4ge, die an inl\u00e4ndische Anleger gezahlt werden.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich soll bei der Auszahlung von Zinsen der inl\u00e4ndische Betreiber oder die inl\u00e4ndische Zweigniederlassung der Plattform als auszahlende Stelle den Steuerabzug vornehmen (\u00a7 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2a Buchst. a EStG). Betreiber von Crowdlending-Plattformen nehmen jedoch typischerweise nicht selbst Auszahlungen an den Anleger vor, da sie aufsichtsrechtlich nicht \u00fcber die hierf\u00fcr erforderliche Erlaubnis verf\u00fcgen. Diesen Fall hat der Gesetzgeber auch gesehen und die Abzugspflicht auf inl\u00e4ndische Kreditinstitute und inl\u00e4ndische Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Gesetzes \u00fcber das Kreditwesen (KWG) ausgeweitet, wenn diese die Zinsertr\u00e4ge im Auftrag des Plattformbetreibers an den Anleger auszahlen (vgl. \u00a7 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2a Buchst. b EStG sowie die Ausf\u00fchrungen der Regierungs-Fraktion im Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 19\/14909, S. 10).<\/p>\n<p><strong>Unsicherheiten bei Abwicklung \u00fcber einen Zahlungsdienstleister<\/strong><\/p>\n<p>Unklar ist jedoch, wer die Kapitalertragsteuer zu entrichten hat, wenn die Auszahlung der Zinsen an den Anleger durch einen beauftragten Zahlungsdienstleister erfolgt. Der Einsatz von Zahlungsdienstleistern ist in der Praxis \u00fcblich und aufsichtsrechtlich auch zul\u00e4ssig (vgl. hierzu BaFin unter <a href=\"https:\/\/www.bafin.de\/DE\/Aufsicht\/FinTech\/Crowdfunding\/Crowdlending\/crowdlending_node.html\">https:\/\/www.bafin.de\/DE\/Aufsicht\/FinTech\/Crowdfunding\/Crowdlending\/crowdlending_node.html<\/a>).<\/p>\n<p>Eine Abzugspflicht des Plattformbetreibers scheitert in diesen F\u00e4llen, genau wie bei der Auszahlung durch ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, daran, dass der Plattformbetreiber die Zinsen an den Anleger weder auszahlt noch gutschreibt. Ein Vorschlag des Bundesrates, nach dem der Plattformbetreiber auch dann als Entrichtungspflichtiger h\u00e4tten benannt werden sollen, wenn dieser die Zinsen zwar nicht auszahlt oder gutschreibt, jedoch Kapitalertr\u00e4ge f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger ausweist oder in anderer Weise eine \u00dcbersicht zur Verf\u00fcgung stellt, hat explizit keinen Eingang in das Gesetz gefunden (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 356\/19).<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr den Zahlungsdienstleister besteht nach dem Wortlaut der Neu-Regelung jedoch keine Abzugspflicht als auszahlende Stelle. Die Neu-Regelung bezieht sich ausdr\u00fccklich auf Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des KWG (\u00a7 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2a Buchst. b i.V.m. \u00a7 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG). Bei Zahlungsdienstleistern handelt es sich jedoch nicht um Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute in diesem Sinne. Vielmehr unterliegen diese der Aufsicht nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Auf Zahlungsdienstleister nach dem ZAG nimmt die Neu-Regelung jedoch keinen Bezug.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Offenbar ist eine Anpassung der Vorschriften zum Kapitalertragsteuerabzug bei Crowdlending derzeit nicht geplant (vgl. <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Gesetzestexte\/Gesetze_Gesetzesvorhaben\/Abteilungen\/Abteilung_IV\/19_Legislaturperiode\/Gesetze_Verordnungen\/2020-09-02-JStG-2020\/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4\">Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020<\/a>). Im Ergebnis gilt daher: Zinsen aus Crowdlending unterliegen zwar der Kapitalertragsteuerpflicht Jedoch l\u00e4uft diese insoweit leer, als nicht geregelt ist, wer bei Einschaltung eines Zahlungsdienstleisters abzugspflichtig ist. F\u00fcr die Praxis d\u00fcrfte die Neuregelung daher in zahlreichen F\u00e4llen schwerlich anwendbar sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde eine Abzugspflicht f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge aus dem sogenannten Crowdlending eingef\u00fchrt. Der Abzug ist f\u00fcr solche Ertr\u00e4ge vorzunehmen, die ab dem 01.01.2021 zuflie\u00dfen. 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