{"id":9374,"date":"2020-11-26T15:31:45","date_gmt":"2020-11-26T13:31:45","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9374"},"modified":"2020-11-26T15:31:45","modified_gmt":"2020-11-26T13:31:45","slug":"aenderung-des-erbschaft-und-schenkungsteuergesetzes-durch-das-jstg-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/11\/26\/aenderung-des-erbschaft-und-schenkungsteuergesetzes-durch-das-jstg-2020\/","title":{"rendered":"\u00c4nderung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes durch das JStG 2020"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9373\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9373\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9373\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Liebernickel_Martin_NEU-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Liebernickel_Martin_NEU-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Liebernickel_Martin_NEU-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Liebernickel_Martin_NEU-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Liebernickel_Martin_NEU-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Liebernickel_Martin_NEU-451x300.jpg 451w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Liebernickel_Martin_NEU.jpg 1232w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9373\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Martin Liebernickel, Associated Partner bei POELLATH, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Der <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Gesetzestexte\/Gesetze_Gesetzesvorhaben\/Abteilungen\/Abteilung_IV\/19_Legislaturperiode\/Gesetze_Verordnungen\/2020-09-02-JStG-2020\/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4\">Entwurf des JStG 2020<\/a> enth\u00e4lt Anpassungen an EU-Recht, an die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) sowie Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Diese Vorgaben werden in zahlreichen Neuregelungen und Anpassungen sowohl im Rahmen des Einkommen- und des Umsatzsteuergesetzes als auch auf dem Gebiet des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts sowie weiterer Steuerrechtsgebiete umgesetzt. Im Folgenden werden die einzelnen \u00c4nderungen des Erbschaftsteuergesetzes sowie ihre Bedeutung f\u00fcr die Praxis dargestellt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>I. Abfindung f\u00fcr Verm\u00e4chtnis<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG n.F. wird eine Abfindung f\u00fcr ein angenommenes Verm\u00e4chtnis gew\u00e4hrt, das wegen der Annahme nicht mehr ausgeschlagen werden kann. Die alte Fassung enthielt einen Verweis auf eine Ausschlagungsfrist, die nach dem ma\u00dfgeblichen Erbrecht f\u00fcr ein Verm\u00e4chtnis nicht existiert. Durch diese \u00c4nderungen erfolgt somit lediglich eine Klarstellung ohne materielle Auswirkung.<\/p>\n<p><strong>II. Fiktiver Zugewinnausgleich<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 5 Abs. 1 ErbStG gew\u00e4hrt im Falle des Todes eines Ehegatten dem \u00fcberlebenden Ehegatten eine Steuerbefreiung in H\u00f6he der Ausgleichsforderung, die er als Zugewinnausgleich nach \u00a7 1371 Abs. 2 BGB h\u00e4tte geltend machen k\u00f6nnen, wenn er nicht Erbe geworden w\u00e4re und ihm auch kein Verm\u00e4chtnis zust\u00fcnde. Diese Befreiung wirkt wie ein zus\u00e4tzlicher Freibetrag.<\/p>\n<p>Durch die Neuregelung soll eine nicht gerechtfertigte Doppelbeg\u00fcnstigung des \u00fcberlebenden Ehegatten beseitigt werden, die dadurch entsteht, dass bei Errechnen der Ausgleichsforderung nach den b\u00fcrgerlich-rechtlich ma\u00dfgebenden Verkehrswerten des Anfangs- und Endverm\u00f6gens nicht ber\u00fccksichtigt wurde, ob f\u00fcr das im Endverm\u00f6gen enthaltene Nachlassverm\u00f6gen erbschaftsteuerliche Steuerbefreiungen gew\u00e4hrt wurden. Steuerbefreiungen in diesem Sinne sind etwa Befreiungen f\u00fcr denkmalgesch\u00fctzte Erwerbsgegenst\u00e4nde, f\u00fcr Familienheime oder f\u00fcr steuerentlastetes Unternehmensverm\u00f6gen (\u00a7\u00a7 13a bis 13c ErbStG).<\/p>\n<p>Vorgesehen ist, die abzugsf\u00e4hige fiktive Ausgleichsforderung nach dem Verh\u00e4ltnis zwischen dem um die Steuerbefreiungen geminderten Wert des Endverm\u00f6gens zum Wert des Endverm\u00f6gens zu mindern. Bei Entfallen oder r\u00fcckwirkender Minderung sowie erstmaliger Gew\u00e4hrung oder r\u00fcckwirkender Erh\u00f6hung einer Steuerbefreiung wird die Steuerfestsetzung ge\u00e4ndert und die abzugsf\u00e4hige Zugewinnausgleichsforderung neu berechnet.<\/p>\n<p>Ein Zugewinnausgleich zu Lebzeiten (vgl. \u00a7 5 Abs. 2 ErbStG) ist von dieser neuen Regelung nicht erfasst. Gleiches gilt f\u00fcr den Fall, dass der Zugewinnausgleich nach \u00a7\u00a01371 BGB erfolgt, der \u00fcberlebende Ehegatte also weder Erbe noch Verm\u00e4chtnisnehmer wird oder das Erbe ausschl\u00e4gt (und den sog. kleinen Pflichtteil geltend macht).<\/p>\n<p><strong>III. Steuererstattung des Todesjahres<\/strong><\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BFH fallen Einkommensteuererstattungsanspr\u00fcche, die das Todesjahr des Erblassers betreffen, nicht in den steuerpflichtigen Erwerb nach \u00a7 10 Abs. 1 ErbStG, weil sie erst mit Ablauf des Todesjahres entstehen (vgl. BFH vom 16.01.2008 \u2013 II R 30\/06, BStBl. II 2008 S.\u00a0626 = DB 2008 S.\u00a01191). Vom Erblasser herr\u00fchrende Steuerschulden f\u00fcr das Todesjahr sind jedoch als Nachlassverbindlichkeiten abzugsf\u00e4hig (vgl. BFH vom 04.07.2012 \u2013 II R 15\/11, BStBl. II 2012 S.\u00a0790 = DB 2012 S.\u00a0790).<\/p>\n<p>Die gesetzliche Neuregelung sieht vor, dass k\u00fcnftig sowohl die das Todesjahr des Erblassers betreffenden Steuererstattungsanspr\u00fcche anzusetzen als auch die Steuerschulden abzuziehen sind. Hierdurch soll die Ungleichbehandlung zwischen Steuererstattungsanspr\u00fcchen und Steuerschulden, die das Todesjahr des Erblassers betreffen, beseitigt werden.<\/p>\n<p>Die neue Regelung ist ung\u00fcnstig f\u00fcr den Steuerpflichtigen. Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten bleibt unver\u00e4ndert, w\u00e4hrend sich der Wert des Nachlasses durch die Einbeziehung von Erstattungsanspr\u00fcchen, die bei Tod des Erblassers rechtlich noch nicht entstanden sind, erh\u00f6ht. Wieder einmal wird eine f\u00fcr den Fiskus nachteilige Rechtsprechung des BFH \u201eauf dem Gesetzeswege\u201c ausgehebelt.<\/p>\n<p><strong>IV. Abzugsf\u00e4higkeit von Schulden und Lasten<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH sieht in seiner Rechtsprechung den von \u00a7 10 Abs. 6 ErbStG a.F. vorausgesetzten wirtschaftlichen Zusammenhang nur als gegeben an, wenn Schulden oder Lasten bestimmten zum Nachlass geh\u00f6renden Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden zugeordnet werden k\u00f6nnen (vgl. BFH vom 22.07.2015 \u2013 II R 12\/14, BStBl. II 2016 S.\u00a0230 = DB 2015 S.\u00a02247; vom 22.07.2015 \u2013 II R 21\/13, BStBl. II 2016 S.\u00a0228). Nach dieser Rechtsprechung konnten die in den Urteilen angesprochenen Schulden und Lasten in voller H\u00f6he als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, selbst wenn zum Nachlass ganz oder teilweise steuerbefreite Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde geh\u00f6ren. Allerdings hat der BFH in den genannten Urteilen darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber ein allgemeines Abzugsverbot anordnen k\u00f6nne und den Ball damit quasi auf den Elfmeterpunkt gelegt. Das JStG 2020 will diesen Strafsto\u00df verwandeln, denn die Gesetzesbegr\u00fcndung f\u00fchrt aus: \u201eEin solcher Regelungsbedarf besteht.\u201c (BR-Drucks. 19\/22850, S.173).<\/p>\n<p>De lege ferenda sollen Schulden und Lasten, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden stehen, anteilig allen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden des Erwerbs zugerechnet werden. Kosten der Bestattung des Erblassers oder der Abwicklung oder Regelung des Nachlasses sollen hiervon ausgenommen sein. Der Anteil der jeweiligen Schuld oder Last, der dem einzelnen Verm\u00f6gensgegenstand zugerechnet wird, soll sich bemessen nach dem Verh\u00e4ltnis des Werts des jeweiligen Verm\u00f6gensgegenstands nach Abzug der mit diesem in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde nach Abzug aller mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. Eine Steuerbefreiung nach \u00a7\u00a7 13a, 13c ErbStG wird auf den Gesamtbetrag des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens gew\u00e4hrt, sodass bei der Aufteilung der wirtschaftlich nicht direkt zurechenbaren Schulden nicht auf den einzelnen Verm\u00f6gensgegenstand, sondern auf die Summe des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens abzustellen ist.<\/p>\n<p><strong>V. Ersatzerbschaftsteuer: Bemessungsgrundlage<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 10 Abs. 8 ErbStG n.F. stellt klar, dass auch die Ersatzerbschaftsteuer gem. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindert.<\/p>\n<p><strong>VI. Gesonderte Feststellung (\u00a7 13a Abs. 9 ErbStG)<\/strong><\/p>\n<p>In \u00a7 13a Abs. 9a ErbStG n.F. wird die gesonderte Pr\u00fcfung des Vorliegens der Voraussetzungen f\u00fcr den Abschlag f\u00fcr erbschaftsteuerliche Familienunternehmen und dessen H\u00f6he durch das zust\u00e4ndige Betriebsfinanzamt angeordnet. Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen f\u00fcr den Abschlag erfolgt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung und betrifft die Gew\u00e4hrung des Abschlags. Hieraus ergibt sich keine Bindungswirkung f\u00fcr die Pr\u00fcfung, ob die Voraussetzungen \u00fcber den Zeitraum von 20 Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung eingehalten werden. Mit dieser langen Bindungsfrist mit Fallbeil-Wirkung d\u00fcrfte die Norm weiter ein Schattengew\u00e4chs bleiben.<\/p>\n<p><strong>VII. Drittstaaten-Betriebsst\u00e4tte: Gesonderte Feststellung von Sockelbetrag, Finanzmittel sowie des nichtbeg\u00fcnstigten Betriebsverm\u00f6gens <\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 13b Abs. 10 Satz 1 ErbStG n.F. erfolgt die Feststellung des zum \u00fcbertragenen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Verm\u00f6gens einer in einem Drittstaat belegenen Betriebsst\u00e4tte und das Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr den Sockelbetrag in Zukunft gesondert durch das zust\u00e4ndige Betriebsfinanzamt. Auch hier spricht die Gesetzesbegr\u00fcndung davon, dass das gesamte Verfahren sowohl f\u00fcr den Steuerpflichtigen als auch f\u00fcr die Finanzverwaltung \u00fcbersichtlicher und einfacher zu handhaben werde. Richtig d\u00fcrfte vor allem sein, dass \u00c4nderungen der (Folge-) Erbschaftsteuerbescheide aufgrund der gesonderten Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide) und der damit verbundenen zweij\u00e4hrigen \u201eAuswertungsfrist\u201c l\u00e4nger m\u00f6glich sein werden (vgl. \u00a7\u00a0171 Abs. 10 AO).<\/p>\n<p><strong>VIII. R\u00fcckwirkendes Ereignis f\u00fcr Vorerwerb<\/strong><\/p>\n<p>Mehrere Erwerbe, die von derselben Person innerhalb von zehn Jahren anfallen, sind gem. \u00a7 14 ErbStG bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer des jeweils letzten Erwerbs im Zehnjahreszeitraum mit diesem letzten Erwerb zusammenzurechnen. Die einzelnen Erwerbsvorg\u00e4nge verlieren dabei aus steuerlicher Sicht jedoch nicht ihre Selbstst\u00e4ndigkeit.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine ge\u00e4nderte Steuerfestsetzung f\u00fcr den Vorerwerb f\u00fcr sich allein gesehen kein r\u00fcckwirkendes Ereignis, welches die \u00c4nderung der Steuerfestsetzung f\u00fcr den nachfolgenden Erwerb zul\u00e4sst (vgl. BFH vom 12.07.2017 \u2013 II R 45\/15, BStBl. II 2017 S.\u00a01120 = DB 2017 S.\u00a02010).<\/p>\n<p>De lege ferenda wird eine \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit zur Korrektur einer Steuerfestsetzung f\u00fcr den nachfolgenden Erwerb f\u00fcr den Fall geschaffen, dass die Steuerfestsetzung f\u00fcr einen Vorerwerb aufgrund eines r\u00fcckwirkenden Ereignisses ge\u00e4ndert wird. Auch der erstmalige Erlass, die \u00c4nderung und die Aufhebung einer Steuerfestsetzung f\u00fcr einen Vorerwerb soll als r\u00fcckwirkendes Ereignis f\u00fcr die Steuerfestsetzung des nachfolgenden Erwerbs anzusehen sein.<\/p>\n<p><strong>IX. Sonstige \u00c4nderungen<\/strong><\/p>\n<p>Es wird klargestellt, dass die Pflicht zur Anzeige des Erwerbs sowie zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rung auch in F\u00e4llen der Ersatzerbschaftsteuer nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt. Das Finanzamt fordert die Erkl\u00e4rung von der Stiftung, dem Verein, dem Familienmitglied oder dem Mitglied des Vereins an.<\/p>\n<p><strong>X. Anwendung<\/strong><\/p>\n<p>Die neuen Regelungen sollen auf Erwerbe Anwendung finden, f\u00fcr die die Steuer nach dem Tag der Verk\u00fcndung des JStG 2020 im Bundesgesetzblatt entsteht. Die Zustimmung des Bundesrates d\u00fcrfte aber nach dem bislang bekannten Zeitplan wohl erst am Freitag vor Weihnachten erfolgen.<\/p>\n<p><strong>XI. Folgen f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Durch die \u00c4nderungen im Rahmen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts tritt insgesamt eine ung\u00fcnstigere Lage f\u00fcr den Steuerpflichtigen ein. Insbesondere die Neufassungen zum fiktiven Zugewinnausgleich und zur Nicht-Abzugsf\u00e4higkeit von Schulden und Lasten erfordern jetzt ein erh\u00f6htes Ma\u00df an Aufmerksamkeit bei der Planung der Unternehmens- und Verm\u00f6gensnachfolge. Zudem ist eine weitere Verkomplizierung und B\u00fcrokratisierung der Erbschaftsteuer auf Kosten der Familienunternehmen, ihrer Berater und der Finanzverwaltung festzustellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Entwurf des JStG 2020 enth\u00e4lt Anpassungen an EU-Recht, an die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) sowie Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). 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