{"id":9378,"date":"2020-11-30T16:41:37","date_gmt":"2020-11-30T14:41:37","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9378"},"modified":"2020-11-30T16:41:37","modified_gmt":"2020-11-30T14:41:37","slug":"organschaft-und-corona-ueberraschende-gefahren-der-verlaengerten-rueckwirkungsfrist-fuer-umwandlungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/11\/30\/organschaft-und-corona-ueberraschende-gefahren-der-verlaengerten-rueckwirkungsfrist-fuer-umwandlungen\/","title":{"rendered":"Organschaft und CORONA: \u00dcberraschende Gefahren der verl\u00e4ngerten R\u00fcckwirkungsfrist f\u00fcr Umwandlungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4914\" style=\"width: 136px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4914\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4914\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1-126x168.jpg\" alt=\"\" width=\"126\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1-126x168.jpg 126w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1-440x586.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1-755x1006.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1.jpg 1029w\" sizes=\"(max-width: 126px) 100vw, 126px\" \/><p id=\"caption-attachment-4914\" class=\"wp-caption-text\">StB\/RA\/FAStR Dr. Wolfgang Walter, Sch\u00e4del &amp; Schach Rechtsanw\u00e4lte; und TAXGATE Partners, beide Stuttgart<\/p><\/div>\n<p>Die steuerliche R\u00fcckwirkungsfrist bei Umwandlungen wurde wegen der Corona-Pandemie von acht auf 12 Monate verl\u00e4ngert. Eine Verschmelzung z.B. kann daher noch bis zum 31.12.2020 zum Handelsregister angemeldet und dann mit R\u00fcckwirkung zum 31.12.2019 umgesetzt werden. F\u00fcr 2021 wurde diese Ma\u00dfnahme prolongiert (Rechtsverordnung des BMJV vom 20.10.2020, BGBI. I 2020 S. 2258 und Entwurf des BMF vom 06.10.2020), wodurch die nachfolgend genannten Stichtage jeweils korrespondierend auch ein Jahr sp\u00e4ter entsprechend gelten. Im Hinblick auf die versch\u00e4rfte wirtschaftliche Situation vieler Unternehmen und die ggf. erschwerte Beschlussfassung \u00fcber Umwandlungen ist die Fristverl\u00e4ngerung sinnvoll, da so bei einem kalenderjahrgleichen Gesch\u00e4ftsjahr die Bilanz zum 31.12.2019 noch als Schlussbilanz verwendet werden kann.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Neue 12-Monats-Frist bei Umwandlungen<\/strong><\/p>\n<p>Liegt ein Gewinnabf\u00fchrungsvertrag vor und besteht eine ertragsteuerliche Organschaft, kann bei einer Verschmelzung zwischen einem Organtr\u00e4ger und der Organgesellschaft die Organschaft noch zum Ende 2019 beendet werden. Steuerlich ist dies wie bei der bisherigen 8-monatigen R\u00fcckwirkungsfrist grunds\u00e4tzlich problemlos. Obwohl der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag noch bis zur Rechtswirksamkeit der Verschmelzung mit Eintragung im Handelsregister zivilrechtlich fortbesteht, wird der Vertrag von der umwandlungsrechtlichen Ergebniszuordnung \u00fcberlagert. In der Praxis wird die Buchf\u00fchrung der \u00fcbertragenden Gesellschaft nachtr\u00e4glich in die der \u00fcbernehmenden integriert. Niemand kam bisher auf den Gedanken, dass Unheil drohen k\u00f6nnte, da die Zeitspanne von vier Monaten nach Ablauf der 8-Monats-Frist f\u00fcr die Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister allemal ausreichte f\u00fcr eine rechtzeitige Beendigung des Gewinnabf\u00fchrungsvertrages durch Konfusion mit der Rechtswirksamkeit der Umwandlung durch Eintragung im Handelsregister vor dem Ende des folgenden Gesch\u00e4ftsjahres.<\/p>\n<p>Mit der jetzigen 12-Monats-Frist kann dies knapp werden. Je sp\u00e4ter die Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister im Jahr 2020 erfolgt, desto wahrscheinlicher wird es, dass die Eintragung erst 2021 erfolgt. Die Folge ist, dass zwar steuerlich eine gew\u00e4hlte R\u00fcckwirkung noch zum 31.12.2019 gelingt und die zu verschmelzende Gesellschaft im Jahr 2020 steuerlich als nicht mehr existent gilt. Auch die Organschaft ist damit steuerlich Ende 2019 bereits beendet.<\/p>\n<p><strong>T\u00fccke liegt im Zivilrecht, gescheiterte Organschaft<\/strong><\/p>\n<p>Doch zivilrechtlich ist dies anders. Auf Ende 2020 sind nochmals Jahresabschl\u00fcsse aufzustellen und ggf. zu pr\u00fcfen, die die Gewinnabf\u00fchrungs- bzw. Verlust\u00fcbernahmeanspr\u00fcche umfassen, da der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag zum Ende des Gesch\u00e4ftsjahres 2020 noch bestand. Wie bei der gescheiterten Organschaft ist die Gewinnabf\u00fchrung eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung, die Verlust\u00fcbernahme eine verdeckte Einlage.<\/p>\n<p><strong>Rechtzeitige Anmeldung zum Handelsregister ratsam<\/strong><\/p>\n<p>Vorsorge gelingt allenfalls durch rechtzeitige Anmeldung zum Handelsregister und durch \u00dcberwachung der Eintragung. Zus\u00e4tzlich den EAV zum Ende des dem Umwandlungsstichtag folgenden Gesch\u00e4ftsjahres zu k\u00fcndigen oder aufzuheben, l\u00f6st das steuerliche Problem bei \u201eversp\u00e4teter\u201c Eintragung der Umwandlung nicht.<\/p>\n<p>W\u00fcnschenswert w\u00e4re eine abweichende Steuerfestsetzung aufgrund einer <em>Billigkeitsregelung des BMF<\/em> dergestalt, dass eine Organschaft auf Antrag noch f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr anerkannt wird, das auf den Umwandlungsstichtag folgt. Die gegen die Anerkennung der versp\u00e4teten Eintragung eines EAV im Handelsregister vom BFH vorgebrachten Gesichtspunkte (vgl. <em>Walter<\/em>, in: Bott\/Walter, \u00a7 14 KStG Rn. 605, 622.1, 805.1) spielen insoweit keine Rolle.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die steuerliche R\u00fcckwirkungsfrist bei Umwandlungen wurde wegen der Corona-Pandemie von acht auf 12 Monate verl\u00e4ngert. 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