{"id":9384,"date":"2020-12-01T18:27:13","date_gmt":"2020-12-01T16:27:13","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9384"},"modified":"2020-12-01T18:27:13","modified_gmt":"2020-12-01T16:27:13","slug":"jahresabschluss-2020-bilanzsteuerrechtliche-ueberlegungen-zum-jahreswechsel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/12\/01\/jahresabschluss-2020-bilanzsteuerrechtliche-ueberlegungen-zum-jahreswechsel\/","title":{"rendered":"Jahresabschluss 2020: Bilanz(steuer)rechtliche \u00dcberlegungen zum Jahreswechsel"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9383\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9383\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9383\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/12\/Glaeser_Kummer2c-168x116.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"116\" \/><p id=\"caption-attachment-9383\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Sven Christian Gl\u00e4ser, Partner und StB Dr. Sabrina Kummer, Managerin bei Ebner Stolz, Stuttgart<\/p><\/div>\n<p>Mit dem 31.12.2020 naht f\u00fcr viele Unternehmen der erste regul\u00e4re Bilanzstichtag, an dem sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise in vollem Umfang in der Finanzberichterstattung niederschlagen (m\u00fcssen). Wie wirken sich die ge\u00e4nderten Rahmenbedingungen auf die Bewertung des Anlage- und des Umlaufverm\u00f6gens aus? K\u00f6nnen aufgrund der Corona-Krise steuerlich wirksame Teilwertabschreibungen geltend gemacht werden? Und welche steuerliche Neuerung gibt es bei planm\u00e4\u00dfigen Abschreibungen?<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Stetigkeitsgrundsatz in einer sich stetig ver\u00e4ndernden Umwelt<\/strong><\/p>\n<p>In der handelsrechtlichen Bilanzierung gilt der Grundsatz der Stetigkeit (\u00a7 246 Abs. 3 Satz 1, \u00a7 152 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Allerdings kann es angesichts der gravierenden negativen Folgen der Corona-Pandemie und einer etwaigen Beeintr\u00e4chtigung der Unternehmensentwicklung f\u00fcr das bilanzierende Unternehmen im anstehenden Jahresabschluss gute Gr\u00fcnde geben, wegen der ge\u00e4nderten Verh\u00e4ltnisse die Bilanzpolitik anzupassen. Unternehmen sind mit schwierigen Bedingungen konfrontiert, ohne sie selbst verursacht zu haben oder sich ihnen entziehen zu k\u00f6nnen, sodass eine Abweichung von der bisherigen Bilanzierung nach \u00a7 252 Abs. 2 HGB gerechtfertigt sein kann. Abweichungen von der bisherigen Bilanzierung k\u00f6nnen dar\u00fcber hinaus aus steuerlichen Gr\u00fcnden erforderlich sein oder um dringend notwendige Sanierungsma\u00dfnahmen nicht zu gef\u00e4hrden. Wird der Stetigkeitsgrundsatz durchbrochen, ist dies nach \u00a7 384 Abs. 2 Nr. 2 HGB im Anhang zu erl\u00e4utern. Nach Auffassung des IDW ist eine Verarbeitung der Erkenntnisse aus der Corona-Krise bei Ermessensentscheidungen wie au\u00dferplanm\u00e4\u00dfigen Abschreibungen keine Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes (IDW, Fachlicher Hinweis Teil 2 vom 25.03.2020); eine \u201estetigkeitsdurchbrechende\u201c \u00c4nderung der Bilanzpolitik sieht das IDW aber, wenn die Bilanzpolitik bislang die Entstehung stiller Reserven gef\u00f6rdert hat und das nun vermieden werden soll.<\/p>\n<p><strong>Abschreibungen im Anlageverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>Wurden aufgrund der Corona-Krise die Produktionskapazit\u00e4ten angepasst, weil sich (globale) Absatzm\u00e4rkte ver\u00e4ndert haben oder g\u00e4nzlich weggebrochen sind, ist ein au\u00dferplanm\u00e4\u00dfiger Abschreibungsbedarf im Anlageverm\u00f6gen zu pr\u00fcfen. Sowohl handels- als auch steuerrechtlich kommt es bekanntlich darauf an, dass eine dauerhafte Wertminderung vorliegt (\u00a7 253 Abs. 3 Satz 5 HGB und \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Wurden Maschinen oder Anlagen wegen eines nachhaltig ge\u00e4nderten Produktionsprogramms stillgelegt, belastet das aufgrund der zwingenden Abschreibung auf den Ver\u00e4u\u00dferungs- bzw. Schrottwert das handelsrechtliche Ergebnis. Gleichzeitig ergibt sich bei Aus\u00fcbung des sog. Teilwertabschreibungswahlrechts steuerliches Entlastungspotenzial. Werden Anlagen zwar aktuell nur eingeschr\u00e4nkt genutzt, ist aber nicht klar, ob und wann eine R\u00fcckkehr in den \u201eNormalbetrieb\u201c erfolgt, dienen die allgemeinen Grunds\u00e4tze zur Dauerhaftigkeit einer Wertminderung als Orientierung. Dauerhaft ist eine Wertminderung, wenn der Zeitwert bzw. Teilwert voraussichtlich w\u00e4hrend der halben Restnutzungsdauer oder mindestens f\u00fcr f\u00fcnf Jahre unter den fortgef\u00fchrten Anschaffungskosten liegt (vgl. BMF vom 02.09.2016, BStBl. I 2016 S. 995 = <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1215769\">DB 2016 S.\u00a02143<\/a>, Rn. 8 mit Verweis auf BFH vom 29.04.2009 \u2013 I R 74\/08, BStBl. II 2009 S. 899 = <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0333137\">DB 2009 S.\u00a01792<\/a>).<\/p>\n<p>Steuerlich kann unabh\u00e4ngig von der Handelsbilanz auch bei planm\u00e4\u00dfigen Abschreibungen durch Inanspruchnahme der neuen degressiven AfA f\u00fcr nach dem 31.12.2019 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Anlageg\u00fcter Mehraufwand geltend gemacht werden. Der AfA-Satz betr\u00e4gt das Zweieinhalbfache des linearen Satzes, begrenzt auf 25%. Die degressive AfA nach \u00a7 7 Abs. 2 EStG ist begrenzt auf die Jahre 2020 und 2021, sodass ein handelsrechtlicher Wechsel der Abschreibungsmethode \u2013 auch wegen der zus\u00e4tzlichen Ergebnisbelastung \u2013 wohl regelm\u00e4\u00dfig nicht vollzogen wird.<\/p>\n<p>Bei Finanzanlagen kann sich au\u00dferplanm\u00e4\u00dfiger Abwertungsbedarf ergeben, da sich bei Beteiligungen und verbundenen Unternehmen die Prognosen f\u00fcr finanzielle \u00dcbersch\u00fcsse aufgrund der Corona-Krise in vielen F\u00e4llen verschlechtert haben d\u00fcrften. Wird in solchen F\u00e4llen bei Bewertung mittels Ertragswert- oder DCF-Verfahren ein Wert unterhalb des Buchwerts ermittelt, ist das laut IDW eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung und Anlass f\u00fcr eine zwingende au\u00dferplanm\u00e4\u00dfige Abschreibung (IDW, Fachlicher Hinweis Teil 2 vom 25.03.2020). In Kapitalgesellschafts-Verbundstrukturen ist hier aber von der steuerlich nach \u00a7 8b Abs. 3 Satz 3 KStG unwirksamen Teilwertabschreibung nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 3 EStG abzuraten, da bei sp\u00e4terer Wertaufholung die sog. Zuschreibungsfalle des \u00a7 8b Abs. 2 Satz 3 i. V. m. 3 Satz 1 KStG zuschnappt und 5% des Ertrags aus der Zuschreibung besteuert werden.<\/p>\n<p><strong>Abwertungsbedarf im Umlaufverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>Im Vorratsverm\u00f6gen wirken sich Gemeinkosten f\u00fcr unterausgelastete Maschinen steuerlich direkt als Aufwand aus, da diese \u201eLeerkosten\u201c nicht als Herstellungskosten aktiviert werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Das strenge Niederstwertprinzip erfordert in der Handelsbilanz au\u00dferplanm\u00e4\u00dfige Abschreibungen bzw. eine verlustfreie Bewertung der Vorr\u00e4te. Eine verringerte Konsumlaune und ein zur\u00fcckhaltendes Investitionsklima bei Unternehmen d\u00fcrften in vielen F\u00e4llen zu Abschreibungen wegen gesunkener Ver\u00e4u\u00dferungsf\u00e4higkeit oder G\u00e4ngigkeitsabschl\u00e4gen f\u00fchren. Zwar bedarf es f\u00fcr entsprechende Teilwertabschreibungen in der Steuerbilanz einer dauernden Wertminderung (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG), aber bei retrograder Ermittlung unter Zugrundelegung realistischer (Ab-)Verkaufspreise angesichts der voraussichtlich weit \u00fcber den 31.12.2020 hinaus anhaltenden Pandemie d\u00fcrfte eine Dauerhaftigkeit regelm\u00e4\u00dfig vorliegen. Das gilt insbesondere, da im Umlaufverm\u00f6gen die Wertminderung nur bis zum Bilanzerstellungszeitpunkt bzw. einem vorherigen Verkaufszeitpunkt anhalten muss (BMF vom 02.09.2016, a.a.O., Rn. 16). Da in der Steuerbilanz bei der retrograden Ermittlung nicht nur die noch anfallenden Kosten, sondern auch ein durchschnittlicher Unternehmerlohn zum Abzug kommen, \u00fcbersteigt die steuerwirksame Teilwertabschreibung die handelsrechtlichen Abschreibungen.<\/p>\n<p>Auch der Forderungsbestand ist wegen teilweise bestehender Liquidit\u00e4tsengp\u00e4sse bei (Gesch\u00e4fts-)Kunden sorgf\u00e4ltig zu analysieren. Ggf. sind auch hier (steuerwirksam) umfangreichere Einzelwertberichtigungen vorzunehmen. F\u00fcr den danach verbleibenden Bestand sind im Vergleich zum Vorjahr gestiegene Pauschalwertberichtigungen (auch steuerlich) zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem 31.12.2020 naht f\u00fcr viele Unternehmen der erste regul\u00e4re Bilanzstichtag, an dem sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise in vollem Umfang in der Finanzberichterstattung niederschlagen (m\u00fcssen). 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