{"id":9389,"date":"2020-12-07T21:43:27","date_gmt":"2020-12-07T19:43:27","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9389"},"modified":"2020-12-07T21:43:27","modified_gmt":"2020-12-07T19:43:27","slug":"fondsetablierungskosten-im-verfassungsstreit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/12\/07\/fondsetablierungskosten-im-verfassungsstreit\/","title":{"rendered":"Fondsetablierungskosten im \u201eVerfassungsstreit\u201c"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9201\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9201\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9201\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/06\/Prinz_Ulrich_V3-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/06\/Prinz_Ulrich_V3-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/06\/Prinz_Ulrich_V3-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/06\/Prinz_Ulrich_V3-768x1152.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/06\/Prinz_Ulrich_V3-755x1133.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/06\/Prinz_Ulrich_V3-200x300.jpg 200w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/06\/Prinz_Ulrich_V3.jpg 1181w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><p id=\"caption-attachment-9201\" class=\"wp-caption-text\">Prof. Dr. Ulrich Prinz, WP\/StB, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>In der Steuerpraxis sind derzeit etliche \u201eAltf\u00e4lle\u201c unterwegs, in denen die Finanzverwaltung den durch das \u201eJStG 2019\u201c vom 12.12.2019 neu eingef\u00fchrten \u00a7\u00a06e EStG in Umsetzung des zeitlichen Ingangsetzungsbefehls gem. \u00a7\u00a052 Abs.\u00a014a EStG r\u00fcckwirkend in allen offenen F\u00e4llen anwenden will. Betroffen sind vor allem Venture Capital- und Private Equity-Fonds, die sich noch in Betriebspr\u00fcfungen oder in einem finanzgerichtlichen Klageverfahren befinden. Es geht um Investoren \u2013 das Gesetz spricht von Anlegern in gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit \u2013, deren Erwerbsgesch\u00e4ft gem\u00e4\u00df einem von einem Projektanbieter vorformulierten Vertragswerk erfolgt. S\u00e4mtliche f\u00fcr investitionsbezogene Dienstleistungen get\u00e4tigten \u201eFondsetablierungskosten\u201c sind in Anlehnung an den fr\u00fcheren Bauherren- und Fondserlass als Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts zu aktivieren. Insoweit wird der Anschaffungskostenbegriff steuerlich f\u00fcr Fondsstrukturen konstitutiv erweitert.<!--more--><\/p>\n<p><strong>\u201eSteuerversch\u00e4rfendes Sonderrecht\u201c f\u00fcr Fondsbeteiligungen<\/strong><\/p>\n<p>Es gilt ein \u201esteuerversch\u00e4rfendes Sonderrecht\u201c f\u00fcr Fondsbeteiligungen, um \u2013 als eine Art \u201eMissbrauchsabwehr\u201c \u2013 eine \u201ek\u00fcnstliche Aufspaltung\u201c in Anschaffungskosten einerseits und sofortige Betriebsausgaben andererseits bei miteinander verflochtenen Vertr\u00e4gen zu verhindern. Fehlende Einflussnahme auf das Vertragswerk sollen die \u201eGesamtanschaffung\u201c rechtfertigen. Der Tatbestand des \u00a7\u00a06e EStG enth\u00e4lt \u2013 jenseits verfassungsrechtlicher R\u00fcckwirkungsfragen \u2013 etliche unklare Formulierungen, die einfachgesetzlich zu kl\u00e4ren sind. Die Regelung gilt f\u00fcr den Werbungskostenabzug bei Fonds im Privatverm\u00f6gen entsprechend (\u00a7\u00a09 Abs.\u00a05 EStG).<\/p>\n<p><strong>\u201eNichtanwendungsgesetz\u201c ausgel\u00f6st durch BFH-Rechtsprechung <\/strong><\/p>\n<p>Nach der Regierungsbegr\u00fcndung zum JStG 2019 ist die Neuregelung des \u00a7\u00a06e EStG notwendig geworden, da der BFH mit Urteil vom 26.04.2018 \u2013 IV R 33\/15 (DB 2018 S.\u00a02089; vgl. dazu <em>Werth<\/em>, StR kompakt, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1280576\">DB1280576<\/a>) wegen Einf\u00fchrung des \u00a7\u00a015b EStG ab Ende 2005 an seiner bisherigen Auffassung zur Komplettaktivierung s\u00e4mtlicher investitionsbezogener Aufwendungen nicht weiter festh\u00e4lt. Die BFH-Entscheidung wurde erst k\u00fcrzlich im November 2020 im BStBl. II 2020 S.\u00a0645 mit Bindungswirkung f\u00fcr s\u00e4mtliche nachgeordneten Verwaltungsbeh\u00f6rden ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Der IV.\u00a0Senat formuliert im Leitsatz der Entscheidung: \u201eF\u00fcr Jahre seit Inkrafttreten des \u00a7\u00a015b EStG kann die auf \u00a7\u00a042 AO gest\u00fctzte Rechtsprechung zur Ber\u00fccksichtigung von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung nicht mehr angewendet werden\u201c. Der Streitfall betraf den Vz.\u00a02007 bei einem geschlossenen Fonds in bestehende Beteiligungen an Schiffsgesellschaften. Die objektive Rechtslage seit Ende 2005 l\u00e4sst nach Meinung des BFH die Anwendung der f\u00fcr die Zeit davor geltenden Rechtsprechung nicht weiter zu, weil der Gesetzgeber selbst mit \u00a7\u00a015b EStG ein \u201emissbrauchsverd\u00e4chtiges Feld\u201c geregelt hat und f\u00fcr \u00a7\u00a042 AO insoweit kein Raum mehr bleibt. Dies ist keine Rechtsprechungs\u00e4nderung, sondern die Begr\u00fcndung einer erstmaligen, ab 2005 geltenden Beurteilung. Das Ver\u00f6ffentlichungsdatum der Entscheidung ist deshalb f\u00fcr die zeitliche Rechtsprechungsgeltung unerheblich. \u00a7\u00a06e EStG entfaltet als Aktivierungsgebot f\u00fcr Fondsetablierungskosten seit 2005 konstitutive (rechtsbegr\u00fcndende) Wirkung. Dabei ist einzur\u00e4umen, dass die Finanzverwaltung eine Aktivierung der neben der Kerninvestition get\u00e4tigten Aufwendungen bei Bauherren- und Erwerbermodellen sowie den verschiedenen Typen geschlossener Fonds durchgehend seit dem Jahr 2003 verlangt hat.<\/p>\n<p><strong>Echte R\u00fcckwirkung des \u00a7\u00a06e EStG ein Verfassungsversto\u00df?<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 6e EStG ist in formaler Hinsicht eine mit \u201eechter R\u00fcckwirkung\u201c ausgestattete Regelung, weil sie in bereits abgeschlossene Besteuerungsabschnitte konstitutiv eingreift. Die Bundesregierung begr\u00fcndet die Notwendigkeit einer r\u00fcckwirkenden gesetzlichen Festschreibung des Aktivierungsgebots f\u00fcr Fondsetablierungskosten wie folgt: Die bisherige Auffassung von Rechtsprechung und Verwaltung habe \u201eschon \u00fcber einen Zeitraum von zehn Jahren ununterbrochen gegolten\u201c. Stellt man auf die durch die fr\u00fchere Rechtsprechung entschiedenen Sachverhalte ab, so ist dies wohl unzutreffend (vgl. <em>Haselmann\/Cropp\/Hundrieser<\/em>, DStR 2020 S.\u00a02580). Daraus folgt: Laut Beschluss des BVerfG vom 17.12.2013 sind Gesetze mit \u201eechter R\u00fcckwirkung\u201c im Grundsatz zun\u00e4chst einmal nicht mit der Verfassung vereinbar. Das Prinzip der Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz im Hinblick auf bereits vollzogene Dispositionen steht Gesetzen mit echter R\u00fcckwirkung grunds\u00e4tzlich entgegen. Dies gilt allerdings nach Meinung des BVerfG dann nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzw\u00fcrdig ist.<\/p>\n<p>Der Zugriff des Gesetzgebers auf die Vergangenheit muss allerdings auch nach Meinung des BVerfG die Ausnahme sein. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Gesetzes durch den Gesetzgeber oder die den Gesetzgeber unterst\u00fctzende Finanzverwaltung hinsichtlich der deklaratorischen Bedeutung einer Regelung nicht an. Vielmehr ist der Inhalt des Gesetzes entscheidend. Sofern durch ein neues Gesetz eine \u201eoffene Auslegungsfrage\u201c f\u00fcr die Vergangenheit gekl\u00e4rt wird, liegt aus verfassungsrechtlicher Sicht eine \u201ekonstitutive Regelung\u201c vor, die keine echte R\u00fcckwirkung entfalten darf. Das BVerfG ist an dieser Stelle ausdr\u00fccklich nicht dem \u201edissenting vote\u201c des Richters <em>Masing<\/em> gefolgt. Vielmehr schlie\u00dft der Charakter einer Neuregelung als konstitutives Gesetz eine verfassungskonforme echte R\u00fcckwirkung aus. <em>Birk<\/em> formuliert dies in einer Anmerkung zu dem BVerfG-Beschluss wie folgt: \u201eEs gibt ein Vertrauen auf den \u201eoffenen\u201c Gesetzeswortlaut, der die Chance er\u00f6ffnet, sich mit seiner Position im Gerichtsverfahren durchzusetzen\u201c (FR 2014 S. 340).<\/p>\n<p><strong>Ergebnis: R\u00fcckwirkung des \u00a7\u00a06e EStG ist ein Fall f\u00fcr das BVerfG<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Einf\u00fchrung des \u00a7\u00a06e EStG zum Ende des Jahres 2019 liegt bezogen auf abgeschlossene Vz. seit 2005 eine konstitutiv wirkende Norm vor. Denn die Rechtsprechung hat mit Inkrafttreten des \u00a7\u00a015b EStG Ende 2005 entschieden, dass eine auf \u00a7\u00a042 AO gest\u00fctzte Aktivierung von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung unzul\u00e4ssig w\u00e4re. Der Gesetzgeber greift deshalb Ende 2019 in eine vom BFH abweichend beurteilte Rechtslage konstitutiv ein. Dass die Finanzverwaltung die Rechtslage \u201eschon immer\u201c abweichend beurteilt hatte, spielt f\u00fcr den konstitutiven Charakter des \u00a7\u00a06e EStG und f\u00fcr die Frage der verfassungsrechtlichen Unzul\u00e4ssigkeit der r\u00fcckwirkenden Gesetzes\u00e4nderung keine Rolle. Betroffene Steuerpflichtige sollten bei Streitigkeiten rund um Fondsetablierungskosten bei Fondsgestaltungen pr\u00fcfen, ob sie die Kl\u00e4rung der Rechtslage durch das BVerfG trotz aller \u201eM\u00fchen und Kosten\u201c als Steuerchance anstreben sollten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Steuerpraxis sind derzeit etliche \u201eAltf\u00e4lle\u201c unterwegs, in denen die Finanzverwaltung den durch das \u201eJStG 2019\u201c vom 12.12.2019 neu eingef\u00fchrten \u00a7\u00a06e EStG in Umsetzung des zeitlichen Ingangsetzungsbefehls gem. \u00a7\u00a052 Abs.\u00a014a EStG r\u00fcckwirkend in allen offenen F\u00e4llen anwenden will. 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