{"id":9402,"date":"2020-12-11T19:01:49","date_gmt":"2020-12-11T17:01:49","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9402"},"modified":"2020-12-11T19:01:49","modified_gmt":"2020-12-11T17:01:49","slug":"falsche-argumente-zu-steuerrechtlichen-gesichtspunkten-des-politischen-streits-um-den-entwurf-einer-gmbh-mit-gebundenem-vermoegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/12\/11\/falsche-argumente-zu-steuerrechtlichen-gesichtspunkten-des-politischen-streits-um-den-entwurf-einer-gmbh-mit-gebundenem-vermoegen\/","title":{"rendered":"Falsche Argumente: Zu steuerrechtlichen Gesichtspunkten des politischen Streits um den Entwurf einer GmbH mit gebundenem Verm\u00f6gen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9401\" style=\"width: 136px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9401\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9401\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/12\/Kempny_Simon-126x168.jpg\" alt=\"\" width=\"126\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/12\/Kempny_Simon-126x168.jpg 126w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/12\/Kempny_Simon-440x587.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/12\/Kempny_Simon-768x1024.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/12\/Kempny_Simon-755x1007.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/12\/Kempny_Simon-225x300.jpg 225w\" sizes=\"(max-width: 126px) 100vw, 126px\" \/><p id=\"caption-attachment-9401\" class=\"wp-caption-text\">Prof. Dr. Simon Kempny, LL.M., Lehrstuhl f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht und Steuerrecht an der Universit\u00e4t Bielefeld.<\/p><\/div>\n<p>Um die Einf\u00fchrung einer GmbH mit gebundenem Verm\u00f6gen (GmbH m. geb. V.) ist heftiger Streit entbrannt, seit im Sommer ein von mehreren Hochschullehrern (darunter dem Verfasser dieses Zwischenrufs) <a href=\"https:\/\/www.gesellschaft-in-verantwortungseigentum.de\/der-gesetzesentwurf\/\">ausgearbeiteter Diskussionsentwurf<\/a> vorgelegt wurde. Die Idee, Unternehmern, die sich f\u00fcr diese innovative (h\u00e4ufig mit dem Begriff \u201eVerantwortungseigentum\u201c belegte) Art zu wirtschaften entscheiden, ein passendes Rechtskleid anzubieten, hat einerseits deutlichen Anklang bis in h\u00f6chste politische Kreise hinein gefunden. Andererseits ist sie auf entschiedene Ablehnung gesto\u00dfen, wobei die sehr unterschiedliche Qualit\u00e4t der angef\u00fchrten Argumente \u2013 von Polemik \u00fcber Lobbyisten-Nebelkerzen bis zu wirklich sachbezogenen Einw\u00e4nden \u2013 auff\u00e4llt. Man mag zu dem rechtspolitischen Vorsto\u00df stehen, wie man will \u2013 an einer vernunftgem\u00e4\u00dfen Streitkultur sollte jedem gelegen sein. Deshalb hier ein kurzer Zwischenruf.<!--more--><\/p>\n<p><strong>I. Aktuelles zum Streitstand<\/strong><\/p>\n<p>Einige ablehnende Stimmen berufen sich auf steuerrechtliche Erw\u00e4gungen. Dabei werden h\u00e4ufig zwei Argumente vorgebracht, n\u00e4mlich dass die GmbH m. geb. V. nach dem vorgelegten Entwurf erstens in erbschaftsteuerlicher und zweitens in ertragsteuerlicher Weise privilegiert werde. Beide Argumente sind falsch.<\/p>\n<p><strong>II. Privilegierung in erbschaftsteuerlicher Hinsicht?<\/strong><\/p>\n<p>Zum Vorwurf der erbschaftsteuerlichen Privilegierung: Das Argument geht dahin, dass die GmbH m. geb. V. ein Erbschaftsteuersparmodell sei, weil zum einen ihre Anteile einen niedrigeren Steuerwert als normale GmbH-Anteile h\u00e4tten und zum anderen keine Erbersatzsteuer wie bei Familienstiftungen anfalle.<\/p>\n<p><strong>Bemessung des Steuerwerts<\/strong><\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Erbschaftsteuer richtet sich danach, was die geerbte Sache wert ist. Anteile an GmbHs m. geb. V. lassen wegen des Verbots der Gewinnaussch\u00fcttung keinen Ertrag erwarten und d\u00fcrften daher am Markt einen geringen Wert haben. Dass dann wenig Erbschaftsteuer anf\u00e4llt, ist nur folgerichtig.<\/p>\n<p>Der Entwurf sieht vor, den Steuerwert von Anteilen an GmbHs m. geb. V. nach \u00a7 12 ErbStG zu bemessen \u2013 ebenso wie den Steuerwert von Anteilen an normalen GmbHs (und \u2013 nebenbei gesagt \u2013 auch Genossenschaften). Danach ist letztlich \u2013 die Vorschrift verweist auf Bestimmungen des BewG \u2013 der sogenannte gemeine Wert der Anteile ma\u00dfgeblich, d.h. der Preis, der im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr bei einer Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile zu erzielen w\u00e4re (\u00a7 9 Abs. 2 BewG). L\u00e4sst sich der gemeine Wert nicht aus Verk\u00e4ufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zur\u00fcckliegen, so ist er unter Ber\u00fccksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr f\u00fcr nichtsteuerliche Zwecke \u00fcblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen w\u00fcrde (\u00a7 11 Abs. 2 BewG).<\/p>\n<p><strong>Fehlende Gewinnbeteiligung<\/strong><\/p>\n<p>Soweit \u2013 wie in vielen F\u00e4llen \u2013 Erwerber ihre Kaufpreisvorstellungen nach den aus den Anteilen zu erwartenden Gewinnbeteiligungen (Dividenden) zu bilden pflegen, f\u00e4llt ins Gewicht, dass GmbHs m. geb. V. ihren Gewinn nicht aussch\u00fctten, sondern nur thesaurieren, (re-)investieren oder gemeinn\u00fctzig spenden d\u00fcrfen (\u00a7 77e Abs. 2 des Entwurfs). Eine Beteiligung am Gewinn kann der Erwerber folglich nicht erwarten. Die einzige Zahlung, die er je aufgrund seines Anteils bekommen darf, ist die, dass die GmbH m. geb. V. ihm im Falle seines Ausscheidens den Nennbetrag der auf den Anteil geleisteten Einlage zur\u00fcckgew\u00e4hrt (\u00a7 77i des Entwurfs). Deshalb d\u00fcrfte in vielen F\u00e4llen der Marktwert der Anteile an einer GmbH m. geb. V. niedriger sein als der der Anteile an einer gleich profitablen normalen GmbH.<\/p>\n<p>Wenn das zu einer niedrigeren Erbschaftsteuer f\u00fchrt, ist das aber v\u00f6llig systemgerecht. Denn das, was der Gesetzgeber mit der Erbschaftsteuer belasten will, ist die Bereicherung des Erben (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).<\/p>\n<p>Verdeutlicht werden soll dies an einem Vergleichsfall: A erbt 50% an einer GmbH m. geb. V. mit einem j\u00e4hrlichen Gewinn von 100 Mio. \u20ac; B erbt 50 % an einer normalen GmbH mit gleichem j\u00e4hrlichem Gewinn. A hat 0 \u20ac j\u00e4hrliche Gewinnbeteiligung zu erwarten (denn bei GmbHs m. geb. V. steht der Gewinn nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft zu [\u00a7 77e Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs]), B dagegen 50 Mio. \u20ac. Wenn der Wert, den A zu versteuern hat, niedriger ist als der, den B zu versteuern hat, liegt darin nicht etwa eine Privilegierung der GmbH m. geb. V. (oder ihrer Anteilseigner), sondern die gesetzliche Wertung, dass A eben weniger bereichert sei als B.<\/p>\n<p><strong>Privilegierung bei der Erbersatzsteuer?<\/strong><\/p>\n<p>\u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich mit der angeblich fehlenden Erbersatzsteuer: Erbersatzsteuer m\u00fcssen Stiftungen zahlen, die mit ihrem Verm\u00f6gen die Familie des Stifters versorgen. Andere Stiftungen unterliegen ihr nicht. Eine Steuerumgehung w\u00fcrde erm\u00f6glicht, wenn die GmbH m. geb. V. dazu benutzt werden d\u00fcrfte, in gleicher Weise eine Familie zu versorgen. Das ist aber aufgrund der Verm\u00f6gensbindung, der jede GmbH m. geb. V. nach dem vorgelegten Entwurf unterliegt, gesetzlich ausgeschlossen. Deshalb ist es richtig, dass die Erbersatzsteuer nicht auf GmbHs m. geb. V. erstreckt werden soll.<\/p>\n<p>Die Erbersatzsteuer ist eine Unterform der Erbschaftsteuer, welche insbesondere das Verm\u00f6gen einer Stiftung belastet, sofern diese wesentlich im Interesse einer Familie errichtet ist (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Alle 30 Jahre wird gleichsam ein Erbfall fingiert, da es sonst ohne Probleme m\u00f6glich w\u00e4re, Verm\u00f6gen, das nach wie vor f\u00fcr den Konsum einer Familie zur Verf\u00fcgung st\u00fcnde, durch \u00dcbertragung auf eine juristische Person (die ja nicht stirbt) der Erbschaftsteuer zu entziehen. Zwar kann eine GmbH m. geb. V. (wie jede andere GmbH) auch das Verm\u00f6gen einer Familie aufnehmen. Nur unterf\u00e4llt es mit der Einbringung in eine GmbH m. geb. V. deren Verm\u00f6gensbindung (\u00a7 77e Abs. 2 des Entwurfs); d.h., es steht nicht mehr f\u00fcr den Konsum der Familie zur Verf\u00fcgung, sondern nur noch f\u00fcr unternehmerische Investitionen oder gemeinn\u00fctzige Spenden \u2013 und die GmbH-Anteile bilden ihrerseits bei mindestens einem Familienmitglied erbschaftsteuerbares Verm\u00f6gen. Auch die M\u00f6glichkeit der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr (\u00a7 77i des Entwurfs) f\u00fchrt nicht dazu, dass Verm\u00f6gen in die Erbschaftsteuerfreiheit geschleust werden kann, weil die Anteile an der GmbH m. geb. V. steuerbares Verm\u00f6gen bilden und die M\u00f6glichkeit der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr nach \u00a7 12 ErbStG in die steuerliche Bewertung der Anteile einflie\u00dft; au\u00dferdem wird nach dem Entwurf jedwede Kapitalr\u00fcckzahlung an die Gesellschafter vor Ablauf der Behaltensfrist (\u00a7 13a Abs. 3 S. 1 bzw. Abs. 10 S. 1 Nr. 2 ErbStG) ausdr\u00fccklich beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlich gestellt.<\/p>\n<p>Die Steuerumgehung, die im Falle sogenannter Familienstiftungen mittels der Erbersatzsteuer verhindert werden soll, ist bei einer GmbH m. geb. V. also von vornherein nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>III. Privilegierung in ertragsteuerlicher Hinsicht?<\/strong><\/p>\n<p>Gegner des Gesetzentwurfs sind der Auffassung, die GmbH m. geb. V. werde ertragsteuerlich gegen\u00fcber anderen GmbHs beg\u00fcnstigt, weil sie keiner Dividendenbesteuerung unterliege. Begr\u00fcndet wird dies wie folgt: Die Besteuerung des Gewinns von Unternehmen, die als K\u00f6rperschaften (insbesondere GmbHs oder Aktiengesellschaften) organisiert sind, geschieht zweistufig:<\/p>\n<ol>\n<li>Auf der Ebene der Gesellschaft (den Solidarit\u00e4tszuschlag einmal au\u00dfer Betracht gelassen) fallen K\u00f6rperschaftsteuer (15%) und Gewerbesteuer (gemeindeabh\u00e4ngig, durchschnittlich etwa 14%) an,<\/li>\n<li>auf der Ebene der Gesellschafter (wenn es sich um nat\u00fcrliche Personen handelt) Einkommensteuer, die in der Erhebungsform der Kapitalertragsteuer von den Gesellschaften abzuf\u00fchren ist (25% des Dividendenbetrags, der gleichsam schon um K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer gemindert ist).<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Gesamtertragsteuerbelastung ausgesch\u00fctteter Gewinne liegt deshalb bei \u00fcber 40%, w\u00e4hrend einbehaltene (thesaurierte) Gewinne nur mit rund 29% Ertragsteuern belastet sind. Als Schlussfolgerung dem Diskussionsentwurf entgegengehalten, die GmbH m. geb. V. m\u00fcsse auf ihre Gewinne nur ebenjene 29% zahlen, andere K\u00f6rperschaften dagegen \u00fcber 40% \u2013 dies sei eine Privilegierung und Wettbewerbsverzerrung.<\/p>\n<p>Eine solche Argumentation geht jedoch an der Sache vorbei. Hier werden \u00c4pfel mit Birnen verglichen, n\u00e4mlich thesaurierende mit aussch\u00fcttenden K\u00f6rperschaften. Eine GmbH m. geb. V. (die ihre Gewinne nicht aussch\u00fctten darf) wird genauso hoch besteuert wie eine normale GmbH, die sich freiwillig dazu entschlie\u00dft, ihre Gewinne nicht auszusch\u00fctten (sondern betrieblich zu nutzen oder gemeinn\u00fctzig zu spenden).<\/p>\n<p><strong>Ohne Dividendenaussch\u00fcttung keine Kapitalertragsteuer<\/strong><\/p>\n<p>Die Kapitalertragsteuer ist keine Form der K\u00f6rperschaftsteuer auf den Gewinn der Gesellschaft, sondern eine Form der Einkommensteuer, die die Bereicherung belasten soll, welche die Gesellschafter durch den Erhalt der Dividende erfahren (\u00a7 44 Abs. 1 EStG). So wie der Arbeitgeber bei der Lohnsteuer eine fremde Steuer, n\u00e4mlich die des Arbeitnehmers, einbeh\u00e4lt und f\u00fcr dessen Rechnung abf\u00fchrt (\u00a7\u00a7 38, 41a EStG), entrichtet die gewinnaussch\u00fcttende Gesellschaft mit der Kapitalertragsteuer eine Steuer ihrer Anteilseigner. Wenn die Gesellschafter \u2013 wie bei der GmbH m. geb. V. \u2013 keine Dividende erhalten, nicht bereichert werden, f\u00e4llt auch keine Kapitalertragsteuer an. Das ist keine Beg\u00fcnstigung, sondern die einzig systemgerechte L\u00f6sung.<\/p>\n<p>Wenn eine normale GmbH sich entschlie\u00dft, ihren Gewinn nicht auszusch\u00fctten, unterliegt dieser ebenfalls nur der 29%igen, aus K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer bestehenden Besteuerung, und es f\u00e4llt ebenfalls keine Kapitalertragsteuer an. Der Gewinn einer GmbH m. geb. V. wird nicht deshalb von der Kapitalertragsteuer verschont, weil er aus Verantwortungseigentum herr\u00fchrt, sondern weil er thesauriert wird, weil die GmbH m. geb. V. nicht aussch\u00fcttet. Sie darf es aufgrund ihrer gesetzlichen Verm\u00f6gensbindung auch nicht, aber ob sie es darf oder nicht, spielt steuerrechtlich \u00fcberhaupt keine Rolle (\u00a7 40 AO): Sch\u00fcttete sie verbotenerweise doch aus, fiele ganz normal Kapitalertragsteuer an.<\/p>\n<p><strong>Privilegierung thesaurierter gegen\u00fcber ausgesch\u00fctteten Gewinnen<\/strong><\/p>\n<p>Es werden also nicht Gewinne von GmbHs m. geb. V. gegen\u00fcber Gewinnen normaler GmbHs privilegiert, sondern thesaurierte Gewinne gegen\u00fcber ausgesch\u00fctteten. Und das beruht auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, die mit der Abschaffung des K\u00f6rperschaftsteuer-Vollanrechnungsverfahrens vor 20 Jahren getroffen wurde. Man wollte das Eigenkapital der deutschen Unternehmen (vor allem im internationalen Wettbewerb) st\u00e4rken. Deswegen sollten Gewinne, die im Unternehmen verblieben und so f\u00fcr betriebliche Zwecke, z.B. Investitionen, zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden, entlastet werden gegen\u00fcber solchen, die dem Unternehmen von den Anteilseignern entzogen (und im Zweifel von Letzteren konsumiert) w\u00fcrden. Dieser mit Wirkung zum Jahr 2001 umgesetzten politischen Idee blieb der Gesetzgeber auch in der Folgezeit treu. Zum Jahr 2008 erstreckte er sie sogar \u2013 obwohl das im steuersystematischen Geb\u00e4lk knirschte \u2013 auf Einzelunternehmen und Personengesellschaften, indem er die sogenannte Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 34a EStG einf\u00fchrte.<\/p>\n<p>Man muss die gegenw\u00e4rtige Beg\u00fcnstigung thesaurierter Gewinne nicht guthei\u00dfen \u2013 aber das ist eine allgemeine wirtschafts- und steuerpolitische Frage und hat mit der GmbH m. geb. V. spezifisch nichts zu tun.<\/p>\n<p><strong>IV. Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Der vorgelegte Diskussionsentwurf verdient eine wissenschaftliche Auseinandersetzung. Die ihm entgegengehaltenen steuerrechtlichen Argumente erweisen sich als nicht stichhaltig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um die Einf\u00fchrung einer GmbH mit gebundenem Verm\u00f6gen (GmbH m. geb. V.) ist heftiger Streit entbrannt, seit im Sommer ein von mehreren Hochschullehrern (darunter dem Verfasser dieses Zwischenrufs) ausgearbeiteter Diskussionsentwurf vorgelegt wurde. 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