{"id":941,"date":"2010-10-05T06:05:07","date_gmt":"2010-10-05T05:05:07","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=941"},"modified":"2011-02-24T18:41:58","modified_gmt":"2011-02-24T17:41:58","slug":"organschaft-mit-lucken-und-tucken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/10\/05\/organschaft-mit-lucken-und-tucken\/","title":{"rendered":"Organschaft mit L\u00fccken und T\u00fccken"},"content":{"rendered":"<p>Das K\u00f6perschaftsteuerrecht erm\u00f6glicht eine rudiment\u00e4re Konzernbesteuerung in Form der Organschaft. Erforderlich ist hierf\u00fcr \u201enur\u201c, dass die Konzernspitze mit jeder von ihr beherrschten Kapitalgesellschaft einen Gewinnabf\u00fchrungsvertrag (GAV) schlie\u00dft. Dieser ist Rechtsgrund f\u00fcr die Abf\u00fchrung des ganzen Gewinns und f\u00fcr die \u00dcbernahme der Verluste durch den Organtr\u00e4ger. Im Ergebnis werden die Gewinne und Verluste im Organkreis steuersubjekt\u00fcbergreifend verrechnet. Der Preis daf\u00fcr ist allerdings hoch. Mit der Verpflichtung zur Verlust\u00fcbernahme wird die Haftungsbegrenzung auf Ebene der Organgesellschaften faktisch aufgehoben. Das Ganze \u00e4hnelt damit einer Ehe: Chancen und Risiken werden geteilt und bei Bed\u00fcrftigkeit wird Unterhalt gezahlt.<!--more--><\/p>\n<p>Trotzdem soll nach Auffassung der Finanzverwaltung der Grundsatz \u201eBis dass der Tod Euch scheidet\u201c offenbar nicht f\u00fcr die Organschaft gelten. Sobald eine Organgesellschaft die Liquidation beschlie\u00dft, soll die Einkommenszurechnung enden und der daraus resultierende Gewinn oder Verlust nicht dem Organtr\u00e4ger zugerechnet werden. Im Liquidationsfall tut sich damit u. U. eine erhebliche L\u00fccke in der Einkommenszurechnung auf. Die Finanzverwaltung st\u00fctzt sich dabei auf eine fr\u00fche Entscheidung des BFH. Danach sollen die Rechtsfolgen der Organschaft nur f\u00fcr Erwerbsgesellschaften gelten.<\/p>\n<p>Die Organgesellschaft bestehe zwar w\u00e4hrend der Abwicklungsphase weiter, ihr Zweck sei jedoch nicht mehr auf den Erwerb, sondern ausschlie\u00dflich auf ihre Aufl\u00f6sung gerichtet. Damit entfalle auch die Verpflichtung zur Abf\u00fchrung des Abwicklungsgewinns. Zu diesem Ergebnis kommt der BFH jedenfalls, nachdem er den streitgegenst\u00e4ndlichen GAV nach \u00a7\u00a7 133, 157 BGB ausgelegt hat. So gesehen entfiele damit f\u00fcr die Organgesellschaft die Verpflichtung zur Abf\u00fchrung eines Abwicklungsgewinns sowie aus Sicht des Organtr\u00e4gers die Verpflichtung, einen m\u00f6glichen Abwicklungsverlust zu tragen. Dieses Ergebnis \u00fcberzeugt nur zum Teil. Soweit ein Abwicklungsgewinn erzielt wird, erscheint es gut vertretbar, wenn die (fr\u00fchere) Organgesellschaft diesen selbst versteuert. Kommt es dagegen zu einem Verlust, tritt die Problematik zu Tage, dass dieser von der nun abgewickelten Gesellschaft steuerlich nicht mehr verrechnet werden kann. Nach der Rechtsprechung ginge ein solcher Verlust also endg\u00fcltig unter und w\u00fcrde im steuerlichen Niemandsland landen. Der einzig\u00a0 m\u00f6gliche Vorteil einer solchen Keinmalverrechnung w\u00e4re, dass sich der Organtr\u00e4ger bei dieser Sichtweise ganz leicht seiner Pflicht zur Verlust\u00fcbernahme nach \u00a7 302 AktG entledigen k\u00f6nnte: er braucht \u201enur\u201c einen Liquidationsbeschluss zu fassen und schon w\u00e4re er frei von dieser Verpflichtung.<\/p>\n<p>Diese vermeintlichen T\u00fccken der Organschaft lassen sich bei n\u00e4herer Betrachtung aufl\u00f6sen: Zwar muss es sich bei einem inl\u00e4ndischen Organtr\u00e4ger nach \u00a7 14 Abs. 1 K\u00f6rperschaftsteuergesetz bzw. bei einem ausl\u00e4ndischen Organtr\u00e4ger nach \u00a7 18 Satz 1 K\u00f6rperschaftsteuergesetz zwingend um ein gewerbliches Unternehmen handeln. An die Organgesellschaft ist demgegen\u00fcber jedoch keine derartige Voraussetzung gekn\u00fcpft, so dass auch eine in der Abwicklungsphase befindliche Gesellschaft weiterhin als Organgesellschaft qualifiziert werden kann. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, dass die Verpflichtung zur Abf\u00fchrung des ganzen Gewinns nach \u00a7 14 Abs. 1 K\u00f6rperschaftsteuergesetz den Abwicklungsgewinn der Organgesellschaft nicht umfassen sollte. Eine vertragliche Vereinbarung \u00fcber die Abf\u00fchrung des ganzen Gewinns impliziert gerade keinerlei Einschr\u00e4nkungen oder L\u00fccken. Best\u00fcnden dennoch Zweifel an diesem Ergebnis, kann jedoch regelm\u00e4\u00dfig davon ausgegangen werden, dass die Abf\u00fchrung des Abwicklungsgewinns im gemeinsamen Interesse beider Vertragsparteien nach einer zeitnahen, umfassenden Verrechnung von Gewinnen und Verlusten innerhalb der Unternehmensgruppe steht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das K\u00f6perschaftsteuerrecht erm\u00f6glicht eine rudiment\u00e4re Konzernbesteuerung in Form der Organschaft. 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