{"id":9411,"date":"2020-12-21T18:25:19","date_gmt":"2020-12-21T16:25:19","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9411"},"modified":"2020-12-21T18:25:19","modified_gmt":"2020-12-21T16:25:19","slug":"erbschaftsteuer-steuerbefreiung-eines-familienheims-bei-gesundheitlichen-einschraenkungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/12\/21\/erbschaftsteuer-steuerbefreiung-eines-familienheims-bei-gesundheitlichen-einschraenkungen\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung eines Familienheims bei gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9410\" style=\"width: 136px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9410\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9410\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/12\/Muscheites_Erik-126x168.jpg\" alt=\"\" width=\"126\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/12\/Muscheites_Erik-126x168.jpg 126w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/12\/Muscheites_Erik-440x587.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/12\/Muscheites_Erik-768x1024.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/12\/Muscheites_Erik-755x1007.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/12\/Muscheites_Erik-225x300.jpg 225w\" sizes=\"(max-width: 126px) 100vw, 126px\" \/><p id=\"caption-attachment-9410\" class=\"wp-caption-text\">StB\/FBIntStR Erik Muscheites, Senior Associate bei POELLATH, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>F\u00fcr die Steuerbefreiung eines Familienheims ist zu unterscheiden, ob der Erwerber von vornherein daran gehindert ist, die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen oder ob die Nutzung innerhalb der Behaltensfrist beendet wurde. Das FG D\u00fcsseldorf hat sich mit Urteil vom 08.01.2020 (4 K 3120\/18 Erb) zum r\u00fcckwirkenden Entfall der Steuerbefreiung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG bei gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen, die nicht die Selbstnutzung des Familienheims hindern, ge\u00e4u\u00dfert.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Ausgangslage und Urteilsfall<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die Tochter des Erblassers A. Dieser war Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks mit einer Grundfl\u00e4che von 588 qm. Das Grundst\u00fcck war mit einem Wohnhaus bebaut, dass \u00fcber eine Wohn- und Nutzfl\u00e4che von 148 qm verf\u00fcgte. Der Erblasser bewohnte gemeinsam mit der Kl\u00e4gerin das Wohnhaus. A verstarb zwischen dem 21. und 22.03.2009 und wurde von der Kl\u00e4gerin allein beerbt. Diese wohnte weiterhin in dem Wohnhaus.<\/p>\n<p>Die Tochter machte im Rahmen der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung die Steuerbefreiung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG f\u00fcr das Grundst\u00fcck geltend. Das Finanzamt folgte diesem Antrag.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zog am 04.08.2016 aus dem Wohnhaus aus. Das Geb\u00e4ude wurde am 05.08.2016 abgerissen. Im Rahmen einer anschlie\u00dfenden Anh\u00f6rung teilte die Kl\u00e4gerin dem Finanzamt mit, das von ihr geerbte Wohnhaus sei aufgrund vieler M\u00e4ngel nicht mehr bewohnbar gewesen und deshalb abgerissen worden. So sei bspw. der Keller des Geb\u00e4udes alt, nicht isoliert und nass gewesen. Renovierungen oder Sanierungen seien an dem Geb\u00e4ude seit seiner Errichtung nicht durchgef\u00fchrt worden. Die Fenster seien einfach verglast gewesen. Die Rohrleitungen und die Elektroinstallationen seien veraltet gewesen. Weiterhin macht die Kl\u00e4gerin geltend, sie k\u00f6nne zudem aufgrund eines H\u00fcftleidens nur noch an Kr\u00fccken laufen. Dies mache es ihr sp\u00e4testens seit dem Jahr 2015 unm\u00f6glich, Treppen zu steigen. Ihr Gesundheitszustand sei mit einer Pflegebed\u00fcrftigkeit zu vergleichen.<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt setzte daraufhin die Erbschaftsteuer gegen die Kl\u00e4gerin mit einem auf \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gest\u00fctzten Bescheid neu fest. Die Steuerbefreiung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG gew\u00e4hrte das Finanzamt nicht mehr.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des FG D\u00fcsseldorf<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG f\u00e4llt die Steuerbefreiung mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren (Behaltensfrist) nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.<\/p>\n<p>Vorliegend geht das FG D\u00fcsseldorf davon aus, dass die Kl\u00e4gerin nicht aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer weiteren Selbstnutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Solche zwingenden Gr\u00fcnde sollen nach der Gesetzesbegr\u00fcndung vorliegen, wenn objektive Gr\u00fcnde wie etwa Pflegebed\u00fcrftigkeit oder Tod das selbstst\u00e4ndige F\u00fchren eines Haushalts in dem erworbenen Familienheim unm\u00f6glich machen (BT-Drucks. 16\/11107, S. 9).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der am Geb\u00e4ude vorhandenen M\u00e4ngel f\u00fchrt das Gericht aus, dass diese keine zwingenden, sondern allenfalls nachvollziehbare Gr\u00fcnde, welche die Kl\u00e4gerin zur Aufgabe der Selbstnutzung bewogen haben, seien. Die Argumentation des Gerichts schlie\u00dft sich an ein Urteil des FG M\u00fcnchen an, wonach es sich um solche zwingenden Hinderungsgr\u00fcnde handeln muss, die in der Person des Selbstnutzers liegen. Wenn aufgrund der \u00e4u\u00dferen Gegebenheiten eine Nutzung der ererbten Wohnung faktisch ausgeschlossen ist, kann eine Ausnahme vom Grundsatz der unverz\u00fcglichen Bestimmung zur Selbstnutzung nicht angenommen werden (vgl. FG M\u00fcnchen vom 22.10.2014 \u2013 4 K 847\/13, rkr., EFG 2015 S.\u00a0236).<\/p>\n<p>Auch betreffend der gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen geht das FG D\u00fcsseldorf in seinem Urteil davon aus, dass die Kl\u00e4gerin die Wohnung im Obergeschoss des Hauses (mit Unterst\u00fctzung eines Bekannten) weiterhin h\u00e4tte nutzen k\u00f6nnen. Eine Zeugin hat ausgesagt, die Kl\u00e4gerin sei nicht mehr in der Lage gewesen, in den Keller und ohne Hilfe die Treppen zum Hauseingang selbstst\u00e4ndig zu gehen. Die Zeugin hat jedoch auch angegeben, die Kl\u00e4gerin habe mit der Unterst\u00fctzung eines Bekannten die Wohnung im Obergescho\u00df genutzt. Einer Aufgabe der Selbstnutzung des Wohnhauses aus zwingenden Gr\u00fcnden bedurfte es daher seinerzeit &#8211; nach Auffassung des Gerichts &#8211; nicht.<\/p>\n<p><strong>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis ist zu unterscheiden, ob der Erwerber von vornherein daran gehindert ist, die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen oder ob die Nutzung innerhalb der Behaltensfrist beendet wurde. Die Steuerbefreiung scheidet aus, wenn der Erwerber von vornherein gehindert ist, die Wohnung f\u00fcr eigene Wohnzwecke zu verwenden und deshalb tats\u00e4chlich nicht einzieht, selbst dann, wenn zwingende Gr\u00fcnde i.S.d. \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 ErbStG vorliegen (BFH vom 23.06.2015 \u2013 II R 13\/13, BStBl. II 2016 S.\u00a0223).<\/p>\n<p>Weiterhin soll nach Ansicht des Gesetzgebers der Verkauf des Objekts, eine Vermietung und ein l\u00e4ngerer Leerstand innerhalb der Behaltensfrist sch\u00e4dlich f\u00fcr die Steuerbefreiung sein (BT-Drucks. 16\/11107, S. 8). Nach Auffassung des BFH entf\u00e4llt die Befreiung dar\u00fcber hinaus auch bei einer unentgeltlichen \u00dcberlassung an Dritte, selbst wenn es sich dabei um Angeh\u00f6rige handelt (BFH vom 05.10.2016 \u2013 II R 32\/15, BStBl. II 2017 S. 130).<\/p>\n<p>Dagegen ist es f\u00fcr die Steuerbefreiung unsch\u00e4dlich, wenn der Erwerber innerhalb der Zehnjahresfrist aus objektiv zwingenden Gr\u00fcnden an der weiteren Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist. Objektiv zwingende Gr\u00fcnde liegen nach Auffassung der Finanzverwaltung z.B. im Fall des Todes oder im Fall einer Pflegebed\u00fcrftigkeit vor, die die F\u00fchrung eines eigenen Haushalts nicht mehr zul\u00e4sst, nicht dagegen bei einer beruflichen Versetzung (vgl. R E 13.4 Abs. 6 Satz 8-9 ErbStR 2019).<\/p>\n<p>In der Literatur wird dar\u00fcber hinaus eine subjektive Unm\u00f6glichkeit als gegebenenfalls ausreichend angesehen. Eine solche soll etwa vorliegen, wenn aufgrund eines Unfalls mit notwendiger anschlie\u00dfender Rollstuhlbenutzung eine in einem h\u00f6heren Stockwerk gelegene Wohnung nicht durch einen Aufzug erreichbar ist.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde war erfolgreich. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter II R 18\/20 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis ist zu empfehlen, bis zu einer abschlie\u00dfenden Entscheidung durch den BFH die objektive Pflegebed\u00fcrftigkeit zeitnah durch entsprechende Atteste und weitere Nachweise zu dokumentieren. Weiterhin sollten etwaige (\u00c4nderungs-)Bescheide durch Einspruch unter Verweis auf das o.g. Aktenzeichen beim BFH offen gehalten werden, um von einer etwaigen f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstigen Rechtsprechung im anstehenden Revisionsverfahren zu profitieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr die Steuerbefreiung eines Familienheims ist zu unterscheiden, ob der Erwerber von vornherein daran gehindert ist, die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen oder ob die Nutzung innerhalb der Behaltensfrist beendet wurde. 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