{"id":9416,"date":"2020-12-23T12:16:16","date_gmt":"2020-12-23T10:16:16","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9416"},"modified":"2020-12-23T12:16:16","modified_gmt":"2020-12-23T10:16:16","slug":"stolperfalle-sonderbetriebsvermoegen-bei-der-schenkung-von-mitunternehmeranteilen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/12\/23\/stolperfalle-sonderbetriebsvermoegen-bei-der-schenkung-von-mitunternehmeranteilen\/","title":{"rendered":"Stolperfalle Sonderbetriebsverm\u00f6gen bei der Schenkung von Mitunternehmeranteilen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9415\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9415\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9415\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/12\/Fischnaler_Bings-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" \/><p id=\"caption-attachment-9415\" class=\"wp-caption-text\">StB\/Dipl.-Kfm. Ricardo Fischnaler, LL.M. ist Partner und StB\/Dipl. Kffr. Susanne Bings ist Director bei der WTS Steuerberatungs-gesellschaft mbH in K\u00f6ln.<\/p><\/div>\n<p>Mit Urteil vom 17.06.2020 (II R 38\/17) hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, ob bei der \u00dcbertragung einzelner Wirtschaftsg\u00fcter des Sonderbetriebsverm\u00f6gens die Beg\u00fcnstigungen nach \u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG a.F. nur gew\u00e4hrt werden, wenn diese gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft \u00fcbertragen werden. Der zweite Senat des BFH hat diese Frage bejaht.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall \u00fcbertrug der Vater des Kl\u00e4gers dem Kl\u00e4ger mit notarieller Vereinbarung vom 30.12.2013 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Kommanditanteil an einer GmbH &amp; Co. KG (nachfolgend KG) sowie ein Grundst\u00fcck seines Sonderbetriebsverm\u00f6gens bei der KG. Als \u00dcbertragungsstichtag wurde vertraglich einheitlich der 01.01.2014 vereinbart. Zu diesem Zeitpunkt sollten Besitz, Nutzen und Lasten an dem Grundst\u00fcck sowie die Gesellschaftsrechte und die Beteiligung am Gewinn und Verlust der KG \u00fcbergehen.<\/p>\n<p>Aus Haftungsgr\u00fcnden stand die dingliche \u00dcbertragung des Kommanditanteils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Beschenkten in das Handelsregister. Im Hinblick auf den \u00dcbergang der Mitunternehmerstellung wurde vereinbart, dass der Kommanditanteil ab dem \u00dcbertragungsstichtag bis zur Eintragung in das Handelsregister treuh\u00e4nderisch vom Schenker f\u00fcr den Beschenkten gehalten wird. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 14.01.2014.<\/p>\n<p>Das zust\u00e4ndige Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks eine isolierte freigebige Zuwendung des Vaters an den Sohn darstelle, f\u00fcr die die Voraussetzungen einer Beg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG a.F. nicht erf\u00fcllt sind. F\u00fcr die Schenkung des KG-Anteils gew\u00e4hrte das Finanzamt jedoch eine Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG. Der BFH hat im Ergebnis die Auffassung der Finanzverwaltung sowie des zust\u00e4ndigen FG K\u00f6ln best\u00e4tigt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde des BFH<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li><strong> Keine Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr die Grundst\u00fccksschenkung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH ist f\u00fcr die Inanspruchnahme einer Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG a.F. zwingend erforderlich, dass der gesamte Mitunternehmeranteil (inklusive Sonderbetriebsverm\u00f6gen) auf den Beschenkten \u00fcbergeht. Dies sei im Hinblick auf einzelne Wirtschaftsg\u00fcter des Sonderbetriebsverm\u00f6gens nur der Fall, wenn diese gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft \u00fcbertragen werden. Wird hingegen Sonderbetriebsverm\u00f6gen alleine und ohne gleichzeitige \u00dcbertragung der Anteile an der KG \u00fcbertragen, geht die Rechtsstellung des Schenkers als Mitunternehmer nicht auf den Beschenkten \u00fcber, da die isolierte \u00dcbertragung von Sonderbetriebsverm\u00f6gen dem Erwerber noch keine Mitunternehmerinitiative erm\u00f6glicht.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong> Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung der Schenkungen<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Im vorliegenden Fall wurde das Grundst\u00fcck des Sonderbetriebsverm\u00f6gens jedoch nicht zeitgleich mit dem KG-Anteil \u00fcbertragen. Nach der Auffassung des BFH erfolgte die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks im Urteilsfall bereits am 30.12.2013 und somit zeitlich vor der \u00dcbertragung des KG-Anteils, da die Auflassung und die Bewilligung zur Umschreibung des Grundst\u00fccks im Grundbuch bereits mit Vertragsabschluss erkl\u00e4rt wurde.<\/p>\n<p>Es k\u00f6nne dahinstehen, ob der Kl\u00e4ger aufgrund der Vereinbarung des Treuhandverh\u00e4ltnisses nach ertragsteuerlichen Kriterien bereits am 01.01.2014 oder erst zusammen mit der zivilrechtlichen Rechts\u00e4nderung mit der Eintragung im Handelsregister am 14.01.2014 Mitunternehmer der KG geworden ist, da das Grundst\u00fcck jedenfalls im Streitfall noch vor dem 01.01.2014 und damit nicht zugleich mit dem KG-Anteil auf den Beschenkten \u00fcbertragen wurde.<\/p>\n<p><strong>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des BFH ist von gro\u00dfer Bedeutung, da eine \u00dcbertragung von KG-Anteilen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung im Handelsregister in der Praxis ein g\u00e4ngiges Instrumentarium zur Vermeidung von Haftungsrisiken ist. Dies kann jedoch dazu f\u00fchren, dass der KG-Anteil zeitlich erst nach der \u00dcbertragung eines Grundst\u00fccks des Sonderbetriebsverm\u00f6gens \u00fcbertragen wird. F\u00fcr diesen Fall stellt der BFH klar, dass eine Beg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG a.F. keine Anwendung auf das vorzeitig \u00fcbertragene Sonderbetriebsverm\u00f6gen findet.<\/p>\n<p>Zwar erging das BFH-Urteil zu \u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG a.F. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Grunds\u00e4tze des BFH-Urteils auch f\u00fcr Schenkungen nach dem aktuellen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht entsprechend anzuwenden sind.<\/p>\n<p>In seiner Urteilsbegr\u00fcndung hat der BFH best\u00e4tigt, dass f\u00fcr das Sonderbetriebsverm\u00f6gen eine erbschaft- und schenkungsteuerliche Beg\u00fcnstigung gew\u00e4hrt wird, wenn dieses zusammen mit dem Mitunternehmeranteil \u00fcbertragen wird. F\u00fcr die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt der Erwerber eine Mitunternehmerstellung erlangt hat, sei nach ertragsteuerlichen und nicht zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Zwar hat der BFH im Streitfall offengelassen, ob der Beschenkte nach ertragsteuerlichen Grunds\u00e4tzen bereits am 01.01.2014 mit Wirksamkeit des Treuhandverh\u00e4ltnisses oder erst zusammen mit der zivilrechtlichen Rechts\u00e4nderung mit der Eintragung im Handelsregister am 14.01.2014 Mitunternehmer der KG geworden ist. Nach unserem Verst\u00e4ndnis sollte eine Mitunternehmerstellung bei entsprechender Ausgestaltung des Treuhandverh\u00e4ltnisses allerdings bereits mit Wirksamkeit des Treuhandverh\u00e4ltnisses begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen, da es nach den Grunds\u00e4tzen der BFH-Entscheidung eben ausschlie\u00dflich auf die ertragsteuerliche Beurteilung ankommt. Demnach ist entscheidend, ab wann der Beschenkte Mitunternehmerrisiko und -initiative erlangt. Hierf\u00fcr ist der Erwerb der zivilrechtlichen Gesellschafterstellung nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund sollte in vergleichbaren F\u00e4llen dringend sichergestellt werden, dass das Sonderbetriebsverm\u00f6gen zeitgleich mit der Mitunternehmerstellung \u00fcbertragen wird. Bei Grundst\u00fccken im Sonderbetriebsverm\u00f6gen ist darauf zu achten, dass die Auflassung zeitgleich mit Begr\u00fcndung der Mitunternehmerstellung erkl\u00e4rt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 17.06.2020 (II R 38\/17) hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, ob bei der \u00dcbertragung einzelner Wirtschaftsg\u00fcter des Sonderbetriebsverm\u00f6gens die Beg\u00fcnstigungen nach \u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG a.F. nur gew\u00e4hrt werden, wenn diese gleichzeitig mit dem Anteil &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/12\/23\/stolperfalle-sonderbetriebsvermoegen-bei-der-schenkung-von-mitunternehmeranteilen\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[59972,59899,2241],"tags":[7848,59973,30694,2814],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9416"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9416"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9416\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9418,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9416\/revisions\/9418"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9416"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9416"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9416"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}