{"id":9421,"date":"2021-01-06T18:00:47","date_gmt":"2021-01-06T16:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9421"},"modified":"2021-01-06T18:00:47","modified_gmt":"2021-01-06T16:00:47","slug":"umsatzsteuerverbindlichkeiten-in-der-vorlaeufigen-eigenverwaltung-nach-dem-saninsfog","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/01\/06\/umsatzsteuerverbindlichkeiten-in-der-vorlaeufigen-eigenverwaltung-nach-dem-saninsfog\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerverbindlichkeiten in der vorl\u00e4ufigen Eigenverwaltung nach dem SanInsFoG"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9420\" style=\"width: 141px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9420\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9420\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Mocker_Felix_NEU-131x168.jpg\" alt=\"\" width=\"131\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Mocker_Felix_NEU-131x168.jpg 131w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Mocker_Felix_NEU-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Mocker_Felix_NEU-768x987.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Mocker_Felix_NEU-755x971.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Mocker_Felix_NEU-233x300.jpg 233w\" sizes=\"(max-width: 131px) 100vw, 131px\" \/><p id=\"caption-attachment-9420\" class=\"wp-caption-text\">RA Felix Mocker, Associate bei POELLATH, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Ein Jahreswechsel bringt typischerweise auch gesetzliche Neuerungen mit sich. So ist zum 01.01.2021 das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) in weiten Teilen in Kraft getreten. Kern dieses Gesetzes ist die Einf\u00fchrung eines vorinsolvenzlichen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens f\u00fcr Unternehmen. Hieraus k\u00f6nnen sich f\u00fcr angeschlagene Unternehmen \u2013\u00a0gerade in der aktuellen Pandemiesituation\u00a0\u2013 zus\u00e4tzliche Sanierungsoptionen ergeben. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber im Rahmen des SanInsFoG aber auch tendenziell sanierungserschwerende Neuregelungen getroffen. Denn k\u00fcnftig werden von \u00a7\u00a055 Abs.\u00a04 Satz\u00a01 InsO auch Umsatzsteuerverbindlichkeiten erfasst, die vom Schuldner in einem vorl\u00e4ufigen Eigenverwaltungsverfahren nach Bestellung eines Sachwalters begr\u00fcndet wurden. Solche Umsatzsteuerverbindlichkeiten werden bei Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens in Masseverbindlichkeiten umqualifiziert, die vorrangig zu befriedigen sind. Dies war bisher nur bei vorl\u00e4ufigen Regelverfahren der Fall. Damit erteilt der Gesetzgeber zugleich anderslautender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und Bundesfinanzhofs zu \u00a7\u00a055 Abs.\u00a04 InsO a.F. eine Absage.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Bisherige Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Bereits bisher war in \u00a7\u00a055 Abs. 4 InsO a.F. geregelt, dass bestimmte Umsatzsteuerverbindlichkeiten, die von einem vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters im Rahmen eines vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahrens (Regelverfahren) begr\u00fcndet wurden, nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten gelten. Der Staat als Umsatzsteuergl\u00e4ubiger muss sich hinsichtlich solcher Umsatzsteuerforderungen gegen den Schuldner dann nicht auf die Befriedigung in H\u00f6he einer h\u00e4ufig geringen Insolvenzquote verweisen lassen, sondern wird (abgesehen von masseunzul\u00e4nglichen und massearmen Verfahren) insoweit vor den \u00fcbrigen Insolvenzgl\u00e4ubigern in voller H\u00f6he befriedigt.<\/p>\n<p>Diese als \u201eFiskusprivileg\u201c (z.T. stark) kritisierte Regelung zugunsten des Staates soll verhindern, dass der Schuldner bzw. vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsbefugnis (sog. \u201eschwacher\u201c vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter) im Rahmen des vorl\u00e4ufigen Regelverfahrens Umsatzsteuerbetr\u00e4ge f\u00fcr erbrachte Leistungen vereinnahmt, diese aber nicht an das Finanzamt abgef\u00fchrt, sondern stattdessen zur Verbesserung der schuldnerischen Liquidit\u00e4tssituation verwendet werden. Denn aus Sicht des Gesetzgebers steht die Heranziehung erhaltener Umsatzsteuer zur Unternehmenssanierung nicht in Einklang mit dem Zweck der Umsatzsteuer, die \u2013\u00a0jedenfalls konzeptionell\u00a0\u2013 darauf angelegt ist, vom Unternehmer an das Finanzamt weitergeleitet zu werden. Dagegen wird vorgebracht, die in Rede stehende Privilegierung des Staates nach \u00a7\u00a055 Abs.\u00a04 InsO a.F. sei ihrerseits ein unsystematischer Fremdk\u00f6rper im Gef\u00fcge der Insolvenzordnung.<\/p>\n<p>Sowohl der Bundesgerichtshof als auch der Bundesfinanzhof haben im November 2018 (DB 2018 S.\u00a03043) bzw. Juli 2020 (DB 2020 S.\u00a02336) geurteilt, dass diese umsatzsteuerliche Privilegierung des Staates nicht auf Umsatzsteuerverbindlichkeiten anzuwenden ist, die ein Schuldner im Rahmen eines vorl\u00e4ufigen Eigenverwaltungsverfahrens nach \u00a7\u00a0270a InsO a.F. begr\u00fcndet hat. Dies wurde ma\u00dfgeblich damit begr\u00fcndet, dass der im vorl\u00e4ufigen Eigenverwaltungsverfahren dem Schuldner beiseite gestellte vorl\u00e4ufige Sachwalter nicht \u00fcber vergleichbare Befugnisse verf\u00fcgt wie ein sog. \u201eschwacher\u201c vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter. Es habe auch keine planwidrige Gesetzesl\u00fccke bestanden, die zugunsten des Staates zu schlie\u00dfen gewesen w\u00e4re. Anders als im vorl\u00e4ufigen Regelverfahren handelte es sich nach dieser Rechtsprechung bei den im vorl\u00e4ufigen Eigenverwaltungsverfahren begr\u00fcndeten Umsatzsteuerverbindlichkeiten demnach nicht um Masseverbindlichkeiten, sondern um Insolvenzforderungen des Staates, die nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens nur zur Insolvenztabelle angemeldet und quotal befriedigt werden konnten. Das lie\u00df die vorl\u00e4ufige Eigenverwaltung gegen\u00fcber der vorl\u00e4ufigen Regelverwaltung vorteilhaft erscheinen.<\/p>\n<p><strong>W\u00e4hrend der vorl\u00e4ufigen Eigenverwaltung vom Schuldner vereinnahmte Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit<\/strong><\/p>\n<p>Mit Wirkung zum 01.01.2021 hat der Gesetzgeber \u00a7\u00a055 Abs. 4 Satz\u00a01 InsO dahingehend erg\u00e4nzt, dass nunmehr auch solche Umsatzsteuerverbindlichkeiten im er\u00f6ffneten Insolvenzverfahren zu (bevorzugt zu befriedigenden) Masseverbindlichkeiten des Schuldners umzuqualifizieren sind, die der Schuldner w\u00e4hrend eines vorl\u00e4ufigen Eigenverwaltungsverfahrens nach Bestellung eines vorl\u00e4ufigen Sachwalters begr\u00fcndet hat. Damit bezweckt der Gesetzgeber, Fehlanreize f\u00fcr eigentlich ungeeignete Schuldner zu vermeiden, eine vorl\u00e4ufige Eigenverwaltung anzustreben, und stellt zugleich eine Gleichbehandlung der vorl\u00e4ufigen Eigenverwaltung mit der vorl\u00e4ufigen Regelverwaltung her, wobei er sich in der Gesetzesbegr\u00fcndung ausdr\u00fccklich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs von November 2018 (DB 2018 S.\u00a03043) bezieht. Die Neuregelung gilt f\u00fcr alle Insolvenzverfahren, f\u00fcr die ein Insolvenzer\u00f6ffnungsantrag nach dem 31.12.2020 gestellt wurde.<\/p>\n<p>\u00a7 55 Abs. 4 Satz 1 InsO sollte auch f\u00fcr das sog. \u201eSchutzschirmverfahren\u201c nach \u00a7 270d InsO (\u00a7 270b InsO a.F.) gelten, denn auch in dieser besonderen Art des vorl\u00e4ufigen Verfahrens wird ein vorl\u00e4ufiger Sachwalter bestellt. Hierf\u00fcr sprechen auch gesetzessystematische Argumente. Eine solche Auslegung steht dar\u00fcber hinaus im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, s\u00e4mtliche vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahren dem umsatzsteuerlichen \u201eFiskusprivileg\u201c in \u00a7 55 Abs. 4 InsO zu unterstellen. Es kommt k\u00fcnftig auch nicht mehr darauf an, ob der Schuldner im sog. \u201eSchutzschirmverfahren\u201c vom Insolvenzgericht dazu erm\u00e4chtigt wurde, Masseverbindlichkeiten zu begr\u00fcnden (vgl. \u00a7 270b Abs. 3 InsO a.F.) und ob von einer solchen Erm\u00e4chtigung \u2013 jedenfalls im Falle einer sog. Globalerm\u00e4chtigung \u2013 auch die aus den so geschlossenen Vertr\u00e4gen resultierenden Umsatzsteuerverbindlichkeiten erfasst sind. Denn \u00a7 55 Abs. 4 Satz 1 InsO gilt unabh\u00e4ngig von einer solchen Erm\u00e4chtigung. Zudem sind k\u00fcnftig sowohl f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Eigenverwaltung als auch f\u00fcr das sog. \u201eSchutzschirmverfahren\u201c nur noch Einzelerm\u00e4chtigungen vorgesehen (vgl. \u00a7 270c Abs. 4 InsO und die Gesetzesbegr\u00fcndung), bei denen sich diese Frage bereits nach bisheriger Rechtslage typischerweise nicht gestellt hat.<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>In dogmatischer Hinsicht bewegt sich die Neuregelung zwischen der Herstellung gleicher Verh\u00e4ltnisse innerhalb der verschiedenen vorl\u00e4ufigen Verfahrensarten und dem Vorwurf, eine bereits dem Grunde nach unsystematische Beg\u00fcnstigung des Staates bzgl. Umsatzsteuerforderungen im Insolvenzverfahren weiter zu vertiefen. Aus praktischer Sicht ist zu erwarten, dass sich die Neuregelung der insolvenzrechtlichen Einordnung von Umsatzsteuerverbindlichkeiten im Rahmen der vorl\u00e4ufigen Eigenverwaltung als Masseverbindlichkeiten negativ auf die Sanierungserfolgsaussichten solcher Verfahren auswirken wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Jahreswechsel bringt typischerweise auch gesetzliche Neuerungen mit sich. So ist zum 01.01.2021 das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) in weiten Teilen in Kraft getreten. Kern dieses Gesetzes ist die Einf\u00fchrung eines vorinsolvenzlichen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens f\u00fcr Unternehmen. 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