{"id":9430,"date":"2021-01-11T15:58:17","date_gmt":"2021-01-11T13:58:17","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9430"},"modified":"2021-01-11T15:58:17","modified_gmt":"2021-01-11T13:58:17","slug":"verlustbeschraenkung-des-%c2%a7-20-abs-6-estg-veraergert-anleger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/01\/11\/verlustbeschraenkung-des-%c2%a7-20-abs-6-estg-veraergert-anleger\/","title":{"rendered":"Verlustbeschr\u00e4nkung des \u00a7 20 Abs. 6 EStG ver\u00e4rgert Anleger!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9429\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9429\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9429\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-768x512.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-450x300.jpg 450w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9429\" class=\"wp-caption-text\">StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin bei M\u00f6hrle Happ Luther sowie Fachberaterin f\u00fcr Unternehmensnachfolge (DStV. e. V.), Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Im Zuge des \u201eJStG 2020\u201c wurde die Regelung zur zeitlich gestreckten Verlustnutzung des \u00a7 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG zwar zugunsten der Steuerpflichtigen ge\u00e4ndert, allerdings kann dies die (berechtigte) Ver\u00e4rgerung der Anleger \u00fcber die Regelung nicht reduzieren. Denn die bereits durch das \u201eJStG 2019\u201c eingef\u00fcgte Regelung der \u201ezeitlichen gestreckten Verlustnutzung\u201c bleibt im Wesentlichen \u2013 trotz der ge\u00e4u\u00dferten Kritik und geforderten Aufhebung der Regelung \u2013 bestehen, erh\u00f6ht wurde lediglich der j\u00e4hrliche Betrag f\u00fcr die Verlustverrechnung von 10.000 \u20ac auf 20.000\u00a0\u20ac. Dar\u00fcber hinaus wurde \u00a7 32b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG zuungunsten der Steuerpflichten angepasst.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Ein Blick zur\u00fcck \u2013 Die gesetzlichen \u00c4nderungen des \u00a7 20 EStG durch Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 20 EStG wurde im Zuge des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 (BGBl. I 2007 S. 1912) grundlegend durch die Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen i.S.d. \u00a7 20 EStG ge\u00e4ndert. Seitdem gilt im Grundsatz, dass alle (auch negative) Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen steuerlich erfasst werden, d.h. auch Verluste. Die damit verbundene \u201eUmstellung\u201c hat zahlreiche finanzgerichtliche Verfahren, insb. im Anwendungsbereich von \u00a7 20 Abs. 2 Satz 2 EStG, erforderlich gemacht. Lange Zeit wollte die Finanzverwaltung z.B. den Ausfall einer Forderung nicht als der Ver\u00e4u\u00dferung gleichgestellten Vorgang ansehen und lehnte eine Verlustber\u00fccksichtigung ab.<\/p>\n<p><strong>Einf\u00fchrung einer zeitlich gestreckten Verlustnutzung als Erg\u00e4nzung der bereits beschr\u00e4nkten Verlustverrechnung bei Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>Die Erkenntnis, dass \u00a7 20 EStG auch Verluste erfasst, hat den Gesetzgeber zu einer weiteren Einschr\u00e4nkung der Verrechnung von Verlusten aus Kapitalverm\u00f6gen im Zuge des \u201eJStG 2019\u201c durch Einf\u00fcgung der S\u00e4tze 5 und 6 in \u00a7 20 Abs. 6 EStG veranlasst (sog. zeitlich gestreckte Verlustnutzung; Anwendung Satz 5 ab Vz. 2021, Satz 6 bereits ab Vz. 2020).<\/p>\n<p>Konkret sieht Satz 5 seit dem \u201eJStG 2019\u201c vor, dass Verluste aus Termingesch\u00e4ften (\u00a7 20 Abs. 2 Satz\u00a01 Nr.\u00a03 EStG) nur mit entsprechenden Gewinnen und Eink\u00fcnften i.S.d. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG (sog. Stillhalterpr\u00e4mien) und zwar maximal i.H.v. 10.000\u00a0\u20ac p.a. verrechnet werden d\u00fcrfen. Eine vergleichbare Einschr\u00e4nkung enth\u00e4lt Satz 6 f\u00fcr die Verluste, die aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, Ausbuchung oder \u00dcbertragung wertloser Wirtschaftsg\u00fcter auf einen Dritten i.S.d. \u00a7 20 Abs. 1 EStG (z. B. Aktien, Anleihen), oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsg\u00fctern i.S.d. \u00a7 20 Abs. 1 EStG resultieren. Durch das \u201eJStG 2020\u201c wurde der H\u00f6chstbetrag auf 20.000 \u20ac p.a. angehoben. Die nach diesen Regelungen nicht verrechneten Verluste d\u00fcrfen im Folgejahr unter Ber\u00fccksichtigung der aufgezeigten Beschr\u00e4nkungen verrechnet werden, d.h. max. i.H.v. 20.000 \u20ac p.a., wenn entsprechende Gewinne bzw. Eink\u00fcnfte vorliegen.<\/p>\n<p>Die S\u00e4tze 5 und 6 erg\u00e4nzen die allgemeine Beschr\u00e4nkung f\u00fcr die Verrechnung von Verlusten aus Kapitalverm\u00f6gen, wonach diese nach \u00a7 20 Abs. 6 Satz 1 EStG nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden d\u00fcrfen. Zudem gilt, dass Verluste aus Ver\u00e4u\u00dferungen von Aktien nach \u00a7 20 Abs. 6 Satz 4 EStG lediglich mit Gewinnen aus Aktienver\u00e4u\u00dferungen verrechnet werden d\u00fcrfen. Zur Frage, ob diese Regelung verfassungswidrig ist, ist ein entsprechendes Verfahren beim BFH anh\u00e4ngig (Az. VIII R 11\/18). Die Vorinstanz ist von einer Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Regelung ausgegangen.<\/p>\n<p><strong>Zeitlich gestreckte Verlustnutzung ver\u00e4rgert Steuerpflichtige zu Recht!<\/strong><\/p>\n<p>Im Vergleich zur letztgenannten Einschr\u00e4nkung zeigt sich deutlich die Besonderheit der zeitlich gestreckten Verlustnutzung. Denn diese bestimmt, dass Verluste in H\u00f6he von max. 20.000\u00a0\u20ac p.a. und zwar unabh\u00e4ngig davon, in welcher H\u00f6he der Steuerpflichtige, entsprechende Gewinne oder Eink\u00fcnfte erzielt, verrechnet werden d\u00fcrfen. In der Literatur werden daher verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen hervorgebracht (z.B. <em>Dr\u00fce<\/em>n, FR 2020 S. 663 ff.), auf die ein entsprechendes Einspruchsverfahren gest\u00fctzt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Diese Beschr\u00e4nkung kann dazu f\u00fchren, dass der Anleger Gewinne aus Termingesch\u00e4ften besteuern muss, obwohl er in demselben Jahr Verluste erzielt. W\u00fcrde ein Anleger z.B. 60.000\u00a0\u20ac Gewinne und zugleich 40.000\u00a0\u20ac oder alternativ 80.000\u00a0\u20ac Verluste aus Termingesch\u00e4ften erzielen, m\u00fcsste er 40.000\u00a0\u20ac versteuern. Dies kann aufgrund der fehlenden Verlustber\u00fccksichtigung zu einer erheblichen Mehrbelastung im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren f\u00fchren, ggf. eine Aufgabe dieser Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit zur Folge haben. Eine weitere Ber\u00fccksichtigung der nicht verrechneten Verluste w\u00e4re erst in den Folgejahren m\u00f6glich, jedoch nur, wenn es dem Anleger gelingt, weitere Gewinne aus Termingesch\u00e4ften oder Stillhalterpr\u00e4mien zu erzielen. Hier werden private Anleger im Vergleich zu gewerblichen Anlegern deutlich benachteiligt. Ggf. sollten auch private Anleger die T\u00e4tigkeit als gewerbliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcben (z.B. durch Gr\u00fcndung einer GmbH oder gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft).<\/p>\n<p>Bei sehr hohen Verlusten, z.B. aufgrund des Ausfalls einer Forderung, kann die Beschr\u00e4nkung der Verlustverrechnung auf 20.000\u00a0\u20ac p.a. zu sehr langen Verrechnungszeitr\u00e4umen f\u00fchren (z.B. bei Ausfall einer Forderung i.H.v. 1 Mio.\u00a0\u20ac mindestens 50 Jahre). Dabei verl\u00e4ngert sich die Dauer stets, wenn der Steuerpflichtige in einem Jahr keine entsprechenden Gewinne\/Eink\u00fcnfte verwirklicht. Hinzu kommt, dass ein restlicher Verlust im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge bei Tod des Steuerpflichtigen insgesamt nicht mehr abzugsf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Im Ergebnis ist der Unmut der Privatanleger nachvollziehbar und ausdr\u00fccklich zu unterst\u00fctzen. Es ist bedauerlich, dass der Gesetzgeber dem Vorschlag des Bundesrates zur Abschaffung der Regelungen der \u00a7 20 Abs. 6 S\u00e4tze 5 und 6 EStG nicht gefolgt ist. Zu w\u00fcnschen ist, dass die Regelung zeitnah angepasst wird, so dass die Verluste aus Termingesch\u00e4ften, ebenso wie Verluste aus Aktien, jedenfalls mit entsprechenden Gewinnen des jeweiligen Kalenderjahres verrechnet werden k\u00f6nnen. Auch k\u00f6nnte, wie bei der Zinsschranke, \u00fcber die Einf\u00fchrung eines \u201eEink\u00fcnfte- oder Gewinnvortrags\u201c nachgedacht werden, damit Gewinne bzw. Eink\u00fcnfte, die f\u00fcr eine Verrechnung zur Verf\u00fcgung standen, aber nicht mit Verlusten verrechnet werden konnten, in den Folgejahren f\u00fcr eine Verrechnung mit dem H\u00f6chstbetrag von derzeit 20.000\u00a0\u20ac genutzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Zuge des \u201eJStG 2020\u201c wurde die Regelung zur zeitlich gestreckten Verlustnutzung des \u00a7 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG zwar zugunsten der Steuerpflichtigen ge\u00e4ndert, allerdings kann dies die (berechtigte) Ver\u00e4rgerung der Anleger \u00fcber die Regelung nicht reduzieren. &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/01\/11\/verlustbeschraenkung-des-%c2%a7-20-abs-6-estg-veraergert-anleger\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[59981,2241],"tags":[3030,50243,51695,59949,2631,59982],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9430"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9430"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9430\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9432,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9430\/revisions\/9432"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9430"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9430"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9430"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}