{"id":9434,"date":"2021-01-13T16:41:49","date_gmt":"2021-01-13T14:41:49","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9434"},"modified":"2021-01-13T17:40:58","modified_gmt":"2021-01-13T15:40:58","slug":"die-reform-des-gemeinnuetzigkeitsrechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/01\/13\/die-reform-des-gemeinnuetzigkeitsrechts\/","title":{"rendered":"Die Reform des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9438\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9438\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9438\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Schick_Julian-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Schick_Julian-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Schick_Julian-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Schick_Julian-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Schick_Julian-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Schick_Julian-450x300.jpg 450w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Schick_Julian.jpg 1455w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9438\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Julian Schick, Associate bei POELLATH, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Zum Jahreswechsel ist ein umf\u00e4nglich ge\u00e4ndertes Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht in Kraft getreten. Zuvor hatte der Bundesrat am 18.12.2020 dem vom Bundestag verabschiedeten Jahressteuergesetz 2020 zugestimmt. Buchst\u00e4blich auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens wurden in dieses auch die weitreichenden \u00c4nderungen des Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts aufgenommen. Nachfolgend werden einige Schlaglichter auf das neue Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht geworfen und die ver\u00e4nderten Rahmenbedingungen dargestellt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>I. Erweiterung des Katalogs beg\u00fcnstigter Zwecke<\/strong><\/p>\n<p>Zentraler Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die steuerliche Beg\u00fcnstigung von Organisationen ist der von ihnen verfolgte Zweck. Beg\u00fcnstigt werden etwa solche Organisationen, die gemeinn\u00fctzige Zwecke verfolgen. Das Gesetz bestimmt diese Zwecke nicht abschlie\u00dfend. Die Frage, was dem Gemeinwohl n\u00fctzt, ist praktisch und politisch fast immer kontrovers und letztlich dem Zeitgeist erlegen (fast schon legend\u00e4r ist etwa \u00a7\u00a052 Abs. 2 Nr. 21 AO, der die F\u00f6rderung des Sports und in Klammern \u201eSchach gilt als Sport\u201c nennt). Deshalb erlangt der das Gemeinwohl konkretisierende Zweckkatalog im Gesetz allerh\u00f6chste Bedeutung.<\/p>\n<p>Das Gesetz bestimmt jetzt den Klimaschutz ausdr\u00fccklich als gemeinn\u00fctzigen Zweck. Der bisherige Katalog nannte zwar bereits Natur- und Umweltschutz, doch war in der Praxis unklar, ob sich Einzelf\u00e4lle zivilgesellschaftlichen Engagements zur Eind\u00e4mmung des Klimawandels darunter fassen lie\u00dfen.<\/p>\n<p>Zeitgem\u00e4\u00dfe Anpassung erf\u00e4hrt auch der Zweck zur F\u00f6rderung tats\u00e4chlich oft diskriminierter Personengruppen. Ausdr\u00fccklich genannt werden nun ebenfalls solche, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identit\u00e4t oder Orientierung benachteiligt werden. Statt von \u201erassisch Verfolgten\u201c spricht die Abgabenordnung nun von \u201erassistisch Verfolgten\u201c. Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung sollen hierdurch wissenschaftliche und gesellschaftspolitische Entwicklungen \u201edes letzten Jahrhunderts\u201c(!) nachvollzogen werden.<\/p>\n<p>Als ausdr\u00fcckliche gemeinn\u00fctzige Zwecke sind nun zus\u00e4tzlich die F\u00f6rderung der Ortsversch\u00f6nerung, des Freifunks sowie der Unterhaltung und Pflege von Friedh\u00f6fen sowie der Unterhaltung von Gedenkst\u00e4tten von nichtbestattungspflichtigen Kindern und F\u00f6ten aufgenommen worden.<\/p>\n<p><strong>II. Privilegierung kleiner gemeinn\u00fctziger Organisationen und Ehrenamtlicher<\/strong><\/p>\n<p>Nach neuem Recht werden Organisationen, die nicht mehr als 45.000\u00a0\u20ac Einnahmen pro Jahr haben, von der Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung befreit. Dabei werden Einnahmen in allen vier Sph\u00e4ren der Organisation (ideeller Bereich, Verm\u00f6gensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb) angerechnet.<\/p>\n<p>Bisher forderte das Gesetz \u2013 ungeachtet ihrer Gr\u00f6\u00dfe \u2013 von allen gemeinn\u00fctzigen Organisationen, ihre Mittel sp\u00e4testens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen und steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke zu verwenden. Entsprechend war dies im Wege der Rechnungslegung (sog. Mittelverwendungsrechnung) gegen\u00fcber der Finanzverwaltung nachzuweisen, wollte die Organisation nicht eine Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit riskieren.<\/p>\n<p>\u00dcbungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale betragen nun statt 2.400\u00a0\u20ac 3.000\u00a0\u20ac bzw. statt 720\u00a0\u20ac 840\u00a0\u20ac pro Jahr. Damit wird zivilgesellschaftliches Engagement weiter gest\u00e4rkt, auch wenn die korrespondierende zivilrechtliche Haftungsprivilegierung von Ehrenamtlichen insoweit noch hinterherhinkt (vgl. \u00a7\u00a031a Abs. 1 und \u00a7\u00a031b Abs. 1 BGB). Danach sind dem Wortlaut nach nur unentgeltlich t\u00e4tige Organmitglieder und Vereinsmitglieder oder solche privilegiert, die eine Verg\u00fctung erhalten, die 720\u00a0\u20ac j\u00e4hrlich nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p><strong>III. Erleichterungen bei arbeitsteiligem Zusammenwirken und Mittelbeschaffung<\/strong><\/p>\n<p>Das reformierte Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht erm\u00f6glicht Organisationen, erst im Zusammenwirken mit anderen Organisationen einen gemeinn\u00fctzigen Zweck unmittelbar zu verfolgen. Es gen\u00fcgt also, wenn erst das Gesamtbild der T\u00e4tigkeit mehrerer Organisationen eine unmittelbare gemeinn\u00fctzige Zweckverfolgung ergibt. Bislang verlangte der Unmittelbarkeitsgrundsatz in der Regel, dass jede gemeinn\u00fctzige Organisation ihre satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke selbst und nicht nur mittelbar verwirklicht. Voraussetzung des nun zul\u00e4ssigen arbeitsteiligen Zusammenwirkens bleibt jedoch, dass die einzelnen Teile dieses Gesamtbildes ihre gemeinn\u00fctzigen Zwecke ausschlie\u00dflich und selbstlos verwirklichen.<\/p>\n<p>Eine zul\u00e4ssige Teilt\u00e4tigkeit innerhalb eines solchen Gesamtbildes soll sogar darin bestehen k\u00f6nnen, dass eine Organisation ausschlie\u00dflich Anteile an gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaften h\u00e4lt und verwaltet. Ob sich jedoch gemeinn\u00fctzige Stiftungen tats\u00e4chlich als ein solches Holdingvehikel eignen, bleibt fraglich, da diese zivilrechtlich dem sogenannten Verbot der Selbstzweckstiftung unterworfen sind. Danach ist grunds\u00e4tzlich die blo\u00dfe Erhaltung des eigenen Verm\u00f6gens kein zul\u00e4ssiger Stiftungszweck.<\/p>\n<p>Durch die Flexibilisierung der Kooperationsm\u00f6glichkeiten k\u00f6nnen die im Wirtschaftsleben pr\u00e4genden und wertbildenden Effekte der Arbeitsteilung verst\u00e4rkt auch im Dritten Sektor (Non-Profit-Sektor) genutzt werden. Dies d\u00fcrfte insbesondere bei Leistungen im Rahmen des Zweckbetriebs einen Freiheitsgewinn steuerbeg\u00fcnstigter Organisationen bedeuten. Das alte Recht unterwarf Kooperationen gemeinn\u00fctziger Organisationen bislang weitaus restriktiveren Vorgaben, welche operativ kreativen Projekten nicht selten im Wege standen. Freilich ist bei solchen Kooperationen wie bisher die Entstehung einer Au\u00dfengesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts zu vermeiden, da diese etwa zur Entrichtung von Gewerbesteuer herangezogen werden kann. Entgeltliche Leistungen einzelner Organisationen an nicht gemeinn\u00fctzige Dritte sind dagegen nach wie vor dem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb zuzurechnen und daher grunds\u00e4tzlich voll steuerpflichtig.<\/p>\n<p>F\u00fcr weitere Erleichterung sorgt die angehobene Freigrenze f\u00fcr Einnahmen aus wirtschaftlichem Gesch\u00e4ftsbetrieb von 35.000\u00a0\u20ac auf 45.000\u00a0\u20ac. Dies d\u00fcrfte Anreiz f\u00fcr viele steuerbeg\u00fcnstigte Organisationen sein, sich um eine entsprechende Mittelbeschaffung zu bem\u00fchen, was letztlich den steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken zugutekommt.<\/p>\n<p><strong>IV. Mittelweitergabe<\/strong><\/p>\n<p>Als Flexibilisierung erweist sich das reformierte Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht auch bei der Mittelweitergabe. Jetzt k\u00f6nnen s\u00e4mtliche Mittel der gemeinn\u00fctzigen Organisation an eine andere gemeinn\u00fctzige Organisation weitergegeben werden, auch wenn die Empf\u00e4ngerorganisation ihren Sitz nicht im Inland hat. Soweit in einer solchen Mittelweitergabe die einzige Art der Zweckverwirklichung bestehen soll, ist dies aber in der Satzung festzuhalten.<\/p>\n<p>Das neue Recht verzichtet ausweislich seiner Begr\u00fcndung ausdr\u00fccklich auf eine Regelung, wonach die Empf\u00e4ngerorganisation die erhaltenen Mittel nur f\u00fcr die Zwecke der Geberorganisation verwenden darf (\u201eZwecksynchronit\u00e4t\u201c). Dies war nach altem Recht umstritten. Vorsicht ist jedoch nach wie vor dann geboten, wenn die Satzung der Geberorganisation selbst ein solches Gebot der Zwecksynchronit\u00e4t enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Als weitergegebene Mittel sind nicht nur Bar- und Buchgeld, sondern auch alle anderen Verm\u00f6genswerte anzusehen. Ein solcher Verm\u00f6genswert ist etwa eine unentgeltliche oder verbilligte Nutzungs\u00fcberlassung einer Immobilie ebenso wie eine verbilligt erbrachte Dienstleistung.<\/p>\n<p>Erfreuliche Rechtssicherheit besteht f\u00fcr Geberorganisationen in F\u00e4llen, in denen die Empf\u00e4ngerorganisation die weitergegebenen Mittel entweder nicht f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke verwendet oder ihre Steuerbeg\u00fcnstigung nach Mittelweitergabe verliert. Beides ist f\u00fcr die Geberorganisation gemeinn\u00fctzigkeitsunsch\u00e4dlich, wenn sie auf den Fortbestand der Steuerbeg\u00fcnstigung der Empf\u00e4ngerorganisation und die gemeinn\u00fctzigkeitskonforme Mittelverwendung vertrauen durfte. Damit ein solches schutzbed\u00fcrftiges Vertrauen entsteht, muss sich die Geberorganisation jedoch die Steuerbeg\u00fcnstigung etwa durch Vorlage eines Freistellungsbescheids der Empf\u00e4ngerorganisation nachweisen lassen.<\/p>\n<p><strong>V. Zuwendungsempf\u00e4ngerregister<\/strong><\/p>\n<p>Zu Zwecken des sogenannten Sonderausgabenabzugs f\u00fcr Spenden wird zum 01.01.2024 ein Register beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern eingef\u00fchrt. Dieses soll Daten zu steuerbeg\u00fcnstigten Organisationen speichern (Wirtschafts-Identifikationsnummer, Name, Anschrift, Zwecke, zust\u00e4ndiges Finanzamt, Datum des letzten Freistellungsbescheids, Bankverbindung). Damit geh\u00f6rt die Tatsache, dass eine Organisation als gemeinn\u00fctzig anerkannt wurde nicht mehr zum Steuergeheimnis. Der Zugewinn an Transparenz d\u00fcrfte sich positiv auf das Spendenaufkommen auswirken und reiht sich in einen allgemeinen Trend zu mehr Transparenz im (Steuer)Recht ein.<\/p>\n<p><strong>VI. Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Der neue Rechtsrahmen d\u00fcrfte den Dritten Sektor g\u00fcnstig beeinflussen. Deutschland hat den Ruf, Personen mit philanthropischen Ambitionen im internationalen Vergleich zu viele H\u00fcrden in den Weg zu stellen (vgl. nur DIE ZEIT vom 23.12.2020, S. 21 f.). Daher sind insbesondere die vielf\u00e4ltigen Flexibilisierungen und Erleichterungen zu begr\u00fc\u00dfen. Allerdings sollte der Gesetzgeber bei anstehenden Reformen, insbesondere im Stiftungs- und Personengesellschaftsrecht, den Abgleich mit dem neuen Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht nicht verpassen, um Wertungswiderspr\u00fcche zu vermeiden. M\u00f6gliche Friktionen des reformierten Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts mit dem Haftungsregime Ehrenamtlicher und dem Verbot der Selbstzweckstiftung wurden genannt. Denn nicht nur \u00dcberregulierung kann sich als Standortnachteil erweisen, sondern auch \u00fcberkomplexe (weil widerspr\u00fcchliche) Regelungen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Jahreswechsel ist ein umf\u00e4nglich ge\u00e4ndertes Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht in Kraft getreten. 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