{"id":9458,"date":"2021-01-25T17:05:10","date_gmt":"2021-01-25T15:05:10","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9458"},"modified":"2021-01-25T18:51:32","modified_gmt":"2021-01-25T16:51:32","slug":"erbschaftsteuer-wegfall-des-verschonungsabschlags-bei-eroeffnung-eines-insolvenzverfahrens-ueber-das-vermoegen-einer-personengesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/01\/25\/erbschaftsteuer-wegfall-des-verschonungsabschlags-bei-eroeffnung-eines-insolvenzverfahrens-ueber-das-vermoegen-einer-personengesellschaft\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuer: Wegfall des Verschonungsabschlags bei Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen einer Personengesellschaft"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9415\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9415\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9415\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/12\/Fischnaler_Bings-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" \/><p id=\"caption-attachment-9415\" class=\"wp-caption-text\">StB\/Dipl.-Kfm. Ricardo Fischnaler, LL.M. ist Partner und StB\/Dipl.Kffr. Susanne Bings ist Director bei der WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH in K\u00f6ln.<\/p><\/div>\n<p>Mit Urteil vom 01.07.2020 (II R 19\/18; inhaltsgleich II R 20\/18) hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, ob der Verschonungsabschlag gem. \u00a7 13a Abs. 1 ErbStG a.F. bereits bei Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen einer Personengesellschaft innerhalb der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Behaltensfrist r\u00fcckwirkend (anteilig) entf\u00e4llt. Entgegen der zum Teil in der Literatur und von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung hat der BFH diese Frage verneint.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Im Urteilsfall wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen einer Kommanditgesellschaft das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet, wobei der Gesch\u00e4ftsbetrieb zun\u00e4chst fortgef\u00fchrt wurde. Nach der Insolvenzer\u00f6ffnung hat das Finanzamt unmittelbar einen Versto\u00df gegen die Behaltensfrist i.S.d. \u00a7 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG a.F. angenommen und den zuvor gew\u00e4hrten Verschonungsabschlag i.S.d. \u00a7 13a Abs. 1 ErbStG a.F. zeitanteilig ab Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens r\u00fcckwirkend reduziert. Auf die zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt erfolgte Ver\u00e4u\u00dferung wesentlicher Betriebsgrundlagen durch den Insolvenzverwalter stellte das Finanzamt nicht ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde des BFH<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Ver\u00e4u\u00dferung der wesentlichen Betriebsgrundlagen als ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr einen Nachsteuertatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Abweichend von der Ansicht der Finanzverwaltung und der Entscheidung der Vorinstanz (FG N\u00fcrnberg vom 26.04.2018 \u2013 4 K 571\/16) entschied der BFH, dass die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen einer Personengesellschaft noch nicht zum anteiligen Wegfall der Steuerbeg\u00fcnstigung des \u00a7 13a Abs. 1 ErbStG a.F. f\u00fchrt. F\u00fcr den ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt eines Versto\u00dfes gegen die Behaltensfrist sei vielmehr auf die sp\u00e4tere Ver\u00e4u\u00dferung der wesentlichen Betriebsgrundlagen durch den Insolvenzverwalter abzustellen.<\/p>\n<p><strong>2. Betriebsaufgabe i.S.d. \u00a7 16 EStG als ma\u00dfgeblicher Nachsteuertatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Durch die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens komme es zwar zu einer Betriebsaufl\u00f6sung gem. \u00a7\u00a7 161 Abs. 2 i.V.m. 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB, diese f\u00fchre aber ertragssteuerlich nicht zu einer Betriebsaufgabe i.S.d. \u00a7 16 EStG, auf die es jedenfalls bei Mitunternehmerschaften ankomme.<\/p>\n<p>Die Aufl\u00f6sung einer Personengesellschaft ist hingegen nicht in \u00a7 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG a.F. als sch\u00e4dlicher Nachsteuertatbestand normiert.<\/p>\n<p><strong>3. Abweichende Behandlung von Kapitalgesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>Im Gegensatz dazu ist die Aufl\u00f6sung einer Kapitalgesellschaft in \u00a7 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 ErbStG a.F. explizit als Nachsteuertatbestand genannt. Die Aufl\u00f6sung einer Kapitalgesellschaft f\u00fchrt somit unmittelbar zu einem r\u00fcckwirkenden (anteiligen) Wegfall des Verschonungsabschlags nach \u00a7 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 ErbStG a.F. Der Gesetzgeber unterscheidet insoweit explizit zwischen der Aufgabe eines Gewerbetriebs und der Aufl\u00f6sung einer Kapitalgesellschaft.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><strong>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Zwar ist das Urteil zu den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Beg\u00fcnstigungen vor der Erbschaftsteuerreform 2016 ergangen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Grunds\u00e4tze des BFH-Urteils auch f\u00fcr Erbf\u00e4lle seit dem 01.07.2016 entsprechend anzuwenden sind, da die entsprechenden Regelungen zu den Behaltensfristverst\u00f6\u00dfen inhaltlich weitestgehend unver\u00e4ndert geblieben sind. Neben der Regel- und Optionsverschonung erm\u00f6glicht das aktuelle Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz weitere Beg\u00fcnstigungsformen f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen, n\u00e4mlich das sog. Abschmelzmodell (\u00a7 13c ErbStG) und die sog. Verschonungsbedarfspr\u00fcfung (\u00a7 28a ErbStG). Bei Inanspruchnahme dieser Beg\u00fcnstigungen sind die Regelungen zur Behaltensfrist grunds\u00e4tzlich entsprechend zu ber\u00fccksichtigen, weshalb die Grunds\u00e4tze des BFH-Urteils auch in diesen F\u00e4llen Anwendung finden sollten. Dar\u00fcber hinaus ist das Urteil des BFH im Hinblick auf drohende Insolvenzen aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie von erheblicher Bedeutung f\u00fcr die Praxis.<\/p>\n<p>In seiner Entscheidung hat sich der BFH einmal mehr streng am Gesetzeswortlaut orientiert und die unterschiedliche Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften f\u00fcr den Fall der Nachversteuerung herausgearbeitet. Im Fall der Insolvenz einer Personengesellschaft sollte eine r\u00fcckwirkende (anteilige) Nachversteuerung aufgrund der BFH-Entscheidung erst dann eintreten, wenn tats\u00e4chlich eine sch\u00e4dliche Verf\u00fcgung i.S.d. \u00a7 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG a.F. innerhalb der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Behaltensfrist erfolgt. Dies w\u00e4re z.B. der Fall, sobald und soweit wesentliche Betriebsgrundlagen durch den Insolvenzverwalter innerhalb der Behaltensfrist ver\u00e4u\u00dfert werden. Sofern die Ver\u00e4u\u00dferung wesentlicher Betriebsgrundlagen zu einer Betriebsaufgabe f\u00fchrt, w\u00fcrde dies zu einem ggf. nur zeitanteiligen aber ansonsten vollst\u00e4ndigen Versto\u00df gegen die Behaltensfrist f\u00fchren.<\/p>\n<p>F\u00fcr Personengesellschaften wird der Zeitpunkt der Nachversteuerung somit hinausgeschoben, so dass sich auch der Nachsteuerbetrag reduzieren kann, wenn durch die zeitliche Verschiebung ein weiteres Jahr ohne Versto\u00df gegen die Behaltensfrist erreicht wird. Im Gegensatz dazu f\u00fchrt die Aufl\u00f6sung einer Kapitalgesellschaft unmittelbar zu einer Nachversteuerung.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, ob Anteile an Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften \u00fcbertragen werden, k\u00f6nnte zur Vermeidung eines Nachsteuertatbestands in Schenkungsvertr\u00e4gen ein R\u00fcckforderungsrecht f\u00fcr den Fall, dass eine Insolvenz eine Nachversteuerung ausl\u00f6st, geregelt werden. Sollte ein Versto\u00df gegen die Behaltensfrist z.B. im Hinblick auf die Ver\u00e4u\u00dferung wesentlicher Betriebsgrundlagen nicht verhindert werden k\u00f6nnen, w\u00e4re zu pr\u00fcfen, ob im Einzelfall die sog. Reinvestitionsklausel i.S.d. 13a Abs. 6 Satz 3 und 4 ErbStG zur Heilung eines Behaltensfristversto\u00dfes genutzt werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 01.07.2020 (II R 19\/18; inhaltsgleich II R 20\/18) hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, ob der Verschonungsabschlag gem. \u00a7 13a Abs. 1 ErbStG a.F. bereits bei Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen einer Personengesellschaft innerhalb &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/01\/25\/erbschaftsteuer-wegfall-des-verschonungsabschlags-bei-eroeffnung-eines-insolvenzverfahrens-ueber-das-vermoegen-einer-personengesellschaft\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[59972,59899,2241],"tags":[59999,59875,19680,59998,3606,2754,60000,44890],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9458"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9458"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9458\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9462,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9458\/revisions\/9462"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9458"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9458"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9458"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}