{"id":9478,"date":"2021-02-03T19:18:32","date_gmt":"2021-02-03T17:18:32","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9478"},"modified":"2021-02-03T20:17:24","modified_gmt":"2021-02-03T18:17:24","slug":"big-data-auch-in-der-finanzverwaltung-neues-bei-den-mitteilungspflichten-nach-%c2%a7-138-abs-2-ao","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/02\/03\/big-data-auch-in-der-finanzverwaltung-neues-bei-den-mitteilungspflichten-nach-%c2%a7-138-abs-2-ao\/","title":{"rendered":"Big Data auch in der Finanzverwaltung? Neues bei den Mitteilungspflichten nach \u00a7 138 Abs. 2 AO!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9477\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9477\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9477\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Ottenwaelder_Marco-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Ottenwaelder_Marco-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Ottenwaelder_Marco-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Ottenwaelder_Marco-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Ottenwaelder_Marco-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Ottenwaelder_Marco-451x300.jpg 451w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Ottenwaelder_Marco.jpg 1167w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9477\" class=\"wp-caption-text\">StB\/Tax Advisor Dr. Marco Ottenw\u00e4lder ist Counsel bei POELLATH, Frankfurt\/M. und Lehrbeauftragter an den Universit\u00e4ten Bayreuth und Bamberg<\/p><\/div>\n<p>DAC 6, Country-by-Country Reporting, Common Reporting Standard, FATCA &amp; Co. Das Bed\u00fcrfnis (oder gar die Begierde) der Steuerverwaltungen in vielen Staaten nach steuerrelevanten Daten hat in den letzten Jahren weiter zugenommen. Gleicherma\u00dfen stieg (und steigt) der Aufwand und ebenso die Rechts<em>un<\/em>sicherheit der Steuerpflichtigen deutlich an, um diesen, meist bu\u00dfgeld- oder gar strafbewehrten und nicht selten sehr weitgehend formulierten (oder zumindest sehr weitgehend durch die Finanzverwaltung interpretierten) Mitteilungspflichten nachzukommen. Aufgrund h\u00e4ufiger \u00c4nderungen des \u00a7\u00a0138 Abs.\u00a02 AO (zuletzt durch das JStG 2020) sowie der Auffassung der Finanzverwaltung stellt sich einmal mehr die Frage, was denn nun mitzuteilen ist.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Mitteilungspflichten nach \u00a7 138 Abs. 2 AO<\/strong><\/p>\n<p>Teil des Kanons der Mitteilungspflichten ist auch \u00a7 138 Abs. 2 AO, der den inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen dazu verpflichtet, die deutsche Finanzverwaltung \u00fcber die Aufnahme oder Ver\u00e4nderung eines Auslandsengagements bzw. einer Auslandsbeziehung zu informieren. Da jene Engagements immer wieder strukturellen \u00c4nderungen unterliegen, ist die Norm nicht zuletzt aufgrund der Bu\u00dfgeldbewehrung zwingend zu beachten.<\/p>\n<p>Die bereits 1972 eingef\u00fchrte Norm unterlag zwischenzeitlich zahlreichen \u00c4nderungen; zuletzt ergaben sich wesentliche \u00c4nderungen des \u00a7 138 Abs. 2 AO durch das <a href=\"https:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;start=\/\/*%5b@attr_id=%27bgbl117s1682.pdf%27%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s1682.pdf%27%5D__1612109972883\">Steuerumgehungsbek\u00e4mpfungsgesetz 2017<\/a>. Die Erweiterungen wurden begleitet von dem wenige Monate sp\u00e4ter ver\u00f6ffentlichen <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Downloads\/BMF_Schreiben\/Internationales_Steuerrecht\/Allgemeine_Informationen\/2018-02-05-Mitteilungspflichten-Auslandsbeziehungen-StUmgBG.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3\">BMF-Schreiben vom 05.02.2018<\/a>, das zwischenzeitlich drei Mal erg\u00e4nzt wurde. Der Mitteilungspflicht unterliegen bzw. unterlagen bislang u.a. folgende Vorg\u00e4nge:<\/p>\n<ul>\n<li>der Erwerb, die Aufgabe oder die Ver\u00e4nderung einer Beteiligung an ausl\u00e4ndischen Personengesellschaften (\u00a7 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO), sowie<\/li>\n<li>der Erwerb oder die Ver\u00e4u\u00dferung von Beteiligungen an einer K\u00f6rperschaft, Personen\u00advereinigung oder Verm\u00f6gensmasse mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung au\u00dferhalb Deutschlands (\u201eausl\u00e4ndische Gesellschaft\u201c), wenn damit eine Beteiligung von mindestens 10% am Kapital oder am Verm\u00f6gen der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft erreicht wird oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000\u00a0\u20ac betr\u00e4gt (dabei sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen; \u00a7 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 2 AO).<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>\u00c4nderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 <\/strong><\/p>\n<p>Mit dem JStG 2020 wurde \u00a7 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b AO um eine sog. <strong>B\u00f6rsenklausel<\/strong> erg\u00e4nzt. Danach hat keine Mitteilung eines Erwerbs oder einer Ver\u00e4u\u00dferung einer Beteiligung von weniger als 1% am Kapital oder am Verm\u00f6gen einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft zu erfolgen, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der aus\u00adl\u00e4ndischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelm\u00e4\u00dfiger Handel an einer B\u00f6rse (im EU- oder EWR-Raum bzw. <a href=\"https:\/\/www.bafin.de\/SharedDocs\/Veroeffentlichungen\/DE\/Auslegungsentscheidung\/WA\/ae_080208_boersenInvG.html\">in einem Drittstaat<\/a>, wenn von der BaFin zugelassen) stattfindet. W\u00e4hrend f\u00fcr die Ermittlung der genannten Beteiligungsh\u00f6he alle gehaltenen Beteiligungen zu ber\u00fccksichtigen sind, sollen bei der Ermittlung der Summe der Anschaffungskosten von 150.000\u00a0\u20ac nicht mitteilungspflichtige Erwerbe bzw. Ver\u00e4u\u00dferungen au\u00dfer Betracht bleiben. Die Finanzverwaltung wendet die B\u00f6rsenklausel bereits in einer weitestgehend identischen Fassung seit 2018 (vgl. <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Downloads\/BMF_Schreiben\/Internationales_Steuerrecht\/Allgemeine_Informationen\/2018-07-18-Mitteilungspflichten-Auslandsbeziehungen-StUmgBG-Aenderung-Textziffer-1-3-1-3.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3\">BMF-Schreiben vom 18.07.2018<\/a>) \u2013 bislang jedoch ohne gesetzliche Grundlage \u2013 an.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sollen nunmehr auch <strong>Feststellungserkl\u00e4rungen<\/strong> zur Mitteilung genutzt werden (vgl. \u00a7 138 Abs. 5 AO). Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung (<a href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/dip21\/btd\/19\/228\/1922850.pdf\">BT-Drucks. 19\/22850<\/a>, S. 165) soll damit die bisherige Verwaltungsauffassung aus dem <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Downloads\/BMF_Schreiben\/Internationales_Steuerrecht\/Allgemeine_Informationen\/2018-02-05-Mitteilungspflichten-Auslandsbeziehungen-StUmgBG.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3\">BMF-Schreiben vom 05.02.2018<\/a>, Tz. 1.2, gesetzlich verankert werden, sodass u.a. auch eine Personengesellschaft als mitteilungspflichtiger Steuerpflichtiger gelten kann.<\/p>\n<p><strong>\u00c4nderungen durch das weitere BMF-Schreiben vom 28.12.2020<\/strong><\/p>\n<p>Die bislang bereits zu Recht kritisierte \u2013 weil m.E. vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckte \u2013Sichtweise der Finanzverwaltung, dass die Mitteilungspflicht auch den Erwerb mittelbarer Beteiligungen an K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen umfasse, wurde mit dem vorhergehenden <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Downloads\/BMF_Schreiben\/Internationales_Steuerrecht\/Allgemeine_Informationen\/2020-09-18-Mitteilungspflichten-Auslandsbeziehungen.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2\">BMF-Schreiben vom 18.09.2020<\/a> zwar eingeschr\u00e4nkt, jedoch nicht beseitigt (vgl. hierzu auch <em>Buge<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/09\/29\/mitteilungspflichten-bei-mittelbaren-auslandsbeteiligungen-klarstellung-durch-die-finanzverwaltung\/\">HB Steuerboard<\/a> vom 29.09.2020). Danach wurde geregelt, dass mittelbar \u00fcber ausl\u00e4ndische Investmentfonds erworbene bzw. ver\u00e4u\u00dferte Beteiligungen an ausl\u00e4ndischen Gesellschaften nicht mitteilungspflichtig seien. Daraus lie\u00df sich umgekehrt jedoch auch folgern, dass anderweitig mittelbar erworbene bzw. ver\u00e4u\u00dferte Beteiligungen an ausl\u00e4ndischen Gesellschaften der Mitteilungspflicht unterlagen.<\/p>\n<p>Mit <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Downloads\/BMF_Schreiben\/Internationales_Steuerrecht\/Allgemeine_Informationen\/2020-12-28-Mitteilungspflichten-Auslandsbeziehungen.html\">BMF-Schreiben vom 28.12.2020<\/a> konkretisierte die Finanzverwaltung nun ihre Auffassung zu <strong>mittelbaren Erwerben<\/strong> sowie <strong>mittelbaren Ver\u00e4u\u00dferungen<\/strong> von Beteiligungen an ausl\u00e4ndischen Gesellschaften (\u00a7 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 2 AO).<\/p>\n<p>Nach Tz. 1.3.1 gelte bei Erwerben erg\u00e4nzend folgendes: \u201e<em>Die Mitteilungspflicht besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen nur f\u00fcr die Beteiligungen, die der inl\u00e4ndische Steuerpflichtige selbst entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat. Im Falle des Erwerbs einer unmittelbaren Beteiligung an einer K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse hat der inl\u00e4ndische Steuerpflichtige auch die hierdurch gleichzeitig miterworbenen mittelbaren Beteiligungen mitzuteilen, soweit die \u00fcbrigen Voraussetzungen hierf\u00fcr vorliegen.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Nach Tz. 1.3.2 gelte bei Ver\u00e4u\u00dferungen erg\u00e4nzend folgendes: \u201e<em>Die Mitteilungspflicht besteht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nur f\u00fcr die unmittelbaren Beteiligungen, die der Steuerpflichtige selbst ver\u00e4u\u00dfert hat, und hierdurch gleichzeitig mitver\u00e4u\u00dferte mittelbare Beteiligungen.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Angesichts der \u00c4nderungen durch das JStG 2020, mit der die bislang gesetzlich nicht geregelte B\u00f6rsenklausel in \u00a7 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b AO verankert wurde, verwundert es, weshalb der Gesetzgeber nicht auch die Mitteilungspflicht hinsichtlich mittelbar erworbener bzw. ver\u00e4u\u00dferter Beteiligungen ausdr\u00fccklich geregelt hat. Dies insbesondere deshalb, da die Interpretation der Norm durch die Finanzverwaltung deutlich von Literatur und Praxis kritisiert wird und letztlich vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt ist. Im Ergebnis wird versucht, \u201edurch die Hintert\u00fcr\u201c Daten zu erheben, die Steuerpflichtigen ohnehin h\u00e4ufig nicht vollst\u00e4ndig vorliegen (z.B. bei Private Equity-Strukturen oder bestimmten Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen) und deshalb aus gutem Grund nicht ohne weiteres vom Gesetzgeber (und auch nicht von der Finanzverwaltung!) erwartet werden k\u00f6nnen. Schon allein deshalb erscheint die Auffassung der Finanzverwaltung als \u00fcberzogen.<\/p>\n<p><strong>Auswirkungen der \u00c4nderungen auf die Praxis oder \u201eWas ist denn nun mitzuteilen?\u201c<\/strong><\/p>\n<p>Die Kodifizierung einer B\u00f6rsenklausel (und damit der gelebten Praxis) ist sowohl im Sinne der Rechtssicherheit als auch der Verfahrens\u00f6konomie zu begr\u00fc\u00dfen. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung soll hierdurch vermieden werden, dass eine Reihe von <em>normalen<\/em> Aktiengesch\u00e4ften ohne erkennbare steuerliche Relevanz mitteilungspflichtig w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Ferner ist zu begr\u00fc\u00dfen, dass die Mitteilungspflicht aus Sicht der Finanzverwaltung nunmehr dahingehend beschr\u00e4nkt sein soll, dass nur diejenigen <strong>mittelbaren Beteiligungen<\/strong> <strong>an K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen <\/strong>mitzuteilen sind, die zum Zeitpunkt eines unmittelbaren Erwerbs einer K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse bestehen. M.a.W.: Eine Mitteilung zum Erwerb oder zur Ver\u00e4u\u00dferung von mittelbar gehaltenen Beteiligungen an ausl\u00e4ndischen Gesellschaften nach einem unmittelbaren Erwerb bzw. vor einer unmittelbaren Ver\u00e4u\u00dferung ist somit nicht mitteilungspflichtig. Dies darf jedoch nicht dar\u00fcber hinwegt\u00e4uschen, dass die Mitteilungspflicht hinsichtlich der mittelbar erworbenen bzw. mittelbar ver\u00e4u\u00dferten Beteiligungen einer gesetzlichen Grundlage entbehrt \u2013 aus gutem Grund! Ansonsten w\u00fcrde \u2013 wie bereits angedeutet \u2013 der Gesetzgeber stets voraussetzen, dass dem Anleger z.B. bei Co-Investments im Rahmen von Private Equity-Transaktionen oder Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen s\u00e4mtliche mittelbar gehaltenen Beteiligungen an ausl\u00e4ndischen Gesellschaften bekannt sind. Diese m\u00fcssten z.B. dann gemeldet werden, wenn \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der B\u00f6rsenklausel \u2013 die 150.000\u00a0\u20ac-Grenze zwar nicht durch den unmittelbaren Erwerb (bzw. Vorerwerbe) gerissen werden w\u00fcrde, jedoch durch die Addition der Anschaffungskosten der jeweils mittelbar erworbenen Beteiligungen. Offen bleibt dabei auch, ob z.B. eine zwischengeschaltete, selbst mitteilungspflichtige inl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft die Kette der zu meldenden ausl\u00e4ndischen Gesellschaften unterbrechen w\u00fcrde. K\u00e4me der Steuerpflichtige seiner Pflicht nicht nach, k\u00f6nnte im Ergebnis ein Bu\u00dfgeld drohen.<\/p>\n<p>Leider \u00e4u\u00dfert sich das <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Downloads\/BMF_Schreiben\/Internationales_Steuerrecht\/Allgemeine_Informationen\/2020-12-28-Mitteilungspflichten-Auslandsbeziehungen.html\">BMF-Schreiben vom 28.12.2020<\/a> gerade nicht zu dem Fall des mittelbaren Erwerbs bzw. der mittelbaren Ver\u00e4u\u00dferung von Beteiligungen an ausl\u00e4ndischen Gesellschaften durch unmittelbaren Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer <strong>ausl\u00e4ndischen Personengesellschaft<\/strong>, d.h. mit Gesch\u00e4ftsleitung und Sitz au\u00dferhalb Deutschlands. Von einer <strong>Abschirmwirkung<\/strong> der ausl\u00e4ndischen Personengesellschaft <strong>f\u00fcr<\/strong> deren <strong>mitteilungspflichtigen Gesellschafter<\/strong> als inl\u00e4ndischem Steuerpflichtigem muss aber ausgegangen werden. Zum einen spricht der Wortlaut des \u00a7\u00a0138 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 AO nur von Beteiligungen, wonach nach allgemeiner Auffassung nur unmittelbare Beteiligungen gemeint sind. Auch ergibt sich nichts Gegenteiliges aus dem Wortlaut des \u00a7\u00a0138 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 AO, aus dem die Finanzverwaltung \u2013 m.E. bereits unzutreffend \u2013 die Mitteilungspflicht f\u00fcr mittelbare Beteiligungserwerbe ableiten m\u00f6chte. Diese Norm gilt ausweislich ihres Wortlauts \u00fcberdies nicht f\u00fcr die F\u00e4lle des Erwerbs, der Aufgabe oder der Ver\u00e4nderung einer Beteiligung an ausl\u00e4ndischen Personengesellschaften. Letztlich hat der Gesetzgeber mit den \u00c4nderungen im JStG\u00a02020 anerkannt, dass Personengesellschaften selbst auch (mitteilungspflichtige) Steuerpflichtige i.S.v. \u00a7\u00a0138 Abs.\u00a02 AO sein k\u00f6nnen. Angesichts der \u201everfahrensrechtlichen Intransparenz\u201c der Personengesellschaft erscheint dies auch folgerichtig. So sind bei einer mehrstufigen Personengesellschaftsstruktur letztlich auf jeder Ebene Feststellungserkl\u00e4rungen abzugeben, auf welche die Neuregelung durch das JStG\u00a02020 gerade abstellt. Somit sind dort auch nur die von der jeweiligen (mitteilungspflichtigen) Personengesellschaft unmittelbar erworbenen bzw. ver\u00e4u\u00dferten Beteiligungen an ausl\u00e4ndischen Gesellschaften mitzuteilen.<\/p>\n<p>Zum Abschluss bleibt noch ein besonderes <strong>Schmankerl<\/strong>, das zur<strong> Vorsicht <\/strong>mahnt: Im Februar 2021 soll dem Vernehmen nach noch die Corona-bedingte, geplante <a href=\"https:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/19\/257\/1925795.pdf\">Verl\u00e4ngerung der Abgabefrist f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rung 2019<\/a> bis August 2021 umgesetzt werden. Leider hat es der Gesetzgeber vers\u00e4umt, auch die 14-Monats-Frist (\u00a7 138 Abs. 5 AO) entsprechend anzupassen. Damit m\u00fcssen sp\u00e4testens im Februar 2021 die Meldungen f\u00fcr den Veranlagungszeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz erfolgen. Es bleibt also spannend!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>DAC 6, Country-by-Country Reporting, Common Reporting Standard, FATCA &amp; Co. Das Bed\u00fcrfnis (oder gar die Begierde) der Steuerverwaltungen in vielen Staaten nach steuerrelevanten Daten hat in den letzten Jahren weiter zugenommen. 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