{"id":9486,"date":"2021-02-10T17:27:22","date_gmt":"2021-02-10T15:27:22","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9486"},"modified":"2021-02-10T18:26:43","modified_gmt":"2021-02-10T16:26:43","slug":"der-mythos-um-die-mitvermietete-einbaukueche-bei-der-erweiterten-gewerbesteuerkuerzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/02\/10\/der-mythos-um-die-mitvermietete-einbaukueche-bei-der-erweiterten-gewerbesteuerkuerzung\/","title":{"rendered":"Der Mythos um die mitvermietete Einbauk\u00fcche bei der erweiterten Gewerbesteuerk\u00fcrzung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9485\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9485\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9485\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Maerker_Elisabeth_Neu-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Maerker_Elisabeth_Neu-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Maerker_Elisabeth_Neu-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Maerker_Elisabeth_Neu-768x512.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Maerker_Elisabeth_Neu-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Maerker_Elisabeth_Neu-450x300.jpg 450w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Maerker_Elisabeth_Neu.jpg 1433w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9485\" class=\"wp-caption-text\">RA Elisabeth M\u00e4rker, Senior Associate bei POELLATH, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Die erweiterte Gewerbesteuerk\u00fcrzung hat f\u00fcr viele Immobilienunternehmen eine zentrale Bedeutung. So kann ein Unternehmen, wenn es lediglich Grundverm\u00f6gen verwaltet und nutzt, den hieraus resultierenden Ertrag aus dem Gewerbeertrag herausk\u00fcrzen \u2013 und spart so die grunds\u00e4tzlich hierauf anfallende Gewerbesteuer. Unsicherheit herrscht, welche mitvermieteten Vorrichtungen\/Gegenst\u00e4nde einer solchen erweiterten Gewerbesteuerk\u00fcrzung entgegenstehen k\u00f6nnen. In der Praxis tauchen F\u00e4lle auf, in denen sogar die Mitvermietung von Einbauk\u00fcchen in einer Wohnimmobilie als sch\u00e4dliche T\u00e4tigkeit angesehen wurde.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Die Ertr\u00e4ge eines gewerblichen Unternehmens unterliegen der Gewerbesteuerpflicht, \u2026<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer, soweit er im Inland betrieben wird. Wird ein Immobilienunternehmen in Form einer GmbH oder AG betrieben, unterliegt die Gesellschaft kraft Rechtsform der Gewerbesteuer. Eine Personengesellschaft hingegen kann auch verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tig sein und unterliegt nicht per se der Gewerbesteuer. Allerdings treten in der Praxis h\u00e4ufig GmbH &amp; Co. KGs auf, deren einziger Komplement\u00e4r ausschlie\u00dflich mit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Gesellschaft beauftragt ist, sodass die Gesellschaft nach \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG \u201egewerblich gepr\u00e4gt\u201c und damit Gewerbebetrieb kraft Rechtsform ist.<\/p>\n<p><strong>\u2026 wenn nicht die Voraussetzungen der erweiterten Gewerbesteuerk\u00fcrzung vorliegen<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich unterliegen also die Ertr\u00e4ge des gewerblichen Unternehmens in vollem Umfang der Gewerbesteuer. Bei einem Immobilienunternehmen ist der Gewerbeertrag um 1,2% des Einheitswerts des zum Betriebsverm\u00f6gen des Unternehmers geh\u00f6renden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu k\u00fcrzen. Dies soll die Doppelbelastung der Immobilie mit Grund- und Gewerbesteuer reduzieren.<\/p>\n<p>Auf Antrag kann ein Immobilienunternehmen jedoch statt der vorgenannten einfachen Grundst\u00fccksk\u00fcrzung die sog. erweiterte Gewerbesteuerk\u00fcrzung nach \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geltend machen. So kann ein gewerbliches Unternehmen, das ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz oder Kapitalverm\u00f6gen verwaltet und nutzt den Gewerbeertrag um den Teil k\u00fcrzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entf\u00e4llt. Ein reines Immobilienunternehmen kann in diesem Fall also seinen gesamten Vermietungsertrag k\u00fcrzen und zahlt infolgedessen hierauf keine Gewerbesteuer.<\/p>\n<p><strong>Ausschlie\u00dfliche Verwaltung und Nutzung von Grundverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>Das Gewerbesteuergesetz enth\u00e4lt keine Legaldefinition, was unter Grundverm\u00f6gen im gewerbesteuerlichen Sinne zu verstehen ist. Hierf\u00fcr ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung auf \u00a7 68 BewG zur\u00fcckzugreifen (vgl. z.B. BFH vom 11.04.2019 \u2013 III R 36\/15, BStBl. II 2019 S. 705 = <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DK1320951\">DK 2019 S. 529<\/a>). Gem\u00e4\u00df \u00a7 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG umfasst das Grundverm\u00f6gen Grund und Boden sowie Geb\u00e4ude, sonstige Bestandteile und Zubeh\u00f6r. Ausdr\u00fccklich ausgenommen werden gem\u00e4\u00df \u00a7 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG Betriebsvorrichtungen und zwar ungeachtet dessen, ob sie wesentliche Bestandteile des Grundst\u00fccks sind, d.h., zivilrechtlich zum Grundst\u00fcck z\u00e4hlen.<\/p>\n<p><strong>Einbauk\u00fcchen als Zubeh\u00f6r<\/strong><\/p>\n<p>Damit ist die Mitvermietung von Zubeh\u00f6r unsch\u00e4dlich, sofern das Zubeh\u00f6r nicht Betriebsvorrichtung i.S.d. \u00a7 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG oder ein von der Immobilie zu unterscheidendes selbstst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut ist. Im letzteren Fall w\u00fcrde die Qualifikation als Betriebsvorrichtung die Zubeh\u00f6reigenschaft \u00fcberlagern. Vermietet ein Immobilienunternehmen eine Wohnimmobilie, in deren Mieteinheiten Einbauk\u00fcchen verbaut sind, stellt sich nunmehr die Frage, ob eine Einbauk\u00fcche<\/p>\n<ul>\n<li>wesentlicher Bestandteil des Geb\u00e4udes,<\/li>\n<li>Zubeh\u00f6r zum Grundverm\u00f6gen,<\/li>\n<li>sch\u00e4dliche Betriebsvorrichtung oder gar<\/li>\n<li>selbstst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut<\/li>\n<\/ul>\n<p>ist.<\/p>\n<p>Eine Standard-Einbauk\u00fcche ist zwar fest mit den W\u00e4nden einer Immobilie verschraubt und wird individuell in die Gegebenheiten der K\u00fcchenbereiche eingepasst. Allerdings l\u00e4sst sich eine solche Einbauk\u00fcche in der Regel ohne Probleme ausbauen und anderenorts wieder einbauen. Eine Zerst\u00f6rung der Sache durch Ausbau findet nicht statt. Vor diesem Hintergrund sollte die Qualifikation als wesentlicher Bestandteil des Geb\u00e4udes zweifelhaft, dennoch nicht unm\u00f6glich sein (mit gleichem Ergebnis <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1337305\">OFD NRW, Kurzinformation vom 05.06.2020<\/a>: Einbauk\u00fcche als Bestandteil bei Spezialanfertigung oder Vereinigung mit umschlie\u00dfenden Geb\u00e4udeteilen).<\/p>\n<p>Naheliegender ist die Qualifikation der Einbauk\u00fcche als Zubeh\u00f6r. Schlie\u00dflich ist die Einbauk\u00fcche dauerhaft zur Nutzung in der Immobilie gewidmet, dient ihrem wirtschaftlichen Zweck der Vermietung und steht in einem gewissen Unterordnungsverh\u00e4ltnis zum Objekt (ebenso <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1337305\">OFD NRW, Kurzinformation vom 05.06.2020<\/a>). In Abgrenzung hierzu sollte ein selbstst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut nur dann vorliegen, wenn die Einbauk\u00fcche nicht dauerhaft zur Nutzung in dieser Immobilie angedacht ist. Dies vermag bei einer \u201enormalen\u201c Einbauk\u00fcche nicht der Fall sein, wenn diese vom Vermieter zur langfristigen Nutzung in bestimmten Mietfl\u00e4chen bestimmt ist. In diesem Fall wird sie der bestimmten Immobilie dauerhaft zur Nutzung gewidmet.<\/p>\n<p>Ebenso sollte zuletzt die Qualifikation als Betriebsvorrichtung ausscheiden. Zum einen wird der Begriff der Betriebsvorrichtung im Hinblick auf das Gewerbe des Mieters bestimmt (vgl. z.B. BFH vom 11.04.2019 \u2013 III R 36\/15, a.a.O.). Bei einem Wohnungsmieter, der kein Gewerbe betreibt, kann somit keine Betriebsvorrichtung i.S.d. \u00a7 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG vorliegen. Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrften au\u00dferhalb der Betrachtung von Gastronomie-\/Mietk\u00fcchen auch die wenigsten Gewerbebetriebe \u201edurch\u201c die dort etwaig vorhandenen Teek\u00fcchen f\u00fcr die Mitarbeitenden betrieben werden, sodass auch hier nach den Grunds\u00e4tzen des BFH-Urteils vom 11.04.2019 (a.a.O., m.w.N.) das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung ausscheiden m\u00fcsste.<\/p>\n<p><strong>Praxishinweise<\/strong><\/p>\n<p>Wenngleich die Einbauk\u00fcchen in Wohn- und B\u00fcroimmobilien als unsch\u00e4dliches Zubeh\u00f6r zum Grundverm\u00f6gen geh\u00f6ren d\u00fcrften, besteht in der Praxis ein Risiko, dass die Finanzverwaltung die erweiterte Gewerbesteuerk\u00fcrzung versagen m\u00f6chte. Deswegen sollte m\u00f6glichst dennoch eine \u00dcbertragung vorhandener Einbauk\u00fcchen auf den Mieter angestrebt werden oder zumindest der Sachverhalt im Rahmen der Gewerbesteuererkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Finanzamt offen gelegt werden. Sofern in einer Gewerbeimmobilie neben den Einbauk\u00fcchen auch Betriebsvorrichtungen vorhanden sind, bietet sich ggf. auch eine \u00dcbertragung aller Vorrichtungen auf eine separate Gesellschaft an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die erweiterte Gewerbesteuerk\u00fcrzung hat f\u00fcr viele Immobilienunternehmen eine zentrale Bedeutung. So kann ein Unternehmen, wenn es lediglich Grundverm\u00f6gen verwaltet und nutzt, den hieraus resultierenden Ertrag aus dem Gewerbeertrag herausk\u00fcrzen \u2013 und spart so die grunds\u00e4tzlich hierauf anfallende Gewerbesteuer. 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