{"id":949,"date":"2010-10-13T06:25:25","date_gmt":"2010-10-13T05:25:25","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=949"},"modified":"2010-11-18T16:23:25","modified_gmt":"2010-11-18T15:23:25","slug":"kauf-notleidender-umsatzsteuerpflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/10\/13\/kauf-notleidender-umsatzsteuerpflichtig\/","title":{"rendered":"Kauf notleidender Forderungen umsatzsteuerpflichtig?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_471\" style=\"width: 154px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-471\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/09\/notleidende-gesellschafterdarlehen\/dr-thomas-toeben\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-471\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-471\" title=\"Dr. Thomas Toeben\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-144x168.jpg\" alt=\"\" width=\"144\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-144x168.jpg 144w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-440x513.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben.jpg 709w\" sizes=\"(max-width: 144px) 100vw, 144px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-471\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Thomas T\u00f6ben, Partner bei P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Ums\u00e4tze im Gesch\u00e4ft mit Forderungen sind grunds\u00e4tzlich umsatzsteuerfrei, mit Ausnahme der Einziehung der Forderungen. Der Verkauf einer Forderung ist eine umsatzsteuerfreie Leistung des Verk\u00e4ufers. Die umsatzsteuerliche Behandlung des Erwerbs eines Portfolios zahlungsgest\u00f6rter Forderungen, sogenannter Non-Performing Loans \u00a0(NPL) ist hingegen nicht gekl\u00e4rt. Gegenw\u00e4rtig existieren voneinander abweichende Entscheidungen der Finanzgerichte zu dieser Frage.<strong> <!--more--><\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung behandelt den Erwerb eines NPL-Portfolios als eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Erwerbers an den Verk\u00e4ufer. Die Leistung bestehe darin, dass der Erwerber die Einziehung und ggf. das Delkredererisiko \u00fcbernehme. Diese Sichtweise folgt den Grunds\u00e4tzen einer Entscheidung des EuGH zum Factoring (MKG). Richtigerweise ist die Ver\u00e4u\u00dferung eines NPL-Portfolios nicht mit dem Factoring-Gesch\u00e4ft vergleichbar. Der Erwerber eines NPL-Portfolios erbringt keine Leistung an den Verk\u00e4ufer gegen Geb\u00fchr und agiert auch nicht wie ein Factor in einer Dauerrechtsbeziehung zum Verk\u00e4ufer; vielmehr handelt es sich um einen einmaligen Akt.<\/p>\n<p>J\u00fcngst hat der BFH sich in einem Vorlagebeschluss an den EuGH gewandt. Hierin \u00e4u\u00dfert er Zweifel, ob die einschl\u00e4gige EU-Richtlinie zur Mehrwertsteuer dahingehend auszulegen sei, dass der Erwerber zahlungsgest\u00f6rter Forderungen durch die \u00dcbernahme von Forderungseinzug und Ausfallrisiko eine Leistung gegen Entgelt erbringt, wenn sich der Kaufpreis nach dem Ausfallrisiko richtet und dem Einzug im Verh\u00e4ltnis zu dem Ausfallrisiko nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Als ma\u00dfgeblichen Unterschied zum Sachverhalt der MKG-Entscheidung sieht der BFH die Tatsache an, dass im zu entscheidenden Fall keine Delkredere- bzw. Factoringgeb\u00fchr vereinbart worden sei. Der auf den Nennwert der Forderungen vorgenommene Abschlag k\u00f6nne zwar den Gegenwert einer Leistung darstellen, jedoch beruhe der Abschlag insbesondere auf der Beurteilung der Werthaltigkeit der Forderungen und daf\u00fcr bestellter Sicherheiten. Diesem Umstand sei in der Rechtssache MKG keine Bedeutung zugekommen.<\/p>\n<p>Zweifel \u00e4u\u00dfert der BFH auch bez\u00fcglich der Frage, ob die Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Wert der Forderungen und dem Kaufpreis ein Entgelt f\u00fcr den Forderungseinzug sein k\u00f6nne. Im Rahmen der zweiten Vorlagefrage fragt der BFH an, ob die \u00dcbernahme des Ausfallrisikos als Garantie und der Forderungseinzug als Nebenleistung steuerfrei seien.<\/p>\n<p>Die Zweifel des BFH \u00fcberzeugen. Eine entgeltliche Leistung des K\u00e4ufers der Forderung liegt nicht vor und l\u00e4sst sich insbesondere nicht aus dem Vergleich zum Factoring herleiten. Dagegen spricht insbesondere die Motivation des Erwerbers. Im Rahmen einer NPL-Transaktion ist es regelm\u00e4\u00dfig zwar auch Ziel, Liquidit\u00e4t zu erhalten, haupts\u00e4chlich geht es aber darum, Sicherheit \u00fcber den R\u00fcckfluss aus den zahlungsgest\u00f6rten Forderungen zu erlangen. F\u00fcr diese Sicherheit nimmt der Ver\u00e4u\u00dferer einen Abschlag vom Kaufpreis in Kauf. Dieser Abschlag kann deshalb nicht als ein Entgelt f\u00fcr die Forderungseinziehung angesehen werden.<\/p>\n<p>Auch aus der Perspektive des Erwerbers kann nicht von einem Entgelt f\u00fcr eine Einziehung gesprochen werden. Der Kaufpreisabschlag tr\u00e4gt dem Wertverfall und dem Risiko Rechnung, welches der Erwerber bei Kauf zahlungsgest\u00f6rter Forderungen eingeht. Bei der \u00dcbertragung kompletter Darlehensverh\u00e4ltnisse kann ein weiteres Abgrenzungskriterium zum Factoring geschaffen werden. Denn die Verpflichtung des Erwerbers kann in diesem Fall nicht auf den Forderungseinzug beschr\u00e4nkt sein, da er selbst schuldrechtliche Verpflichtungen aus den \u00fcbertragenen Darlehensverh\u00e4ltnissen \u00fcbernimmt. Eine solche \u00dcbertragung ist jedoch von der Zustimmung des Schuldners abh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Falls jedoch der EuGH in seiner Entscheidung zum Vorlagebeschluss des BFH von einer steuerbaren (entgeltlichen) Leistung des Erwerbers ausgehen sollte, stellt sich die Frage nach der Steuerfreiheit dieser Leistung. Insoweit k\u00f6nnte eine steuerfreie Nebenleistung vorliegen. Eine NPL-Transaktion ist insoweit mit dem der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Bally zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar. Dort sah der EuGH die Garantie eines Kreditkartenunternehmens gegen\u00fcber einem Warenlieferanten f\u00fcr die Bezahlung von Ware durch einen Kunden als steuerfreie Leistung an den Lieferanten an. \u00dcbertr\u00e4gt man diese Grunds\u00e4tze, liegt es nahe, die Einziehung der Forderungen nur als Nebenleistung zu der steuerfreien Garantie anzusehen. Denn dem Forderungsverk\u00e4ufer, dem Empf\u00e4nger der Leistung,\u00a0 kommt es letztlich nur auf die H\u00f6he des Kaufpreises an. Ob die Forderungen schlie\u00dflich eingezogen werden, ist f\u00fcr ihn nicht erheblich, da es den Kaufpreis nicht beeinflusst.<\/p>\n<p>Eine Einordnung der etwaigen Leistung des Forderungserwerbers als Kreditgew\u00e4hrung hat der BFH \u00fcberdies zu Recht abgelehnt. Die \u00dcbernahme des Kreditausfallriskos durch den Erwerber l\u00e4sst eine Einordnung als Kreditgew\u00e4hrung durch den Erwerber nicht zu.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Vorlage fragt der BFH weiterhin an, ob sich das Entgelt f\u00fcr eine etwaige Leistung nach den von den Parteien vermuteten oder den tats\u00e4chlichen Einziehungskosten bestimme. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist Bemessungsgrundlage die Differenz zwischen dem nach Ansicht der Parteien voraussichtlich realisierbaren Teil der Forderungen (\u201ewirtschaftlicher Nennwert\u201c) und dem Betrag, den der Erwerber f\u00fcr diese Forderungen zahlt.<\/p>\n<p>Falls der EuGH NPL-Transaktionen als grunds\u00e4tzlich umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig beurteilen sollte, wird er also auch diese Frage nach der Bemessungsgrundlage zu entscheiden haben. Solange Unklarheit besteht, sollten die Parteien, um die m\u00f6gliche Umsatzsteuerbelastung gering zu halten, festlegen, welcher Teil des Differenzbetrags, der die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage darstellt, auf die \u00dcbernahme des Ausfallrisikos, und auf welchen Teil auf den Erwerb, die Finanzierung bzw. auf das Forderungsmanagement entf\u00e4llt. Man kann dann nur hoffen, dass das h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Aufgrund des anh\u00e4ngigen Revisionsverfahrens und des Vorlagebeschlusses an den EuGH besteht gegenw\u00e4rtig keine Rechtsicherheit. Das kann die Inhaber solcher Forderungen hart treffen, insbesondere Banken, die immer noch auf solchen notleidenden Forderungen in Milliardenh\u00f6he sitzen. Diese Forderungen werden fr\u00fcher oder sp\u00e4ter abgesto\u00dfen werden (m\u00fcssen), trotz bisheriger Wertberichtigungen zu Preisen vermutlich nicht nur unter deren Nominal-, sondern sogar unter dem heute schon niedrigeren Buchwert. Weitere Verluste der Forderungsverk\u00e4ufer w\u00fcrden bei Beurteilung der NPL-Transaktionen als umsatzsteuerpflichtige Ums\u00e4tze dann auch noch um Umsatzsteuerlasten erh\u00f6ht. Denn ein Vorsteuerabzug wird oft nicht m\u00f6glich sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ums\u00e4tze im Gesch\u00e4ft mit Forderungen sind grunds\u00e4tzlich umsatzsteuerfrei, mit Ausnahme der Einziehung der Forderungen. Der Verkauf einer Forderung ist eine umsatzsteuerfreie Leistung des Verk\u00e4ufers. 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