{"id":9490,"date":"2021-02-16T17:07:41","date_gmt":"2021-02-16T15:07:41","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9490"},"modified":"2021-02-16T18:07:02","modified_gmt":"2021-02-16T16:07:02","slug":"ueberlaengen-beim-bundesverfassungsgericht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/02\/16\/ueberlaengen-beim-bundesverfassungsgericht\/","title":{"rendered":"\u00dcberl\u00e4ngen beim Bundesverfassungsgericht"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8859\" style=\"width: 170px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8859\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-8859\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/04\/Piktogramm.jpg\" alt=\"\" width=\"160\" height=\"160\" \/><p id=\"caption-attachment-8859\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Prof. Dr. Dietmar Gosch, Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Am 03.12.2011 ist das Gesetz \u00fcber den Rechtsschutz bei \u00fcberlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Kraft getreten \u2013 kurz: das \u201e\u00dcVerfdG\u201c. Das Gesetz betrifft alle Gerichte und somit \u2013 das aber erst nach langer, kontroverser Diskussion im Gesetzgebungsverfahren \u2013 auch das BVerfG. Der Gesetzgeber hat f\u00fcr diese Einbeziehung eine von anderen Gerichten abweichende Sonderbehandlung in \u00a7\u00a097a bis \u00a7\u00a097e BVerfGG geschaffen: \u00a7\u00a097a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gebietet beim Bundesverfassungsgericht die \u201eAhndung\u201c durch Entsch\u00e4digung \u201einfolge unangemessener Dauer eines Verfahrens\u201c. Konkrete Folgen ergeben sich aus der Einbeziehung des BVerfG in den Rechtsschutz bei \u00fcberlangen Gerichtsverfahren allerdings praktisch nicht. Die Einbeziehung des BVerfG ist eher Kosmetik denn Inhalt, mehr Schein als Sein. Die mit etlichen Verfahrenshindernissen ausgelobte Entsch\u00e4digung von 1.200\u00a0Euro pro Jahr der Verz\u00f6gerung ist maximal ein Tropfen auf dem hei\u00dfen Stein, und die ansonsten grunds\u00e4tzlich noch m\u00f6gliche Anrufung des EGMR ein stumpfes Schwert. Doch immerhin: Dass man beim BVerfG anh\u00e4ngige Verfahren \u00fcberhaupt einbezogen hat, bezeugt im Ergebnis eine gute Absicht, ein Bekenntnis zur Gleichbehandlung vor dem Gesetz, das eben auch vor dem h\u00f6chsten Gericht nicht haltmacht.<!--more--><\/p>\n<h1>Was ist bei \u201eVerfahrens\u00fcberl\u00e4ngen\u201c zu tun?<\/h1>\n<p>Und so gesehen kann man es nicht bei reiner Symbolik belassen und sollte es denn auch dem BVerfG wie jedem anderen Gericht nicht \u201eegal\u201c sein, mit welchen guten oder schlechten Gr\u00fcnden man \u201e\u00dcberl\u00e4ngen\u201c in Kauf nimmt. Solche \u00dcberl\u00e4ngen m\u00f6gen im Einzelfall sachliche Gr\u00fcnde haben, die auch in der besonderen Stellung des Gerichts liegen, so z.B. tagesaktuelle \u00dcberflutungen mit Verfassungsbeschwerden (wie jetzt wohl wegen der oft nur exekutiven Freiheitsbedr\u00e4ngungen infolge der Corona-Regularien) oder auch individuell-menschelnde Gr\u00fcnde bei dem einen oder dem anderen (berichterstattenden) Richter (gendergerecht: Person). Verlangt man indessen zwischenzeitlich bei nahezu jedem Unternehmen die Installation eines tragf\u00e4higen Compliance Management, dann ist solches angesichts von Ziel und Zweck des \u201e\u00dcVerfdG\u201c auch bei den Gerichten einzufordern, richterliche Unabh\u00e4ngigkeit hin, richterliche Unabh\u00e4ngigkeit her. Der Pr\u00e4sident, der Direktor des Gerichts, der Vorsitzende des Spruchk\u00f6rpers, sie alle haben auf eine ordnungsm\u00e4\u00dfige Erledigung, ein Abarbeiten der \u201ealten\u201c anh\u00e4ngigen F\u00e4lle hinzuwirken, und sie werden dem regelm\u00e4\u00dfig auch gerecht. Aber wie sieht es damit beim BVerfG aus? Wie stellt man sich dort \u201eVerfahrens\u00fcberl\u00e4ngen\u201c entgegen? Wie h\u00e4lt man den betreffenden Berichterstatter zur Arbeit an, ohne dessen richterliche Unabh\u00e4ngigkeit zu besch\u00e4digen? Gibt es pr\u00e4sidiale \u201eAnsprachen\u201c, Kontrollen, \u201eMahnungen\u201c? Denkt man an ein Umsortieren der Gesch\u00e4ftsverteilung, um das \u201ezeitkritisch\u201c volllaufende Dezernat zu entlasten?<\/p>\n<h1>Gibt es beim BVerfG im Steuerrecht \u00fcberhaupt \u201eVerfahrens\u00fcberl\u00e4ngen\u201c?<\/h1>\n<p>Antworten darauf sind nicht \u00fcberliefert. Aber schon die Fragen als solche geben Grund genug, dem einmal etwas n\u00e4her nachzugehen. Die juristischen, digital verf\u00fcgbaren Dokumentationen sind mittlerweile untr\u00fcglich und geben auf Knopfdruck beredt Auskunft:<\/p>\n<p>Beim BVerfG sind danach derzeit insgesamt 77 anh\u00e4ngige Verfahren zum Steuerrecht ausgewiesen. 42 hiervon tragen ein (Eingangs-)Aktenzeichen des Jahres 2016 und \u00e4lter. Bei den Normenkontrollverfahren verteilen sich diese wie folgt: Zwei aus dem Jahr 2011, drei aus dem Jahr 2013, zw\u00f6lf aus dem Jahr 2014, zwei aus dem Jahr 2016. Bei den Verfassungsbeschwerden st\u00f6\u00dft man auf ein 2012\u2019er Aktenzeichen, zwei tragen ein solches aus 2013, f\u00fcnf aus 2014, acht aus 2015 sowie sechs aus 2016. Bis auf eine Verfassungsbeschwerde aus 2014 werden s\u00e4mtliche dieser Verfahren im Zweiten Senat des Gerichts gef\u00fchrt. Manche von ihnen werden Jahr f\u00fcr Jahr im Katalog der Jahresvorausschau angek\u00fcndigt, der \u201e\u00dcbersicht wichtiger Verfahren\u201c, in denen das Gericht \u201ew\u00e4hrend des laufenden Jahres eine Entscheidung anstrebt\u201c. Das beeindruckt. In seinem vielbeachteten Aufsatz in NVwZ 2012 S.\u00a0265 zum \u201eRechtsschutz bei \u00fcberlangen Gerichtsverfahren vor dem BVerfG\u201c berichtete <em>R\u00fcdiger Zuck<\/em> von einem seinerzeit gehaltenen \u201eRekord\u201c von neun Jahren, der eine Verfassungsbeschwerde betraf. Die neuerliche \u00dcbersicht verklart: Dieser Rekord wird in wenigstens zwei Normenkontrollf\u00e4llen getoppt, den Verfahren 2 BvL 1\/11 und 2 BvL 12\/11.<\/p>\n<h1>Die N\u00f6te des Steuerunterworfenen<\/h1>\n<p>Das alles klingt vielleicht anprangernd. Doch ist ein hohes Amt nun mal mit einer Verantwortung verbunden, die auch Verantwortlichkeit nach sich zieht. Nur ein zeitgerechter Rechtsschutz ist ein rechtsstaatsgerechter Rechtsschutz. Im Steuerrecht m\u00f6gen damit \u201enur\u201c wirtschaftliche Aspekte verbunden sein. Doch \u00e4ndert das nichts. F\u00fcr eine Geringsch\u00e4tzung solcher Belange besteht kein Anlass. Rechtsschutz darf nicht durch Zeitablauf zur Rechtsverweigerung werden. Die betroffenen \u201eParteien\u201c, der Fiskus, vor allem die vielen, vielen Steuerpflichtigen, die in den Folgejahren nicht planen und gestalten k\u00f6nnen, weil die Dinge ungekl\u00e4rt sind (und deswegen von Seiten der Finanzbeh\u00f6rden auch keine verbindlichen Ausk\u00fcnfte erlangen), denen \u2013 dem Vorsichtsprinzip geschuldet \u2013 wom\u00f6glich unn\u00f6tige R\u00fcckstellungen f\u00fcr Bilanzrisiken aufgen\u00f6tigt werden, auch die nachgeordneten Gerichte, bei denen sich die zum Ruhen gebrachten oder ausgesetzten Verfahren stapeln, mit h\u00e4ufig noch ausstehenden Aufkl\u00e4rungsarbeiten, welche sich nach Jahren und Jahrzehnten kaum werden leisten lassen, die gesamte Fachwelt \u2013 sie alle warten in der Regel geduldig, aber auch mit wachsendem Unverst\u00e4ndnis auf eine Antwort des Verfassungsgerichts.<\/p>\n<h1>Um welche Verfahren geht es in der Sache?<\/h1>\n<p>Unter den besagten F\u00e4llen finden sich h\u00f6chst grundlegende Fragen ebenso wie solche, die betr\u00e4chtliche Breitenwirkung haben: So etwa die Frage nach der H\u00f6he der gesetzlichen \u201eSteuerzinsen\u201c, Fragen des sog. Treaty Override, die vom BVerfG l\u00e4ngst (und leider negativ) beantwortet worden sind (BVerfG vom 15.12.2015 \u2013 2 BvL 1\/12) und an die sich lediglich noch Fragen der Regelungsr\u00fcckwirkung anschlie\u00dfen. Darunter findet sich seit nunmehr rund acht Jahren der oft zitierte \u201eZoff im BFH\u201c, n\u00e4mlich die bekannte Streitfrage nach der \u00dcbertragung von Wirtschaftsg\u00fctern zwischen Schwestergesellschaften zu den Buchwerten nach \u00a7 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, und weiterhin die Fragen, ob die sog. Zinsschranke nach \u00a7\u00a04h EStG ebenso wie die sog. Mindestbesteuerung nach \u00a7\u00a010d Abs. 2 EStG verfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten. Auch die Frage der Verfassungsfestigkeit der Verlustabzugsschranken nach \u00a7\u00a08c KStG in seiner zweiten Anwendungsalternative des Verlustabzugsausschlusses harrt bereits im achten Jahr einer Antwort, obschon ein erstes Grundsatzurteil zu der ersten Alternative der Verlustabzugsbeschr\u00e4nkung bereits seit geraumer Zeit vorliegt (BVerfG vom 29.03.2017 \u2013 2 BvL 6\/11).<\/p>\n<p>All das sind wichtige Fragen, die Rechtsanwender und Rechtsunterworfene im Ungewissen lassen. Fragen, die teilweise auch politisch \u201e\u00fcberholt\u201c wurden, wie das z.B. beim Solidarit\u00e4tszuschlag \u2013 mit dessen zwischenzeitlichen, wohl ihrerseits verfassungs-, weil gleichheitsrelevanten Teilaufhebung zu Lasten von \u201enur\u201c 10 Prozent der Zahlenden, aber der H\u00e4lfte der Einnahmen \u2013 der Fall ist. Die Normenkontrollvorlage zur Verfassungsgem\u00e4\u00dfheit des Zuschlags 2 BvL 6\/14 harrt immer noch einer Erkenntnis. Ob es Sinn macht, auf sie zu warten, bleibt offen. Denn \u201ef\u00fcr nicht mehr geltendes Recht besteht in der Regel kein \u00fcber den Einzelfall hinausgehendes Interesse, seine Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit auch noch nach seinem Au\u00dfer-Kraft-Treten zu kl\u00e4ren (vgl. BVerfG, 11.10.1994, 2 BvR 633\/86, BVerfGE 91, 186 &lt;200&gt;)\u201c.<\/p>\n<h1>Es bedarf des Diskurses \u00fcber L\u00f6sungsans\u00e4tze<\/h1>\n<p>Es ist ein Diskurs dar\u00fcber anzusto\u00dfen, wie das abgearbeitet, zeitn\u00e4her bew\u00e4ltigt werden kann. Blo\u00dfes Wegschweigen oder Zuwarten taugen zur L\u00f6sung sicher nicht. Ein transparenter Umgang mit den Gr\u00fcnden f\u00fcr das Liegenlassen der F\u00e4lle t\u00e4te not, auch und gerade f\u00fcr das BVerfG. Es befriedigt wenig, wenn auf Nachfragen von dort stets nur zu h\u00f6ren ist: \u201eDar\u00fcber k\u00f6nnen wir keine Auskunft geben, die Sache liegt beim Berichterstatter\u201c. Zumindest w\u00fcsste man eben gerne, welche Regularien im Gericht bestehen, um \u201eLiegezeiten\u201c von bis zu einem Jahrzehnt zu begegnen.<\/p>\n<h1>Das vom BFH genommene L\u00e4ngenma\u00df<\/h1>\n<p>Der BFH ist da schon weiter. Er hat \u201ezum Zwecke der Typisierung und Rechtsvereinfachung (\u2026) die Vermutung aufgestellt, dass die Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens i.S. von \u00a7 198 Abs. 1 GVG noch angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Ma\u00dfnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuf\u00fchren sollen, und die damit begonnene dritte Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeitr\u00e4ume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet l\u00e4sst\u201c, so die st\u00e4ndige Spruchpraxis seit dem Urteil vom 07.11.2013 \u2013 X K 13\/12. M\u00f6ge dieses \u201eL\u00e4ngenma\u00df\u201c doch der Ma\u00dfstab auch f\u00fcr das Verfassungsgericht sein!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 03.12.2011 ist das Gesetz \u00fcber den Rechtsschutz bei \u00fcberlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Kraft getreten \u2013 kurz: das \u201e\u00dcVerfdG\u201c. 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