{"id":9499,"date":"2021-02-25T11:32:45","date_gmt":"2021-02-25T09:32:45","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9499"},"modified":"2021-02-25T11:32:45","modified_gmt":"2021-02-25T09:32:45","slug":"folgen-der-corona-massnahmen-fuer-ererbtes-oder-geschenktes-betriebsvermoegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/02\/25\/folgen-der-corona-massnahmen-fuer-ererbtes-oder-geschenktes-betriebsvermoegen\/","title":{"rendered":"Folgen der Corona-Ma\u00dfnahmen f\u00fcr ererbtes oder geschenktes Betriebsverm\u00f6gen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9498\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9498\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9498\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Wunderlich_Heiko-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Wunderlich_Heiko-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Wunderlich_Heiko-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Wunderlich_Heiko-768x512.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Wunderlich_Heiko-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Wunderlich_Heiko-450x300.jpg 450w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9498\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR\/FAErbR Heiko Wunderlich ist Partner bei SKW Schwarz Rechtsanw\u00e4lte in M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die Corona-Pandemie kann sich mittelbar auch auf die Inanspruchnahme der Betriebsverm\u00f6gensbeg\u00fcnstigung im Erb- oder Schenkungsfall auswirken. Dann n\u00e4mlich, wenn die vorausgesetzten Haltefristen oder die Lohnsummen nicht erreicht werden. Die Finanzbeh\u00f6rden haben sich bisher nur unzureichend dazu positioniert.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Ausgangslage<\/strong><\/p>\n<p>Wird Betriebsverm\u00f6gen vererbt oder im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge verschenkt, kann daf\u00fcr die Betriebsverm\u00f6gensbeg\u00fcnstigung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in Anspruch genommen werden. Gerade Familienunternehmen profitieren von dieser gro\u00dfz\u00fcgigen Regelung des Gesetzgebers: Bei der Regelverschonung kann das Betriebsverm\u00f6gen mit einem Abschlag auf den Verkehrswert von 85%, bei der Optionsverschonung von sogar 100% \u00fcbertragen werden. Allerdings sind diese Regelungen an Bedingungen gekn\u00fcpft: Zum einen sind Haltefristen vorgesehen, zum anderen gilt es weitere Kriterien zu erf\u00fcllen, wie insbesondere das Erreichen bestimmter Lohnsummen.<\/p>\n<p>Die von Bund und L\u00e4ndern zur Eind\u00e4mmung der Corona-Pandemie erlassenen Beschr\u00e4nkungen k\u00f6nnen in der Praxis nun dazu f\u00fchren, dass diese Voraussetzungen im Einzelfall nicht mehr zu erf\u00fcllen sind, so etwa, wenn der Betrieb aufgrund der Umsatzeinbr\u00fcche w\u00e4hrend der Pandemie aufgeben muss. F\u00fcr die betroffenen Unternehmer kann das betr\u00e4chtliche Konsequenzen haben: Wird die Betriebsverm\u00f6gensbeg\u00fcnstigung versagt, f\u00e4llt r\u00fcckwirkend Erbschaft- und Schenkungsteuer an \u2013\u00a0und zwar auf den Wert des Unternehmens zum \u00dcbertragungszeitpunkt vor der Krise.<\/p>\n<p>Familienunternehmer, die eine \u00dcbertragung von Betriebsverm\u00f6gen im Wege der Erbschaft oder Schenkung planen oder bei denen die entsprechenden Halte- und \u00dcberwachungsfristen aus einer vorherigen \u00dcbertragung noch nicht abgelaufen sind, sollten deshalb Folgendes beachten:<\/p>\n<p><strong>Lohnsummenregelung<\/strong><\/p>\n<p>Im Regelfall m\u00fcssen sich die ma\u00dfgeblichen j\u00e4hrlichen Lohnsummen innerhalb von f\u00fcnf Jahren, bei der Optionsverschonung innerhalb von sieben Jahren, nach der \u00dcbertragung des Betriebes auf insgesamt 400% bzw. 700% summieren. Wird der Betrieb eingestellt, ist diese Voraussetzung nicht mehr zu erf\u00fcllen. Es f\u00e4llt dann nachtr\u00e4glich Erbschaft- oder Schenkungsteuer an, welche sich aus dem Verh\u00e4ltnis der tats\u00e4chlichen ma\u00dfgeblichen Lohnsummen zu den vorgegebenen Lohnsummen errechnet.<\/p>\n<p>Fraglich ist, wie sich Kurzarbeit auf die Lohnsummen auswirkt. Die Finanzverwaltung hat sich dazu f\u00fcr die Zeit der Corona-Pandemie durch gleich lautende L\u00e4ndererlasse vom 14.10.2020 positioniert: Hiernach ist das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit ausgezahlte Kurzarbeitergeld in F\u00e4llen, in denen es bilanziell als durchlaufender Posten behandelt wird und weder ein Aufwand noch ein Ertrag erfasst wird, bei entsprechendem Kontennachweis zus\u00e4tzlich zum in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Lohn- und Gehaltsaufwand bei der Ermittlung der Lohnsumme zu ber\u00fccksichtigen. Dies soll entsprechend f\u00fcr die Ermittlung der Ausgangslohnsumme gelten.<\/p>\n<p>Diese Ma\u00dfnahme ist zwar sehr zu begr\u00fc\u00dfen und eine Verbesserung gegen\u00fcber der Handhabung in der Finanzkrise 2009. Sie hilft gerade in der aktuellen Lage aber nur bedingt, und zwar nur den Unternehmen, die die Krise ohne Personalabbau oder Entlassungen \u00fcberstehen. F\u00fcr jene Unternehmen, die Personal abbauen m\u00fcssen, im Rahmen der Krise den Betrieb aufgeben oder in die Insolvenz geraten, besteht die Schwierigkeit darin, dass der Lohnaufwand f\u00fcr das Unternehmen sinkt. Also muss das Unternehmen auch bei der Bestimmung der Lohnsumme f\u00fcr die Betriebsverm\u00f6gensbeg\u00fcnstigung die niedrigeren Lohnsummen ber\u00fccksichtigen \u2013 die 400% oder 700% sind nun im Zweifel schwieriger oder auch gar nicht mehr zu erreichen.<\/p>\n<p>Jedenfalls in den F\u00e4llen, in denen eine geringere Lohnsumme eine Folge der Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der Corona-Pandemie ist, sollte der Gesetzgeber bzw. die Finanzverwaltung durch Verwaltungserlasse oder Billigkeitsma\u00dfnahmen f\u00fcr Abhilfe sorgen \u2013 z.B. mit einer Aussetzung der Lohnsummenregelung f\u00fcr von den Corona-Ma\u00dfnahmen betroffene Unternehmen und eine allgemeing\u00fcltige Verl\u00e4ngerung der Fristen. Dieses Risiko dem Steuerpflichtigen quasi als allgemeines Lebensrisiko aufzub\u00fcrden, scheint nicht sachgerecht, auch wenn dieses Thema im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz trotz vern\u00fcnftiger Ans\u00e4tze nicht weiter verfolgt wurde.<\/p>\n<p><strong>Behaltensfristen<\/strong><\/p>\n<p>Weiterhin ist f\u00fcr die Regelverschonung sowie die Verschonungsoption notwendig, dass der Betrieb nach einer \u00dcbertragung f\u00fcr eine Zeit von f\u00fcnf Jahren (Regelverschonung) bzw. sieben Jahren (Verschonungsoption) weitergef\u00fchrt wird. Insbesondere die Ver\u00e4u\u00dferung, aber auch die Einstellung des Betriebs sind sch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>In der aktuellen Pandemielage erweist es sich allerdings als \u00e4u\u00dferst problematisch, dass der Gesetzgeber in \u00a7 13a ErbStG in keiner Weise danach differenziert hat, wer die Einstellung des Betriebs zu vertreten hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist jede die Einstellung des Betriebs erfasst \u2013 also auch die Betriebsaufgabe oder Insolvenz aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie.<\/p>\n<p>Steuerpflichtigen ist hier zu raten, den Versuch zu unternehmen, sich mit der Finanzverwaltung im Billigkeitsweg auf einen Verzicht der Steuer zu einigen \u2013\u00a0oder Rechtsmittel einzulegen. Durch Letzteres k\u00f6nnte erreicht werden, dass ein Finanzgericht entscheidet, dass die Vorschrift des \u00a7 13a ErbStG einschr\u00e4nkend auszulegen ist, weil sie ansonsten verfassungswidrig sein kann. Auch in diesem Fall scheint es unbillig, es dem Steuerpflichtigen anzulasten, wenn er gesetzliche Vorgaben nicht erf\u00fcllen kann aufgrund von Ma\u00dfnahmen, die der Gesetzgeber zur Eind\u00e4mmung der Pandemie verh\u00e4ngt hat. Die Anweisung in einer Verf\u00fcgung des Bayerischen Landesamtes f\u00fcr Steuern vom 26.03.2020, wonach weitere Antr\u00e4ge auf Billigkeitsma\u00dfnahmen oder Abweichungen von der genannten Verf\u00fcgung dem Landesamt f\u00fcr Steuern vorzulegen sind, macht Steuerpflichtigen nicht unbedingt Mut, weil der Erlassgeber sich in keiner Weise (und schon gar nicht pro Steuerpflichtigem) positioniert hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Corona-Pandemie kann sich mittelbar auch auf die Inanspruchnahme der Betriebsverm\u00f6gensbeg\u00fcnstigung im Erb- oder Schenkungsfall auswirken. Dann n\u00e4mlich, wenn die vorausgesetzten Haltefristen oder die Lohnsummen nicht erreicht werden. 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