{"id":9504,"date":"2021-03-01T13:26:24","date_gmt":"2021-03-01T11:26:24","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9504"},"modified":"2021-03-01T14:36:27","modified_gmt":"2021-03-01T12:36:27","slug":"berechnung-der-fiktiven-zugewinnausgleichsforderung-pflichtteilsanspruch-ist-zu-beruecksichtigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/03\/01\/berechnung-der-fiktiven-zugewinnausgleichsforderung-pflichtteilsanspruch-ist-zu-beruecksichtigen\/","title":{"rendered":"Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung: Pflichtteilsanspruch ist zu ber\u00fccksichtigen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9503\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9503\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9503\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Duplois_Marcel-168x120.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"120\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Duplois_Marcel-168x120.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Duplois_Marcel-440x314.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Duplois_Marcel-768x549.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Duplois_Marcel-755x539.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Duplois_Marcel-420x300.jpg 420w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9503\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Marcel Duplois, Associate bei POELLATH, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p class=\"Textkrper1\">Erwirbt ein Ehegatte durch den Tod seines Ehegatten Verm\u00f6gen von Todes wegen, so gilt der Betrag, der dem \u00dcberlebenden als Zugewinnausgleich zusteht, nicht als erbschaftsteuerlich relevanter Erwerb (\u00a7 5 Abs. 1 ErbStG). Auch wenn zivilrechtlich der Zugewinn nicht ausgeglichen wird, fingiert das Gesetz f\u00fcr die Berechnung der Erbschaftsteuer eine zivilrechtliche Ausgleichsforderung, die vom Wert des Erwerbs des \u00fcberlebenden Ehegatten abgezogen wird. Dem \u00fcberlebenden Ehegatten wird dadurch \u2013 vereinfacht gesprochen \u2013 ein zweiter Freibetrag in H\u00f6he des ihm zustehenden Zugewinnausgleichs gew\u00e4hrt. Im Urteil vom 22.07.2020 \u2013 II R 42\/18 hatte sich der BFH mit der Berechnung eines solchen Zugewinnausgleichs zu besch\u00e4ftigen. Es ging um die Frage, wie ein Pflichtteilsanspruch, der dem Verstorbenen aus einem fr\u00fcheren Erbfall \u2013 dem Tod seiner Mutter \u2013 zustand, im Rahmen der Berechnung des Zugewinns zu ber\u00fccksichtigen ist.<!--more--><\/p>\n<p class=\"berschrift1ohneAutoNum\"><strong>Ausgangslage und Urteilsfall<\/strong><\/p>\n<p class=\"Textkrper1\">Der Kl\u00e4ger ist der Ehemann der am 30.04.2009 verstorbenen Erblasserin, die im Jahr 2005 selbst Beteiligte eines Erbfalls gewesen ist. Ihre verstorbene Mutter hatte durch testamentarische Verf\u00fcgung ihre Neffen als Erben eingesetzt. Die insofern von der Erbfolge ausgeschlossene, hiesige Erblasserin machte anschlie\u00dfend ihren Pflichtteilsanspruch gegen die Erben ihrer Mutter geltend. Der Pflichtteilsanspruch wurde zu keinem Zeitpunkt erf\u00fcllt. Gleichwohl wurde wegen der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegen die hiesige Erblasserin im Jahr 2006 Erbschaftsteuer festgesetzt.<\/p>\n<p class=\"Textkrper1\">Hinsichtlich des Erbfalls im Jahr 2009 ber\u00fccksichtigte das Finanzamt bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer gegen\u00fcber dem Ehemann im Rahmen der nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 ErbStG erforderlichen Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung des Ehemanns den Pflichtteilsanspruch der Erblasserin in deren Anfangsverm\u00f6gen, nicht aber in deren Endverm\u00f6gen. Grundlage der Zurechnung zum Anfangsverm\u00f6gen ist dabei \u00a7\u00a01374 Abs.\u00a02 BGB. Nach dieser Vorschrift wird dem Anfangsverm\u00f6gen auch das Verm\u00f6gen zugerechnet, das ein Ehegatte nach Eintritt des G\u00fcterstands von Todes wegen oder mit R\u00fccksicht auf ein k\u00fcnftiges Erbrecht, durch Schenkung oder Ausstattung erwirbt.<\/p>\n<p class=\"Textkrper1\">Der Ehemann legte gegen die Festsetzung des Finanzamts zun\u00e4chst Einspruch, anschlie\u00dfend Klage ein. Das FG M\u00fcnchen gab dem Ehemann mit Urteil vom 17.10.2018 (Az: 4 K 1948\/17) Recht. Nicht allein die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs, sondern nur dessen Erf\u00fcllung f\u00fchre zu einer Erh\u00f6hung des Anfangsverm\u00f6gens. Vorher liege laut dem Gericht kein Verm\u00f6genszuwachs vor, weil anders als beim Erbanfall, das Verm\u00f6gen nicht kraft Gesetz \u00fcbergeht, sondern der Pflichtteilsberechtigte lediglich befugt ist, seinen Anspruch geltend zu machen. Dagegen legte das Finanzamt Revision ein.<\/p>\n<p class=\"Textkrper1\"><strong>Die Entscheidung des BFH<\/strong><\/p>\n<p class=\"Textkrper1\">Der BFH entschied entgegen der Vorinstanz, dass der Pflichtteilsanspruch dem Anfangsverm\u00f6gen des verstorbenen Ehegatten zuzurechnen ist, und zwar selbst dann, wenn der Pflichtteilsanspruch im Todeszeitpunkt bereits verj\u00e4hrt ist.<\/p>\n<p class=\"Textkrper1\">Zum Anfangsverm\u00f6gen z\u00e4hlten alle dem Ehegatten am Stichtag zustehenden rechtlich gesch\u00fctzten Positionen von wirtschaftlichem Wert, insbesondere auch gesch\u00fctzte Anwartschaften oder vergleichbare Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf k\u00fcnftige Leistungen gew\u00e4hrten und nicht mehr von einer Gegenleistung abh\u00e4ngig seien. Die Ber\u00fccksichtigung setze nicht voraus, dass der Wert sogleich verf\u00fcgbar sei.<\/p>\n<p class=\"Textkrper1\">Der BFH sieht einen Pflichtteilsanspruch als eine solche gesch\u00fctzte Position von wirtschaftlichem Wert an. Der Pflichtteilsanspruch entstehe schlie\u00dflich kraft Gesetzes mit dem Erbfall und geh\u00f6re von da an zivilrechtlich zum Verm\u00f6gen des Pflichtteilsberechtigten. Der Pflichtteilsanspruch sei ab diesem Moment vererblich und \u00fcbertragbar. Dass der origin\u00e4re Pflichtteilsanspruch erbschaftsteuerlich mit dem blo\u00dfen Entstehen des Anspruchs noch nicht von Bedeutung ist, sondern erst, wenn der Berechtigte diesen geltend macht, sei unerheblich.<\/p>\n<p class=\"berschrift1ohneAutoNum\"><strong>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p class=\"Textkrper1\">Nach den Grunds\u00e4tzen des hiesigen Urteils wirkt sich ein ererbter Pflichtteilsanspruch des verstorbenen Ehegatten f\u00fcr den \u00fcberlebenden Ehegatten stets steuererh\u00f6hend aus. Denn wenn der ererbte Pflichtteilsanspruch im Todeszeitpunkt des Ehegatten bereits verj\u00e4hrt ist, erh\u00f6ht der Pflichtteilsanspruch das Anfangsverm\u00f6gen des verstorbenen Ehegatten, nicht aber dessen Endverm\u00f6gen. Dadurch sinkt nicht nur der Zugewinn des Verstorbenen, sondern auch die Zugewinnausgleichsforderung des \u00fcberlebenden Ehegatten, die dessen erbschaftsteuerlich relevanten Erwerb nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 ErbStG vermindert. Der geringere Ausgleichsanspruch f\u00fchrt insofern zu einem h\u00f6heren erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb.<\/p>\n<p class=\"Textkrper1\">Ist der Pflichtteilsanspruch zum Todeszeitpunkt hingegen noch nicht verj\u00e4hrt, ist er f\u00fcr den zivilrechtlichen Zugewinn zwar neutral, weil er auch dem Endverm\u00f6gen des Verstorbenen hinzugerechnet wird. Der ererbte Pflichtteilsanspruch des Verstorbenen geht dann jedoch als werthaltige Position auf den \u00fcberlebenden Ehegatten \u00fcber und erh\u00f6ht insofern dessen erbschaftsteuerlich relevanten Erwerb von Todes wegen. Auf die Geltendmachung des ererbten Pflichtteilsanspruchs kommt es dabei nicht an. Dies unterscheidet die erbschaftsteuerliche Behandlung des ererbten Pflichtteilsanspruchs elementar von derjenigen eines origin\u00e4ren Pflichtteilsanspruchs, den der \u00dcberlebende im Falle seiner Enterbung durch den Tod seines Ehegatten erlangt. Dieser origin\u00e4re Pflichtteilsanspruch verwirklicht erst bei Geltendmachung einen steuerlichen Erwerbstatbestand.<\/p>\n<p class=\"Textkrper1\">Die negativen Folgen des Urteils sollten sich nicht durch einen Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch abmildern lassen. Entscheidender Stichtag f\u00fcr die zivilrechtliche Berechnung des Anfangsverm\u00f6gens ist nach Auffassung des BFH im Fall des \u00a7 1374 Abs. 2 BGB (Zurechnung von Erbschaften zum Anfangsverm\u00f6gen) allein der Zeitpunkt des Erbfalls, zu dem der Pflichtteilsanspruch bereits als Vollrecht entsteht und dem Verm\u00f6gen des Pflichtteilsberechtigten zuzurechnen ist. Das sp\u00e4tere Schicksal des Anspruchs \u2013 sei es eine eintretende Verj\u00e4hrung oder ein Verzicht \u2013 ist damit nach der Rechtsprechung f\u00fcr die Zurechnung zum Anfangsverm\u00f6gen unerheblich.<\/p>\n<p class=\"Textkrper1\">Die Entscheidung des BFH kommt insgesamt allerdings nicht \u00fcberraschend, folgt das Erbschaftsteuerrecht bei der Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung doch dem Zivilrecht. Dort werden geerbte Anspr\u00fcche im Anfangsverm\u00f6gen ber\u00fccksichtigt, sofern sie nicht von der Erf\u00fcllung einer Gegenleistung abh\u00e4ngig sind. Eine andere Entscheidung w\u00e4re gleichwohl zumindest f\u00fcr im Todeszeitpunkt bereits verj\u00e4hrte, aber zuvor geltend gemachte Pflichtteilsanspr\u00fcche w\u00fcnschenswert gewesen. Denn im vorliegenden Fall musste die Ehefrau bereits auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch Erbschaftsteuer zahlen. Zus\u00e4tzlich muss sich nun auch der Ehegatte bei deren Versterben den steuerfreien Zugewinn k\u00fcrzen lassen, wenngleich das Anfangsverm\u00f6gen der Ehefrau tats\u00e4chlich nie erh\u00f6ht worden ist. Dass bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung, bzw. dem durch sie gew\u00e4hrten \u201eFreibetrag\u201c durchaus erbschaftsteuerliche Wertungen zu ber\u00fccksichtigen sind, zeigt insbesondere ein Blick auf das JStG 2020 (siehe hierzu <i>Liebernickel<\/i>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/11\/26\/aenderung-des-erbschaft-und-schenkungsteuergesetzes-durch-das-jstg-2020\/\">HB Steuerboard vom 26.11.2020<\/a>. Danach soll die abzugsf\u00e4hige fiktive Ausgleichsforderung entsprechend dem Verh\u00e4ltnis zwischen dem um Steuerbefreiungen geminderten Wert des Endverm\u00f6gens zum Wert des (zivilrechtlichen) Endverm\u00f6gens gek\u00fcrzt werden. Werden insofern zu Lasten des Steuerpflichtigen Abweichungen von der streng am Zivilrecht orientierten Betrachtung vorgenommen, sollten Abweichungen an anderer Stelle auch zugunsten des Steuerpflichtigen ausfallen. Zu begr\u00fc\u00dfen ist wenigstens, dass im vorliegenden Urteil der Pflichtteilsanspruch der Ehefrau selbst infolge der Verj\u00e4hrung nicht als derivativer Erwerb beim erbenden Ehemann ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erwirbt ein Ehegatte durch den Tod seines Ehegatten Verm\u00f6gen von Todes wegen, so gilt der Betrag, der dem \u00dcberlebenden als Zugewinnausgleich zusteht, nicht als erbschaftsteuerlich relevanter Erwerb (\u00a7 5 Abs. 1 ErbStG). 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