{"id":9509,"date":"2021-03-04T16:15:48","date_gmt":"2021-03-04T14:15:48","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9509"},"modified":"2021-03-04T17:14:05","modified_gmt":"2021-03-04T15:14:05","slug":"die-eu-blacklist-haelt-einzug-in-das-deutsche-steuerrecht-werden-steueroasen-jetzt-ausgetrocknet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/03\/04\/die-eu-blacklist-haelt-einzug-in-das-deutsche-steuerrecht-werden-steueroasen-jetzt-ausgetrocknet\/","title":{"rendered":"Die EU-Blacklist h\u00e4lt Einzug in das deutsche Steuerrecht \u2013 Werden Steueroasen jetzt ausgetrocknet?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9508\" style=\"width: 141px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9508\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9508\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Buge_Ronald_Neu-131x168.jpg\" alt=\"\" width=\"131\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Buge_Ronald_Neu-131x168.jpg 131w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Buge_Ronald_Neu-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Buge_Ronald_Neu-755x971.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Buge_Ronald_Neu-768x988.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Buge_Ronald_Neu-1194x1536.jpg 1194w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Buge_Ronald_Neu-1593x2048.jpg 1593w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Buge_Ronald_Neu-233x300.jpg 233w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Buge_Ronald_Neu-scaled.jpg 1991w\" sizes=\"(max-width: 131px) 100vw, 131px\" \/><p id=\"caption-attachment-9508\" class=\"wp-caption-text\">RA Ronald Buge, Partner bei POELLATH, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Am 15.02.2021 hat das BMF den Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur \u00c4nderung weiterer Gesetze ver\u00f6ffentlicht. Kernst\u00fcck ist ein neues Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG). Ziel ist es, Steuerhoheitsgebiete, die anerkannte Standards in den Bereichen Transparenz in Steuersachen, unfairen Steuerwettbewerb und bei der Umsetzung der BEPS-Mindeststandards nicht erf\u00fcllen, zur Umsetzung und Beachtung internationaler Standards im Steuerbereich anzuhalten. Ob Steueroasen damit langsam ausgetrocknet werden, muss die Zukunft zeigen.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Ausgangslage<\/strong><\/p>\n<p>Vor ziemlich genau einem Jahr, kurz bevor das Corona-Virus die Herrschaft \u00fcber die Nachrichten \u00fcbernahm, sorgte eine Ma\u00dfnahme des ECOFIN f\u00fcr Aufsehen: Die Cayman Islands wurden auf die EU-Liste nicht kooperativer L\u00e4nder und Gebiete f\u00fcr Steuerzwecke (kurz EU-Blacklist genannt) gesetzt. Zur Begr\u00fcndung wurde angegeben, dass die Cayman Islands keine angemessenen Ma\u00dfnahmen hinsichtlich der wirtschaftlichen Substanz im Bereich der kollektiven Verm\u00f6gensanlagen getroffen h\u00e4tten (ABl.\u00a0C\u00a064 vom 27.02.2020, S.\u00a011). Bei der turnusm\u00e4\u00dfigen Aktualisierung der EU-Blacklist im Oktober 2020 waren die Cayman Islands dann wieder von der EU-Blacklist verschwunden (vgl. ABl.\u00a0C\u00a0331 vom 07.10.2020, S.\u00a03). Vielfach wurde diese Ma\u00dfnahme als politische Retourkutsche f\u00fcr den Brexit gewertet, sind doch die Cayman Islands nach wie vor britisches \u00dcberseegebiet.<\/p>\n<p><strong>Prototyp einer \u201eSteueroase\u201c<\/strong><\/p>\n<p>Gleichwohl d\u00fcrften die Cayman Islands \u2013 \u00e4hnlich wie etwa die Kanalinseln \u2013 geradezu prototypisch f\u00fcr den Begriff der \u201eSteueroase\u201c oder des \u201eSteuerparadieses\u201c stehen, erheben sie doch nach wie vor praktisch keine direkten Steuern, insbesondere im Hinblick auf das internationale Finanzgesch\u00e4ft. Sie haben sich deshalb gerade im Bereich der kollektiven Verm\u00f6gensanlagen zu einem beliebten Standort entwickelt. Dies war allerdings nur m\u00f6glich, weil sie sich von einigen Dingen verabschiedeten, die f\u00fcr nicht kooperative Gebiete typisch sind. So unterzeichneten sowohl die Cayman Islands als auch die Kanalinseln FATCA-Abkommen mit den USA, und zwar nach dem sog. Model\u00a01 (das auch Deutschland abgeschlossen hat), waren von Anfang an beim sog. Common Reporting Standard dabei und haben sogar mit Deutschland (und nat\u00fcrlich auch noch vielen anderen L\u00e4ndern) bilaterale Abkommen \u00fcber den Informationsaustausch abgeschlossen (Cayman Islands \u2013 BGBl.\u00a0II 2011 S. 665, Guernsey \u2013 BGBl.\u00a0II 2010 S.\u00a0974, Jersey \u2013 BGBl.\u00a0II 2015 S.\u00a01327). Und auch was z.B. die Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4sche betrifft, halten sie sich an internationale Standards.<\/p>\n<p><strong>Bedeutung der Blacklist<\/strong><\/p>\n<p>Die zeitweise Aufnahme der Cayman Islands auf die EU-Blacklist richtete allerdings auch den steuerlichen Fokus auf diese Liste. Es stellte sich die Frage: Welche Auswirkungen hat das f\u00fcr deutsche Steuerpflichtige? Die Antwort war so schlicht wie \u00fcberraschend: Keine!<\/p>\n<p>Die EU-Blacklist spielte bislang im deutschen Steuerrecht keine Rolle. Erstmals ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt wurde sie im Zusammenhang mit den Mitteilungspflichten f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Steuergestaltungen (DAC\u00a06): Gem. \u00a7\u00a0138e Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 Buchst.\u00a0a Doppelbuchst.\u00a0bb AO stellen Gestaltungen, die zum Gegenstand haben, dass der Empf\u00e4nger grenz\u00fcberschreitender Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen, die als Betriebsausgabe abziehbar sind, in einem Steuerhoheitsgebiet ans\u00e4ssig ist, das auf der EU-Blacklist gef\u00fchrt wird, ein sog. unbedingtes Kennzeichen dar, das stets zur Mitteilungspflicht der betreffenden Gestaltung f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Ansonsten gab es nur die im Jahr 2009 mit gro\u00dfen Erwartungen durch das sog. Steuerhinterziehungsbek\u00e4mpfungsgesetz (StHBG vom 29.07.2009, BGBl.\u00a0I 2009 S.\u00a02302) eingef\u00fchrte innerstaatliche Blacklist. Kern des StHBG war zum einen \u00a7\u00a090 Abs.\u00a02 Satz\u00a03 AO und zum anderen die \u00a7\u00a7\u00a051 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 Buchst.\u00a0f EStG, 33 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 Buchst.\u00a0e KStG, die allerdings lediglich eine Verordnungserm\u00e4chtigung enthielten, von der die Bundesregierung mit der Steuerhinterziehungsbek\u00e4mpfungsverordnung (SteuerHBekV vom 18.09.2009, BGBl.\u00a0I 2009 S.\u00a03046) Gebrauch gemacht hat.<\/p>\n<p>\u00a7 90 Abs. 2 Satz 3 AO enth\u00e4lt die Voraussetzungen f\u00fcr einen nicht kooperativen Staat oder ein nicht kooperatives Gebiet. Dabei handelt es sich um Staaten oder Gebiete<\/p>\n<ul>\n<li>mit denen kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Ausk\u00fcnften entsprechend Art.\u00a026 OECD-MA\u00a02005 vorsieht,<\/li>\n<li>die auch nicht in einem vergleichbaren Umfang (freiwillig) Ausk\u00fcnfte erteilen <strong><u>und<\/u><\/strong><\/li>\n<li>bei denen auch keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die SteuerHBekV enth\u00e4lt sodann eine Reihe von Ma\u00dfnahmen, sofern Steuerpflichtige Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu diesen Staaten oder Gebieten unterhalten. Dies umfasst u.a. ein Verbot des Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzugs (\u00a7\u00a01 SteuerHBekV), die Versagung der Entlastung vom Steuerabzug (\u00a7\u00a02 SteuerHBekV) sowie die Versagung des Teileink\u00fcnfteverfahrens, der Steuerbefreiung gem. \u00a7\u00a08b KStG sowie des Abgeltungsteuertarifs bei Dividenden und Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen (\u00a7\u00a7\u00a03, 4 SteuerHBekV).<\/p>\n<p>Das BMF stellte allerdings recht bald nach Inkrafttreten dieser Regelungen fest, dass zum 01.01.2010 kein Staat oder Gebiet die Voraussetzungen f\u00fcr Ma\u00dfnahmen nach der SteuerHBekV erf\u00fcllt (BMF-Schreiben vom 05.01.2010, BStBl.\u00a0I 2010 S.\u00a019)! Daran hat sich bis heute nichts ge\u00e4ndert. Die SteuerHBekV ist somit totes Recht. Und eine innerstaatliche Blacklist gibt es auch nicht bzw. \u2013 je nach Sichtweise \u2013 gibt es sie, sie ist jedoch \u201ewei\u00df\u201c.<\/p>\n<p><strong>Entwurf f\u00fcr ein Steueroasen-Abwehrgesetz<\/strong><\/p>\n<p>Am 15.02.2021 hat das BMF nun den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur \u00c4nderung weiterer Gesetze ver\u00f6ffentlicht. Kernst\u00fcck ist ein neues Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG).<\/p>\n<p>Dieses Gesetz regelt zun\u00e4chst ebenfalls, was nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 StAbwG-E). Die Regelung selbst ist etwas verwunderlich, weil sie zum einen bestimmte materielle Voraussetzungen aufstellt (Intransparenz in Steuersachen, unfairer Steuerwettbewerb oder Nichterf\u00fcllung der BEPS-Mindeststandards, vgl. \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a7\u00a04 Abs.\u00a01, 5 Abs.\u00a01, 6 StAbwG-E), zum anderen aber kumulativ fordert, dass das betreffende Land auf der EU-Blacklist stehen muss (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 StAbwG-E). Im Ergebnis werden damit nur L\u00e4nder erfasst, die auch auf der EU-Blacklist stehen. Das ist offenbar aber auch so beabsichtigt (so ausdr\u00fccklich die amtliche Begr\u00fcndung, S. 20 des Referentenentwurfs). Allerdings best\u00fcnde nach der gew\u00e4hlten Systematik auch f\u00fcr L\u00e4nder, die auf der EU-Blacklist stehen, die theoretische M\u00f6glichkeit nachzuweisen, dass die materiellen Voraussetzungen der \u00a7\u00a7\u00a04 Abs.\u00a01, 5 Abs.\u00a01, 6 StAbwG-E nicht erf\u00fcllt sind, so dass keine Ma\u00dfnahmen nach dem StAbwG ergriffen werden d\u00fcrften. Dies erscheint jedoch wenig realistisch.<\/p>\n<p>Sodann regelt das Gesetz \u2013 wie schon bislang die SteuerHBekV \u2013 bestimmte Ma\u00dfnahmen im Fall von Gesch\u00e4ftsbeziehungen oder Beteiligungsverh\u00e4ltnissen in oder mit Bezug auf ein nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet. Dies umfasst die aus der SteuerHBekV bereits bekannten Ma\u00dfnahmen \u2013 die Versagung des Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzugs (\u00a7\u00a08 StAbwG-E), die Versagung der Entlastung vom Steuerabzug (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 StAbwG-E) sowie die Versagung des Teileink\u00fcnfteverfahrens, der Steuerbefreiung gem. \u00a7\u00a08b KStG sowie des Abgeltungsteuertarifs bei Dividenden und Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen (\u00a7\u00a012 StAbwG-E). Hinzugekommen sind eine versch\u00e4rfte Hinzurechnungsbesteuerung (\u00a7\u00a09 StAbwG-E) und eine erweiterte beschr\u00e4nkte Steuerpflicht (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 StAbwG-E).<\/p>\n<p>Selbstredend sollen die bisherigen Regelungen, insbesondere die SteuerHBekV aufgehoben werden, weil sie aufgrund der Neuregelung gegenstandslos sind.<\/p>\n<p><strong>Auswirkungen im Falle einer Verabschiedung<\/strong><\/p>\n<p>Sofern dieses Gesetz verabschiedet wird stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dieses Gesetz haben wird. Das Schicksal der SteuerHBekV wird es mit Sicherheit nicht ereilen, denn die EU-Blacklist ist \u2013 anders als die innerstaatliche Blacklist \u2013 nicht leer. Auf ihr stehen derzeit (vgl. ABl. C. 66 vom 26.02.2021, S. 40) folgende Steuerhoheitsgebiete:<\/p>\n<ul>\n<li>Amerikanisch-Samoa<\/li>\n<li>Anguilla<\/li>\n<li>Dominica<\/li>\n<li>Fidschi<\/li>\n<li>Guam<\/li>\n<li>Palau<\/li>\n<li>Panama<\/li>\n<li>Samoa<\/li>\n<li>Seychellen<\/li>\n<li>Trinidad und Tobago<\/li>\n<li>Amerikanische Jungferninseln<\/li>\n<li>Vanuatu<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zugegeben, das sind z.T. durchaus exotische Gebiete, z.T. aber sicher auch Gebiete, zu denen der eine oder andere Steuerpflichtige in der Tat Gesch\u00e4ftsbeziehungen oder Beteiligungsverh\u00e4ltnisse unterh\u00e4lt. Diese Steuerpflichtigen werden \u00fcberlegen m\u00fcssen, ob sie riskieren wollen, von den Ma\u00dfnahmen des StAbwG getroffen zu werden oder sich in andere, weniger \u201egef\u00e4hrlichere\u201c Steuerhoheitsgebiete zur\u00fcckzuziehen.<\/p>\n<p>Die wesentlich st\u00e4rkere Auswirkung wird aber sein, dass insbesondere institutionelle Investoren sicherstellen werden wollen, dass sie von vornherein keine Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu derartigen Staaten unterhalten. Z.T. haben diese heute schon freiwillig entsprechende Vorgaben, weil sie \u2013 nicht ganz zu Unrecht \u2013 Reputationssch\u00e4den bef\u00fcrchten, sofern bekannt w\u00fcrde, dass sie in entsprechenden Jurisdiktionen investierten. Dieser Trend wird sich verst\u00e4rken, zumal Deutschland mit den Regelungen des StAbwG nicht allein dasteht. Viele Staaten, z.B. Frankreich, haben bereits vergleichbare Regelungen. Und es drohen nicht mehr nur Reputationssch\u00e4den, sondern echte steuerliche Nachteile. Der so erzeugte \u201eMarktdruck\u201c d\u00fcrfte nicht zu untersch\u00e4tzen sein.<\/p>\n<p>Und Druck kommt auch von anderer Seite: Am 21.01.2021 verabschiedete das Europ\u00e4ische Parlament eine Entschlie\u00dfung, mit der der Rat und die Europ\u00e4ische Kommission aufgefordert werden, die Kriterien f\u00fcr die Aufnahme auf die EU-Blacklist und die damit verbundenen Ma\u00dfnahmen zu versch\u00e4rfen (vgl. <a href=\"https:\/\/www.europarl.europa.eu\/doceo\/document\/TA-9-2021-0022_DE.html\">https:\/\/www.europarl.europa.eu\/doceo\/document\/TA-9-2021-0022_DE.html<\/a>).<\/p>\n<p>Ob die betroffenen Steuerhoheitsgebiete dann einfach nur von Investitionen aus Europa abgeschnitten werden, diese aber wom\u00f6glich von anderer Seite bekommen oder ob sie tats\u00e4chlich Anstrengungen unternehmen, von der EU-Blacklist herunterzukommen, die Steueroasen also langsam austrocknen, wird die Zukunft zeigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 15.02.2021 hat das BMF den Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur \u00c4nderung weiterer Gesetze ver\u00f6ffentlicht. 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