{"id":9515,"date":"2021-03-08T15:05:26","date_gmt":"2021-03-08T13:05:26","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9515"},"modified":"2021-03-08T17:57:52","modified_gmt":"2021-03-08T15:57:52","slug":"neues-steuer-recht-fuer-personengesellschaften-die-reform-des-personengesellschaftsrechts-steht-unmittelbar-bevor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/03\/08\/neues-steuer-recht-fuer-personengesellschaften-die-reform-des-personengesellschaftsrechts-steht-unmittelbar-bevor\/","title":{"rendered":"Neues (Steuer-)Recht f\u00fcr Personengesellschaften? \u2013 Die Reform des Personengesellschaftsrechts steht unmittelbar bevor"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9514\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9514\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9514\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Ehrhard_Kaeshammer-168x116.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"116\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Ehrhard_Kaeshammer-168x116.png 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Ehrhard_Kaeshammer.png 195w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9514\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Thorsten Ehrhard ist Partner bei EY Law und leitet den Bereich Corporate Law. StB Daniel K\u00e4shammer ist Partner im Bereich International Tax and Transaction Services und Leiter des National Office Tax.<\/p><\/div>\n<p>Mit dem am 20.01.2021 beschlossenen Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) kann der gro\u00dfen Koalition noch in dieser Legislaturperiode ein Mammutprojekt gelingen. In Kraft treten sollen die umfangreichen Neuregelungen haupts\u00e4chlich zum 01.01.2023. Abzuwarten bleibt, ob das durch das BMJV \u2013 ohne Mitwirkung des BMF \u2013 auf den Weg gebrachte Reformvorhaben auch zu steuerrechtlichen Auswirkungen f\u00fchren wird oder solche im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch abgewendet werden (vgl. hierzu auch <em>Prinz<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/06\/10\/geplante-modernisierung-des-personengesellschaftsrechts-%e2%80%92-wo-bleibt-das-steuerrecht\/\">HB Steuerboard vom 10.06.2020<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Die angestrebte Modernisierung: Einige Punkte aus zivilrechtlicher Sicht <\/strong><\/p>\n<p>Im Mittelpunkt der Reform steht das Recht der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR). Neben der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsf\u00e4higkeit der GbR sieht der Gesetzentwurf insbesondere die Abschaffung des Gesamthandverm\u00f6gens vor. Dieses sei mit der Anerkennung der Rechtsf\u00e4higkeit der GbR unter dem Gesichtspunkt der Verm\u00f6genstrennung entbehrlich geworden. Somit ist die rechtsf\u00e4hige GbR ausschlie\u00dflich selbst Tr\u00e4gerin ihres Verm\u00f6gens und nicht mehr die Gesellschafter in gesamth\u00e4nderischer Verbundenheit (\u00a7 713 BGB-E). \u00dcber \u00a7 105 Abs. 2, \u00a7 161 Abs. 2 HGB-E und \u00a7 1 Abs. 4 PartGG-E findet die Vorschrift auf die OHG, die KG und die PartG entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem soll ein Gesellschaftsregister mit der Folge eingef\u00fchrt werden, dass es zuk\u00fcnftig neben einer im Gesellschaftsregister registrierten rechtsf\u00e4higen GbR (sog. \u201eeGbR\u201c), eine nicht registrierte, aber rechtsf\u00e4hige GbR und eine nicht rechtsf\u00e4hige GbR geben wird. Dar\u00fcber hinaus wird die Beteiligung der eGbR an Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz erm\u00f6glicht. Die eGbR soll k\u00fcnftig sowohl passiv wie auch aktiv an Verschmelzungen, Spaltungen und anderen Umwandlungsakten als Rechtstr\u00e4ger beteiligt sein. Umwege \u00fcber die \u201eUmwandlung\u201c in eine OHG werden deshalb nicht mehr erforderlich sein.<\/p>\n<p><strong>Steuerliche Beurteilung der Abkehr vom Gesamthandsprinzip <\/strong><\/p>\n<p>Die beabsichtigte Abschaffung des Gesamthandsprinzips stellt f\u00fcr die Frage nach steuerrechtlichen Konsequenzen die wesentlichste Neuerung des Gesetzentwurfs dar. Nach der knappen Stellungnahme der Bundesregierung in der Gesetzesbegr\u00fcndung (S. 119) zwinge der Verzicht auf das Gesamthandsprinzip \u201enicht dazu, die Unterscheidung zwischen Personengesellschaften und juristischen Personen einzuebnen\u201c. Des Weiteren seien \u201e\u00c4nderungen an den ertragsteuerlichen Grunds\u00e4tzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften mit dem vorliegenden Entwurf nicht verbunden\u201c. Auch wenn steuerliche Folgewirkungen danach wohl nicht beabsichtigt sind, sollten insbesondere bei steuerrechtlichen Normen, die ausdr\u00fccklich auf die \u201eGesamthand\u201c oder das \u201eGesamthandsverm\u00f6gen\u201c einer Mitunternehmerschaft Bezug nehmen, die unmittelbaren praxisrelevanten Implikationen bedacht werden (z.B. \u00a7 6 Abs. 5 EStG, \u00a7 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG, \u00a7\u00a7 5, 6 GrEStG oder \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Ansonsten w\u00fcrden sich ernsthafte Zweifel an der weiteren Anwendbarkeit dieser steuerrechtlichen Vorschriften ergeben. Die st\u00e4ndige Rechtsauffassung zum objektivierten Willen des Gesetzgebers (BFH vom 15.06.2016 \u2013 VI R 54\/15, DB 2016 S.\u00a02522), nach der es nicht gen\u00fcgt, dass sich die Voraussetzungen oder Rechtsfolgen allein der Gesetzesbegr\u00fcndung entnehmen lassen, sondern der sog. Wille des Gesetzgebers auch im Gesetzestext Niederschlag gefunden haben muss, macht vorliegend steuergesetzliche Folgeanpassungen f\u00fcr eine k\u00fcnftige rechtssichere Anwendung unumg\u00e4nglich. Dies k\u00f6nnte entweder durch eine begriffliche Umformulierung der in Rede stehenden steuerlichen Vorschriften \u2013 z.B. Ersetzung der \u201eGesamthand\u201c durch \u201ePersonengesellschaft\u201c \u2013 oder durch eine gesetzliche Regelung erfolgen, wonach die steuerliche Qualifikation von Personengesellschaften durch die gesellschaftsrechtliche Aufgabe des Gesamthandsprinzips unber\u00fchrt bleibt. Letzteres w\u00fcrde bedeuten, dass die steuerliche Qualifikation abgekoppelt von der (modernisierten) gesellschaftsrechtlichen Sichtweise w\u00e4re (steuerrechtsautonome Auslegung des Begriffs \u201eGesamthand\u201c). Dies w\u00e4re aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit eher nicht zu bef\u00fcrworten.<\/p>\n<p><strong>Transparente Besteuerung von Mitunternehmerschaften <\/strong><\/p>\n<p>Auf Basis der o.g. Ausf\u00fchrungen in der Gesetzesbegr\u00fcndung und der Tatsache, dass \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht an die Qualifikation als Gesamthand ankn\u00fcpft, ist davon auszugehen, dass die Abkehr vom Gesamthandsverm\u00f6gen nicht zu einem Wechsel des Besteuerungsregimes von Mitunternehmerschaften f\u00fchren sollte. Vielmehr sollte ein Wechsel weg vom Transparenzprinzip hin zum Trennungsprinzip, wie bei der Besteuerung von juristischen Personen, auch zuk\u00fcnftig nicht gewollt sein. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten w\u00fcrde sich jedoch insoweit eine gesetzliche Klarstellung dahingehend anbieten, dass die zentrale Rechtsgrundlage der Mitunternehmerbesteuerung nach \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unver\u00e4ndert anwendbar bleibt. Denkbar w\u00e4re etwa die Aufnahme der GbR in die Aufz\u00e4hlung der tatbestandlichen Gesellschaftsformen des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Sollte eine Klarstellung unterbleiben, k\u00f6nnten sich ansonsten auch vermeidbare, weitere Zweifelsfragen, z.B. hinsichtlich des Fortbestands des steuerlichen Sonderbetriebsverm\u00f6gens, anschlie\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Aus steuerlicher Sicht kommen durch die enge Ankn\u00fcpfung an das Gesellschaftsrecht diverse Implikationen in Betracht, die zwar nicht beabsichtigt zu sein scheinen, aber gesetzgeberseitig auch noch nicht ausreichend gew\u00fcrdigt wurden. Um Rechtssicherheit bei der Rechtsanwendung zu gew\u00e4hrleisten, w\u00e4re es w\u00fcnschenswert, die betroffenen Normen des Steuerrechts im Gleichlauf zu den zivilrechtlich angestrebten \u00c4nderungen anzupassen. Die Frage, ob und ggf. welche steuerlichen Folgewirkungen das MoPeG hat, sollte nicht erst im Rahmen der sp\u00e4teren Rechtsanwendung gekl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem am 20.01.2021 beschlossenen Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) kann der gro\u00dfen Koalition noch in dieser Legislaturperiode ein Mammutprojekt gelingen. In Kraft treten sollen die umfangreichen Neuregelungen haupts\u00e4chlich zum 01.01.2023. 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