{"id":9522,"date":"2021-03-10T16:50:39","date_gmt":"2021-03-10T14:50:39","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9522"},"modified":"2021-03-10T17:58:57","modified_gmt":"2021-03-10T15:58:57","slug":"organschaft-bei-unterjaehrigen-umwandlungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/03\/10\/organschaft-bei-unterjaehrigen-umwandlungen\/","title":{"rendered":"Organschaft bei unterj\u00e4hrigen Umwandlungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9521\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9521\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9521\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Deschenhalm_Tobias_Neu-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Deschenhalm_Tobias_Neu-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Deschenhalm_Tobias_Neu-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Deschenhalm_Tobias_Neu-755x502.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Deschenhalm_Tobias_Neu-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Deschenhalm_Tobias_Neu-451x300.jpg 451w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Deschenhalm_Tobias_Neu.jpg 1160w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9521\" class=\"wp-caption-text\">StB Tobias Deschenhalm, Associate bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die ertragsteuerliche Organschaft hat eine gro\u00dfe Bedeutung f\u00fcr das deutsche Konzernsteuerrecht und findet sich in vielen deutschen Gesellschaftsstrukturen wieder. Dabei sind die restriktiven Voraussetzungen f\u00fcr eine solche Organschaft h\u00e4ufig Grundlage f\u00fcr Streitigkeiten zwischen den Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung. Insbesondere die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung im Zusammenhang mit unterj\u00e4hrigen Umwandlungen auf Ebene des Organtr\u00e4gers war im vergangenen Kalenderjahr h\u00e4ufig Anlass f\u00fcr Verfahren vor den Finanzgerichten. F\u00fcr eine finanzielle Eingliederung gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG muss der Organtr\u00e4ger an der Organgesellschaft vom Beginn deren Wirtschaftsjahres an ununterbrochen in einem solchen Ma\u00df beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. Wird der Organtr\u00e4ger im Rahmen einer Umwandlung ausgetauscht oder verschmolzen, ist diese Voraussetzung nach Auffassung der Finanzverwaltung im Jahr der Umwandlung in der Regel nicht erf\u00fcllt. Einige Finanzgerichte haben diese Auffassung bereits in mehreren F\u00e4llen verworfen und sich stattdessen der herrschenden Meinung in der Literatur angeschlossen. Diese begr\u00fcndet das Fortbestehen, bzw. eine erstmalige Begr\u00fcndung der finanziellen Eingliederung mit der durch die Umwandlung geltenden Rechtsnachfolge (Fu\u00dfstapfentheorie). Ein Beispiel hierf\u00fcr stellt das nachfolgend erl\u00e4uterte Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 29.09.2020 (6 K 2704\/17 K) dar.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt (verk\u00fcrzt)<\/strong><\/p>\n<p>Die nat\u00fcrliche Person C hielt 100% der Anteile an der A-GmbH (\u201eKl\u00e4gerin\u201c) seit deren Gr\u00fcndung im Jahr 2008. Im Januar 2010 gr\u00fcndete C die B-GmbH, wobei die Stammeinlage durch eine Einbringung i.S.v. \u00a7 21 UmwStG seiner Gesch\u00e4ftsanteile an der Kl\u00e4gerin erbracht wurde. Die Einbringung der Gesch\u00e4ftsanteile an der Kl\u00e4gerin erfolgte mit wirtschaftlicher Wirkung zum 14.01.2010. Mit der Einbringung wurde zugleich ein Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag zwischen der B-GmbH und der Kl\u00e4gerin abgeschlossen, nach welchem die Verpflichtung zur Gewinnabf\u00fchrung erstmals f\u00fcr den gesamten Gewinn des Gesch\u00e4ftsjahres, in dem dieser Vertrag wirksam wird (2010), gilt.<\/p>\n<p>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der Kl\u00e4gerin, erkannte das Finanzamt die Organschaft f\u00fcr das Jahr 2010 nicht an. Einen darauffolgenden Einspruch der Kl\u00e4gerin wies das Finanzamt mit Verweis auf Rn. Org.15 des Umwandlungsteuererlasses (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0464115\">BMF vom 11.11.2011, Umwandlungssteuererlass<\/a>) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Nach Rn.Org. 15 kann eine Organschaft bei einem Anteilstausch i.S.d. \u00a7 21 UmwStG zwischen der \u00fcbernehmenden Gesellschaft und der erworbenen Gesellschaft fr\u00fchestens ab dem Beginn des auf die Einbringung folgenden Wirtschaftsjahres der erworbenen Gesellschaft begr\u00fcndet werden. Hiergegen erhob die Kl\u00e4gerin Klage beim zust\u00e4ndigen Finanzgericht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung und Argumentation des FG D\u00fcsseldorf<\/strong><\/p>\n<p>Mit Urteil vom 29.09.2020 gab das FG D\u00fcsseldorf der Kl\u00e4gerin Recht und erkannte an, dass bereits im Jahr 2010 eine wirksame Organschaft zwischen der B-GmbH und der Kl\u00e4gerin bestand.<\/p>\n<p>Aufgrund der Tatsache, dass bei einem Anteilstausch i.S.v. \u00a7 21 UmwStG eine steuerliche R\u00fcckwirkung ausscheidet und eine finanzielle Eingliederung von Beginn des Wirtschaftsjahres dadurch nicht herstellbar ist, argumentiert die Finanzverwaltung, dass eine Organschaft bei einer unterj\u00e4hrigen Einbringung (und ohne Umstellung des Wirtschaftsjahres) erst im Folgejahr begr\u00fcndet werden kann.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung widerspricht die herrschende Meinung in der Literatur unter Verweis auf zwei Urteile des BFH (Urteile vom 28.07.2010 \u2013 I R 89\/09, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0391417\">DB 2010 S. 2373<\/a> und <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/RS0765420\">I R 111\/09<\/a>). Nach Auffassung des BFH ist die Begr\u00fcndung der Organschaft m\u00f6glich, wenn seit dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft eine finanzielle Eingliederung zun\u00e4chst zum \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger und anschlie\u00dfend zum \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger besteht und dieses Erfordernis bis zum Ende des Wirtschaftsjahres aufrechterhalten bleibt. Begr\u00fcndet wird dies damit, dass die \u00fcbernehmende K\u00f6rperschaft in die steuerliche Rechtsstellung des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers eintritt (sog. Fu\u00dfstapfentheorie).<\/p>\n<p>Dies ist auch im Gesetz durch den Verweis in \u00a7 23 Abs. 1 UmwStG auf \u00a7 12 Abs. 3 Hs. 1 und \u00a7 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG festgehalten. Anzumerken ist hierbei allerdings, dass dies nur f\u00fcr Umwandlungsvorg\u00e4nge gilt, die mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Das FG D\u00fcsseldorf schlie\u00dft sich in seinem Urteil dieser Rechtsauffassung an und geht unter Zugrundelegung dieser Grunds\u00e4tze davon aus, dass der B-GmbH als \u00fcbernehmender Gesellschaft und Rechtsnachfolgerin von C f\u00fcr die Zeit vom 01.01-14.01.2010 dessen finanzielle Eingliederung zur Kl\u00e4gerin im Wege der Rechtsnachfolge (Fu\u00dfstapfentheorie) zugerechnet wird. Demnach bestand vorliegend von Beginn bis Ende des Wirtschaftsjahres der Kl\u00e4gerin eine ununterbrochene finanzielle Eingliederung, sodass die Voraussetzungen einer Organschaft bereits f\u00fcr das Jahr 2010 vorlagen.<\/p>\n<p>Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 40\/20 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p><strong>Weitere Urteile in diesem Zusammenhang<\/strong><\/p>\n<p>Neben dem Urteil des FG D\u00fcsseldorf ergingen im Jahr 2020 noch eine Reihe von weiteren Urteilen, die ebenfalls die Auswirkung unterj\u00e4hriger Umwandlungen des Organtr\u00e4gers auf die finanzielle Eingliederung thematisieren (siehe dazu FG Hessen vom 14.05.2020 \u2013 4 K 412\/19; FG Rheinland-Pfalz vom 19.08.2020 \u2013 1 K 1585\/15; FG Hamburg vom 04.09.2020 \u2013 K 150\/18).<\/p>\n<p>Auch im Rahmen dieser Urteile folgen die Finanzgerichte der herrschenden Meinung in der Literatur und widersprechen damit der von der Finanzverwaltung im Umwandlungsteuererlass vertretenen Auffassung. Nach diesen Urteilen sehen die Finanzgerichte in der unterj\u00e4hrigen Umwandlung des Organtr\u00e4gers aufgrund der Fu\u00dfstapfentheorie keine Problematik f\u00fcr das Vorliegen einer finanziellen Eingliederung.<\/p>\n<p><strong>Fazit <\/strong><\/p>\n<p>Alle vorgenannten Urteile sind beim I. Senat des BFH in Revision anh\u00e4ngig. Hierbei ist zu hoffen, dass dieser die Entscheidungen der Finanzgerichte best\u00e4tigt und somit f\u00fcr die Umwandlungspraxis ein durch den Umwandlungssteuererlass geschaffenes Erschwernis beseitigt.<\/p>\n<p>Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten f\u00fcr den Steuerpflichtigen und zur problemlosen zeitnahen organschaftlichen Anbindung an den \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger l\u00e4sst sich derzeit jedoch eine Umstellung des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft bis zur endg\u00fcltigen Entscheidung des BFH nicht vermeiden. Andernfalls ist eine Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung zu erwarten, die wohl hartn\u00e4ckig an ihrer Auffassung festhalten wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die ertragsteuerliche Organschaft hat eine gro\u00dfe Bedeutung f\u00fcr das deutsche Konzernsteuerrecht und findet sich in vielen deutschen Gesellschaftsstrukturen wieder. Dabei sind die restriktiven Voraussetzungen f\u00fcr eine solche Organschaft h\u00e4ufig Grundlage f\u00fcr Streitigkeiten zwischen den Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung. 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