{"id":9527,"date":"2021-03-12T10:55:20","date_gmt":"2021-03-12T08:55:20","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9527"},"modified":"2021-03-12T11:57:34","modified_gmt":"2021-03-12T09:57:34","slug":"sog-registerfaelle-eine-achterbahnfahrt-des-bundesfinanzministeriums","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/03\/12\/sog-registerfaelle-eine-achterbahnfahrt-des-bundesfinanzministeriums\/","title":{"rendered":"Sog. Registerf\u00e4lle \u2013 Eine Achterbahnfahrt des Bundesfinanzministeriums"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9526\" style=\"width: 130px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9526\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9526\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Frey_Johannes-120x168.jpg\" alt=\"\" width=\"120\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Frey_Johannes-120x168.jpg 120w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Frey_Johannes-440x616.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Frey_Johannes-755x1057.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Frey_Johannes-768x1075.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Frey_Johannes-1097x1536.jpg 1097w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Frey_Johannes-1463x2048.jpg 1463w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Frey_Johannes-214x300.jpg 214w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Frey_Johannes.jpg 1500w\" sizes=\"(max-width: 120px) 100vw, 120px\" \/><p id=\"caption-attachment-9526\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Johannes Frey, Partner bei Skadden, Arps, Slate, Meagher &amp; Flom LLP, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Seit \u00fcber einem Jahr besch\u00e4ftigen sog. extraterritoriale Lizenzen Finanzbeh\u00f6rden und Unternehmen. Bei der Frage, ob bestimmte Lizenzzahlungen zwischen ausl\u00e4ndischen Gesellschaften der deutschen Besteuerung unterliegen, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine erstaunliche Achterbahnfahrt hinter sich und ist k\u00fcrzlich mit einem Erlass auf ein wackeliges Gleis gewechselt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Worum geht es? <\/strong><\/p>\n<p>Fraglich ist, ob bestimmte Lizenzzahlungen zwischen ausl\u00e4ndischen Gesellschaften der deutschen Besteuerung unterliegen. Dabei geht es um Lizenzzahlungen, die u.a. auch in deutschen Registern eingetragene Rechte betreffen (z.B. Marken oder Patente). Die m\u00f6gliche Anwendung des aus den Jahren 1925\/1934 stammenden Wortlauts des \u00a7 49 EStG auf diese Registerf\u00e4lle wurde erstmals im Jahr 2020 diskutiert. Seither befinden sich auch die betroffenen Steuerpflichtigen auf einer Achterbahnfahrt. Zun\u00e4chst sollte die Regelung ausnahmslos gelten, dann sollte sie abgeschafft werden und nun soll der bereits zweite Erlass des BMF innerhalb von drei Monaten die Anwendung nur teilweise erleichtern.<\/p>\n<p><strong>Besteuerungsrecht Deutschlands \u2013 ja oder nein?<\/strong><\/p>\n<p>Ein typisches Beispiel w\u00e4re u.a. folgender hypothetischer Fall: Ein australisches Pharmaunternehmen entwickelt einen Impfstoff in Australien und l\u00e4sst diesen in zahlreichen L\u00e4ndern, darunter Deutschland, patentieren. Seine weltweiten Patente lizenziert es an eine niederl\u00e4ndische Gesellschaft, die die Impfstoffe herstellt und vertreibt. Ein Vertrieb nach Deutschland erfolgte bisher nicht. In derartigen F\u00e4llen nimmt das BMF neuerdings ein deutsches Besteuerungsrecht an. Die Eintragung eines Rechts (z.B. eines Patents oder einer Marke) in einem deutschen Register sei als Ankn\u00fcpfung ausreichend.<\/p>\n<p>Dieser Sichtweise des BMF stehen eine Reihe schwerwiegender Bedenken entgegen. Insbesondere d\u00fcrfte es an einem hinreichenden Nexus fehlen. In einem vergleichbaren Fall extraterritorialer Besteuerung verneinte der indische Supreme Court 2012 im \u201eVodafone-Fall\u201c den erforderlichen \u201eNexus\u201c, da weder die verkaufte Gesellschaft noch die beteiligten Parteien in Indien ans\u00e4ssig waren. Entsprechende Grunds\u00e4tze entwickelte auch das BVerfG, wonach eine \u201eVerwirklichung eines Abgabentatbestands im Inland\u201c oder \u201edie Herbeif\u00fchrung eines abgabenrechtlichen erheblichen Erfolgs im Inland\u201c notwendig sei. Das BMF teilte zwischenzeitlich diese Einsch\u00e4tzung in einem Referentenentwurf. Darin wurde dargelegt, dass eine extraterritoriale Besteuerung mangels &#8222;<em>substantiellen Inlandsbezug[es]<\/em>&#8220; nicht sachgerecht sei. Dem ist uneingeschr\u00e4nkt zuzustimmen \u2013 es fehlt ein hinreichender Nexus. Zudem f\u00fchrt eine extraterritoriale Besteuerung zu einem sog. strukturellen Vollzugsdefizit und somit zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.<\/p>\n<p>Die Klarstellung im Referentenentwurf wurde indes fallengelassen und stattdessen im Februar 2021 ein BMF-Erlass ver\u00f6ffentlicht (BMF vom 11.02.2021, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1358080\">DB 2021 S. 424<\/a>), der wiederum von einer Besteuerung der Registerf\u00e4lle ausgeht. Es bleibt abzuwarten, wie die betroffenen Unternehmen und Staaten reagieren. Im Vodafone-Fall entschied erst 2020 ein internationales Schiedsgericht gegen ein Besteuerungsrecht Indiens. Um unz\u00e4hlige \u201e<em>Vodafone-F\u00e4lle\u201c<\/em> in Deutschland zu vermeiden, sollte der Gesetzgeber die Notbremse ziehen. Sachgerecht und rechtlich geboten w\u00e4re eine Klarstellung, wonach Lizenzgeb\u00fchren nur besteuert werden k\u00f6nnen, wenn sie aus dem Inland bezogen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit \u00fcber einem Jahr besch\u00e4ftigen sog. extraterritoriale Lizenzen Finanzbeh\u00f6rden und Unternehmen. 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