{"id":9537,"date":"2021-03-24T12:24:55","date_gmt":"2021-03-24T10:24:55","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9537"},"modified":"2021-03-24T13:25:04","modified_gmt":"2021-03-24T11:25:04","slug":"zur-foerderung-von-mitarbeiterbeteiligungen-das-fondsstandortgesetz-und-mehr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/03\/24\/zur-foerderung-von-mitarbeiterbeteiligungen-das-fondsstandortgesetz-und-mehr\/","title":{"rendered":"Zur F\u00f6rderung von Mitarbeiterbeteiligungen \u2013 das Fondsstandortgesetz und mehr"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9536\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9536\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9536\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Koch-Schulte_Barbara_NEU-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Koch-Schulte_Barbara_NEU-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Koch-Schulte_Barbara_NEU-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Koch-Schulte_Barbara_NEU-755x502.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Koch-Schulte_Barbara_NEU-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Koch-Schulte_Barbara_NEU-451x300.jpg 451w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Koch-Schulte_Barbara_NEU.jpg 1479w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9536\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Barbara Koch-Schulte, Partnerin bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Mitarbeiterbeteiligungen werden in Deutschland bisher kaum gef\u00f6rdert, obwohl sich Politik und Wissenschaft \u00fcber den Nutzen von Mitarbeiterbeteiligungen einig sind. Mit dem sogenannten Fondsstandortgesetz (<a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Gesetzestexte\/Gesetze_Gesetzesvorhaben\/Abteilungen\/Abteilung_VII\/19_Legislaturperiode\/2021-01-20-Fondsstandortgesetz\/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=5\">Regierungsentwurf<\/a> eines Gesetzes zur St\u00e4rkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019\/1160 zur \u00c4nderung der Richtlinien 2009\/65\/EG und 2011\/61\/EU im Hinblick auf den grenz\u00fcberschreitenden Vertrieb von Organismen f\u00fcr gemeinsame Anlagen [Fondsstandortgesetz \u2013 FoStoG] vom 20. Januar 2021) soll es nun vor allem Start-ups steuerlich erleichtert werden, internationale Talente durch attraktive Beteiligungsm\u00f6glichkeiten zu gewinnen. Allerdings erf\u00e4hrt der Gesetzentwurf bereits vor Beschluss erhebliche Kritik.<!--more--><\/p>\n<p><strong>F\u00f6rderung von Mitarbeiterbeteiligungen nach dem Fondsstandortgesetz<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesetzentwurf enth\u00e4lt zwei Komponenten. Zum einen soll der Freibetrag f\u00fcr den steuerfreien Erwerb verg\u00fcnstigter Mitarbeiterbeteiligungen von 360\u00a0\u20ac auf 720\u00a0\u20ac erh\u00f6ht werden. Zum anderen ist erstmalig eine Stundungsregelung\u00a0f\u00fcr die Lohn- und Einkommensteuer bei unentgeltlichem oder verbilligtem Erwerb von bestimmten Mitarbeiterkapitalbeteiligungen vorgesehen.<\/p>\n<p>Der Freibetrag f\u00fcr Mitarbeiterbeteiligungen (\u00a7 3 Nr. 39 EStG) wird zum ersten Mal seit 2009 (!) erh\u00f6ht. Zum Vergleich: in \u00d6sterreich gibt es eine F\u00f6rderung von bis zu 4.500\u00a0\u20ac pro Jahr, in Gro\u00dfbritannien von bis zu 3.500\u00a0\u20ac und in Spanien sogar von bis zu 12.000\u00a0\u20ac.<\/p>\n<p>Die geplante Stundungsregelung (im neuen \u00a7 19a EStG) soll es erlauben, bei verbilligtem Erwerb von bestimmten Kapitalbeteiligungen, wie z.B. GmbH-Gesch\u00e4ftsanteilen und Aktien, die sonst darauf entfallende Lohn- und Einkommensteuer bis zu zehn Jahre sp\u00e4ter zu zahlen. Dies gilt aber nur dann, wenn der entsprechende Verm\u00f6gensvorteil zus\u00e4tzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Eine fr\u00fchere Besteuerung wird ausgel\u00f6st, wenn der Mitarbeiter das Arbeitgeberunternehmen verl\u00e4sst, oder die Beteiligung ganz oder teilweise entgeltlich\u00a0 oder unentgeltlich\u00a0\u00fcbertragen wird. Beg\u00fcnstigt sind kleine und mittlere Unternehmen gem\u00e4\u00df der KMU-Definition der Europ\u00e4ischen Kommission, deren Gr\u00fcndung nicht mehr als zehn Jahre zur\u00fcckliegt. Der zu versteuernde Arbeitslohn kann f\u00fcr die Ermittlung des Steuersatzes auf f\u00fcnf Jahre verteilt werden (Progressionsmilderung nach \u00a7 34 Abs. 1 EStG), wenn seit der \u00dcbertragung der Verm\u00f6gungsbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen sind. Im Falle von Ver\u00e4u\u00dferungsverlusten aus der Beteiligung reduziert sich die nachzuzahlende Steuer entsprechend.<\/p>\n<p><strong>Kritik<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Gesetzentwurf soll sogenannten Start-ups der internationale Wettbewerb um Talente erleichtern werden. Tats\u00e4chlich ist es so, dass insbesondere in den USA ein Gro\u00dfteil der Verg\u00fctung f\u00fcr Mitarbeiter von Start-ups in Optionen und \u00e4hnlichen Beteiligungsinstrumenten besteht. Dies erm\u00f6glicht den Unternehmen eine liquidit\u00e4tsschonende Gestaltung von Verg\u00fctungspaketen, die bei erfolgreicher Entwicklung des Unternehmens f\u00fcr die Mitarbeiter zu einem signifikanten Gewinn f\u00fchren k\u00f6nnen. Das amerikanische Steuerrecht kennt insofern zahlreiche privilegierende Regelungen f\u00fcr die Besteuerung von solchen Mitarbeiterbeteiligungen.<\/p>\n<p>In Deutschland ist insbesondere die Gew\u00e4hrung von Aktienoptionen bisher steuerlich hochgradig unattraktiv, da bei Aus\u00fcbung der Optionen Einkommensteuer auf den Aus\u00fcbungsgewinn zu zahlen ist. Da die aufgrund der Optionen erworbenen Aktien in der Regel nicht sofort verkauft werden d\u00fcrfen, ist die Steuerbelastung f\u00fcr die Mitarbeiter kaum zu bew\u00e4ltigen. Dies hat dazu gef\u00fchrt, dass in Deutschland vor allem virtuelle Optionen vereinbart werden, die der echten Option wirtschaftlich nachgebildet sind, aber nicht zum Erwerb von Aktien f\u00fchren. Solche virtuellen Beteiligungen sind aber gerade in psychologischer Hinsicht nicht ann\u00e4hernd so attraktiv wie echte Optionen, da sie nicht zu einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung am \u201eeigenen\u201c Unternehmen f\u00fchren. Auch f\u00fcr die Unternehmen sind virtuelle Beteiligungen schwierig, weil sie, je nach Ausgestaltung im Einzelnen, auch schon vor Aus\u00fcbung die Gewinn- und Verlustrechnung belasten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Insofern ist die im Fondsstandortgesetz vorgelegte Stundungsregelung grunds\u00e4tzlich positiv zu sehen. Der Gesetzentwurf wird dennoch stark kritisiert: der CDU-Generalsekret\u00e4r <em>Paul Ziemiak<\/em> nannte ihn sogar ein \u201eManifest der Mutlosigkeit\u201c. Kritisiert wird vor allem, dass der Freibetrag immer noch im internationalen Vergleich zu niedrig sei. Au\u00dferdem sei der Kreis der beg\u00fcnstigen Unternehmen zu eng gefasst. Gerade erfolgreich wachende Start-ups oder Start-ups, die bereits l\u00e4nger als zehn Jahre bestehen, fallen aus dem Anwendungsbereich der Regelung heraus, obwohl auch sie im internationalen Wettbewerb um Talente stehen. Dass bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis die gestundete Steuer sofort anf\u00e4llt, wird ebenfalls kritisiert. Denn dies hindert faktisch die freie Fluktuation von Mitarbeitern und belastet den Mitarbeiter insbesondere bei K\u00fcndigungen durch das Unternehmen erheblich.<\/p>\n<p><strong>Grunds\u00e4tzliche \u00dcberlegungen zu einer F\u00f6rderung von Mitarbeiterbeteiligungen <\/strong><\/p>\n<p>Aus der Perspektive des Praktikers l\u00e4sst sich der oben genannten Kritik nur zustimmen. Die Strukturierung von Mitarbeiter- oder Managementbeteiligungen ist in Deutschland eine Wissenschaft f\u00fcr sich. Das deutsche Steuerrecht steht einer attraktiven Ausgestaltung von Mitarbeiterbeteiligung an vielen Stellen im Wege. Der Entwurf des Fondsstandortgesetzes hat nun ein Thema angefasst, n\u00e4mlich die Optionsbesteuerung. In der Praxis werden davon aber nur wenige Aktienoptionsprogramme profitieren.<\/p>\n<p>Sinnvoll w\u00e4re es gewesen, eine generelle Stundungsregelung bei Entgeltumwandlung in Mitarbeiterbeteiligungen vorzusehen. So ist es derzeit z.B. nicht m\u00f6glich, bereits bestehende Bonusanspr\u00fcche oder Teile des laufenden Gehaltes steuerneutral in ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zu \u00fcberf\u00fchren. Das Problem des sogenannten \u201eDry Income\u201c hat der Gesetzgeber ja auch an anderer Stelle gesehen und durch Stundungsregelungen beg\u00fcnstigt, wie z.B. im Umwandlungssteuerrecht oder bei Wandelschuldverschreibungen oder Optionsanleihen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem m\u00fcsste auch das Verh\u00e4ltnis der Besteuerung von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit bei Mitarbeiterbeteiligungen eindeutig geregelt werden. Seit Jahren versuchen Finanz\u00e4mter Erl\u00f6se aus Mitarbeiter- und Managementbeteiligungen der Besteuerung als Arbeitslohn zu unterwerfen. Erst nach und nach schieben die Finanzgerichte dieser Praxis einen Riegel vor. Eink\u00fcnfte aus einer echten Kapitalbeteiligung k\u00f6nnen nur als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen besteuert werden. F\u00fcr eine Besteuerung als Arbeitslohn ist nur dort Raum, wo entweder kein Arbeitslohn gezahlt wird und die Beteiligung damit eindeutig an die Stelle einer T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung tritt, oder wenn und soweit die Beteiligung verbilligt erworben wird. Eine gesetzliche Klarstellung ist insofern einfach und w\u00fcnschenswert.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Es bleibt zu hoffen, dass die Diskussion um das Fondsstandortgesetz eine Debatte um eine grunds\u00e4tzliche Neugestaltung der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen in Gang setzt. Im Vergleich zu den europ\u00e4ischen Nachbarl\u00e4ndern und auch im internationalen Wettbewerb um Mitarbeiter ist es Unternehmern praktisch kaum zu vermitteln, dass Deutschland weder eine eindeutige Rechtslage in Bezug auf die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen hat, noch eine hinreichende F\u00f6rderung von solchen Beteiligungen vorsieht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mitarbeiterbeteiligungen werden in Deutschland bisher kaum gef\u00f6rdert, obwohl sich Politik und Wissenschaft \u00fcber den Nutzen von Mitarbeiterbeteiligungen einig sind. 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