{"id":9543,"date":"2021-03-31T13:48:08","date_gmt":"2021-03-31T11:48:08","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9543"},"modified":"2021-03-31T13:48:08","modified_gmt":"2021-03-31T11:48:08","slug":"ermittlung-des-hinzurechnungsbetrags-gemaess-%c2%a7-10-abs-3-astg-nach-aktuellem-und-neuem-recht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/03\/31\/ermittlung-des-hinzurechnungsbetrags-gemaess-%c2%a7-10-abs-3-astg-nach-aktuellem-und-neuem-recht\/","title":{"rendered":"Tax Compliance Praxis: Ein Blick auf die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags gem. \u00a7 10 Abs. 3 AStG nach aktuellem und neuem Recht"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9542\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9542\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9542\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Fest_Andre_Portrait-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Fest_Andre_Portrait-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Fest_Andre_Portrait-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Fest_Andre_Portrait-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Fest_Andre_Portrait-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Fest_Andre_Portrait-1536x1022.jpg 1536w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Fest_Andre_Portrait-2048x1363.jpg 2048w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/03\/Fest_Andre_Portrait-451x300.jpg 451w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9542\" class=\"wp-caption-text\">StB Andr\u00e9 Fest, Counsel bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Au\u00dfensteuergesetz (AStG) in der Struktur eines Private Equity Fonds nimmt einen nicht zu untersch\u00e4tzenden Stellenwert ein. Dies liegt daran, dass die Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung bereits bei geringsten Beteiligungsquoten zur Anwendung kommen k\u00f6nnen \u2013 vorausgesetzt, die ausl\u00e4ndische Zwischengesellschaft erzielt \u00fcberwiegend passive Eink\u00fcnfte. Soweit die Regelungen nach \u00a7\u00a7 7 ff. AStG greifen, stellt sich unweigerlich die Frage nach der Art der Eink\u00fcnfteermittlung. Die Antwort liefert <em>\u00a7 10 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AStG<\/em> nach aktuellem und neuem Recht. <!--more--><\/p>\n<p><strong>Grundsatz nach aktuellem Recht<\/strong><\/p>\n<p>Den Grundsatz nach aktueller Rechtslage stellt \u00a7 10 Abs. 3 <em>Satz 1<\/em> AStG auf. Demnach sind die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Eink\u00fcnfte in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Daraus folgt, dass die Eink\u00fcnfte entweder (1) als <em>Gewinn <\/em>nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG <em>oder <\/em>(2) als <em>\u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten<\/em> nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu ermitteln sind. Welche Ermittlungsvorschrift konkret anzuwenden ist, h\u00e4ngt von der Art der zugrunde liegenden Eink\u00fcnfte ab. Nach Ansicht der Rechtsprechung kann die Art der Eink\u00fcnfteermittlung aus Sicht des Steuerinl\u00e4nders oder aus Sicht der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft beurteilt werden. Die Finanzverwaltung stellt regelm\u00e4\u00dfig auf den Steuerinl\u00e4nder ab. Demnach ist die T\u00e4tigkeit der Zwischengesellschaft als solches und die Verm\u00f6genssph\u00e4re zu pr\u00fcfen, in dem der Steuerinl\u00e4nder die Anteile (mittelbar \u00fcber transparente Fondsstrukturen) h\u00e4lt.<\/p>\n<p><strong>Anwendung bei Private Equity Fonds Strukturen<\/strong><\/p>\n<p>In den Private Equity Fonds Strukturen sollten die Zwischengesellschaften vielfach als verm\u00f6gensverwaltend einzuordnen sein. Die Anwendung des \u00a7 8 Abs. 2 KStG in Bezug auf die ausl\u00e4ndische Gesellschaft (gewerblich kraft Rechtsform), soweit die ausl\u00e4ndische Gesellschaft den in \u00a7 8 Abs. 2 KStG genannten Steuerpflichtigen entspricht, findet im Gesetz keine Grundlage, l\u00e4uft insoweit ins Leere (vgl. erl\u00e4uternd hierzu <em>Edelmann,<\/em> in: Kraft AStG \u00a7 10 Rn. 475). Augenmerk ist im Ergebnis darauf zu legen, ob der Steuerinl\u00e4nder als betrieblicher Anleger EStG\/KStG qualifiziert oder als Privatanleger. In der Folge sind f\u00fcr einen betrieblichen Anleger EStG\/KStG die Eink\u00fcnfte auf Ebene der ausl\u00e4ndischen Zwischengesellschaft als Gewinn nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu ermitteln, w\u00e4hrend f\u00fcr einen Privatanleger der \u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG ma\u00dfgebend ist. Wichtig ist an dieser Stelle, dass \u00a7 10 Abs. 3 Satz 1 AStG kein Wahlrecht bereith\u00e4lt.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px\"><strong><em>Beispiel<\/em><\/strong>: An einer ausl\u00e4ndischen Zwischengesellschaft ist ein gewerblicher Private Equity Fonds (Personengesellschaft) mit u.a. deutschen Kapitalgesellschaften als Investoren beteiligt, sowie ein verm\u00f6gensverwaltendes Co-Investment Vehikel (Personengesellschaft) mit deutschen nat\u00fcrlichen Personen, die ihre Anteile im Privatverm\u00f6gen halten. Die ausl\u00e4ndische Zwischengesellschaft soll als verm\u00f6gensverwaltend qualifizieren.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px\">In Anwendung des \u00a7 10 Abs. 3 Satz 1 AStG ist der Hinzurechnungsbetrag auf Ebene der Zwischengesellschaft f\u00fcr die Kapitalgesellschaften als Gewinn gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu ermitteln. F\u00fcr die Privatpersonen des Co-Investments gilt entgegen \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG; hier ist das Ergebnis als \u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten zu bestimmen (vgl. insoweit BMF-Schreiben vom 14.05.2004 Rn. 10.1.1.2 \u2013 AStG-Erlass). Aufgrund der Verweistechnik auf \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG sollte \u00a7 2 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht zur Anwendung kommen.<\/p>\n<p><strong>Wahlrecht des \u00a7 10 Abs. 3 Satz 2 AStG<\/strong><\/p>\n<p>Von dem Wahlrecht nach \u00a7 10 Abs. 3 <em>Satz 2<\/em> AStG wird in der Praxis regelm\u00e4\u00dfig Gebrauch gemacht. Wie bereits oben ausgef\u00fchrt, bezieht sich das Wahlrecht nach aktueller Rechtslage einzig auf die <em>Gewinnermittlungsvorschriften<\/em>, soweit die Eink\u00fcnfte nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu berechnen sind. Demnach kann der Gewinn ermittelt werden durch (1) einen Betriebsverm\u00f6gensvergleich nach \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 5 EStG (\u201eaccrued\u201c) oder durch (2) eine Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG (\u201ecash-based\u201c).<\/p>\n<p>Zur\u00fcck zum Beispielfall; wollte man einen \u201eGleichlauf\u201c hinsichtlich der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags erreichen, w\u00e4re der Hinzurechnungsbetrag \u201ecash-based\u201c zu ermitteln. Im Umkehrschluss w\u00e4re es wohl auch denkbar, bei einer gegebenen verm\u00f6gensverwaltenden ausl\u00e4ndischen Zwischengesellschaft den Hinzurechnungsbetrag je nach Investorengruppe bzw. deren Zugang abweichend zu ermitteln.<\/p>\n<p><strong>Beschluss des Bundeskabinetts zum ATAD-Umsetzungsgesetz<\/strong><\/p>\n<p>In seiner Sitzung vom <em>24.03.2021<\/em> hat das Bundeskabinett einen Beschuss \u00fcber den Regierungsentwurf f\u00fcr ein <em>ATAD-Umsetzungsgesetz <\/em>gefasst. Die Neuregelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung sollen demnach erstmals f\u00fcr Zwischeneink\u00fcnfte, die im Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, welches nach dem 31.12.2021 beginnt, gelten; bei Gleichlauf mit dem Kalenderjahr ab dem Veranlagungszeitraum 2022.<\/p>\n<p>Was bedeutet das f\u00fcr die Art der Eink\u00fcnfteermittlung? Der oben vorgestellte Grundsatz nach \u00a7 10 Abs. 3 Satz 1 AStG bleibt unver\u00e4ndert. Die Wirkung erblasst jedoch direkt in \u00a7 10 Abs. 3 Satz 2 AStG. Denn nach neuem Recht gelten nunmehr alle Eink\u00fcnfte, f\u00fcr die die ausl\u00e4ndische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Ihre Ermittlung ist <em>verbindlich nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG<\/em>, mithin nach <em>Betriebsverm\u00f6gensvergleich<\/em>, zu bestimmen. Die bisherige Vielfalt der Ermittlung der Eink\u00fcnfte mit einem Wahlrecht f\u00fcr gewerbliche Eink\u00fcnfte entf\u00e4llt damit gegenstandslos.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Au\u00dfensteuergesetz (AStG) in der Struktur eines Private Equity Fonds nimmt einen nicht zu untersch\u00e4tzenden Stellenwert ein. 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