{"id":9550,"date":"2021-04-06T14:17:52","date_gmt":"2021-04-06T12:17:52","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9550"},"modified":"2021-04-06T14:17:52","modified_gmt":"2021-04-06T12:17:52","slug":"grunderwerbsteuer-share-deals-die-reform-steht-vor-der-tuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/04\/06\/grunderwerbsteuer-share-deals-die-reform-steht-vor-der-tuer\/","title":{"rendered":"Grunderwerbsteuer &amp; Share Deals \u2013 die Reform steht vor der T\u00fcr"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9549\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9549\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9549\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Fischer_Hardy_NEU-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Fischer_Hardy_NEU-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Fischer_Hardy_NEU-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Fischer_Hardy_NEU-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Fischer_Hardy_NEU-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Fischer_Hardy_NEU-451x300.jpg 451w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Fischer_Hardy_NEU.jpg 1161w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9549\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Hardy Fischer, Partner bei POELLATH, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Nach jahrelangem Hickhack nimmt die Umsetzung der Grunderwerbsteuer-Reform zu Share Deals erheblich Fahrt auf. Medienberichten zufolge hat sich die Gro\u00dfe Koalition in Berlin abschlie\u00dfend auf einen Reformvorschlag verst\u00e4ndigt. Die Umsetzung in dieser Legislaturperiode scheint nur noch Formsache. Hierzu soll das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren zur Share Deal Reform reaktiviert und durch einige wenige Modifizierungen abschlie\u00dfend zu Ende gebracht werden. Anlass genug, sich die aktuellen Vorschl\u00e4ge anzuschauen sowie Hinweise zum \u00dcbergangszeitraum zu geben:<!--more--><\/p>\n<p><strong>Inhalt der Reform im \u00dcberblick\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Zu den wesentlichen \u00c4nderungen z\u00e4hlen die folgenden Ma\u00dfnahmen:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Schwellenwerte f\u00fcr Anteils\u00fcbertragungen sollen auf 90% gesenkt werden und damit nicht auf 75%, wie wohl zuletzt generell von der SPD und vom Bundeslandwirtschaftsministerium betreffend landwirtschaftlicher Fl\u00e4chen gefordert. Betroffen von der Schwellenwertabsenkung auf 90% sind alle GrESt-Tatbest\u00e4nde f\u00fcr grundst\u00fcckshaltende Gesellschaften (\u00a7 1 Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 3a und der neue \u00a7 1 Abs. 2b GrEStG), nicht jedoch das Konzernprivileg des \u00a7 6a GrEStG.<\/li>\n<li>Die Haltefristen werden auf 10 Jahre verl\u00e4ngert. Dies betrifft vornehmlich die Tatbest\u00e4nde der \u00a7\u00a7 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG sowie die Befreiungsvorschriften in \u00a7\u00a7 5 und 6 GrEStG (nicht jedoch \u00a7 6a GrEStG). F\u00fcr Personengesellschaften wird in einem bestimmten Fall die Haltefrist sogar auf 15 Jahre verl\u00e4ngert \u2013 anwendbar immer dann, wenn der ausstehende Anteil an einer Immobilien-Personengesellschaft unter Anwendung einer Befreiung (\u00a7 6 GrEStG) durch den \/ die anderen Gesellschafter steueroptimal erworben werden soll.<\/li>\n<li>Neu eingef\u00fchrt werden sollen ein Grunderwerbsteuer-Tatbestand f\u00fcr Kapitalgesellschaften (\u00a7 1 Abs. 2b GrEStG) sowie eine B\u00f6rsenklausel (\u00a7 1 Abs. 2c GrEStG).<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Einf\u00fchrung eines neuen Ersatztatbestandes (\u00a7 1 Abs. 2b GrEStG)<\/strong><\/p>\n<p>Ebenso wie f\u00fcr Personengesellschaften ist nach dem neuen \u00a7 1 Abs. 2b GrEStG nun auch bei Kapitalgesellschaften nicht nur die Anteilsvereinigung in einer Hand \u226590%, sondern auch die blo\u00dfe Anteils\u00fcbertragung \u226590% steuerbar; d.h. relevant und Grunderwerbsteuer ausl\u00f6send sind schon die unmittelbaren und mittelbaren Ver\u00e4nderungen im Gesellschafterbestand der Kapitalgesellschaft in H\u00f6he von mindestens 90% innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums, ohne dass ein einzelner Gesellschafter eine bestimmte Beteiligungsh\u00f6he \u00fcberschreiten muss. Ein sofortiger steuerfreier Erwerb aller Anteile unter Beteiligung eines Co-Investors ist damit bei Kapitalgesellschaften nicht mehr m\u00f6glich. Dieser Tatbestand ist ohne Zweifel die zentrale Norm des reformierten Grunderwerbsteuerrechts. Die Konzernklausel (\u00a7\u00a06a GrEStG) gilt auch f\u00fcr F\u00e4lle des neuen \u00a7\u00a01 Abs.\u00a02b GrEStG; Steuerbefreiungen nach \u00a7\u00a7\u00a05, 6 GrEStG sind jedoch weiterhin nur f\u00fcr Personengesellschaften anwendbar.<\/p>\n<p>Die Neuregelung \u00fcbernimmt die existierende Systematik f\u00fcr Personengesellschaften (\u00a7\u00a01 Abs. 2a GrEStG) mit all seinen Vor- und Nachteilen. Die Regelung gilt damit nur f\u00fcr Neugesellschafter, d.h. Anteils\u00fcbertragungen zwischen sog. Altgesellschaftern bilden kein Z\u00e4hlobjekt f\u00fcr die 90%-Schwelle (sondern starten nur einen neuen zu \u00fcberwachenden 10-Jahres-Fristlauf). Bei Verwirklichung des Tatbestandes des \u00a7 1 Abs. 2b GrEStG entsteht die Grunderwerbsteuer erst bei Vollzug des Anteils\u00fcbergangs (d.h. nicht schon beim Abschluss des Anteilskaufvertrags) auf Ebene der immobilienhaltenden Kapitalgesellschaft als Steuerschuldner. Nach der Rechtsprechung wirkt die Grunderwerbsteuer als sofort abzugsf\u00e4hige Betriebsausgabe f\u00fcr Ertragsteuerzwecke auf Ebene der immobilienhaltenden Gesellschaft (vgl. BFH vom 02.09.2014 \u2013 IX R 50\/13, zu \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG, BStBl. II 2015 S.\u00a0260 = <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0691122\">DB 2015 S.\u00a0530<\/a>).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der eigenen Steuerschuldnerschaft der Gesellschaft wird die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung einer Immobilien haltenden Kapitalgesellschaft demzufolge zuk\u00fcnftig eine erh\u00f6hte Aufkl\u00e4rungs- und ggf. Anzeigepflicht haben, sofern ihr Anteils\u00fcbergang an der Gesellschaft (auch mittelbar in der \u201edar\u00fcberliegenden\u201c Konzernstruktur) bekannt wird.<\/p>\n<p><strong>B\u00f6rsenklausel (\u00a7 1 Abs. 2c GrEStG)<\/strong><\/p>\n<p>Im aktuellen Entwurf findet sich des Weiteren eine sog. B\u00f6rsenklausel. Hiermit sollen Bedenken ausger\u00e4umt werden, wonach infolge des neuen Tatbestands f\u00fcr Kapitalgesellschaften Grunderwerbsteuer unkontrollierbar durch direkte und indirekte Anteils\u00fcberg\u00e4nge an b\u00f6rsennotierten Unternehmen ausgel\u00f6st werden w\u00fcrde. Demnach werden an nach WpHG zugelassenen B\u00f6rsen (oder \u00e4quivalenten EU\/EWR\/Dritthandelsplatz-B\u00f6rsen) gelistete und gehandelte Aktien f\u00fcr die 90%-Schwelle sowohl f\u00fcr Kapitalgesellschaften als auch f\u00fcr Personengesellschaften (bei mittelbaren Anteilsbewegungen) nicht ber\u00fccksichtigt (\u00a7\u00a01 Abs.\u00a02c GrEStG). Damit bilden auch Immobilien-Personengesellschaften innerhalb eines b\u00f6rsennotierten Konzerns nicht mehr zwangsl\u00e4ufig ein grunderwerbsteuerliches Erschwernis f\u00fcr dessen \u00dcbernahme.<\/p>\n<p>Die B\u00f6rsenklausel stellt eine wirksame Regelung f\u00fcr b\u00f6rsennotierte Unternehmen dar. F\u00fcr die \u201eeinfachen\u201c GmbHs ist sie hingegen nicht anwendbar. Eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung wird erschwert dadurch, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung f\u00fcr \u201emittelbare\u201c Anteils\u00fcberg\u00e4nge beim Ersatztatbestand des \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG (und damit wohl auch bei \u00a7 1 Abs.\u00a02b GrEStG) keine 10-Jahres-Frist gilt. Eine Immobilien-Tochtergesellschaft eines nicht b\u00f6rsennotierten Unternehmens riskiert daher unersch\u00f6pflich wiederholt GrESt-Tatbest\u00e4nde infolge von mittelbaren Anteils\u00fcberg\u00e4ngen; eine Immobilientochter eines b\u00f6rsennotierten Unternehmens hingegen kommt in den Genuss des \u00a7 1 Abs. 2c GrEStG.<\/p>\n<p><strong>Inkrafttreten ab 01.07.2021<\/strong><\/p>\n<p>Die Neuregelungen sollen wirksam werden ab dem 01.07.2021.<\/p>\n<p>Daneben gelten die alten Regelungen mit der 95%-Schwelle subsidi\u00e4r fort, um keine \u201e\u00dcbergangsgewinner\u201c zu erm\u00f6glichen, d.h. es besteht nicht die M\u00f6glichkeit, nach dem 01.07.2021 steuerfrei aufzustocken von beispielsweise 94% auf 100%. F\u00fcr Anteilsvereinigungen nach altem Recht betreffend Kapitalgesellschaften bedeutet dies eine ewige \u00dcberwachungsfrist. F\u00fcr Personengesellschaften gilt Vertrauensschutz, wenn die bisherige 5-Jahres-Frist bei Inkrafttreten des Gesetzes schon abgelaufen war.<\/p>\n<p>In der aktuellen Ausarbeitung des Entwurfs neu hinzukommen ist eine spezielle \u00dcbergangsregelung f\u00fcr \u00a7 1 Abs.\u00a02b GrEStG. Vor dem 01.07.2021 bereits \u00fcbertragene Anteile werden f\u00fcr die \u00a7\u00a01 Abs.\u00a02b GrEStG-Schwelle demnach nicht mitgerechnet. Dies gilt der Systematik folgend sowohl f\u00fcr unmittelbare als auch f\u00fcr mittelbare Anteils\u00fcbertragungen an Kapitalgesellschaften vor dem 01.07.2021. Neu ist weiterhin, dass der im bisherigen Entwurf vorgesehene Vertrauensschutz f\u00fcr Verpflichtungsgesch\u00e4fte, die ein Jahr vor Inkrafttreten der Reform abgeschlossen wurden, entf\u00e4llt. Anteils\u00fcbertragungen, die vor dem 01.07.2021 abgeschlossen wurden, aber erst ab dem 01.07.2021 dinglich vollzogen werden, d\u00fcrften nach Ma\u00dfgabe der neuen Regelungen steuerbar sein.<\/p>\n<p><strong>Fazit und kurzfristige Ma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>Die Reform wird aus den nachfolgend dargestellten Gr\u00fcnden effektiv dazu f\u00fchren, dass Grunderwerbsteuer bei Share Deals regelm\u00e4\u00dfig anfallen wird:<\/p>\n<ul>\n<li>Die 90%-Schwelle bzw. 10-Jahres-Frist bzw. deren Anwendung auch bei Kapitalgesellschaften d\u00fcrften in der \u00fcberwiegenden Zahl der F\u00e4lle ein hohes Gestaltungshemmnis bewirken. Im Ergebnis m\u00fcsste zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer der Verk\u00e4ufer mit &gt;10% als Gesellschafter in der Immobiliengesellschaft verbleiben und sich schadensersatzbewehrt verpflichten, seine Anteile an der Immobiliengesellschaft nicht direkt zu \u00fcbertragen und auch nicht indirekt \u00fcbertragen zu lassen. Letzteres l\u00e4sst sich nur bei &gt;10%-Minderheitsgesellschaftern sicherstellen, die ihrerseits strukturell keine Gesellschafter mehr haben (Stiftungen; nat\u00fcrliche Personen).<\/li>\n<li>Im Rahmen von steuerlichen Analysen von Share Deals sowie auch in der Veranlagungspraxis wird daher die H\u00f6he der Grunderwerbsteuer (entsprechend der Vorgaben gem\u00e4\u00df Bewertungsgesetz: \u00a7\u00a08\u00a0Abs. 2 GrEStG, \u00a7\u00a7 176 ff. BewG) eine zunehmend gewichtigere Rolle spielen; eine Entwicklung, die sich bereits in den letzten Jahren parallel zur Diskussion der GrESt-Reform zeigte.<\/li>\n<li>Im Einzelfall vermag zuk\u00fcnftig allenfalls bei Projektentwicklungen die fr\u00fche Beteiligung eines Co-Investors grunderwerbsteuerlich noch Vorteile bringen, soweit dieser (als sog. Altgesellschafter) zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt weitere Anteile erwerben m\u00f6chte.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Bei aktuell laufenden Transaktionen \u2013 insbesondere beim Erwerb von Immobilien-Kapitalgesellschaften im &lt;95% \/ &gt;5% Split) ist kurzfristig zu analysieren, ob Vertragsschluss und dinglicher Anteils\u00fcbergang noch vor dem 01.07.2021 umsetzbar sind, um die Anwendung des alten Rechts zu erhalten. Bei geplanten 100%-Erwerben an Immobilien-Kapitalgesellschaften sollte \u00fcberlegt werden, den Vertragsschluss auf einen Zeitpunkt nach dem 01.07.2021 zu legen (ggf. auch mittels aufschiebender Bedingung), um wiederum die Transaktion nach neuem Recht zu vollziehen (\u00a7 1 Abs.\u00a02b GrEStG: Steuerentstehung erst bei Vollzug und Grunderwerbsteuer als sofort abzugsf\u00e4hige Betriebsaufgabe auf Ebene der Gesellschaft).<\/p>\n<p>Man kann gespannt bleiben und es bleibt zu hoffen, dass mit dieser Reform die gut vierj\u00e4hrige Diskussion zu dem Thema vorl\u00e4ufig beendet ist und Planungssicherheit eintritt. Manch politische \u00c4u\u00dferungen oder Wahlprogramme lassen jedoch auch weitere Diskussionen nach der Bundestagswahl vermuten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach jahrelangem Hickhack nimmt die Umsetzung der Grunderwerbsteuer-Reform zu Share Deals erheblich Fahrt auf. 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