{"id":9562,"date":"2021-04-13T16:53:38","date_gmt":"2021-04-13T14:53:38","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9562"},"modified":"2021-04-13T16:53:38","modified_gmt":"2021-04-13T14:53:38","slug":"einlagenrueckgewaehr-auslaendischer-kapitalgesellschaften-eine-unendliche-geschichte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/04\/13\/einlagenrueckgewaehr-auslaendischer-kapitalgesellschaften-eine-unendliche-geschichte\/","title":{"rendered":"Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr ausl\u00e4ndischer Kapitalgesellschaften \u2013 eine (un)endliche Geschichte?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9561\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9561\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9561\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Baumgartner_Raphael_NEU-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Baumgartner_Raphael_NEU-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Baumgartner_Raphael_NEU.jpg 302w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9561\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Fw. (FH), M.A. Taxation Raphael Baumgartner, Associate bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Mit Urteil vom 27.10.2020 \u2013 VIII R 18\/17 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1357418\">DB 2021 S.\u00a0261<\/a>) best\u00e4tigte der BFH erneut, dass Drittstaatengesellschaften zur Leistung einer steuerneutralen Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr in der Lage sind und eine solche Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr im Veranlagungsverfahren der Gesellschafter nachgewiesen werden muss. Dar\u00fcber hinaus f\u00fcgte der VIII. Senat der Behandlung der steuerneutralen Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr durch eine EU-\/EWR-Kapitalgesellschaft ein weiteres Kapitel hinzu und lie\u00df im Ergebnis offen, ob deren Anteilseigner unabh\u00e4ngig vom Antragsverfahren nach \u00a7\u00a027\u00a0Abs.\u00a08\u00a0KStG ebenfalls einen individuellen Nachweis f\u00fchren k\u00f6nnen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Die steuerneutrale Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr<\/strong><\/p>\n<p>Zahlt eine Kapitalgesellschaft Einlagen an ihre Anteilseigner zur\u00fcck (sog. \u201eEinlagenr\u00fcckgew\u00e4hr\u201c), liegt keine Steigerung der Leistungsf\u00e4higkeit der Anteilseigner vor, weshalb eine Besteuerung dieser Betr\u00e4ge ausscheidet. Werden hingegen Gewinne ausgesch\u00fcttet, so wird die Leistungsf\u00e4higkeit der Anteilseigner erh\u00f6ht. Gewinnaussch\u00fcttungen geh\u00f6ren daher grunds\u00e4tzlich zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen. Zur Differenzierung zwischen Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr und Gewinnaussch\u00fcttung verwendet das deutsche Steuerrecht die sog. Verwendungsreihenfolge (\u00a7\u00a027\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Satz\u00a03\u00a0und\u00a05\u00a0KStG). Danach gelten f\u00fcr steuerliche Zwecke grunds\u00e4tzlich vorrangig die Gewinne einer Kapitalgesellschaft als ausgesch\u00fcttet und nur \u00fcber die Gewinne hinausgehende Betr\u00e4ge als steuerneutrale Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr. So einfach und nachvollziehbar dies in der Theorie klingen mag, so komplex und diffizil ist dieser Grundsatz in seiner praktischen Umsetzung.<\/p>\n<p>Deutsche Kapitalgesellschaften sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen auf dem sog. steuerlichen Einlagekonto unter Ber\u00fccksichtigung der Verwendungsreihenfolge gesondert festzustellen (\u00a7\u00a027\u00a0Abs.\u00a02\u00a0KStG). Im Falle einer Aussch\u00fcttung haben die Anteilseigner Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung i.S.d. \u00a7\u00a027\u00a0Abs.\u00a03\u00a0KStG. Damit bescheinigt die Kapitalgesellschaft, welcher Teil der Leistung als Gewinnaussch\u00fcttung und welcher Teil als Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr zu qualifizieren ist. Dadurch ist eine zutreffende Besteuerung der Anteilseigner m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber sind EU-\/EWR-Gesellschaften nicht gesetzlich zur F\u00fchrung eines steuerlichen Einlagekontos verpflichtet. Stattdessen sieht das deutsche Steuerrecht in \u00a7\u00a027\u00a0Abs.\u00a08\u00a0KStG ein besonderes (zeit- und kostenintensives) Feststellungsverfahren vor. So kann auf Antrag der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft festgestellt werden, dass eine Leistung der Gesellschaft als Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr zu qualifizieren ist. Dieser Antrag ist sp\u00e4testens bis zum 31.12. des der Aussch\u00fcttung folgenden Jahres bei der zust\u00e4ndigen deutschen Finanzbeh\u00f6rde zu stellen. In der Praxis ist hierf\u00fcr eine aufwendige \u00dcberleitung der ausl\u00e4ndischen Jahresabschl\u00fcsse in Jahresabschl\u00fcsse nach deutschem Steuerrecht erforderlich. Zudem sind umfangreiche Nachweispflichten (z.B. die Vorlage s\u00e4mtlicher Gesellschafterbeschl\u00fcsse und Kontoausz\u00fcge zum Nachweis von Bareinlagen) zu beachten, wobei die Nachweise immer aus Sicht der Gesellschaft erbracht werden m\u00fcssen. Das bedeutet, dass nicht nur Einlagen der deutschen Anteilseigner, sondern auch die Einlagen ausl\u00e4ndischer Anteilseigner nachgewiesen werden m\u00fcssen. Ohne die Feststellung i.S.d. \u00a7\u00a027\u00a0Abs.\u00a08 KStG gelten s\u00e4mtliche Leistungen als steuerpflichtige Gewinnaussch\u00fcttungen.<\/p>\n<p>Drittstaatengesellschaften hingegen sind weder zur F\u00fchrung eines steuerlichen Einlagekontos verpflichtet, noch k\u00f6nnen Sie einen Antrag i.S.d. \u00a7 27 Abs. 8 KStG stellen. Die deutschen Finanzgerichte r\u00e4umen den deutschen Gesellschaftern daher die M\u00f6glichkeit ein, eine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr im Rahmen des individuellen Veranlagungsverfahrens nachzuweisen (zuletzt BFH vom 10.04.2019 \u2013 I R 15\/16, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1315023\">DB 2019 S.\u00a02052<\/a>; vgl. hierzu <em>Baumgartner<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/09\/24\/alles-beim-alten-neues-zur-einlagenrueckgewaehr-von-drittstaatengesellschaften\/\">Steuerboard vom 24.09.2019<\/a>). Da die Finanzverwaltung die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung noch immer nicht anerkennt und Leistungen einer Drittstaatengesellschaft per se als steuerpflichtigen Kapitalertrag qualifiziert, kommt es in der Praxis weiterhin zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten. Abhilfe wird bis zu einer einheitlichen Verwaltungspraxis oder einer Gesetzes\u00e4nderung in den meisten F\u00e4llen nur ein Klageverfahren schaffen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des VIII. Senats <\/strong><\/p>\n<p>Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob die Leistung einer \u00f6sterreichischen Kapitalgesellschaft als steuerneutrale Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr zu behandeln sein kann, obwohl die Kapitalgesellschaft keinen Antrag nach \u00a7\u00a027\u00a0Abs.\u00a08\u00a0KStG gesellt hat. Nach \u00f6sterreichischem Steuerrecht stellte die Leistung eine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr dar, obwohl es sich um die Aussch\u00fcttung von Gewinnen der Gesellschaft handelte. Das deutsche Finanzamt behandelte die Leistung mangels Antrags als steuerpflichtigen Kapitalertrag. Nach Ansicht des Kl\u00e4gers lag darin ein Versto\u00df gegen die Kapitalverkehrsfreiheit sowie gegen das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip des Art. 3 GG. Er beantragte daher, die Leistung als steuerneutrale Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr zu behandeln. Schlie\u00dflich w\u00fcrde ein Gesellschafter einer EU-\/EWR-Gesellschaft ansonsten schlechter gestellt, als der Gesellschafter einer Drittstaatengesellschaft.<\/p>\n<p>Der BFH stellte zun\u00e4chst klar, dass etwaige Einw\u00e4nde gegen den Antrag nach \u00a7\u00a027\u00a0Abs.\u00a08\u00a0KStG wie z.B. gegen die einj\u00e4hrige Ausschlussfrist oder die Berechnung der Verwendungsreihenfolge nach deutschen Steuerbilanzgrunds\u00e4tzen nicht im Rahmen der Klage gegen den individuellen Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuerbescheid, sondern im Feststellungsverfahren selbst vorgetragen werden m\u00fcssen. Dementsprechend sei vorliegend nur der Frage nachzugehen, ob eine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr einer EU-\/EWR-Gesellschaft auch au\u00dferhalb des \u00a7\u00a027\u00a0Abs.\u00a08\u00a0KStG nachgewiesen werden kann. Der BFH verneinte diese Frage basierend auf Art. 3 GG, da das deutsche Steuerrecht mit \u00a7\u00a027\u00a0Abs.\u00a08\u00a0KStG f\u00fcr EU-\/EWR-Gesellschaften eine entsprechende Nachweism\u00f6glichkeit vorsieht. Insoweit liege keine Ungleichbehandlung mit den Gesellschaftern einer Drittstaatengesellschaft vor, da f\u00fcr solche Gesellschaften kein Antragsverfahren normiert sei.<\/p>\n<p>Die Frage, ob die fehlende Nachweism\u00f6glichkeit bei EU-\/EWR-Gesellschaftern gegen die Kapitalverkehrsfreiheit versto\u00dfe, lie\u00df der BFH explizit offen, da unter Ber\u00fccksichtigung der Verwendungsreihenfolge nach \u00a7\u00a027\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Satz\u00a03\u00a0und\u00a05\u00a0KStG im Streitfall keine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr vorgelegen habe.<\/p>\n<p><strong>Ausblick und Praxishinweis<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr deutsche Gesellschafter einer Drittstaatengesellschaft ist das Urteil positiv zu bewerten. Der VIII. Senat f\u00fchrt die j\u00fcngste Rechtsprechung des I. Senats zur Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr fort und best\u00e4tigt erneut, dass eine steuerneutrale Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr durch eine Drittstaatenkapitalgesellschaft unter Beachtung der Verwendungsreihenfolge m\u00f6glich ist. In der Praxis sollten entsprechende Sachverhalte gepr\u00fcft werden und, basierend auf der BFH-Rechtsprechung, eine steuerneutrale Behandlung beantragt werden \u2013 falls erforderlich auch im Klageverfahren.<\/p>\n<p>F\u00fcr EU-\/EWR-Gesellschaften f\u00fcgt der BFH hingegen lediglich ein weiteres Kapital zur scheinbar unendlichen Geschichte der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr hinzu. Der VIII. Senat h\u00e4tte schlie\u00dflich auch klarstellen k\u00f6nnen, ob ein individueller Nachweis im Veranlagungsverfahren unter Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit m\u00f6glich ist, wenn unter Beachtung der Verwendungsreihenfolge eine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr vorliegt. Da diese Gelegenheit ungenutzt blieb, muss erst ein entsprechendes Verfahren den Weg bis zum BFH finden. In der Praxis sollte daher darauf hingewirkt werden, dass sich die ausl\u00e4ndische Gesellschaft zur Antragstellung nach \u00a7\u00a027\u00a0Abs.\u00a08\u00a0KStG verpflichtet. Falls ein Antrag nicht gestellt wurde, sollte gepr\u00fcft werden, ob unter Beachtung der Verwendungsreihenfolge eine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr vorliegt, denn in diesem Fall k\u00f6nnte unter Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit ein individueller Nachweis m\u00f6glich sein und die Leistung der Kapitalgesellschaft daher nicht zu steuerpflichtigen Eink\u00fcnften f\u00fchren. Auch in dieser Situation k\u00f6nnte sich daher ein Klageverfahren lohnen. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Bereich darf mit Spannung erwartet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 27.10.2020 \u2013 VIII R 18\/17 (DB 2021 S.\u00a0261) best\u00e4tigte der BFH erneut, dass Drittstaatengesellschaften zur Leistung einer steuerneutralen Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr in der Lage sind und eine solche Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr im Veranlagungsverfahren der Gesellschafter nachgewiesen werden muss. 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