{"id":9568,"date":"2021-04-15T13:55:03","date_gmt":"2021-04-15T11:55:03","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9568"},"modified":"2021-04-15T13:55:03","modified_gmt":"2021-04-15T11:55:03","slug":"bindungswirkung-von-konsultationsvereinbarungen-fortentwicklung-des-rechts-durch-bfh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/04\/15\/bindungswirkung-von-konsultationsvereinbarungen-fortentwicklung-des-rechts-durch-bfh\/","title":{"rendered":"Bindungswirkung von Konsultationsvereinbarungen \u2013 Fortentwicklung des Rechts durch BFH"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8739\" style=\"width: 172px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8739\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8739\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Ferig_Andreas_V1-162x168.png\" alt=\"\" width=\"162\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Ferig_Andreas_V1-162x168.png 162w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Ferig_Andreas_V1-440x455.png 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Ferig_Andreas_V1-768x794.png 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Ferig_Andreas_V1-755x781.png 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Ferig_Andreas_V1-290x300.png 290w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/11\/Ferig_Andreas_V1.png 2005w\" sizes=\"(max-width: 162px) 100vw, 162px\" \/><p id=\"caption-attachment-8739\" class=\"wp-caption-text\">StB\/FBIStR Dipl.-Bw. (FH) Andreas Fertig ist Gr\u00fcndungspartner bei Hofmann &amp; Fertig Partnerschaft aus Steuerberatern mbB, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Mit Urteil vom 30.09.2020 \u2013 I R 37\/17 (DB 2021 S. 827) hat der BFH seine Rechtsprechung zur Bindungswirkung von sogenannten Konsultationsvereinbarungen fortentwickelt. Der BFH stellt klar, dass eine Konsultationsvereinbarung auch nach Einf\u00fchrung des \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 AO keine Bindungswirkung f\u00fcr die Gerichte entfalten kann, wenn diese gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes verst\u00f6\u00dft. In diesem Fall ist diese als unwirksam zu verwerfen. Durch Konsultationsvereinbarungen k\u00f6nnen insbesondere keine Regelungen getroffen werden, die \u00fcber den Wortlaut des Gesetzes hinausgehen oder sogar im Widerspruch dazu stehen.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Ausgangslage<\/strong><\/p>\n<p>Vor Inkrafttreten des \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 AO durch das JStG 2010 war bereits in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden, dass Verst\u00e4ndigungsvereinbarungen zwischen den Steuerbeh\u00f6rden zweier Staaten Bindungswirkung allenfalls f\u00fcr die betroffenen Verwaltungen entfalten, nicht jedoch f\u00fcr Steuerpflichtige oder Gerichte, insbesondere dann nicht, wenn diese im Widerspruch zu einer Regelung des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) stehen (vgl. hierzu z.B. BFH vom 11.11.2009 \u2013 I R 84\/08, BStBl. II 2010 S. 390; vom 02.09.2009 \u2013 I R 111\/08, BStBl. II 2010 S. 387).<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung hat mit Einf\u00fchrung des \u00a7 2 Abs. 2 AO neuen Mut gesch\u00f6pft und ging davon aus, Konsultationsvereinbarungen nunmehr auch vor Gerichten durchzusetzen zu k\u00f6nnen. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 AO bilateralen Verabredungen zwischen zwei Steuerbeh\u00f6rden den Rang einer Rechtsverordnung verleihen (Konsultationsvereinbarungen). Danach wird das BMF mit Zustimmung des Bundesrates erm\u00e4chtigt, Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen haben das Ziel, Einzelheiten der Durchf\u00fchrung eines Doppelbesteuerungsabkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.<\/p>\n<p><strong>Der Urteilsfall im Verfahren I R 37\/17<\/strong><\/p>\n<p>Im Urteilsfall stritten die Beteiligten um die Anzahl der Nichtr\u00fcckkehrtage i.S.d. Grenzg\u00e4ngerregelung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz und damit um die Frage, ob der Steuerpflichtige als Grenzg\u00e4nger gilt. Die Finanzverwaltung wendete die Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerCHEV) wortgetreu an, wonach eint\u00e4gige Gesch\u00e4ftsreisen in Drittstaaten stets zu den Nichtr\u00fcckkehrtagen z\u00e4hlen (Art. 8 Abs. 5 Satz 2) sowie alle Wochenend- und Feiertage bei mehrt\u00e4gigen Gesch\u00e4ftsreisen als Nichtr\u00fcckkehrtage angesehen werden, wenn der Arbeitgeber die Reisekosten tr\u00e4gt (Art. 8 Abs. 1 Satz 3).<\/p>\n<p>Der BFH stellt in seiner Entscheidung klar, dass eine Konsultationsvereinbarung auch nach Einf\u00fchrung des \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 AO keine Bindungswirkung f\u00fcr die Gerichte entfalten kann, wenn diese gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes verst\u00f6\u00dft. In diesem Fall ist diese als unwirksam zu verwerfen. Durch eine Rechtverordnung (hier KonsVerCHEV), kann keine Regelung getroffen werden, die einem Gesetz (hier DBA-Schweiz) widerspricht oder dessen L\u00fccken erg\u00e4nzt. Der Wortlaut des Gesetzes stellt dabei die \u201eGrenzmarke\u201c f\u00fcr entsprechende Vereinbarungen dar. Durch Konsultationsvereinbarungen k\u00f6nnen insbesondere keine Regelungen getroffen werden, die \u00fcber den Wortlaut des Gesetzes hinausgehen oder sogar im Widerspruch dazu stehen.<\/p>\n<p>Tage, an denen der Steuerpflichtige von einer Gesch\u00e4ftsreise aus einem Drittland tats\u00e4chlich an seinen Wohnsitz zur\u00fcckkehrt, k\u00f6nnen damit nicht zu den Nichtr\u00fcckkehrtagen i.S.d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz z\u00e4hlen (entgegen Art. 8 Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV). Bereits der Wortsinn des Begriffs R\u00fcckkehr schlie\u00dft es aus, eine tats\u00e4chliche R\u00fcckkehr an den Wohnsitz als Nichtr\u00fcckkehrtag anzusehen. Eine tats\u00e4chliche R\u00fcckkehr zum Wohnsitz unterstreicht eher die engere Bindung und damit das Besteuerungsrecht des Ans\u00e4ssigkeitsstaats. In st\u00e4ndiger Rechtsprechung sieht der BFH ein Verhandlungsprotokoll (hier Nr. II.2.) zu einem DBA als eine die Gerichte bindende Regelung an, wonach Gesch\u00e4ftsreisen an Wochenenden und Feiertagen grunds\u00e4tzlich nicht zu den Nichtr\u00fcckkehrtagen z\u00e4hlen, wenn der Arbeitgeber lediglich die Reisekosten \u00fcbernimmt (entgegen Art. 8 Abs. 1 Satz 3 KonsVerCHEV). Anders k\u00f6nnte es sich nur dann verhalten, wenn die Arbeit an diesen Tagen ausdr\u00fccklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder der Arbeitgeber f\u00fcr die an diesen Tagen geleistete Arbeit einen anderweitigen Freizeitausgleich oder ein zus\u00e4tzliches Entgelt gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden musste der BFH nicht mehr \u00fcber die Frage entscheiden, ob die strittigen Regelungen der KonsVerCHEV wegen fehlender Bestimmtheit (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) der Erm\u00e4chtigungsgrundlage des \u00a7 2 Abs. 2 AO zu verwerfen sind, denn der BFH hatte bereits an anderer Stelle entschieden, dass \u00a7 2 Abs. 2 AO als Erm\u00e4chtigungsnorm nicht den Bestimmtheitsanforderungen gen\u00fcgt, die nach Art. 80 Abs. 1 GG an eine Verordnungserm\u00e4chtigung zu stellen sind, und deshalb die Gerichte generell nicht bindet, vgl. BFH vom 10.06.2015 \u2013 I R 79\/13, BStBl. II 2016 S.\u00a0326.<\/p>\n<p><strong>Einsch\u00e4tzung der Entscheidung und Handlungsempfehlung f\u00fcr die Finanzverwaltung <\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil I R 37\/17 sollte Strahlkraft weit \u00fcber den konkreten Einzelfall hinaus entfalten.<\/p>\n<p>Seit Inkrafttreten des \u00a7 2 Abs. 2 AO durch das JStG 2010 sind zahlreiche Konsultationsvereinbarungen geschlossen worden, insbesondere mit den USA, Belgien, den Niederlanden, Frankreich, der Schweiz, \u00d6sterreich, etc. Die Finanzverwaltung wendet auf breiter Front rechtswidrig entsprechende Konsultationsvereinbarungen an, so dass Steuerpflichtige gezwungen werden, die zutreffende Rechtsauffassung vor den Finanzgerichten zu erstreiten (hierzu j\u00fcngst weitere Verfahren, z.B. FG Saarland vom 10.09.2020 \u2013 2 V 1007\/20 sowie FG Hessen vom 27.02.2020 \u2013 9 K 353\/19).<\/p>\n<p>Bei allem Verst\u00e4ndnis einer Typisierung im Rahmen von Konsultationsvereinbarungen erscheint es v\u00f6llig unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, wenn solche Regelungen getroffen werden, die nicht nur \u00fcber den Wortlaut eines DBA hinausgehen, sondern teilweise sogar im Widerspruch dazu stehen und damit wie ein <em>Treaty Override<\/em> wirken sollen. Der Finanzverwaltung wird dringend empfohlen, die Besprechungsentscheidung I R 37\/17 im BStBl. II zu ver\u00f6ffentlichen, damit die zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden die Entscheidung generell gegen vom Gesetz abweichende und damit rechtswidrige Konsultationsvereinbarungen anwenden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ferner k\u00f6nnten diese strittigen Verfahren zuk\u00fcnftig dadurch entsch\u00e4rft werden, dass Konsultationsvereinbarungen entsprechende \u00d6ffnungsklauseln vorsehen. Z.B. k\u00f6nnte Art. 8 Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV g\u00e4nzlich gestrichen werden, da eint\u00e4gige Reisen bereits implizieren, dass Arbeitnehmer am Reisetag an den Wohnsitz zur\u00fcckkehren. Die von der Finanzverwaltung grunds\u00e4tzlich vertretende Ansicht, wonach bei mehrt\u00e4gigen Dienstreisen die Tage der Hin- und R\u00fcckreise stets zu den Nichtr\u00fcckkehrtagen gelten, k\u00f6nnte z.B. wie folgt formuliert werden (vgl. z.B. Deutsch-Franz\u00f6sische Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 29.12.2010, \u00a7 7 Abs. 5 sowie BMF-Schreiben vom 03.04.2006 \u2013 IV B 6-S 1301, BStBl. I 2006 S.\u00a0304, Tz. 6): \u201eBei mehrt\u00e4gigen Dienstreisen gelten die Tage der Hinreise sowie der R\u00fcckreise stets zu den Nichtr\u00fcckkehrtagen<em>, es sei denn, der Arbeitnehmer ist tats\u00e4chlich vor der Abreise zwischen seinem Wohnsitz und dem Arbeitsort in der Grenzzone gependelt oder tats\u00e4chlich am R\u00fcckreisetag an seinen Wohnsitz zur\u00fcckkehrt oder hat innerhalb der Grenzzone gearbeitet.\u201c<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 30.09.2020 \u2013 I R 37\/17 (DB 2021 S. 827) hat der BFH seine Rechtsprechung zur Bindungswirkung von sogenannten Konsultationsvereinbarungen fortentwickelt. 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