{"id":9582,"date":"2021-04-21T08:17:36","date_gmt":"2021-04-21T06:17:36","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9582"},"modified":"2021-04-20T18:17:58","modified_gmt":"2021-04-20T16:17:58","slug":"kein-gestaltungsmissbrauch-bei-veraeusserung-wertloser-aktien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/04\/21\/kein-gestaltungsmissbrauch-bei-veraeusserung-wertloser-aktien\/","title":{"rendered":"Kein Gestaltungsmissbrauch bei Ver\u00e4u\u00dferung wertloser Aktien"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9585\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9585\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9585\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Herrmann_Gerald_Neu-168x125.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"125\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Herrmann_Gerald_Neu-168x125.png 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Herrmann_Gerald_Neu-440x328.png 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Herrmann_Gerald_Neu-755x562.png 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Herrmann_Gerald_Neu-768x572.png 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Herrmann_Gerald_Neu-403x300.png 403w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Herrmann_Gerald_Neu.png 999w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9585\" class=\"wp-caption-text\">RA Gerald Herrmann, Attorney-at-Law, Partner bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die Frage, wie steuerlich mit wertlos gewordenen Aktien bzw. anderen Wertpapieren umzugehen ist, war immer wieder Zankapfel zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung und auch schon mehrfach Gegenstand von Beitr\u00e4gen (vgl. <em>Baaske<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/04\/26\/steuerlich-anzuerkennender-verlust-auch-bei-ausbuchung-wertloser-aktien\/\">Steuerboard vom 26.04.2019<\/a>). Nunmehr hat der BFH in seinem Urteil vom 29.09.2020 \u2013 VIII R 9\/17 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1359559\">DB 2021 S.\u00a0599<\/a>) dem FG M\u00fcnchen (Urteil vom 17.07.2017 \u2013 7 K 1888\/16) unter Verweis auf seine st\u00e4ndige Spruchpraxis in vollem Umfang zugestimmt und gekl\u00e4rt, dass die Ver\u00e4u\u00dferung von wertlosen Aktien weder von der H\u00f6he der Gegenleistung abh\u00e4ngt, noch zu einem Gestaltungsmissbrauch durch den Steuerpflichtigen f\u00fchrt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Im Jahr 2011 erwarb der Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) Aktien an einer ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft. Nach Betrugsvorw\u00fcrfen gegen\u00fcber dieser Gesellschaft verloren die Aktien erheblich an Wert und wurden schlie\u00dflich von der ausl\u00e4ndischen B\u00f6rsenaufsicht vom Handel ausgeschlossen. Der Kl\u00e4ger ver\u00e4u\u00dferte daraufhin seine (nunmehr wertlosen) Aktien an eine f\u00fcr ihn fremde Dritte und verpflichtete sich im Gegenzug von ihr andere wertlose Aktien zu kaufen. Daraufhin wurden die Aktien der Gesellschaft aus dem Depot des Kl\u00e4gers aus- und in das Depot der K\u00e4uferin eingebucht. Aufgrund dieses Depot\u00fcbertrags behandelte die Bank des Kl\u00e4gers den Vorgang als Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft und behielt Kapitalertragsteuer ein. Der Kl\u00e4ger begehrte nun mit seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung die Ber\u00fccksichtigung seines Ver\u00e4u\u00dferungsverlustes, d.h. der Differenz zwischen Verkaufserl\u00f6s (hier: 10 \u20ac) und seiner urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten (hier: 4.685 \u20ac).<\/p>\n<p>Das Finanzamt lehnte die Ber\u00fccksichtigung der Ver\u00e4u\u00dferungsverluste ab. Es vertrat im Einspruchs- und im anschlie\u00dfenden Klageverfahren vor dem FG M\u00fcnchen (a.a.O.) die Auffassung, dass durch die Ver\u00e4u\u00dferung objektiv wertloser Aktien zu einem lediglich symbolischen Preis (0,01 \u20ac\/Aktie) keine Einnahmen erzielt wurden. Der Kl\u00e4ger habe die Aktien lediglich verkauft um sich dadurch einen gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil (n\u00e4mlich die Ber\u00fccksichtigung der Ver\u00e4u\u00dferungsverluste) zu verschaffen; die Gestaltung sei damit rechtsmissbr\u00e4uchlich (\u00a7 42 AO).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH wies die Revision des Finanzamtes als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und best\u00e4tigte damit die Rechtsauffassung des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p><strong>Vorliegen einer Ver\u00e4u\u00dferung unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he der Gegenleistung<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00dcbertragung der Aktien vom Depot des Kl\u00e4gers in das Depot der K\u00e4uferin gegen ein Entgelt (hier: 10 \u20ac) f\u00fchre f\u00fcr diesen zu negativen Kapitaleink\u00fcnften aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (\u00a7 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Eine \u201eVer\u00e4u\u00dferung\u201c setze lediglich die entgeltliche \u00dcbertragung des (zumindest) wirtschaftlichen Eigentums auf einen Dritten voraus. Das sei hier aufgrund des mit dem Depot\u00fcbertrag verbundenen Rechtstr\u00e4gerwechsels vom Kl\u00e4ger auf die K\u00e4uferin der Fall. Eine weitere Voraussetzung an eine \u201eVer\u00e4u\u00dferung\u201c stelle das Gesetz nicht auf.<\/p>\n<p><strong>Keine entgegenstehenden Aspekte<\/strong><\/p>\n<p>Weder habe das Finanzamt konkrete Aspekte daf\u00fcr vorgetragen, noch ist nach den Feststellungen des FG M\u00fcnchen ersichtlich, dass die \u00dcbertragung nur zum Schein erfolgte (\u00a7 41 AO). Es bestand zwischen dem Kl\u00e4ger und der K\u00e4uferin auch kein N\u00e4heverh\u00e4ltnis, sodass die Vereinbarung \u00fcber den Verkauf der Aktien als entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferung zwischen fremden Dritten zu behandeln sei. Unerheblich sei weiter, dass die Ver\u00e4u\u00dferung der Aktien durch den Kl\u00e4ger mit der Bedingung verkn\u00fcpft sei, dass dieser im Gegenzug ebenfalls wertlose Aktien von der K\u00e4uferin erwarb, denn insoweit komme es lediglich auf den durch den Depot\u00fcbertrag veranlassten Rechtstr\u00e4gerwechsel an. Nicht anders w\u00e4re der Fall steuerlich zu behandeln, wenn der Kl\u00e4ger und die K\u00e4uferin statt zweier Kaufvertr\u00e4ge einen Tauschvertrag abgeschlossen h\u00e4tten.<\/p>\n<p><strong>Keine Relevanz der bereits (l\u00e4nger) bestehenden Wertlosigkeit<\/strong><\/p>\n<p>Auch sei dem Umstand, dass die Aktien der Gesellschaft durch den Kursverfall schon l\u00e4nger wertlos waren, steuerlich keine Bedeutung beizumessen. Allein der Kursverfall der Aktien und deren Ausschluss vom Handel an der B\u00f6rse (\u201e<em>Delisting\u201c<\/em>), aber ohne Ausbuchung aus dem Depot des Kl\u00e4gers, f\u00fchre nicht zu einer Realisierung des Aktienverlustes. Dieser sei erst dann steuerlich zu ber\u00fccksichtigen, wenn die Aktien ver\u00e4u\u00dfert werden oder ein gesetzlich normierter Ersatztatbestand (\u00a7 20 Abs. 2 Satz 2 EStG) f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung erf\u00fcllt werde.<\/p>\n<p><strong>Kein Gestaltungsmissbrauch durch den Kl\u00e4ger<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger habe auch lediglich von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten Gebrauch gemacht, diese aber nicht missbraucht (\u00a7 42 AO). Er verfolgte mit seinem Verkauf lediglich das Ziel, sich von den nahezu wertlosen Aktien der Gesellschaft durch \u00dcbertragung auf einen Dritten zu trennen. Dieses Ziel sei \u2013 so der BFH \u2013 sinnvoll nicht anders als durch eine Ver\u00e4u\u00dferung zu erreichen. Das Gesetz sieht die Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ausdr\u00fccklich vor und unterwirft sie der Besteuerung. Der Kl\u00e4ger habe daher nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung versto\u00dfen, sondern im Gegenteil lediglich von einer ihm durch das Gesetz einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht. Daran \u00e4ndere auch der Umstand nichts, dass im konkreten Fall ein Verlustgesch\u00e4ft vorliegt, denn auch Ver\u00e4u\u00dferungsverluste werden vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst. Es stehe dem Kl\u00e4ger frei, ob, wann und an wen er seine Gesellschaftsanteile ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Auch der Umstand, dass die \u00dcbertragung der wertlosen Aktien des Kl\u00e4gers im konkreten Fall mit der Verpflichtung des Erwerbs wertloser Aktien verkn\u00fcpft wurde f\u00fchre zu keinem anderen Ergebnis. Die gew\u00e4hlte Art der Ver\u00e4u\u00dferung stelle eine durch das Gesetz einger\u00e4umte M\u00f6glichkeit dar, die nicht gegen vom Gesetzgeber vorgegebene Wertungen versto\u00dfe, zumal m\u00f6gliche Kurssteigerungen der vom Kl\u00e4ger im Gegenzug erworbenen Aktien steuerverstrickt seien.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer hat sich der Gesetzgeber f\u00fcr die Substanzbesteuerung entschieden. Die Ber\u00fccksichtigung von Ver\u00e4u\u00dferungsverlusten ist damit lediglich die logische Folge dieser Substanzbesteuerung. Die Besprechungsentscheidung zeigt dabei erneut, dass kein Gestaltungsmissbrauch durch den Steuerpflichtigen vorliegt, wenn dieser lediglich von gesetzlich vorgesehen M\u00f6glichkeiten (hier: dem Verkauf) gebrauch macht, auch wenn dies f\u00fcr ihn im konkreten Fall zu einem Steuervorteil (hier: Ber\u00fccksichtigung der Ver\u00e4u\u00dferungsverluste) f\u00fchrt. Die eindeutigen Formulierungen, mit denen der BFH den Leser durch die Urteilsgr\u00fcnde f\u00fchrt, haben offenbar auch das BMF veranlasst die Entscheidung in K\u00fcrze zur Ver\u00f6ffentlichung im BStBl. II vorzusehen. Das ist erfreulich f\u00fcr den Steuerpflichtigen, da die Finanzbeh\u00f6rden somit zugleich die Entscheidung allgemein anwenden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Frage, wie steuerlich mit wertlos gewordenen Aktien bzw. anderen Wertpapieren umzugehen ist, war immer wieder Zankapfel zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung und auch schon mehrfach Gegenstand von Beitr\u00e4gen (vgl. Baaske, Steuerboard vom 26.04.2019). 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