{"id":9592,"date":"2021-04-23T13:05:07","date_gmt":"2021-04-23T11:05:07","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9592"},"modified":"2021-04-23T13:05:07","modified_gmt":"2021-04-23T11:05:07","slug":"neue-regeln-fuer-digitale-abschreibungen-geben-unternehmen-mehr-spielraum","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/04\/23\/neue-regeln-fuer-digitale-abschreibungen-geben-unternehmen-mehr-spielraum\/","title":{"rendered":"Neue Regeln f\u00fcr digitale Abschreibungen geben Unternehmen mehr Spielraum"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9589\" style=\"width: 175px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9589\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-9589\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Bolik_Mayer.png\" alt=\"\" width=\"165\" height=\"116\" \/><p id=\"caption-attachment-9589\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Andreas S. Bolik, Associate Partner und StB Vivien Mayer, Managerin im National Office Tax von EY Deutschland.<\/p><\/div>\n<p>Trotz der zentralen Bedeutung von Hard- und Software f\u00fcr die rasant fortschreitende Digitalisierung und des technischen Fortschritts wurde die ertragsteuerlich anzusetzende Nutzungsdauer f\u00fcr Hard- und Software etwa seit der Jahrtausendwende nicht mehr gepr\u00fcft oder angepasst. Nun hat die Finanzverwaltung reagiert und gibt Unternehmen mehr Spielraum bei der Abschreibung von digitalen Wirtschaftsg\u00fctern \u2013 also Computern, dazugeh\u00f6rigen Ger\u00e4ten und Software (BMF-Schreiben vom 26.02.2021, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1359595\">DB 2021 S.\u00a0539<\/a>). Danach wird die bisher in der AfA-Tabelle f\u00fcr allgemeine Anlageg\u00fcter enthaltene Nutzungsdauer f\u00fcr Computer von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt, um der technischen Entwicklung und den immer k\u00fcrzeren Produktzyklen gerecht zu werden. Das erm\u00f6glicht einen unmittelbaren steuerlichen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug (jedoch keine Sofortabschreibung) bereits in dem Jahr, in dem die Hard- oder Software gekauft wird.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Bilanzierung in Handels- und Steuerbilanz<\/strong><\/p>\n<p>Bei der neuen Regelung handelt es sich um eine Wahlm\u00f6glichkeit. Unternehmen k\u00f6nnen also grunds\u00e4tzlich auch weiterhin die Anschaffung \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum abschreiben. Abweichungen von der einj\u00e4hrigen steuerlichen Nutzungsdauer m\u00fcssen k\u00fcnftig aber begr\u00fcndet werden. Au\u00dferdem entfalten die Regelungen des BMF-Schreibens f\u00fcr die Handelsbilanz keine unmittelbare Wirkung. Daher empfiehlt es sich, ein separates Buchhaltungskonto einzurichten, damit Bilanzierungsunterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz (z.B. f\u00fcr die \u00dcberleitungsrechnung nach \u00a7 60 Abs. 2 EStDV) in der Steuererkl\u00e4rung einfacher gehandhabt werden k\u00f6nnen. Dies ist auch im Hinblick auf latente Steuern (\u00a7 274 HGB) sinnvoll.<\/p>\n<p>Die Regelungen des BMF-Schreibens gelten f\u00fcr Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.<\/p>\n<p><strong>(Bessere) Alternative zur GWG-Regelung <\/strong><\/p>\n<p>Die \u201eDigi-AfA\u201c wird oft zu Unrecht mit der sogenannten GWG-Regelung (Sonderabschreibung f\u00fcr geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG) vermischt, bietet sie doch erhebliche Vorteile. Zwar dienen beide Regelungen dazu, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bestimmten Wirtschaftsg\u00fctern sofort als Betriebsausgabe in Abzug zu bringen. Die GWG-Regelung ist aber weniger umfassend, weil sie nur f\u00fcr ganz bestimmte G\u00fcter gilt: abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens, die einer selbstst\u00e4ndigen Nutzung f\u00e4hig sind und einen Wert von h\u00f6chstens 800 \u20ac netto haben.<\/p>\n<p>Die Wertobergrenze und die Kriterien der Beweglichkeit und selbstst\u00e4ndigen Nutzbarkeit sind mit Blick auf IT-Produkte nat\u00fcrlich sehr streng: Software ist immateriell und damit nicht beweglich, Hardware, also auch Peripherieger\u00e4te wie Tastaturen, Monitore, Beamer oder Drucker sind ohne weitere Ger\u00e4te in der Regel nicht selbstst\u00e4ndig nutzbar, und beides kann sehr teuer sein. Lediglich Computerprogramme, deren Anschaffungskosten h\u00f6chstens 410 \u20ac betragen, sogenannte Trivialprogramme, galten bislang als abnutzbare, bewegliche und selbst\u00e4ndig nutzbare Wirtschaftsg\u00fcter und durften demnach von der GWG-Regelung ber\u00fccksichtigt werden. Insofern erweitert das BMF-Schreiben mit der \u201eDigi-AfA\u201c den Handlungsspielraum von Unternehmen enorm.<\/p>\n<p><strong>Beg\u00fcnstigung nur f\u00fcr \u201e\u00d6ko-Hardware\u201c, aber kein Grund zur Sorge<\/strong><\/p>\n<p>Damit Unternehmen also nun s\u00e4mtliche Computerhardware, also beispielsweise Desktop-PC\u2018s, Tablets, Thin-Clients, Peripherieger\u00e4te, Netzteile und Dockingstationen nach den Regeln der \u201eDigi-AfA\u201c behandeln d\u00fcrfen, m\u00fcssen diese der sogenannten \u201e\u00d6kodesign-Richtlinie\u201c der EU (Richtlinie 2009\/125\/EG) entsprechen. Diese EU-Rahmenrichtlinie setzt Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die umweltgerechte Gestaltung f\u00fcr technische Ger\u00e4te, insbesondere f\u00fcr Computerhardware, und spezifiziert detaillierte technische Anforderungen. Sie verpflichtet Hersteller, in den technischen Unterlagen die Produktart zu benennen und nachzuweisen, sodass die Anforderungen der Richtlinie erf\u00fcllt sind. Zum Gl\u00fcck d\u00fcrfen seit 2016 nur Computer und Zubeh\u00f6r auf dem europ\u00e4ischen Markt verkauft werden, die die \u00d6kodesign-Anforderungen erf\u00fcllen. Unternehmen k\u00f6nnen also grunds\u00e4tzlich davon ausgehen, dass alle IT-Ger\u00e4te, die nach 2016 im Inland angeschafft wurden, nach den Regeln der \u201eDigi-AfA\u201c abgeschrieben werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Anders sieht es aus, wenn die Ger\u00e4te aus einem Nicht-EU-Land gekauft wurden. Dann m\u00fcssen Steuerpflichtige unter Umst\u00e4nden nachweisen, dass die Computer-Hardware die \u00d6kodesign-Richtlinien Anforderungen erf\u00fcllt. Deshalb empfiehlt es sich, technische Beschreibungen und Produktdatenbl\u00e4tter aufzubewahren, damit im Fall einer sp\u00e4teren Betriebspr\u00fcfung bewiesen werden kann, dass die Vorgaben eingehalten wurden. Ger\u00e4te, die vor 2016 beziehungsweise vor 2014 auf den Markt gekommen sind, fallen nur dann in den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens bzw. der einj\u00e4hrigen betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer, wenn sie die energetischen Toleranzwerte f\u00fcr den Energieverbrauch im entsprechenden Zeitraum erf\u00fcllen. Nur dann d\u00fcrfen diese mit der einj\u00e4hrigen betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer bilanziert werden. Die Praxisrelevanz f\u00fcr diese F\u00e4lle d\u00fcrfte jedoch \u00fcberschaubar sein, da solch hochbetagte Computer und IT-Ger\u00e4te in den meisten Bilanzen bereits vollst\u00e4ndig abgeschrieben sein d\u00fcrften.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Trotz der zentralen Bedeutung von Hard- und Software f\u00fcr die rasant fortschreitende Digitalisierung und des technischen Fortschritts wurde die ertragsteuerlich anzusetzende Nutzungsdauer f\u00fcr Hard- und Software etwa seit der Jahrtausendwende nicht mehr gepr\u00fcft oder angepasst. 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