{"id":9599,"date":"2021-05-03T17:07:52","date_gmt":"2021-05-03T15:07:52","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9599"},"modified":"2021-05-03T17:07:52","modified_gmt":"2021-05-03T15:07:52","slug":"globalisierung-des-umwandlungssteuerrechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/05\/03\/globalisierung-des-umwandlungssteuerrechts\/","title":{"rendered":"Globalisierung des Umwandlungssteuerrechts \u2013 Globale Steuerneutralit\u00e4t von Verschmelzung, Spaltung und Co. erreicht?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9477\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9477\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9477\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Ottenwaelder_Marco-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Ottenwaelder_Marco-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Ottenwaelder_Marco-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Ottenwaelder_Marco-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Ottenwaelder_Marco-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Ottenwaelder_Marco-451x300.jpg 451w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Ottenwaelder_Marco.jpg 1167w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9477\" class=\"wp-caption-text\">StB\/Tax Advisor Dr. Marco Ottenw\u00e4lder ist Counsel bei POELLATH, Frankfurt\/M. und Lehrbeauftragter an den Universit\u00e4ten Bayreuth und Bamberg<\/p><\/div>\n<p>Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des K\u00f6rperschaftsteuerrechts (kurz: K\u00f6MoG, vgl. BT-Drucks. <a href=\"https:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/19\/286\/1928656.pdf\">19\/28656<\/a>), das am 03.05.2021 Gegenstand einer \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rung des <a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/ausschuesse\/a07\/Anhoerungen\/837602-837602\">Finanzausschusses<\/a> war, hat die Bundesregierung sich gro\u00dfe Ziele gesteckt. So soll neben der ebenfalls bedeutenden Einf\u00fchrung eines Optionsmodells f\u00fcr Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften (\u00a7\u00a01a KStG-E) das Umwandlungssteuergesetz globalisiert werden. Bereits mit dem <a href=\"https:\/\/dipbt.bundestag.de\/extrakt\/ba\/WP16\/63\/6306.html\">SEStEG<\/a> vom 07.12.2006 wurde der Anwendungsbereich im Wesentlichen auf das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union und des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums ausgedehnt \u2013 obschon damals eine Globalisierung diskutiert wurde. Nunmehr sollen bestimmte Umwandlungen mit Drittstaatenbezug auch den Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes unterworfen werden. Damit einhergehend m\u00fcssen auch die bislang geltenden, teils umstrittenen Regelungen zur Drittstaatenverschmelzung (\u00a7\u00a012 Abs. 2 KStG) und zur Aufl\u00f6sung einer Gesellschaft bei Verlegung des Sitzes oder der Gesch\u00e4ftsleitung in einen Drittstaat bzw. der Ans\u00e4ssigkeit in einem Drittstaat (\u00a7\u00a012 Abs. 3 KStG) restlos gestrichen werden. Aber der Reihe nach \u2026<!--more--><\/p>\n<p><strong>Globalisierung des Umwandlungssteuergesetzes<\/strong><\/p>\n<p>Das deutsche Umwandlungssteuergesetz soll einerseits steuerliche Hemmnisse u.a. bei grenz\u00fcberschreitenden und rein ausl\u00e4ndischen Reorganisationen von Unternehmen beseitigen und die M\u00f6glichkeiten der freien Wahl der Rechtsform verbessern. Dies wird grunds\u00e4tzlich durch die M\u00f6glichkeit zur antragsgebundenen Fortf\u00fchrung von Buchwerten in den (Steuer-)Bilanzen der an Umwandlungen beteiligten Gesellschaften bzw. der Fortf\u00fchrung der Anschaffungskosten bei bestimmten Anteilseignern erreicht.<\/p>\n<p>Andererseits wird jedoch auch \u2013 insbesondere bei grenz\u00fcberschreitenden Umwandlungen \u2013 (manchmal zu) konsequent das deutsche Besteuerungssubstrat gesichert. So ist die M\u00f6glichkeit zur Fortf\u00fchrung der Buchwerte bzw. Anschaffungskosten an teils strenge Voraussetzungen gekoppelt oder es wird bei einer sp\u00e4teren tats\u00e4chlichen Ver\u00e4u\u00dferung ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens ein deutsches Besteuerungsrecht gesichert.<\/p>\n<p>An all dem \u00e4ndert auch das K\u00f6MoG nichts. Die auf den ersten Blick nach wenig Auswirkung anmutende \u00c4nderung des Anwendungsbereichs des Umwandlungssteuergesetzes ist jedoch durchaus beachtlich.<\/p>\n<p><strong>Verschmelzungen, Spaltungen, Formwechsel \u2026<\/strong><\/p>\n<p>Bislang sind insbesondere die <strong>Verschmelzung<\/strong> sowie die <strong>Aufspaltung<\/strong> und <strong>Abspaltung<\/strong> von K\u00f6rperschaften bzw. deren <strong>Formwechsel<\/strong> in Personengesellschaften <em>nach dem Umwandlungssteuergesetz<\/em> nur in bestimmten F\u00e4llen m\u00f6glich.<\/p>\n<p>So muss der \u00fcbertragende <em>und<\/em> \u00fcbernehmende bzw. umwandelnde Rechtstr\u00e4ger eine <strong>EU- \/ EWR-Gesellschaft<\/strong> sein, deren Sitz <em>und<\/em> Ort der Gesch\u00e4ftsleitung sich innerhalb der EU\/des EWR befinden. Alternativ kann der \u00fcbernehmende Rechtstr\u00e4ger auch eine <strong>nat\u00fcrliche Person<\/strong> sein. Allerdings muss auch deren Wohnsitz oder gew\u00f6hnlicher Aufenthalt sich <strong>innerhalb der EU \/ des EWR<\/strong> befinden und sie darf nicht aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem dritten Staat als au\u00dferhalb der EU \/ des EWR ans\u00e4ssig angesehen werden. Europ\u00e4ische Gesellschaften (SE) und Europ\u00e4ische Genossenschaften (SCE) gelten dabei als entsprechende Gesellschaften.<\/p>\n<p><strong>Aber:<\/strong> Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel von K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen, die z.B. au\u00dferhalb der EU \/ des EWR, d.h. in <strong>Drittstaaten<\/strong>, gegr\u00fcndet wurden und weder Gesch\u00e4ftsleitung noch Sitz in Deutschland haben, werden vom Umwandlungssteuergesetz bislang <strong>nicht erfasst<\/strong>. Lediglich bei<\/p>\n<ul>\n<li>ausl\u00e4ndischen (d.h. nicht grenz\u00fcberschreitenden) <strong>Verschmelzungen<\/strong> dieser Gesellschaften<\/li>\n<li>auf eine (beschr\u00e4nkt steuerpflichtige) <strong>K\u00f6rperschaft<\/strong> (d.h. nicht auf Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen),<\/li>\n<li>die <strong>in demselben Staat<\/strong> ihren Satzungssitz hat,<\/li>\n<li>im Rahmen einer \u00dcbertragung des gesamten Verm\u00f6gens durch einen <strong>verschmelzungs\u00e4hnlichen Vorgang<\/strong> (i.S.d. \u00a7 2 UmwG) und<\/li>\n<li>bei der insbesondere die <strong>Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt<\/strong> sind, d.h. Besteuerung mit K\u00f6rperschaftsteuer, keine Beschr\u00e4nkung (nicht Ausschluss!) des deutschen Besteuerungsrechts, sowie bei der<\/li>\n<li>eine ggf. vorliegende <strong>Gegenleistung nur in Gesellschaftsrechten<\/strong> besteht,<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>wird<\/strong> in der deutschen (Steuer-)Bilanz der \u00fcbernehmenden K\u00f6rperschaft, z.B. im Fall einer deutschen Betriebsst\u00e4tte, eine <strong>Fortf\u00fchrung der Buchwerte<\/strong> (zwingend) <strong>angeordnet<\/strong>. Im Ergebnis ist damit insbesondere kein Ansatz eines Zwischenwertes oder des gemeinen Wertes m\u00f6glich. Etwaige steuerliche <strong>Verlustvortr\u00e4ge<\/strong> der inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte gehen damit unter!<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Auswirkungen einer solchen Drittstaatenverschmelzung auf den (in Deutschland steuerpflichtigen) <strong>Anteilseigner<\/strong> der \u00fcbertragenden K\u00f6rperschaft wird bereits jetzt auf das Umwandlungssteuergesetz verwiesen. Danach ist eine Fortf\u00fchrung von Buchwerten bzw. Anschaffungskosten in den meisten F\u00e4llen nunmehr m\u00f6glich. Nach deutlicher Kritik aus Literatur und Praxis folgt die Finanzverwaltung nun auch dem Ansatz, dass es dabei <strong>nicht<\/strong> auf die <strong>beschr\u00e4nkte Steuerpflicht<\/strong> der \u00fcbertragenden oder \u00fcbernehmenden K\u00f6rperschaft ankomme (vgl. Rn. 13.04 des UmwSt-Erlasses =\u00a0<a href=\"https:\/\/recherche.der-betrieb.de\/document.aspx?docid=DB0464115\">DB0464115<\/a> nach \u00c4nderung durch BMF-Schreiben vom 10.11.2016, BStBl. I 2016 S. 1252). Dar\u00fcber hinaus ist die Steuerneutralit\u00e4t des Vorgangs beim Anteilseigner <strong>auch bei grenz\u00fcberschreitenden Drittstaatenverschmelzungen<\/strong> zu erm\u00f6glichen, wenn das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich der Anteile an der \u00fcbernehmenden K\u00f6rperschaft nicht ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt wird!<\/p>\n<p><strong>\u2026 sollen k\u00fcnftig \u2013 \u00fcber die EU- \/ EWR-Grenzen hinaus \u2013 den Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes unterworfen werden!<\/strong><\/p>\n<p>Durch die geplante Erweiterung des Anwendungsbereiches des Umwandlungssteuergesetzes infolge des K\u00f6MoG<\/p>\n<ul>\n<li>kommen auf <strong>Drittstaatenverschmelzungen<\/strong> (unabh\u00e4ngig von einer beschr\u00e4nkten Steuerpflicht oder der Ans\u00e4ssigkeit der \u00fcbernehmenden K\u00f6rperschaft) dieselben Regelungen zur Anwendung wie auf nationale, grenz\u00fcberschreitende oder ausl\u00e4ndische EU-\/EWR-Verschmelzungen!<\/li>\n<li>werden nunmehr auch <strong>Drittstaatenspaltungen<\/strong> sowie <strong>Drittstaatenformwechsel<\/strong> und die an der Umwandlung beteiligten Anteilseigner grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit einer steuerneutralen Umwandlung (unter den Einschr\u00e4nkungen des UmwStG!) haben.<\/li>\n<li>wird die zwingende Anordnung einer Schlussbesteuerung aufgrund (angenommener) Liquidation bei einer <strong>Verlegung des Verwaltungs- oder des Satzungssitzes<\/strong> einer K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse <strong>in einen Drittstaat<\/strong> \u2013 in diesem Fall sogar unabh\u00e4ngig von der Sicherung deutscher Besteuerungsrechte! \u2013 ersatzlos <strong>gestrichen<\/strong>!<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die (anspruchsvolle)<strong> Voraussetzung<\/strong> f\u00fcr eine Steuerneutralit\u00e4t bleibt jedoch, dass die jeweilige Umwandlung insbesondere die <strong>Strukturmerkmale<\/strong> einer inl\u00e4ndischen Umwandlung aufweist und auch k\u00fcnftig keine deutschen Besteuerungsrechte beschr\u00e4nkt oder ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p><strong>Keine \u00c4nderungen bei Einbringungen und Anteilstausch!<\/strong><\/p>\n<p>Der Anwendungsbereich von Einbringungen und Anteilstausch, der bereits gegenw\u00e4rtig Umwandlungsbeteiligte mit Ans\u00e4ssigkeit in Drittstaaten nicht generell ausschlie\u00dft, bleibt hingegen unver\u00e4ndert. Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung wird von einer vollst\u00e4ndigen Globalisierung des Umwandlungssteuerrechts abgesehen, da eine aufkommensneutrale einheitliche Regelung mit Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr Einbringende aus der EU \/ des EWR gegen\u00fcber der geltenden Rechtslage verbunden w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>Auswirkung auf die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Die (teilweise) Globalisierung des Umwandlungssteuergesetzes ist durchaus <strong>begr\u00fc\u00dfenswert<\/strong>, da sie nunmehr eine gleichm\u00e4\u00dfige Anwendung der Normen des Umwandlungssteuerrechts auf grunds\u00e4tzlich vergleichbare Sachverhalte erm\u00f6glicht. Auch entfallen hierdurch zahlreiche Zweifelsfragen bei Drittstaatenverschmelzungen und Sitzverlegungen von K\u00f6rperschaften \u2013 wenngleich das Umwandlungssteuergesetz (immer noch!) viele <strong>Zweifelsfragen<\/strong> bereith\u00e4lt.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des Ziels des Gesetzgebers, ein angesichts der fortschreitenden Globalisierung nicht mehr zeitgem\u00e4\u00dfes Regelwerk nunmehr umfassend globalisieren zu wollen, ist der gegenw\u00e4rtige Entwurf jedoch eher <strong>zur\u00fcckhaltend<\/strong> ausgefallen. So bleibt z.B. das (doppelte) <strong>Teilbetriebserfordernis<\/strong> bei Spaltungen in vielen F\u00e4llen weiterhin problematisch \u2013 und damit auch die Steuerneutralit\u00e4t. Dies insbesondere deshalb, weil auf Drittstaatenumwandlungen die Spezifika des deutschen Steuerrechts anzuwenden sein und sich diese Staaten nicht nach den deutschen Voraussetzungen richten werden. Daran \u00e4ndert auch der hierbei einschl\u00e4gige europ\u00e4ische Teilbetriebsbegriff nicht viel. Angesichts dessen, dass bereits der rein innerdeutsche Fall einer Auf- oder Abspaltung die Frage der Erf\u00fcllung des (doppelten) Teilbetriebserfordernisses zu deutlicher Rechtsunsicherheit f\u00fchrt, wird dies im Drittstaatenfall noch deutlich schwerer umzusetzen sein. Auch wird der Nachweis, dass eine Umwandlung nach ausl\u00e4ndischem Recht insbesondere auch die <strong>Strukturmerkmale<\/strong> einer inl\u00e4ndischen Umwandlung aufweisen muss, durch die Erweiterung auf Drittstaaten zu weiteren Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten f\u00fchren. Dennoch: Die T\u00fcr ist aufgesto\u00dfen f\u00fcr Umwandlungen mit steuerlichem <strong>\u00dcbertragungsstichtag nach dem 31.12.2021<\/strong>.<\/p>\n<p>Hilfreich \u2013 zumindest bei grenz\u00fcberschreitenden Spaltungen (leider nur zur Neugr\u00fcndung!) und Formwechseln von EU-Kapitalgesellschaften auf dem Gebiet der EU \u2013 erscheint, dass am 01.01.2020 nunmehr die Richtlinie <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:32019L2121&amp;from=en\">(EU) 2019\/2121<\/a> des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates zur \u00c4nderung der Richtlinie <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:32017L1132&amp;from=EN\">(EU) 2017\/1132<\/a> in Bezug auf grenz\u00fcberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (\u201e<strong>MobilRL<\/strong>\u201c) in Kraft getreten ist. Diese wird \u2013 ebenfalls teilweise \u2013 die Europ\u00e4isierung (und ggf. auch die Globalisierung) des deutschen Gesellschaftsrechts (leider nur bei EU-Kapitalgesellschaften) voranbringen. Sollte sich der deutsche Gesetzgeber aufmachen und \u00fcber die Richtlinie hinaus auch Personengesellschaften und die Spaltung zur Aufnahme regeln, w\u00e4re dies auch mit Blick auf die EuGH-Rechtsprechung ein gro\u00dfer Schritt in die richtige Richtung! Eine Umsetzung der komplexen Richtlinienvorgaben in den Mitgliedstaaten soll bis zum 31.01.2023 erfolgen.<\/p>\n<p>Es bleibt \u2013 wie immer \u2013 abzuwarten, ob mit der stetig wachsenden Globalisierung auch der Mut des Gesetzgebers w\u00e4chst, dem Ziel, betriebswirtschaftlich sinnvolle Umwandlungen steuerneutral (und global) einfacher zu erm\u00f6glichen, einen (noch) h\u00f6heren Stellenwert einzur\u00e4umen ohne dabei das Ziel der Sicherung des Besteuerungsrechts aus den Augen zu verlieren. Erg\u00e4nzungsbilanzen auch f\u00fcr K\u00f6rperschaften k\u00f6nnten ein Ansatz sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des K\u00f6rperschaftsteuerrechts (kurz: K\u00f6MoG, vgl. BT-Drucks. 19\/28656), das am 03.05.2021 Gegenstand einer \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rung des Finanzausschusses war, hat die Bundesregierung sich gro\u00dfe Ziele gesteckt. 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