{"id":9603,"date":"2021-05-05T16:38:29","date_gmt":"2021-05-05T14:38:29","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9603"},"modified":"2021-05-05T16:50:52","modified_gmt":"2021-05-05T14:50:52","slug":"zurechnung-von-verwaltungsvermoegen-bei-personengesellschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/05\/05\/zurechnung-von-verwaltungsvermoegen-bei-personengesellschaften\/","title":{"rendered":"Zurechnung von Verwaltungsverm\u00f6gen bei Personengesellschaften: die neuen L\u00e4ndererlasse vom 11.02.2021"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9248\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9248\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9248\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/08\/Loecherbach_Sebastian_V1-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/08\/Loecherbach_Sebastian_V1-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/08\/Loecherbach_Sebastian_V1-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/08\/Loecherbach_Sebastian_V1-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/08\/Loecherbach_Sebastian_V1-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/08\/Loecherbach_Sebastian_V1-450x300.jpg 450w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/08\/Loecherbach_Sebastian_V1.jpg 943w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9248\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAfStR Dr. Sebastian L\u00f6cherbach, LL.M., Counsel bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Das ErbStG beg\u00fcnstigt unter bestimmten Voraussetzungen den Erwerber von unternehmerischem Verm\u00f6gen, wenn dieser das Unternehmen fortf\u00fchrt und damit Arbeitspl\u00e4tze sichert. Demgegen\u00fcber soll Verm\u00f6gen, das in der Regel der Kapitalanlage dient, in vollem Umfang steuerpflichtig sein. Um eine zielgenaue Abgrenzung des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens von dem steuerpflichtigen Verm\u00f6gen zu erreichen, hat der Gesetzgeber den Katalog des sogenannten Verwaltungsverm\u00f6gens geschaffen (vgl. \u00a7\u00a013b Abs. 4 ErbStG). Wird Verwaltungsverm\u00f6gen (der Begriff wird nachfolgend umfassend verstanden und meint auch junges Verwaltungsverm\u00f6gen, Finanzmittel und junge Finanzmittel) auf Ebene einer Gesellschaft festgestellt, stellt sich die Frage, nach welchen Ma\u00dfst\u00e4ben dieses auf die Gesellschafter aufzuteilen ist. Das ErbStG selbst enth\u00e4lt hierauf keine Antwort. Mit gleichlautenden L\u00e4ndererlassen vom 11.02.2021 hat die Finanzverwaltung erneut und zum dritten Mal r\u00fcckwirkend zum 01.07.2016 dazu Stellung bezogen. Dabei werfen die L\u00e4ndererlasse leider mehr Fragen auf als sie beantworten.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Entwicklung der Zurechnung von Verwaltungsverm\u00f6gen bei Personengesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Zurechnung von Verwaltungsverm\u00f6gen bei Personengesellschaften wendet die Finanzverwaltung eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise an. Das Verwaltungsverm\u00f6gen wird also nicht f\u00fcr die Gesellschaft, sondern f\u00fcr jeden einzelnen Gesellschafter ermittelt.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich teilte die Finanzverwaltung nach den ErbStR 2011 das Verwaltungsverm\u00f6gen nach Ma\u00dfgabe des Gewinnverteilungsschl\u00fcssels unter den Gesellschaftern auf. Dieser Aufteilungsma\u00dfstab wurde im AEErbSt 2017 aufgegeben. Mit Einf\u00fchrung der Verbundverm\u00f6gensaufstellung zum 01.07.2016 erkannte die Finanzverwaltung die Gefahr, dass durch gezielte Verlagerungen von Finanzmitteln auf die Ebene von Tochtergesellschaften die an sich angestrebte Besteuerung des Nettoverwaltungsverm\u00f6gens ausgehebelt werden k\u00f6nnte. Daher stellte sie nicht l\u00e4nger auf den Gewinnverteilungsschl\u00fcssel ab, sondern auf das Verh\u00e4ltnis des Werts des zu \u00fcbertragenden Gesellschaftsanteils (\u00a7\u00a097 Abs. 1a BewG) zum gemeinen Wert der Gesellschaft. Die ErbStR 2019 (R E 13b.12 Abs. 4 Satz 2; R E 13b.23 Abs. 9 Satz 3; R E 13b.27 Satz 4) haben diesen Aufteilungsma\u00dfstab \u00fcbernommen, wobei erg\u00e4nzt wurde, dass bei einem negativen Wert des betreffenden Gesellschaftsanteils das Verwaltungsverm\u00f6gen mit Null anzusetzen ist.<\/p>\n<p>Mit den nun ver\u00f6ffentlichten L\u00e4ndererlassen vom 11.02.2021 m\u00f6chte die Finanzverwaltung offensichtlich auf ein \u2013 nach ihrer Auffassung \u2013 fortbestehendes Missbrauchspotenzial reagieren. Daher wurden die Regeln erneut r\u00fcckwirkend (Geltung f\u00fcr alle Erwerbe, f\u00fcr die die Steuer nach dem 30.06.2016 entstanden ist, soweit die Feststellungsbescheide noch nicht bestandskr\u00e4ftig sind) ge\u00e4ndert und angepasst.<\/p>\n<p><strong>Inhalt der neuen L\u00e4ndererlasse<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li><strong>Fallkonstellationen und zus\u00e4tzlicher Aufteilungsma\u00dfstab<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Finanzverwaltung hat in den L\u00e4ndererlassen den Versuch unternommen, auf eine Vielzahl in der Praxis denkbarer Fallkonstellationen zu reagieren.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst unterteilt die Finanzverwaltung die F\u00e4lle danach, ob der Wert der Beteiligung am Gesamthandsverm\u00f6gen positiv oder negativ ist bzw. Null betr\u00e4gt. Neu eingef\u00fchrt wurde die zus\u00e4tzliche Einteilung, ob der Wert des Gesamthandsverm\u00f6gens insgesamt positiv oder negativ ist bzw. Null betr\u00e4gt. Daraus ergeben sich insgesamt neun verschiedene Kombinationsm\u00f6glichkeiten.<\/p>\n<p>Verdoppelt werden die F\u00e4lle durch die neue Vorgabe der Finanzverwaltung, dass es f\u00fcr die Zurechnung des Verwaltungsverm\u00f6gens neuerdings auch einen Unterschied machen kann, ob die Feststellung auf der obersten oder einer nachgeordneten Beteiligungsstufe getroffen wird, der jeweilige Gesellschaftsanteil also direkt oder indirekt gehalten wird.<\/p>\n<p>Insgesamt hat die Finanzverwaltung damit 18 verschiedene Fallkonstellationen identifiziert. Jeder einzelnen Fallkonstellation wird sodann ein Aufteilungsma\u00dfstab zugeordnet. Die Finanzverwaltung ist wohl der Auffassung, dass das vermeintlich erkannte Missbrauchspotenzial nicht allein durch die bestehenden Aufteilungsma\u00dfst\u00e4be \u201e<em>Werteverh\u00e4ltnisse<\/em>\u201c und \u201e<em>Null<\/em>\u201c hinreichend eingeschr\u00e4nkt werden kann. Daher wurde mit der Zurechnung nach Ma\u00dfgabe der \u201e<em>gesellschaftsrechtlich vereinbarten Beteiligungsquote<\/em>\u201c ein zus\u00e4tzlicher Aufteilungsma\u00dfstab eingef\u00fchrt, der in bestimmten F\u00e4llen die Aufteilung nach den Werteverh\u00e4ltnissen bzw. den Ansatz mit Null ersetzt. Der Anwendungsbereich dieses neuen Aufteilungsma\u00dfstabs macht nahezu 2\/3 des Inhalts der L\u00e4ndererlasse aus (Tz. 2.1 bis 2.8).<\/p>\n<p>Betrachtet man die jeweils zugeordneten Aufteilungsma\u00dfst\u00e4be im Detail, f\u00e4llt auf, dass in den F\u00e4llen, in denen der Wert negativ ist oder Null betr\u00e4gt, der Zuordnungsma\u00dfstab stets derselbe ist. Bei positiven Werten kommt es f\u00fcr den Zuordnungsma\u00dfstab zudem nicht darauf an, ob die Feststellung auf der obersten oder einer nachgeordneten Beteiligungsstufe erfolgt.<\/p>\n<p>Vereinfacht lassen sich die Fallkonstellationen der neuen L\u00e4ndererlasse wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<ul>\n<li>Anteilswert und Gesamthandsverm\u00f6gen positiv = Aufteilung nach Werteverh\u00e4ltnissen<\/li>\n<li>Anteilswert positiv \/ Gesamthandsverm\u00f6gen negativ oder Null = Aufteilung nach Kapitalanteilen<\/li>\n<li>Anteilswert negativ oder Null \/ Gesamthandsverm\u00f6gen positiv oder negativ oder Null\n<ul>\n<li><u>Oberste Stufe<\/u> = Aufteilung Null<\/li>\n<li><u>Nachgeordnete Beteiligungsstufe<\/u> = Aufteilung nach Kapitalanteilen<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong>Aufteilung von \u00fcber 100% Verwaltungsverm\u00f6gen m\u00f6glich<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die individuelle Betrachtungsweise der Finanzverwaltung und die nun erfolgte Erh\u00f6hung der Anzahl der Aufteilungsma\u00dfst\u00e4be k\u00f6nnen dazu f\u00fchren, dass in ein und derselben Gesellschaft gleichzeitig verschiedene Aufteilungsma\u00dfst\u00e4be anzuwenden sind (abh\u00e4ngig von individuellen Anteilswerten und der Art der Beteiligung) und dass rechnerisch \u00fcber 100% des festgestellten Verwaltungsverm\u00f6gens aufzuteilen sind.<\/p>\n<p>Erschwerend kommt hinzu, dass auch Entnahmen bzw. Einlagen eines Gesellschafters unmittelbare Auswirkungen auf die Aufteilung des Verwaltungsverm\u00f6gens haben. Beispielsweise k\u00f6nnen Gesellschafter einer OHG zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt sein, aber dennoch \u00fcber unterschiedlich hohe individuelle Kapitalkonten (regelm\u00e4\u00dfig Kapitalkonto II) verf\u00fcgen. Entnahmen von den individuellen Kapitalkonten haben unmittelbare Auswirkungen auf den Wert des Gesellschaftsanteils des entnehmenden Gesellschafters und auf den Wert des Gesamthandsverm\u00f6gens (vgl. \u00a7\u00a097 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a BewG). Mit diesen beiden Werten h\u00e4ngt \u2013 wie gesehen \u2013 aber auch der jeweils anzuwendende Aufteilungsma\u00dfstab zusammen. Befriedigend ist dieses Ergebnis nicht. Denn den nicht entnehmenden Gesellschaftern wird in der Praxis kaum vermittelbar sein, warum sich die Entnahme ihres Mitgesellschafters auf den f\u00fcr sie geltenden Aufteilungsma\u00dfstab auswirken kann.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong>Begrenzung der Zurechnung auf 100%<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Auch die Finanzverwaltung erkennt die Problematik der m\u00f6glichen rechnerischen Aufteilung von mehr als 100% Verwaltungsverm\u00f6gen. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, begrenzt die Finanzverwaltung in den F\u00e4llen, \u201e<em>in denen sich rechnerisch ein Verwaltungsverm\u00f6gen [\u2026] von mehr als 100% des gemeinen Werts ergeben w\u00fcrde<\/em>\u201c, den Wert des Verwaltungsverm\u00f6gens auf insgesamt 100%. Diese Begrenzung habe \u201e<em>auf jeder Beteiligungsstufe unter Einbeziehung der anteiligen Werte der \u00fcbrigen Gesellschafter der Personengesellschaft zu erfolgen<\/em>.\u201c<\/p>\n<p>Veranschaulicht wird diese Begrenzung durch ein Beispiel, in dem zwei OHG-Gesellschafter (A und B) ihre Anteile (A indirekt und B direkt) zum selben Stichtag \u00fcbertragen. In einem ersten Schritt ermittelt die Finanzverwaltung unter Anwendung der jeweils ma\u00dfgeblichen Aufteilungsma\u00dfst\u00e4be bei Gesellschafter A eine Zurechnungsquote von 50% und bei Gesellschafter B eine solche von 110%. Auf der zweiten Stufe wird die Zurechnung auf 100% begrenzt, wobei eine Aufteilungsquote von jeweils 50% festgesetzt wird.<\/p>\n<p>Richtig an der Vorgehensweise der Finanzverwaltung ist, dass eine Begrenzung auf 100% zu erfolgen hat. Wie diese Begrenzung allerdings umzusetzen ist, ist v\u00f6llig offen. <em>Korezkij<\/em> (DStR 2021 S. 906 [908]) hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass das Ergebnis der Finanzverwaltung weder zwingend noch logisch ist. Genauso h\u00e4tte man B das gesamte Verwaltungsverm\u00f6gen zurechnen oder eine proportionale Zuteilung des Verwaltungsverm\u00f6gens (A: 50\/160 und B: 110\/160) vornehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus bleiben in den L\u00e4ndererlassen die beiden folgenden Fragen unbeantwortet:<\/p>\n<ol>\n<li>Wie ist die Begrenzung praktisch bei mehr als zwei Gesellschaftern anzuwenden?<\/li>\n<li>Ist die Begrenzung nur dann umfassend anzuwenden, wenn alle Gesellschafter gleichzeitig ihren jeweiligen Anteil \u00fcbertragen?<\/li>\n<\/ol>\n<p>Beide Fragen werden sich in der Praxis regelm\u00e4\u00dfig stellen. Aufgrund des Wortlauts der L\u00e4ndererlasse (Tz. 3) ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass in F\u00e4llen, in denen nur ein Gesellschafter seinen Anteil \u00fcbertragen m\u00f6chte bzw. eine zeitlich gestaffelte \u00dcbertragung gew\u00fcnscht ist, die Begrenzung nicht umfassend angewendet wird, da es kein entsprechendes Feststellungsverfahren gibt (die Werte der \u00fcbrigen Gesellschafter werden schlicht nicht festgestellt). Eine Reduzierung auf 100% w\u00fcrde nur dann eingreifen, wenn beim \u00fcbertragenden Gesellschafter eine rechnerische Zurechnung von \u00fcber 100% erfolgte.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist zu bef\u00fcrchten, dass in jedem Einzelfall eine individuelle L\u00f6sung mit der Finanzverwaltung angestrebt werden muss, ohne im Vorfeld sicher planen zu k\u00f6nnen. Rechtssicherheit sieht anders aus.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Leider hat es die Finanzverwaltung mit den L\u00e4ndererlassen verpasst, rechtssichere Vorgaben f\u00fcr die Zurechnung von Verwaltungsverm\u00f6gen bei Personengesellschaften zu formulieren. Sowohl die Anwendung der einzelnen Aufteilungsma\u00dfst\u00e4be (insbesondere Auswirkungen von Entnahmen einzelner Gesellschafter) als auch die Begrenzung der Zurechnung auf 100% des Verwaltungsverm\u00f6gens erschweren eine Nachfolgeplanung erheblich. Es kann jedoch nicht das Ziel sein, gerade in F\u00e4llen mit mehr als zwei Gesellschaftern und bei nicht zeitgleich erfolgenden \u00dcbertragungen auf eine jeweils mit der Finanzverwaltung individuell besprochene L\u00f6sung im Einzelfall angewiesen zu sein. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Berechnungsvorgaben der Finanzverwaltung einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung standhalten werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das ErbStG beg\u00fcnstigt unter bestimmten Voraussetzungen den Erwerber von unternehmerischem Verm\u00f6gen, wenn dieser das Unternehmen fortf\u00fchrt und damit Arbeitspl\u00e4tze sichert. Demgegen\u00fcber soll Verm\u00f6gen, das in der Regel der Kapitalanlage dient, in vollem Umfang steuerpflichtig sein. 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