{"id":9608,"date":"2021-05-07T17:12:10","date_gmt":"2021-05-07T15:12:10","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9608"},"modified":"2021-05-07T17:12:10","modified_gmt":"2021-05-07T15:12:10","slug":"bmf-wesentliche-einschraenkung-der-gewaehrung-von-sachbezuegen-ueber-prepaid-kreditkarten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/05\/07\/bmf-wesentliche-einschraenkung-der-gewaehrung-von-sachbezuegen-ueber-prepaid-kreditkarten\/","title":{"rendered":"BMF: Wesentliche Einschr\u00e4nkung der Gew\u00e4hrung von Sachbez\u00fcgen \u00fcber Prepaid-Kreditkarten"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8961\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8961\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8961\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu-168x168.jpeg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu-168x168.jpeg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu-440x440.jpeg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu-768x768.jpeg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu-755x755.jpeg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu-300x300.jpeg 300w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2019\/08\/Hick_Christian_Neu.jpeg 800w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8961\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Hick, Assoziierter Partner bei FGS Flick Gocke Schaumburg, Bonn<\/p><\/div>\n<p>Die Gew\u00e4hrung von Sachbez\u00fcgen an Arbeitnehmer im Wege sog. Prepaid-Kreditkarten hat sich in den letzten Jahren zu einem wachsenden Gesch\u00e4ftsfeld entwickelt. Am 13.04.2021 hat das BMF sein lang erwartetes Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbez\u00fcgen i.S.d. \u00a7 8 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 EStG ver\u00f6ffentlicht (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1363362\">DB 2021 S. 928<\/a>). F\u00fcr die Anbieter sog. Prepaid-Kreditkarten ist das Schreiben von hoher praktischer Relevanz.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Erstmalige gesetzliche Regelung der Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn<\/strong><\/p>\n<p>Mit der im Rahmen des JStG 2019 erfolgten Erweiterung des \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 EStG um die S\u00e4tze 2 und 3 hat der Gesetzgeber die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn mit Wirkung ab dem 01.01.2020 erstmals gesetzlich geregelt. Bislang kam es f\u00fcr die Abgrenzung darauf an, was der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung beanspruchen kann. Sachlohn war z.B. bislang auch dann gegeben, wenn der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine Zahlung leistete, die mit der Auflage verbunden war, die Zahlung in einer bestimmten Weise zu verwenden (zweckgebundene Geldzahlung).<\/p>\n<p>In das Blickfeld des Gesetzgebers ist die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn vor dem Hintergrund ger\u00fcckt, dass f\u00fcr die Besteuerung von Sachlohn bestimmte Verg\u00fcnstigungen (monatliche Freigrenze von derzeit 44\u00a0\u20ac und Pauschalbesteuerung gem. \u00a7\u00a037b EStG mit 30% bis zu einem j\u00e4hrlichen Betrag i.H.v. 10.000\u00a0\u20ac) gelten. Auf diesen Verg\u00fcnstigungen baut auch das Gesch\u00e4ftsmodell der Anbieter sog. Prepaid-Kreditkarten auf, die es erm\u00f6glichen, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern monatlich (zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn) einen steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug i.H.v. 44\u00a0\u20ac (50\u00a0\u20ac ab dem 01.01.2022) zukommen l\u00e4sst. Die weitreichende Einsatzm\u00f6glichkeit der Karten resultiert i.d.R. daraus, dass eine Nutzung des Guthabens durch die Arbeitnehmer bei den Akzeptanzstellen der gro\u00dfen Kreditkartenorganisationen erfolgen kann.<\/p>\n<p>Als Geldleistungen hat der Gesetzgeber in \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 EStG zweckgebundene Geldleistungen, nachtr\u00e4gliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten definiert. Aus \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 EStG ergibt sich eine Ausnahme f\u00fcr Gutscheine und Geldkarten, die ausschlie\u00dflich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und die die Kriterien des \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Nr.\u00a010 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erf\u00fcllen. Die Ausnahme hat das Ziel, bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Geldkarten, die nicht als Zahlungsdienste gelten, als Sachbezug zu definieren.<\/p>\n<p><strong>Probleme der gesetzlichen Neuregelung<\/strong><\/p>\n<p>Bereits kurz nach der Einf\u00fchrung der gesetzlichen Neuregelung hat sich herausgestellt, dass aus der Bezugnahme des \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 EStG auf \u00a7\u00a02 Nr.\u00a010 ZAG erhebliche praktische Anwendungsschwierigkeiten resultieren. Urs\u00e4chlich ist, dass der Gesetzgeber f\u00fcr die Beurteilung, ob die Arbeitgeber Barlohn oder Sachlohn zuwenden, auf ein Regelungskonzept aus dem Bereich der Finanzaufsicht abstellt. Insoweit stellte sich auch die Frage, inwieweit die (im Vergleich zur Gesetzesbegr\u00fcndung zum JStG 2019 weniger restriktive) Auslegung der Vorschrift durch die BaFin (insb. das von der BaFin ver\u00f6ffentlichte Merkblatt zum ZAG) f\u00fcr die steuerliche Beurteilung von Relevanz ist; die Gesetzesbegr\u00fcndung des JStG 2019 \u00e4u\u00dfert sich hierzu nicht. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht erstaunlich, dass die Finanzverwaltung bereits im Februar 2021 die Pr\u00fcfung der Voraussetzungen nach dem ZAG bis zum Jahresende 2021 ausgesetzt hat (Nichtbeanstandungsregelung).<\/p>\n<p><strong>Die Auslegung von \u00a7\u00a02 Nr.\u00a010 ZAG durch die Finanzverwaltung<\/strong><\/p>\n<p>Das BMF-Schreiben vom 13.04.2021 betrifft zu wesentlichen Teilen die Folgen des Verweises des \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 EStG auf \u00a7\u00a02 Nr.\u00a010 ZAG. Dabei hat sich die Finanzverwaltung dahingehend positioniert, dass f\u00fcr lohnsteuerliche Zwecke allein die in dem BMF-Schreiben dargelegte Auslegung der Vorschrift ma\u00dfgeblich sein soll. D.h. nach der Verwaltungsauffassung soll die Auslegung der Vorschrift durch die BaFin (und damit auch das BaFin-Merkblatt) f\u00fcr steuerliche Zwecke nicht bindend sein. Im Kern schlie\u00dft sich die Finanzverwaltung dem Meinungsbild im Schrifttum an, dass in \u00a7\u00a02 Nr.\u00a010 ZAG drei Fallgruppen geregelt werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Zur 1. Fallgruppe z\u00e4hlen Karten f\u00fcr den Einzelhandel, die zum Bezug von Waren von dem Aussteller des Gutscheins berechtigen (Buchst.\u00a0a, 1. Alt.) sowie sog. Centerkarten, die dazu berechtigen, Waren und Dienstleistungen nicht nur von dem Aussteller, sondern von einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen zu beziehen (Buchst.\u00a0a, 2. Alt.);<\/li>\n<li>In die 2. Fallgruppe fallen Karten f\u00fcr den Erwerb eines begrenzten Waren- und Dienstleistungsangebots (Buchst.\u00a0b);<\/li>\n<li>Die 3. Fallgruppe betrifft sog. Zweckkarten (Buchst.\u00a0c), die zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen f\u00fcr soziale und steuerliche Zwecke berechtigen (z.B. Behandlungskarten f\u00fcr die Teilnahme an einer Reha-Ma\u00dfnahme).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Aus den Fallgruppen wird deutlich, dass anders als dies bislang der Fall war, nicht mehr der Rechtsgrund, sondern die Erf\u00fcllungsweise des Arbeitgebers entscheidend ist. Stets als Geldleistung sind damit Karten einzustufen, die nicht ausschlie\u00dflich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen; dies trifft auch auf Karten zu, die \u00fcber eine Barauszahlungsfunktion verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Eine wesentliche Kernaussage des BMF-Schreibens besteht darin, dass die Finanzverwaltung hinsichtlich des Einsatzes von Prepaid-Kreditkarten die Auffassung vertritt, dass Karten mit \u00fcberregionaler Akzeptanz (angesprochen sind die Akzeptanzstellen der gro\u00dfen Kreditkartenorganisationen) und ohne Einschr\u00e4nkung hinsichtlich der Produktpalette die Kriterien von \u00a7\u00a02 Nr.\u00a010 ZAG nicht erf\u00fcllen. Diese Sichtweise hat f\u00fcr den Einsatz von Prepaid-Kreditkarten erhebliche Einschr\u00e4nkungen zur Folge. Denn zuk\u00fcnftig liegt ein Sachbezug nur noch dann vor, wenn bei den Akzeptanzstellen der Kreditkartenorganisationen einsetzbare Karten (2. Fallgruppe) zum Bezug eines begrenzten Waren- und Dienstleistungsangebotes berechtigen (z.B. Fitnessleistungen).<\/p>\n<p><strong>Restriktive Auslegung der gesetzlichen Neuregelung durch das BMF-Schreiben<\/strong><\/p>\n<p>Durch die Bezugnahme von \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 EStG auf \u00a7\u00a02 Nr.\u00a010 ZAG hat sich die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn erheblich verkompliziert. Dies ist letztlich auch darin begr\u00fcndet, dass sich der pers\u00f6nliche Anwendungsbereich des ZAG an Zahlungsdienstleister und nicht an Arbeitgeber richtet und die Vorschrift zudem eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe aufweist. Die von den Anbietern von Prepaid-Kreditkarten erhoffte Entsch\u00e4rfung der gesetzlichen Neuregelung ist mit dem BMF-Schreiben vom 13.04.2021 ausgeblieben. Eine F\u00f6rderung im Sinne innovativer und digitaler Gesch\u00e4ftsstrukturen stellt das BMF-Schreiben daher sicher nicht da.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Gew\u00e4hrung von Sachbez\u00fcgen an Arbeitnehmer im Wege sog. Prepaid-Kreditkarten hat sich in den letzten Jahren zu einem wachsenden Gesch\u00e4ftsfeld entwickelt. 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