{"id":9612,"date":"2021-05-10T15:09:55","date_gmt":"2021-05-10T13:09:55","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9612"},"modified":"2021-05-10T15:09:55","modified_gmt":"2021-05-10T13:09:55","slug":"offene-fragen-bei-der-besteuerung-von-krypto-assets","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/05\/10\/offene-fragen-bei-der-besteuerung-von-krypto-assets\/","title":{"rendered":"Offene Fragen bei der Besteuerung von Krypto-Assets"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9611\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9611\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9611\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Braatz_Oliver-168x126.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"126\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Braatz_Oliver-168x126.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Braatz_Oliver-440x330.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Braatz_Oliver-755x566.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Braatz_Oliver-768x576.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Braatz_Oliver-400x300.jpg 400w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Braatz_Oliver.jpg 1500w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9611\" class=\"wp-caption-text\">StB\/Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Oliver Braatz, ist t\u00e4tig bei M\u00d6HRLE HAPP LUTHER, Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Privatanleger investieren zunehmend in Kryptow\u00e4hrungen. Die enormen Wertsteigerungen der bekanntesten Kryptow\u00e4hrung Bitcoin und der medienwirksame B\u00f6rsengang der Handelsplattform Coinbase vor einigen Wochen in den USA befeuern den bestehenden Hype noch mehr. Doch wie werden Gewinne, Verluste und Zufl\u00fcsse von Kryptow\u00e4hrungen eigentlich in der privaten Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr Anleger mit Wohnsitz in Deutschland behandelt?<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Besteuerung als privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft<\/strong><\/p>\n<p>Die Fachliteratur ist sich weitgehend einig, dass es sich bei Kryptow\u00e4hrungen um \u201eandere Wirtschaftsg\u00fcter\u201c i.S.d. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG handelt; Handelsgewinne oberhalb der Freigrenze von 600\u00a0\u20ac w\u00fcrden demnach innerhalb der einj\u00e4hrigen Spekulationsfrist als privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft mit dem pers\u00f6nlichen Steuersatz zu versteuern sein. Dies ist \u2013 soweit ersichtlich \u2013 auch g\u00e4ngige Praxis der Finanz\u00e4mter, obwohl der Begriff Kryptow\u00e4hrung bislang nicht im Einkommensteuergesetz zu finden ist. Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Bedarf f\u00fcr eine \u00c4nderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen f\u00fcr die Ertragsbesteuerung von Kryptow\u00e4hrungen. Gegenstand eines privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts und damit \u201eandere Wirtschaftsg\u00fcter\u201c k\u00f6nnen nach Ansicht der Bundesregierung auch als Token bezeichnete digitale Werteinheiten mit Zahlungsfunktion (Currency- oder Payment-Token) sein, womit sie die ihr bekannte Verwaltungspraxis der Finanz\u00e4mter best\u00e4tigt (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von FDP-Abgeordneten und der FDP-Fraktion vom 15.04.2021, <a href=\"https:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/19\/285\/1928573.pdf\">BT-Drucksache 19\/28573<\/a>).<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung hat sich zu den ertragsteuerlichen Auswirkungen von Sachverhalten im Zusammenhang mit Kryptow\u00e4hrungen noch nicht in einem BMF-Schreiben ge\u00e4u\u00dfert, welches f\u00fcr alle Finanz\u00e4mter bundesweit verbindlich w\u00e4re. Die OFD Nordrhein-Westfalen stuft die Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung von Kryptow\u00e4hrungen ebenfalls als privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft i.S.d. \u00a7 23 EStG ein (Kurzinformation ESt 04\/2018 vom 20.04.2018, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1269856\">DB 2018 S.\u00a01185<\/a>). Aufmerksamkeit erlangte im letzten Jahr auch ein Beschluss des FG N\u00fcrnberg vom 08.04.2020 (3 V 1239\/19, EFG 2020 S.\u00a01074). Die Finanzrichter sahen hier die Ertr\u00e4ge aus dem Handel mit Kryptow\u00e4hrungen nicht pauschal als steuerfrei an, sondern kritisierten vielmehr im konkreten Fall die Vorgehensweise des Finanzamts, das sich mangels umfassender Informationen nicht eingehend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt habe. Die Dokumentation und Aufbereitung von entsprechenden Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rung ist damit in der Praxis \u00e4u\u00dfert wichtig.<\/p>\n<p><strong>Spezialf\u00e4lle Staking, Hard Forks, Airdrops<\/strong><\/p>\n<p>Neben dem klassischen Handel mit Kryptow\u00e4hrungen existieren jedoch noch weitere Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle, die bei Anlegern bzw. Nutzern zu Ertr\u00e4gen bzw. Zufl\u00fcssen von Krypto-Coins f\u00fchren k\u00f6nnen. Ausgew\u00e4hlte Sachverhalte und die damit verbundenen offenen steuerlichen Fragen werden nachfolgend \u00fcberblicksartig dargestellt.<\/p>\n<p><strong>1. Einnahmen aus Staking<\/strong><\/p>\n<p>Staking ist im Vergleich zum Mining von Krypto-Coins deutlich energieeffizienter und hat nicht nur deshalb eine hohe praktische Bedeutung. Anleger k\u00f6nnen durch das schlichte Halten von Kryptow\u00e4hrungen in aktiven Wallets am Staking teilnehmen und werden daf\u00fcr durch sog. Block-Rewards und Transaktionsgeb\u00fchren in Form von Kyptow\u00e4hrungen entlohnt.<\/p>\n<p>Fraglich ist, ob es sich beim Zufluss von derartigen Stakingertr\u00e4gen um sonstige Eink\u00fcnfte i.S.d. \u00a7 22 Nr. 3 EStG handeln kann. Da es sich bei den Block-Rewards um die Ausgabe neuer Krypto-Coins durch das Netzwerk selbst handelt und nicht um \u00a0Zahlungen von einer bestimmten Person oder Institution, sollten insoweit keine sonstigen Eink\u00fcnfte vorliegen. Die Transaktionsgeb\u00fchren erh\u00e4lt der Anleger bzw. Nutzer jedoch als Gegenleistung f\u00fcr das Staking, womit es sich hier um steuerpflichtige sonstige Eink\u00fcnfte handeln d\u00fcrfte. Offen ist weiterhin auch, ob die sp\u00e4tere Ver\u00e4u\u00dferung der im Rahmen des Staking erhaltenen Krypto-Coins zu einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft f\u00fchren kann. Zumindest f\u00fcr die Krypto-Coins, die dem Nutzer als Block-Reward zugeflossen sind, kann ein Anschaffungsvorgang, der Voraussetzung f\u00fcr ein sp\u00e4teres privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft ist, durchaus bezweifelt werden. Da die Nutzer beim Staking eine Entlohnung f\u00fcr das Halten von Kryptow\u00e4hrungen bekommen, k\u00f6nnte sich unter Umst\u00e4nden die Spekulationsfrist bei privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG von einem auf zehn Jahre verl\u00e4ngern. Nutzern, die z.B. Verluste nach mehr als einem Jahr Haltedauer steuerwirksam realisieren m\u00f6chten oder sich vermeintlich steuerfreie Gewinne nach mehr als einem Jahr erhoffen, wird empfohlen, vor dem Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang eine verbindliche Auskunft beim zust\u00e4ndigen Finanzamt zu beantragen, wenn die Krypto-Coins im Vorfeld f\u00fcr Staking verwendet worden sind.<\/p>\n<p><strong>2. Hard Forks<\/strong><\/p>\n<p>Die Protokolle von Kryptow\u00e4hrungen werden st\u00e4ndig weiterentwickelt. Hierdurch kommt es auch immer wieder zu sog. Hard Forks. Prominentes Beispiel ist die Hard Fork, aus der Bitcoin und Bitcoin Cash entstanden sind. Anleger bzw. Nutzer erhalten bei einem Hard Fork ohne aktives Handeln Coins der neuen Kryptow\u00e4hrung in ihre Wallets gebucht. Dieser Vorgang l\u00e4sst sich wohl am besten vergleichen mit einem Spin-Off einer b\u00f6rsennotierten Gesellschaft. Hier erhalten Aktion\u00e4re nach einem gewissen Verh\u00e4ltnis automatisch Aktien der Spin-Off-Gesellschaft in ihre Depots gebucht und halten dann neben der Ursprungsaktie zuk\u00fcnftig auch die neuen Aktien.<\/p>\n<p>Ungekl\u00e4rt ist bislang, ob der Zufluss dieser neuen Kryptow\u00e4hrung eine unentgeltliche Zuwendung i.S.d. \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und damit eine Schenkung darstellt. Fraglich ist auch, welche Anschaffungskosten bei einer sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung diesen neuen Krypto-Coins zugeordnet werden k\u00f6nnen. Naheliegend w\u00e4re es, die bisherigen Anschaffungskosten der Ursprungs-Krypto-Coins nach einem bestimmten Verh\u00e4ltnis auf diese Ursprungs-Coins und die neuen Coins zu verteilen.<\/p>\n<p><strong>3. Einnahmen aus Airdrops<\/strong><\/p>\n<p>Airdrops werden h\u00e4ufig f\u00fcr Marketingzwecke eingesetzt. Den Besitzern einer Kryptow\u00e4hrung flie\u00dfen durch einen Airdrop neue Coins, z.B. als Entlohnung f\u00fcr die Gewinnung eines neuen Nutzers der Handelsplattform, zu. H\u00e4ufig gibt es solche Vorg\u00e4nge bei der Kryptow\u00e4hrung Etherium. Der Emittent verspricht sich durch einen Airdrop eine erh\u00f6hte Wahrnehmung und damit verbunden auch eine Wertsteigerung der Coins, die durch den Emittenten selbst gehalten werden. Airdrops gibt es in verschiedenen Formen (z.B. Standard-Airdrops, Reward-Airdrops und sog. Airgrabs).<\/p>\n<p>Auch bei Airdrops stellt sich die Frage, ob es sich beim Zufluss um eine unentgeltliche Zuwendung und damit um eine Schenkung handelt. Sonstige steuerpflichtige Eink\u00fcnfte nach \u00a7 22 Nr. 3 EStG k\u00f6nnten zumindest bei Reward-Airdrops vorliegen, da hier ein konkretes Verhalten des Nutzers urs\u00e4chlich f\u00fcr den Zufluss ist (z.B. Werbung eines neues Nutzers). Ungekl\u00e4rt ist bislang weiterhin, ob eine sp\u00e4tere Ver\u00e4u\u00dferung von Krypto-Coins, die vorher durch einen Airdrop zugeflossen sind, zu einem steuerpflichtigen privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Werden Kryptow\u00e4hrungen im Betriebsverm\u00f6gen gehalten oder agieren Privatanleger wie ein professioneller H\u00e4ndler, gelten andere Regeln. Auch andere Gesch\u00e4fte, durch die Einnahmen mit Kryptow\u00e4hrungen erzielt werden (z.B. Yield Farming und Krypto-Lending), k\u00f6nnen zu steuerpflichtigen Ertr\u00e4gen f\u00fchren. Etwas mehr Rechtssicherheit w\u00fcrde als erster Schritt sicherlich ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptow\u00e4hrungen bringen, welches k\u00fcrzlich offiziell angek\u00fcndigt wurde.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Trotz der vielen offenen Fragen bei der Besteuerung rund um Kryptow\u00e4hrungen sollten Steuerpflichtige ihre Gewinne in der Steuererkl\u00e4rung ber\u00fccksichtigen und im Zweifel Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Transaktionen mit Kryptow\u00e4hrungen gelten gemeinhin als anonym. Steuerpflichtige in Deutschland sollten sich jedoch nicht zu sicher sein, dass ihre Transaktionen nicht noch nachtr\u00e4glich von den Finanzbeh\u00f6rden entdeckt werden. Von diversen Beh\u00f6rden weltweit werden bereits heute IT-Anwendungen genutzt, um Transaktionen mit Kryptow\u00e4hrungen z.B. f\u00fcr Zwecke der Geldw\u00e4schebek\u00e4mpfung und zur Aufkl\u00e4rung von Terrorismusfinanzierung zur\u00fcckverfolgen zu k\u00f6nnen. Auf EU-Ebene sollen bereits zeitnah Regelungen zum Informationsaustausch in Bezug auf Transaktionen mit Kryptow\u00e4hrungen verabschiedet werden. Auch Datenh\u00e4ndler k\u00f6nnten sich zuk\u00fcnftig wieder an die ber\u00fchmten Steuer-CDs zu den Kapitalertr\u00e4gen erinnern und den Finanzbeh\u00f6rden entsprechende Informationen anbieten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Privatanleger investieren zunehmend in Kryptow\u00e4hrungen. Die enormen Wertsteigerungen der bekanntesten Kryptow\u00e4hrung Bitcoin und der medienwirksame B\u00f6rsengang der Handelsplattform Coinbase vor einigen Wochen in den USA befeuern den bestehenden Hype noch mehr. Doch wie werden Gewinne, Verluste und Zufl\u00fcsse von Kryptow\u00e4hrungen &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/05\/10\/offene-fragen-bei-der-besteuerung-von-krypto-assets\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[60075,2241],"tags":[60078,2415,60077,44956,30696,60076],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9612"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9612"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9612\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9616,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9612\/revisions\/9616"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9612"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9612"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9612"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}