{"id":9620,"date":"2021-05-12T15:19:58","date_gmt":"2021-05-12T13:19:58","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9620"},"modified":"2021-05-12T15:25:34","modified_gmt":"2021-05-12T13:25:34","slug":"koemog-check-the-box-bald-auch-fuer-deutsche-personengesellschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/05\/12\/koemog-check-the-box-bald-auch-fuer-deutsche-personengesellschaften\/","title":{"rendered":"K\u00f6MoG: Check-the-box bald auch f\u00fcr deutsche Personengesellschaften?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9624\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9624\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9624\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Schulz_Jan_NEU-1-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Schulz_Jan_NEU-1-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Schulz_Jan_NEU-1-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Schulz_Jan_NEU-1-755x502.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Schulz_Jan_NEU-1-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Schulz_Jan_NEU-1-451x300.jpg 451w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Schulz_Jan_NEU-1.jpg 1387w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9624\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Jan Schulz, LL.M. (London), Associate bei POELLATH, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Auf der Zielgeraden der aktuellen Legislaturperiode will die Bundesregierung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des K\u00f6rperschaftsteuerrechts (K\u00f6MoG-E; vgl. <a href=\"https:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/19\/286\/1928656.pdf\">BT-Drucks.\u00a019\/28656<\/a>) noch einmal einen Beitrag zur rechtsformneutralen Unternehmensbesteuerung leisten. Nach dem Gesetzesentwurf sollen bestimmte Personengesellschaften ab dem Vz.\u00a02022 beantragen k\u00f6nnen, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden (vgl. \u00a7\u00a01a KStG-E). Mit diesem sog. Optionsmodell sollen insbesondere Nachteile der Besteuerung von Personengesellschaften gegen\u00fcber Kapitalgesellschaften beseitigt werden.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Bisherige Regelungen f\u00fcr eine rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung<\/strong><\/p>\n<p>Um die unterschiedliche steuerliche Belastung von Kapitalgesellschaften einerseits und Personengesellschaften andererseits anzugleichen, steht Personengesellschaften nach aktueller Rechtslage die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7\u00a035 EStG zu, wonach die Gewerbesteuer in pauschalierter H\u00f6he die tarifliche Einkommensteuer erm\u00e4\u00dfigt. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen Personengesellschaften seit der Unternehmensteuerreform\u00a02008 thesaurierte Gewinne auf Antrag einem beg\u00fcnstigten Steuersatz unterwerfen (\u00a7\u00a034a EStG). Die Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung wird seit jeher daf\u00fcr kritisiert, zu komplex und nicht praxistauglich zu sein. Eine dringend notwendige Vereinfachung der Vorschrift ist im K\u00f6MoG-E leider nicht vorgesehen. In der <a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/ausschuesse\/a07\/Anhoerungen\/837602-837602\">\u00f6ffentlichen Anh\u00f6rung des Finanzausschusses zum K\u00f6MoG<\/a> am 03.05.2021 wurde der Reformbedarf der Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung noch einmal klargestellt. Einen entsprechenden <a href=\"https:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/19\/287\/1928766.pdf\">\u00c4nderungsantrag zum Gesetzesentwurf<\/a> hat die FDP-Fraktion bereits gestellt.<\/p>\n<p><strong>Wesentlicher Inhalt des Optionsmodells<\/strong><\/p>\n<p>Die geplante Neuregelung sieht vor, dass eine Personengesellschaft auf Antrag f\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke (KStG, EStG, UmwStG und AStG) wie eine Kapitalgesellschaft behandelt wird. Im Ergebnis unterliegt die optierende Personengesellschaft damit der K\u00f6rperschaftsteuer und (unver\u00e4ndert) der Gewerbesteuer. Die Option soll nach dem aktuellen Stand des Gesetzesentwurfs f\u00fcr Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG, insb. GmbH &amp; Co. KG) und Partnerschaftsgesellschaften gelten. Au\u00dferdem soll die Vorschrift auch auf ausl\u00e4ndische Personenhandelsgesellschaften anwendbar sein, wenn sie in ihrer Rechtsordnung ebenfalls als K\u00f6rperschaftsteuersubjekt behandelt werden.<\/p>\n<p>Der \u00dcbergang von der Besteuerung als Personengesellschaft zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft wird steuerlich durch einen fiktiven Formwechsel (\u00a7\u00a7\u00a025, 20 UmwStG) umgesetzt. Neben dem Antrag auf Besteuerung als Kapitalgesellschaft ist also auch ein Antrag auf Buchwertfortf\u00fchrung erforderlich, um die Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden.<\/p>\n<p>Im aktuellen Gesetzesentwurf ist keine zeitliche Bindung an den Antrag vorgesehen. Ein Antrag auf R\u00fcckkehr zur Besteuerung als Personengesellschaft (sog. R\u00fcckoption) ist damit bereits im n\u00e4chsten Vz. theoretisch wieder m\u00f6glich. Tats\u00e4chlich d\u00fcrfte aber die siebenj\u00e4hrige Behaltefrist nach \u00a7\u00a022 UmwStG einem st\u00e4ndigen Wechsel der Besteuerungsregime entgegenstehen.<\/p>\n<p><strong>Auswirkungen f\u00fcr die Besteuerung der Gesellschafter<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag auf Besteuerung als Kapitalgesellschaft wirkt sich auch auf die Besteuerung der Gesellschafter aus. Aussch\u00fcttungen der Personengesellschaft gelten dann als Dividenden und etwaige Leistungen zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft sind nicht als Sonderverg\u00fctungen anzusehen, sondern als Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalverm\u00f6gen. Werden Gewinne der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgesch\u00fcttet, sondern in der Gesellschaft belassen, findet auf Ebene der Gesellschafter auch keine Besteuerung statt. Hierin ist wohl der deutlichste Vorteil des geplanten Optionsmodells zu sehen, denn auf die komplizierte Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a034a EStG kommt es dann nicht mehr an.<\/p>\n<p><strong>F\u00fcr wen ist das geplante Optionsmodell interessant?<\/strong><\/p>\n<p>Besonders interessant d\u00fcrfte die geplante Neuregelung f\u00fcr ertragreiche Unternehmen sein, die ihre Ertr\u00e4ge vorwiegend thesaurieren wollen. Sie k\u00f6nnten in Zukunft einerseits die flexiblen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften f\u00fcr Personengesellschaften nutzen und zugleich steuerlich die vergleichsweise g\u00fcnstige Thesaurierungsbelastung f\u00fcr Kapitalgesellschaften in Anspruch nehmen. Das Beste aus zwei Welten \u2013 zumindest in der Theorie. Bisher konnte ein solches Ergebnis nur erreicht werden, wenn die Gesellschafter ihre Anteile an der Personengesellschaft mittelbar \u00fcber eine Kapitalgesellschaft gehalten haben. Das geplante Optionsmodell k\u00f6nnte daher der Verkomplizierung von Unternehmensstrukturen entgegenwirken.<\/p>\n<p>Sollte das Optionsmodell tats\u00e4chlich eingef\u00fchrt werden, ist Unternehmen bzw. deren Gesellschaftern zu raten, einen spezifischen Belastungsvergleich der beiden Besteuerungsregime durchzuf\u00fchren. Dabei m\u00fcssen aber individuelle Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt werden (z.B. Zuordnung der Anteile zum Betriebs- oder Privatverm\u00f6gen, Umfang des Sonderbetriebsverm\u00f6gens oder Aussch\u00fcttungsverhalten des Unternehmens). Zudem gibt es einige Hindernisse zu beachten, die beim Wechsel des Besteuerungsregimes aus dem fingierten Formwechsel resultieren:<\/p>\n<ul>\n<li>Bei Personengesellschaften mit umfangreichem Sonderbetriebsverm\u00f6gen kann es durch den fingierten Formwechsel notwendig sein, wesentliche Wirtschaftsg\u00fcter vorab an die Gesellschaft zu \u00fcbertragen, um die Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden. Ist eine \u00dcbertragung der Wirtschaftsg\u00fcter von den betreffenden Gesellschaftern nicht gewollt, scheidet das Optionsmodell sinnvollerweise aus.<\/li>\n<li>Wurde die Beg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a034a EStG beansprucht, f\u00fchrt der fingierte Formwechsel zur Nachversteuerung der Thesaurierungsbetr\u00e4ge. Dies kann Personengesellschaften mit hohen Thesaurierungsbetr\u00e4gen von der Aus\u00fcbung der Option abhalten. Um dieses Hindernis zu beseitigen, schl\u00e4gt das IDW seinem <a href=\"https:\/\/www.idw.de\/blob\/121002\/fe6a7902b85e470b96e8d0e30461712c\/down-positionspapier-optionsmodell-data.pdf\">Positionspapier<\/a> vor, dass der Nachversteuerungsbetrag auf die fingierte Kapitalgesellschaft \u00fcbergehen und dort den aussch\u00fcttbaren Gewinn gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a027 KStG erh\u00f6hen sollte. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber diese Anregung im Laufe des Gesetzgebungsverfahren noch ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Erste Einsch\u00e4tzung<\/strong><\/p>\n<p>Insgesamt ist der Vorsto\u00df der Bundesregierung zu begr\u00fc\u00dfen, denn das geplante Optionsmodell gibt Unternehmen einen gr\u00f6\u00dferen Gestaltungsspielraum. Vor allem neugegr\u00fcndete Unternehmen, die nur geringe oder noch gar keine stillen Reserven aufgebaut haben, k\u00f6nnen von dem Optionsmodell profitieren. Zudem k\u00f6nnen mit dem Optionsmodell aufwendige gesellschaftsrechtliche Restrukturierungen vermieden werden.<\/p>\n<p>Im internationalen Kontext sind mit dem Optionsmodell Vereinfachungen zu erwarten, da die deutsche Dogmatik der Besteuerung von Personengesellschaften (insb. partielle Steuerrechtsf\u00e4higkeit, Sonderbetriebsverm\u00f6gen) in ausl\u00e4ndischen Steuerrechtsordnungen eher unbekannt ist. Unternehmen sollten jedoch aufpassen, dass durch die Aus\u00fcbung der Option nicht eine hybride Gestaltung entsteht, die nach dem aktuellen <a href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/dip21\/btd\/19\/286\/1928652.pdf\">Entwurf des ATADUmsG<\/a> (hier der neue \u00a7\u00a04k EStG-E) zu steuerlichen Nachteilen f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Es bleibt zun\u00e4chst abzuwarten, welche \u00c4nderungen die vorgeschlagene Neuregelung zum Optionsmodell im parlamentarischen Prozess erf\u00e4hrt. Realistischerweise kann noch vor der Sommerpause des Bundestages mehr Klarheit erwarten werden, da ansonsten mit dem Ende der Legislaturperiode der Untergang des Gesetzgebungsverfahrens droht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf der Zielgeraden der aktuellen Legislaturperiode will die Bundesregierung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des K\u00f6rperschaftsteuerrechts (K\u00f6MoG-E; vgl. 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