{"id":9626,"date":"2021-05-14T16:28:02","date_gmt":"2021-05-14T14:28:02","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9626"},"modified":"2021-05-21T16:47:31","modified_gmt":"2021-05-21T14:47:31","slug":"ertragsteuerliche-organgesellschaftsfaehigkeit-einer-gmbh-still","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/05\/14\/ertragsteuerliche-organgesellschaftsfaehigkeit-einer-gmbh-still\/","title":{"rendered":"Ertragsteuerliche Organgesellschaftsf\u00e4higkeit einer GmbH &amp; Still?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9201\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9201\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9201\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/06\/Prinz_Ulrich_V3-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/06\/Prinz_Ulrich_V3-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/06\/Prinz_Ulrich_V3-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/06\/Prinz_Ulrich_V3-768x1152.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/06\/Prinz_Ulrich_V3-755x1133.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/06\/Prinz_Ulrich_V3-200x300.jpg 200w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/06\/Prinz_Ulrich_V3.jpg 1181w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><p id=\"caption-attachment-9201\" class=\"wp-caption-text\">Prof. Dr. Ulrich Prinz, WP\/StB, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Seit l\u00e4ngerem wird in der \u201eSteuercommunity\u201c dar\u00fcber diskutiert, ob und unter welchen Umst\u00e4nden die stille Beteiligung an einer finanziell eingegliederten und einer unternehmensvertraglichen Gewinnabf\u00fchrungsverpflichtung unterworfenen Kapitalgesellschaft deren Einbindung in eine ertragsteuerliche Organschaft (\u00a7\u00a7\u00a014\u201319 KStG, \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02 GewStG) ausschlie\u00dft (vgl. als \u00dcberblick <em>Prinz<\/em>, in: Festschrift Wolfgang Kessler, 2021 S.\u00a0476\u2013478). Organschaftsrelevante Grundfrage dabei ist, ob in einer solchen Konstellation der \u201eganze Gewinn\u201c der abh\u00e4ngigen Kapitalgesellschaft \u2013 eine inl\u00e4ndische Gesch\u00e4ftsleitung reicht bei EU\/EWR-Kapitalgesellschaften aus \u2013 an ein \u201eeinziges anderes gewerbliches Unternehmen\u201c abgef\u00fchrt wird (\u00a7\u00a014 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 KStG). W\u00e4hrend die typisch stille Beteiligung als besondere Form der Fremdfinanzierung organschaftsunsch\u00e4dlich ist, sieht die Finanzverwaltung die Begr\u00fcndung einer Mitunternehmerschaft in Gestalt einer Kapitalgesellschaft &amp; atypisch Still als organschaftssch\u00e4dlich an (vgl. BMF vom 20.08.2015, BStBl. I 2015 S.\u00a0649 = <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1074639\">DB 2015 S.\u00a01994<\/a>). Die Mitunternehmerschaft \u00fcberlagere die Abf\u00fchrungsverpflichtung der Kapitalgesellschaft und f\u00fchre zur Zurechnung eines \u201eTeilgewinns\u201c an den atypisch still Beteiligten. Im \u00dcbrigen ist die Abgrenzung der typischen von der atypisch stillen Beteiligung in der Praxis nicht immer ganz leicht. In einer nicht zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehenen Entscheidung hatte der BFH (BFH vom 15.07.2020 \u2013 I R 33\/18) \u00fcber die Organgesellschaftsf\u00e4higkeit einer GmbH &amp; Still zu entscheiden. Auch wenn sich die Entscheidung letztlich nur auf verfahrensrechtliche Aspekte beschr\u00e4nkt, ist sie unter mehreren Aspekten bemerkenswert.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Kann eine Kapitalgesellschaft &amp; atypisch Still <\/strong><strong>organschaftssch\u00e4dlich sein?<\/strong><\/p>\n<p>Die Literatur bestreitet die Organschaftssch\u00e4dlichkeit einer Kapitalgesellschaft &amp; atypisch Still in weiten Teilen, da der \u201eganze Gewinn\u201c der dem Mutterunternehmen per Abf\u00fchrungsverpflichtung verbleibende Ergebnisanteil nach Bedienung des Stillen ist. Dies entspricht der handelsrechtlichen Darstellung der atypisch stillen Beteiligung im Jahresabschluss der Tochter-Kapitalgesellschaft. So betrachtet wird auch in einer solchen Konstellation der vollst\u00e4ndige Gewinn an das Mutterunternehmen abgef\u00fchrt. Mit dieser Frage hatte sich k\u00fcrzlich der BFH in dem Revisionsverfahren I R 33\/18 zu befassen. Die Entscheidung des BFH datiert auf den 15.07.2020. In der vorinstanzlichen Entscheidung des FG Mecklenburg-Vorpommern wurde die Organgesellschaftsf\u00e4higkeit der Tochter-Kapitalgesellschaft mit ausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung und etlichen \u201everfahrensrechtlichen Pirouetten\u201c abgelehnt (FG Mecklenburg-Vorpommern vom 05.09.2018 \u2013 1 K 396\/14). Wer sich nun in der Revisionsentscheidung eine definitive Antwort des BFH auf die materiellrechtliche Organschaftsfrage erhofft hat, wird nach Lekt\u00fcre des Judikats entt\u00e4uscht sein. Denn die NV-Entscheidung des BFH vom 15.07.2020 hebt das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern zwar auf, beschr\u00e4nkt sich aber auf rein verfahrensrechtliche Aspekte, die auch den Organschaftskenner an manchen Stellen etwas ratlos zur\u00fccklassen.<\/p>\n<p><strong>Kerninhalt des BFH-Urteils vom 15.07.2020 \u2013 I R 33\/18 <\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst erstaunt: Das Datum der BFH-Entscheidung stammt aus Mitte Juli 2020, deren Ver\u00f6ffentlichung am 06.05.2021 erfolgte erst rund zehn Monate sp\u00e4ter. Dies ist bedauerlich, denn effizienter Rechtschutz erfordert stets auch Zeitn\u00e4he. Aber so ganz ungew\u00f6hnlich ist die Zehn-Monats-Frist \u2013 deren Gr\u00fcnde sind dem Leser nicht bekannt \u2013 \u00a0letztlich wohl dennoch nicht. Gewichtiger erscheint: Die Streitjahre sind 2004 bis 2008, betreffen also Veranlagungszeitr\u00e4ume vor Neueinf\u00fchrung der verfahrensrechtlichen Grundlagen-Folgebescheidwirkungen des \u00a7\u00a014 Abs.\u00a05 KStG mit Geltung ab 01.01.2014. Auch dass der BFH seine rechtlichen Subsumtions\u00fcberlegungen im Urteil mit einem \u201eeinfachen Beispiel\u201c zur gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilung bei Mitunternehmerschaften illustriert (so Rz. 22 des Judikats), sieht man nicht alle Tage. Schlie\u00dflich lautet der Leitsatz der Entscheidung recht unkonkret: \u201eZur Frage der Organschaftsanerkennung bei atypisch stiller Beteiligung des vermeintlichen Organtr\u00e4gers am Handelsgewerbe der vermeintlichen Organgesellschaft\u201c. \u201eVermeintlich\u201c hei\u00dft etymologisch zun\u00e4chst \u201eauf den ersten Blick f\u00fcr m\u00f6glich erachten\u201c, ggf. kann dies aber eine auf f\u00e4lschlicher, irrt\u00fcmlicher Vorstellung beruhende Einsch\u00e4tzung sein.<\/p>\n<p>Nach meinem Verst\u00e4ndnis bedeutet dies: Das materielle Rechtsergebnis zu der Frage, ob eine Kapitalgesellschaft &amp; atypisch Still ertragsteuerlich organschaftssch\u00e4dlich ist, bleibt in der Entscheidung letztlich offen, auch wenn der I. Senat wohl eine gewisse Sympathie f\u00fcr deren Nichtanerkennung durch zahlreiche Hinweise auf \u00e4ltere Judikate \u2013 so in Rz. 17 auf zwei BFH-Nichtzulassungsbeschl\u00fcsse \u2013 durchscheinen lassen mag. Des Weiteren wird in Rz. 17 der Entscheidung von der h\u00f6chstrichterlich nicht entschiedenen Streitfrage gesprochen, ob die atypisch stille Beteiligung des vermeintlichen Organtr\u00e4gers am Handelsgewerbe der vermeintlichen Organgesellschaft und die damit verbundene anteilige Gewinnzurechnung an den Mitunternehmer dazu f\u00fchrt, dass i.S.d. \u00a7 14 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 KStG keine Abf\u00fchrung des \u201eganzen Gewinns\u201c mehr erfolgen kann.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung fokussiert auf verfahrensrechtliche Aspekte<\/strong><\/p>\n<p>Der Kerninhalt der Entscheidung betrifft deshalb ausschlie\u00dflich verfahrensrechtliche Aspekte des einschl\u00e4gigen Feststellungsverfahrens der schuldrechtlichen Mitunternehmerschaft GmbH &amp; atypisch Still. Insoweit wird die Entscheidung der Vorinstanz im Revisionsverfahren aufgehoben. Die vGA in Gestalt der Gewinnabf\u00fchrung bei unterstellter gescheiterter Organschaft stellt nach Meinung des BFH keinen als Sonderbetriebseinnahme zu erfassenden Vorgang im Feststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft dar, sondern ist Bestandteil der Verteilung laufender Eink\u00fcnfte. Die Zentralfrage der Anerkennung der Organschaft bleibt im Judikat offen, sie h\u00e4tte insoweit im K\u00f6rperschaftsteuerverfahren der Organgesellschaft entschieden werden m\u00fcssen. Denn das Tatbestandsmerkmal der Organschaftsf\u00e4higkeit ist ein pers\u00f6nliches Qualifikationsmerkmal des GmbH-Mitunternehmers (so ausdr\u00fccklich Rz. 22). Konkret ist die Muttergesellschaft im Streitfall zu 100\u00a0% an der mit einem Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag versehenen abh\u00e4ngigen GmbH beteiligt. Zugleich wurde im Innenverh\u00e4ltnis seitens der Muttergesellschaft eine atypisch stille Gesellschaft mit der Tochter-GmbH begr\u00fcndet, wobei das Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen zu 10\u00a0% der Muttergesellschaft im Innenverh\u00e4ltnis zugeordnet wird. Bei dieser Konstellation erscheint mir die vom BFH in Rz. 15 der Entscheidung getroffene Zuordnung der Kapitalgesellschaftsbeteiligung zum notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen II des atypisch Stillen problematisch. Denn die Doppelgesellschafterstellung der Muttergesellschaft besteht prim\u00e4r aus der 100\u00a0%-Beteiligung an der GmbH, die zur finanziellen Eingliederung f\u00fchrt. Im Innenverh\u00e4ltnis werden dann durch die Mitunternehmerschaft 10\u00a0% des Gesamtverm\u00f6gens der abh\u00e4ngigen GmbH dem Stillen \u2013 also der Muttergesellschaft \u2013 zugeordnet. Die 10\u00a0%ige Beteiligung des Stillen reicht meines Erachtens nicht daf\u00fcr aus, dessen Gesamtbeteiligung zum notwendigen SBV II in Gestalt einer St\u00e4rkung seiner Mitunternehmerstellung zu bewirken. Die origin\u00e4re100\u00a0%-Beteiligung ist deutlich h\u00f6herwertiger im Vergleich zur Beteiligung als Mitunternehmer, so dass der Kapitalgesellschafts-Anteil origin\u00e4res Betriebsverm\u00f6gen der Mutter-Kapitalgesellschaft bleiben sollte. Dies hat der BFH bereits in seiner Entscheidung vom 16.04.2015 \u2013 IV R 1\/12 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0697951\">DB 2015 S.\u00a01759<\/a>) f\u00fcr die Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an einer Komplement\u00e4r-GmbH von weniger als 10 % entschieden; im Streitfall sollte entsprechendes gelten. Verfahrensrechtlich folgert der I. Senat des BFH daraus: \u00dcber die Frage der Nichtanerkennung der Organschaft und der daraus resultierenden Umqualifizierung der Einkommenzuweisung in eine vGA ist im Streitfall nicht im Feststellungsbescheid zu entscheiden. Vielmehr handelt es sich um eine Frage des gesellschaftsvertraglich vereinbarten Gewinnverteilungsschl\u00fcssels von 90:10, so dass die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben ist. Die letztlich entscheidende Streitfrage der Organschaftsanerkennung muss insoweit aber verfahrensrechtlich offenbleiben.<\/p>\n<p><strong>Zusammenfassende Erkenntnis: Materielle Organschaftsfrage bleibt offen<\/strong><\/p>\n<p>Die neue NV-Entscheidung des BFH vom 15.07.2020 l\u00e4sst den Rechtsanwender etwas \u201everwirrt\u201c zur\u00fcck. Man denkt an die h\u00e4ufig apostrophierte Rechtserfahrung: <em>Bad cases make bad law<\/em>. In nicht wenigen gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten l\u00e4sst das Verfahrensrecht \u2013 jedenfalls nach Meinung des jeweiligen Gerichts \u2013 die eigentlich zu kl\u00e4rende materielle Rechtsfrage unbeantwortet; und dies bei langj\u00e4hrig zur\u00fcckliegenden \u201ehistorischen Streitjahren\u201c. Die praxisbedeutsame Frage, ob die atypisch stille Gesellschaft die Organgesellschaftsf\u00e4higkeit der abh\u00e4ngigen Kapitalgesellschaft \u2013 so wie es die Finanzverwaltung meint \u2013 definitiv zerst\u00f6rt, ist h\u00f6chstrichterlich noch immer nicht entschieden. Dies gilt es f\u00fcr die Praxis zu beachten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit l\u00e4ngerem wird in der \u201eSteuercommunity\u201c dar\u00fcber diskutiert, ob und unter welchen Umst\u00e4nden die stille Beteiligung an einer finanziell eingegliederten und einer unternehmensvertraglichen Gewinnabf\u00fchrungsverpflichtung unterworfenen Kapitalgesellschaft deren Einbindung in eine ertragsteuerliche Organschaft (\u00a7\u00a7\u00a014\u201319 KStG, \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02 GewStG) ausschlie\u00dft (vgl. als &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/05\/14\/ertragsteuerliche-organgesellschaftsfaehigkeit-einer-gmbh-still\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,41265],"tags":[60084,60085,60086,2613,60087],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9626"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9626"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9626\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9645,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9626\/revisions\/9645"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9626"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9626"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9626"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}