{"id":9631,"date":"2021-05-20T11:46:45","date_gmt":"2021-05-20T09:46:45","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9631"},"modified":"2021-05-20T11:46:45","modified_gmt":"2021-05-20T09:46:45","slug":"nfts-neuer-hype-neue-steuerrisiken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/05\/20\/nfts-neuer-hype-neue-steuerrisiken\/","title":{"rendered":"NFTs: Neuer Hype, neue Steuerrisiken?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9337\" style=\"width: 141px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9337\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9337\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/10\/Hoetzel_David_Neu-131x168.jpg\" alt=\"David H\u00f6tzel\" width=\"131\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/10\/Hoetzel_David_Neu-131x168.jpg 131w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/10\/Hoetzel_David_Neu-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/10\/Hoetzel_David_Neu-768x988.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/10\/Hoetzel_David_Neu-755x971.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/10\/Hoetzel_David_Neu-233x300.jpg 233w\" sizes=\"(max-width: 131px) 100vw, 131px\" \/><p id=\"caption-attachment-9337\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. David H\u00f6tzel, LL.M., Counsel bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Aktuell erlebt die Welt der Kryptotoken den n\u00e4chsten Hype. Unter den Anh\u00e4ngern von Krypto-Wertanlagen hat er gewaltige Begeisterung ausgel\u00f6st und an den Krypto-B\u00f6rsen werden hohe Erl\u00f6se erzielt: Die Rede ist von sogenannten <em>Non-Fungible-Token<\/em>, kurz NFTs. Wie schon in anderem Zusammenhang an dieser Stelle aufgezeigt (vgl. <em>Braatz<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/05\/10\/offene-fragen-bei-der-besteuerung-von-krypto-assets\/\">HB Steuerboard vom 10.05.2021<\/a>; <em>H\u00f6tzel<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/03\/11\/co2-einsparungen-durch-digitale-kulturtoken-kann-eine-gute-idee-zur-steuerfalle-werden\/\">HB Steuerboard vom 11.03.2020<\/a>; ders., <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2018\/07\/18\/neue-finanzierungsmethode-ico-ausgabe-von-kryptotoken-umsatzsteuerbar\/\">HB Steuerboard vom \u00a018.07.2018<\/a>), bringt die Ausdehnung der Anwendungsfelder der Blockchain-Technologie jedoch immer auch neue Steuerfragen mit sich, die Investoren, Steuerberater und auch die Finanzverwaltung aufarbeiten und im Blick halten sollten.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Grunds\u00e4tze von NFTs<\/strong><\/p>\n<p>Kryptotoken sind inzwischen aus der Welt der alternativen Wertanlagen nicht mehr wegzudenken. Die Grunds\u00e4tze dieser Technologie sind einem immer breiteren Publikum gel\u00e4ufig. NFTs stellen eine neue Auspr\u00e4gung dieser Technologie dar. Im Vergleich zu den bisher bekannten Kryptotoken liegt die Besonderheit von NFTs in ihrer Einmaligkeit. W\u00e4hrend bei verbreiteten Exemplaren wie Bitcoin oder Ether die Token jeweils inhaltsgleich und damit \u201efungibel\u201c gegeneinander austauschbar sind, ist bei NFTs jeder Token aufgrund bestimmter digitaler Merkmale individuell.<\/p>\n<p>Idee dieser Einmaligkeit ist, dass jeder Token im Sinne eines Inhaberzertifikats ein konkretes Recht oder einen spezifischen Gegenstand repr\u00e4sentieren soll. Immobilien, Kunstwerke oder Weinflaschen sollen perspektivisch auf diese Weise \u201etokenisiert\u201c werden k\u00f6nnen und die Inhaberschaft an dem jeweiligen NFT soll mit der Inhaberschaft an dem jeweiligen Gegenstand synchronisiert sein. Digitale Kunstwerke werden schon heute durch NFTs tokenisiert und auf Kryptob\u00f6rsen f\u00fcr beachtliche Preise gehandelt.<\/p>\n<p><strong>Rechtliche Einordnung von NFTs<\/strong><\/p>\n<p>Die rechtliche Aufarbeitung von NFTs nach deutschem Recht steht noch in den Startl\u00f6chern. Klar d\u00fcrfte sein, dass die Tokenisierung von Sacheigentum nach deutschem Sachenrecht nicht so leicht ist, wie die Krypto-Pioniere gern behaupten. W\u00e4hrend schuldrechtliche Konstrukte eine gewisse Synchronisierung der Verf\u00fcgungsm\u00f6glichkeit \u00fcber einem Gegenstand mit der Tokeninhaberschaft erlauben, l\u00e4sst sich ein Auseinanderfallen mit dem sachenrechtlichen Eigentum nach aktueller Rechtslage nicht vermeiden.<\/p>\n<p>Etwas leichter k\u00f6nnte die (urheber-)rechtliche Verkn\u00fcpfung bei digitalen Gegenst\u00e4nden m\u00f6glich sein. Beispielsweise kann bei digitalen Kunstwerken durch die technische Verkn\u00fcpfung mit einem NFT die Echtheit und Urheberschaft bzgl. des konkreten Kunstwerkes verifiziert werden. Das soll zwar nicht vor digitalen Kopien sch\u00fctzen; allerdings sollen die Kopien als solche erkennbar sein, da nur das digitale Original mit dem NFT verkn\u00fcpft ist.<\/p>\n<p>Hinzuweisen ist schlie\u00dflich auf die globale Perspektive. W\u00e4hrend die eigentumsrechtliche Verkn\u00fcpfung zwischen NFT und Token nach deutschem Recht bisher kaum m\u00f6glich ist, k\u00f6nnte sie nach dem Recht anderer Staaten, die nicht dem sachenrechtlichen numerus clausus verhaftet sind, durchaus denkbar sein.<\/p>\n<p><strong>Steuerliche Einordnung von NFTs<\/strong><\/p>\n<p>Die steuerrechtliche Beurteilung muss an diese rechtlichen Erkenntnisse ankn\u00fcpfen. Gerade wegen der im Steuerrecht gebotenen \u201ewirtschaftlichen Betrachtungsweise\u201c darf das Steuerrecht dabei aber nicht stehen bleiben.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Ertragsteuerrecht geht die Finanzverwaltung (etwa OFD Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 20.04.2018, DB 2018 S,\u00a01185) sowie die Rechtsprechung (etwa FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2019, BB 2020 S.\u00a0176) davon aus, dass es sich jedenfalls bei \u201eherk\u00f6mmlichen\u201c Kryptotoken um Wirtschaftsg\u00fcter handelt. Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus dem privaten Handel mit diesen Gegenst\u00e4nden unterliegen damit beispielsweise der Besteuerung unter den Voraussetzungen des \u00a7\u00a023 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 EStG.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend diese Auffassung im steuerlichen Schrifttum teilweise kritisch gesehen wird, ist bei NFTs erst Recht zu erwarten, dass die Finanzverwaltung die Einordnung als Wirtschaftsg\u00fcter entsprechend wiederholen wird und folglich von der Steuerbarkeit von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen ausgehen wird. Denn NFTs sollen ja gerade mit einem konkreten Gegenstand verkn\u00fcpft sein, der seinerseits werthaltig ist und \u00fcber den gerade mit Hilfe des NFT verf\u00fcgt werden soll. Der NFT k\u00f6nnte insoweit das steuerrechtliche Schicksal des durch ihn repr\u00e4sentierten Wirtschaftsgutes teilen. Damit ist jedoch zugleich die Frage aufgeworfen, ob es sich bei NFT und repr\u00e4sentiertem Gegenstand um ein einheitliches Wirtschaftsgut handelt, oder ob dabei zwei voneinander getrennt zu beurteilende Wirtschaftsg\u00fcter vorliegen. Die Beurteilung dieser Frage wird ma\u00dfgeblich von der rechtlichen Verbindung beider Gegenst\u00e4nde abh\u00e4ngen. Gelingt die \u201eTokenisierung\u201c eines Gegenstandes wie angestrebt, ist die Beurteilung als nur ein Wirtschaftsgut denkbar.<\/p>\n<p>Auch umsatzsteuerlich stellen NFTs den Rechtsanwender vor Einordnungsschwierigkeiten. W\u00e4hrend der EuGH (Urteil vom 22.10.2015, DB 2015 S.\u00a02611) und ihm folgend das BMF (Schreiben vom 22.10.2015, DB 2018 S.\u00a0546) die \u00dcbertragung von Krypto<em>w\u00e4hrungen<\/em>, d.h. Token mit reiner Zahlungsmittelfunktion, als umsatzsteuerlich unbeachtlich angesehen haben, k\u00f6nnte die \u00dcbertragung von NFTs gegen Entgelt als umsatzsteuerbare Leistung anzusehen sein. Zu pr\u00fcfen ist, ob mit dem NFT rechtlich oder faktisch einem anderen die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber einen Gegenstand in der Weise verschafft wird, dass dies einer umsatzsteuerbaren Lieferung oder Leistung dieses Gegenstandes gleichkommt.<\/p>\n<p>Bei Annahme einer (im Inland) umsatzsteuerbaren Leistung stellen sich Folgefragen: Denkbar w\u00e4re beispielsweise bei der \u00dcbertragung eines Kunstwerkes via NFT nur von einem verminderten Steuersatz von 7% gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 53 auszugehen. Derartige Fragen werden Finanzverwaltung und Rechtsprechung ggf. in naher Zukunft beantworten m\u00fcssen und das Steuerrecht in diesen Fragen f\u00fcr digitale Ph\u00e4nomene wie NFTs weiterentwickeln m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aktuell erlebt die Welt der Kryptotoken den n\u00e4chsten Hype. 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