{"id":9639,"date":"2021-05-21T14:18:08","date_gmt":"2021-05-21T12:18:08","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9639"},"modified":"2021-05-21T14:18:08","modified_gmt":"2021-05-21T12:18:08","slug":"fondsstandortgesetz-soll-verbesserungen-bei-der-erweiterten-kuerzung-fuer-grundbesitz-bringen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/05\/21\/fondsstandortgesetz-soll-verbesserungen-bei-der-erweiterten-kuerzung-fuer-grundbesitz-bringen\/","title":{"rendered":"Fondsstandortgesetz soll Verbesserungen bei der erweiterten K\u00fcrzung f\u00fcr Grundbesitz bringen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9638\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9638\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9638\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Dorn_dibbert-168x118.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"118\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Dorn_dibbert-168x118.png 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Dorn_dibbert.png 194w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9638\" class=\"wp-caption-text\">StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin, und RA\/StB Dr. Morten Dibbert sind bei M\u00d6HRLE HAPP LUTHER mbB in Hamburg t\u00e4tig.<\/p><\/div>\n<p>Das Fondsstandortgesetz (\u201eFoStoG\u201c) soll Verbesserungen bei der erweiterten K\u00fcrzung f\u00fcr Grundbesitz i.S.d. \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG bringen. Konkret ist geplant, dass z.B. die Ertr\u00e4ge aus Photovoltaikanlagen, der Lieferung von Strom mittels E-Ladestationen sowie die Vermietung von Betriebsvorrichtungen nicht mehr als beg\u00fcnstigungssch\u00e4dliche Leistungen gelten und dazu f\u00fchren, dass auch die Ertr\u00e4ge aus der Nutzung und Verwaltung des eigenen Verm\u00f6gens der Gewerbesteuer unterliegen. Voraussetzung ist, dass die vorgesehenen Bagatellgrenzen eingehalten werden und diese Leistungen ausschlie\u00dflich gegen\u00fcber Mietern erbracht werden. F\u00fcr Wohnungsunternehmen soll dadurch ein Anreiz f\u00fcr den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen i.S.d. \u00a7 3 Nr. 21 EEG und den Betrieb von Ladestationen f\u00fcr Elektrofahrzeuge geschaffen werden (vgl. Gesetzesbegr\u00fcndung, BT-Drucks. 19\/28868, S. 151).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Hintergrund: Die erweiterte K\u00fcrzung f\u00fcr Grundbesitz<\/strong><\/p>\n<p>Die erweiterte K\u00fcrzung f\u00fcr Grundbesitz i.S.d. \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG ist f\u00fcr Unternehmen relevant, die verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tig sind, aber aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen. Dabei sieht diese Regelung eine Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr Grundbesitzunternehmen vor, soweit sie ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz nutzen und verwalten und daneben sog. erlaubte Nebent\u00e4tigkeiten erbringen. Letztgenannte Ertr\u00e4ge unterliegen zwar der Gewerbesteuer, stehen aber der Steuerbefreiung der Ertr\u00e4ge aus der Vermietungst\u00e4tigkeit nicht entgegen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Unternehmen auch sog. beg\u00fcnstigungssch\u00e4dliche T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt. Dann entf\u00e4llt die Beg\u00fcnstigung insgesamt, d.h. auch die Ertr\u00e4ge aus der Vermietungst\u00e4tigkeit unterliegen der Gewerbesteuer. Zu diesen T\u00e4tigkeiten geh\u00f6ren grunds\u00e4tzlich die Aus\u00fcbung gewerblicher T\u00e4tigkeiten, wie z.B. der Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft, aber auch (jedenfalls bislang) das Betreiben einer Photovoltaikanlage, eines Blockheizkraftwerkes und von E-Ladestationen. Daneben geh\u00f6rte bislang auch die Vermietung von Betriebsvorrichtungen zu diesen beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlichen T\u00e4tigkeiten (vgl. BFH vom 18.12.2019 \u2013 III R 36\/17, BStBl. II 2020 S. 405 = <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1334027\">DB 2020 S.\u00a01046<\/a>). Letzteres stellt f\u00fcr die Praxis ein erhebliches Problem dar, welches laufend Beratungsbedarf verursacht und zus\u00e4tzliche vertragliche Regelungen erfordert.<\/p>\n<p><strong>Geplante \u00c4nderungen durch das Fondsstandortgesetz (\u201eFoStoG\u201c)<\/strong><\/p>\n<p>Im Zuge des \u201eFoStoG\u201c, welchem der Bundestag am 22.04.2021 zugestimmt hat, soll die Regelung der erweiterten K\u00fcrzung f\u00fcr Grundbesitz nunmehr zugunsten der Unternehmen ge\u00e4ndert werden. Daf\u00fcr ist die Einf\u00fchrung von zwei weiteren Ausnahmen vorgesehen. Diese sollen in \u00a7 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG unter den Nummern 2 und 3 aufgenommen werden. Die erste Ausnahme in Nummer\u00a02 gilt f\u00fcr die Einnahmen aus erneuerbaren Energiequellen i.S.d. \u00a7 3 Nr. 21 EEG (insb. Photovoltaikanlagen) und dem Betrieb von Ladestationen f\u00fcr Elektrofahrzeuge (einschlie\u00dflich Elektrofahrr\u00e4der, die keine Kraftfahrzeuge sind, \u00a7 1 Abs. 3 StVO), sofern diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht h\u00f6her als 10% der Einnahmen aus der Gebrauchs\u00fcberlassung des Grundbesitzes sind. Dabei d\u00fcrfen die Einnahmen nicht aus der Lieferung an Endverbraucher stammen, sofern diese nicht zugleich Mieter des Anlagenbetreibers sind. Ausdr\u00fccklich nicht unter diese Regelung fallen die Einnahmen aus Blockheizkraftwerken. Der Eigenverbrauch des Stroms ist unsch\u00e4dlich. Unter die zweite Ausnahme nach Nummer 3 fallen Einnahmen aus anderen als in den Nummern 1 und 2 genannten T\u00e4tigkeiten, d.h. andere gewerbliche T\u00e4tigkeiten (wie z.B. die Vermietung von Betriebsvorrichtungen und hier auch das Betreiben eines Blockheizkraftwerks), sofern diese T\u00e4tigkeiten ausschlie\u00dflich gegen\u00fcber den Mietern erbracht werden und diese Einnahmen nicht h\u00f6her als 5% der Einnahmen aus der \u00dcberlassung des Grundbesitzes sind. Damit handelt es sich bei dieser Regelung um keine grunds\u00e4tzliche Bagatellgrenze, weil sie ausschlie\u00dflich dann greift, wenn die Einnahmen aus den unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern erzielt werden. Daher d\u00fcrften Einnahmen aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Betriebsvorrichtungen sowie Einnahmen aus der Beteiligung an anderen Personengesellschaften nicht unter die Ausnahmeregelung nach Nummer 3 fallen.<\/p>\n<p><strong>Bewertung der Regelung aus Sicht der Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Aus Sicht der Praxis ist diese Regelung ausdr\u00fccklich zu begr\u00fc\u00dfen, auch wenn es w\u00fcnschenswert gewesen w\u00e4re, wenn in die Regelung eine Bagatellgrenze aufgenommen worden w\u00e4re, die f\u00fcr s\u00e4mtliche andere Leistungen des Grundbesitzunternehmens au\u00dferhalb der \u201eVerwertung und Nutzung eigenen Grundverm\u00f6gens\u201c gilt. Ebenfalls zu begr\u00fc\u00dfen w\u00e4re eine h\u00f6here Bagatellgrenze in Bezug auf die Vermietung von Betriebsvorrichtungen, da dies ein erhebliches Problem in der Praxis darstellt. Die Erzielung der in der Ausnahme genannten Einnahmen aus erneuerbaren Energiequellen, Ladestationen und Betriebsvorrichtungen w\u00fcrde bei Umsetzung des Gesetzes nicht mehr zum Wegfall der erweiterten K\u00fcrzung f\u00fcr Grundbesitz insgesamt f\u00fchren, gleichwohl m\u00fcssen die Voraussetzungen der Regelung in der Praxis weiterhin \u2013insbesondere aufgrund der vorgesehenen H\u00f6chstgrenzen \u2013 beachten werden. Die T\u00e4tigkeiten sind weiterhin zu identifizieren und die daraus resultierenden Einnahmen der H\u00f6he nach zu ermitteln, die H\u00f6chstgrenzen m\u00fcssen \u00fcberwacht werden. Damit werden Betriebsvorrichtungen auch weiterhin von besonderer Bedeutung sein und in einigen F\u00e4llen sicherlich auch in Zukunft Gestaltungen eingesetzt werden, die z.B. dazu f\u00fchren, dass nicht das Grundbesitzunternehmen die Betriebsvorrichtungen an die Mieter \u00fcberl\u00e4sst.<\/p>\n<p>Mit der Gesetzes\u00e4nderung w\u00fcrde die erweiterte K\u00fcrzung f\u00fcr Grundbesitz i.S.d. \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG damit erstmals Bagatellgrenzen erhalten, die bislang von der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung abgelehnt wurden. Diese f\u00fchren dazu, dass die Beg\u00fcnstigung nicht bereits dann f\u00fcr die Einnahmen aus der Vermietungst\u00e4tigkeit des Grundbesitzunternehmens insgesamt entf\u00e4llt, wenn bestimmte Nebeneinnahmen in einem geringen Umfang (z.B. aus Photovoltaikanlagen, der Vermietung von Betriebsvorrichtungen oder aufgrund der M\u00f6blierung der Wohnung) erzielt werden und dabei die H\u00f6chstgrenzen nicht \u00fcberschritten werden.<\/p>\n<p>Zu beachten ist jedoch, dass diese Ausnahmeregelungen nur f\u00fcr bestimmte Einnahmen gelten. So fallen Leistungen an Dritte, wie z.B. die Lieferung von Strom an Endverbraucher, die nicht Mieter sind, oder sehr wahrscheinlich Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus Betriebsvorrichtungen sowie z.B. Ertr\u00e4ge aus der Beteiligung von gewerblichen Personengesellschaften nicht unter die Ausnahmeregelungen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Fondsstandortgesetz (\u201eFoStoG\u201c) soll Verbesserungen bei der erweiterten K\u00fcrzung f\u00fcr Grundbesitz i.S.d. \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG bringen. 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