{"id":9653,"date":"2021-06-02T15:27:36","date_gmt":"2021-06-02T13:27:36","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9653"},"modified":"2021-06-02T15:27:36","modified_gmt":"2021-06-02T13:27:36","slug":"grenzueberschreitende-betriebsaufspaltung-anerkennung-durch-den-bfh-und-potenzielle-auswirkungen-auch-auf-stiftungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/06\/02\/grenzueberschreitende-betriebsaufspaltung-anerkennung-durch-den-bfh-und-potenzielle-auswirkungen-auch-auf-stiftungen\/","title":{"rendered":"Grenz\u00fcberschreitende Betriebsaufspaltung: Anerkennung durch den BFH und potenzielle Auswirkungen auch auf Stiftungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9646\" style=\"width: 134px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9646\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9646\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Weinberger_Stefan_NEU-124x168.jpg\" alt=\"\" width=\"124\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Weinberger_Stefan_NEU-124x168.jpg 124w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Weinberger_Stefan_NEU-440x597.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Weinberger_Stefan_NEU-755x1025.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Weinberger_Stefan_NEU-768x1042.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Weinberger_Stefan_NEU-221x300.jpg 221w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Weinberger_Stefan_NEU.jpg 829w\" sizes=\"(max-width: 124px) 100vw, 124px\" \/><p id=\"caption-attachment-9646\" class=\"wp-caption-text\">RA Stefan Weinberger ist Associate bei POELLATH, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Von einer sog. Betriebsaufspaltung ist die Rede, wenn ein wirtschaftlich einheitliches Unternehmen in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen aufgeteilt ist. Diese Aufteilung ist dadurch gekennzeichnet, dass das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen f\u00fcr dessen Betrieb erforderliche Wirtschaftsg\u00fcter (wesentliche Betriebsgrundlagen) zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst (sog. sachliche Verflechtung) und Besitz- und Betriebsunternehmen einheitlich beherrscht werden (sog. personelle Verflechtung). Die steuerliche Folge ist so einfach wie weitreichend: Das Besitzunternehmen \u00fcbt keine verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit (Nutzungs\u00fcberlassung) aus, sondern wird zum Ge\u00adwerbebetrieb. Handelt es sich beim Besitzunternehmen um eine gemeinn\u00fctzige Stiftung, f\u00fchrt die Betriebsaufspaltung zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb. Der BFH hat jetzt mit Urteil vom 17.11.2020 (<a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzhof.de\/de\/entscheidung\/entscheidungen-online\/detail\/STRE202110076\/\">I\u00a0R 72\/16<\/a>) erstmals entschieden, dass diese steuerlichen Grunds\u00e4tze auch dann zum Tragen kommen, wenn das Betriebsunter\u00adnehmen seinen Sitz und Ort der Gesch\u00e4ftsleitung im Ausland hat.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt und Rechtsgrunds\u00e4tze des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine inl\u00e4ndische gemeinn\u00fctzige Stiftung, war alleinige Anteilseignerin einer niederl\u00e4ndischen (Tochter-)Kapitalgesellschaft (\u201eB BV\u201c), der sie ein in den Niederlanden gelegenes Grundst\u00fcck verpachtete. Die B\u00a0BV nutzte dieses f\u00fcr den Betrieb ihres Einzel\u00adhandels. Streitig war die Besteuerung der Gewinnaussch\u00fcttungen, die die Stiftung von der B BV erhalten hatte.<\/p>\n<p>Im Allgemeinen ist die Stiftung aufgrund ihrer Gemeinn\u00fctzigkeit von der K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer befreit (vgl. \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG bzw. \u00a7 3 Nr. 6 Satz 1 GewStG). Begr\u00fcndet die Stiftung jedoch eine Betriebsaufspaltung, unterh\u00e4lt sie in Gestalt ihrer daraus folgenden origin\u00e4r gewerblichen T\u00e4tigkeit (hier: Verpachtung des Grundst\u00fccks an die B\u00a0BV) einen eigenen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb (\u00a7\u00a014 AO). Insoweit ist die Stiftung nicht steuerbefreit (\u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG bzw. \u00a7 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG) und deren Eink\u00fcnfte, die diesem Gesch\u00e4ftsbetrieb zuzurechnen sind, sind in Deutschland grunds\u00e4tzlich steuerpflichtig. Dies gilt insbesondere f\u00fcr laufende Ertr\u00e4ge aus Anteilen am Betriebsunternehmen, weil diese Anteile im Falle einer Betriebsaufspaltung zum Betriebs\u00adverm\u00f6gen der Stiftung geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung lagen im Streitfall grunds\u00e4tzlich vor, weil die Stiftung (Besitzunternehmen) der B\u00a0BV (Betriebsunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage \u00fcberlassen hatte und diese als Alleingesellschafterin selbst be\u00adherrschte. F\u00fcr die Praxis nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt war bisher indes, ob eine Betriebs\u00adaufspaltung auch dann gegeben sein kann, wenn Wirtschaftsg\u00fcter an ein ausl\u00e4ndisches Betriebsunternehmen \u00fcberlassen werden, das in Deutschland auch keine Betriebsst\u00e4tte unterh\u00e4lt. Historisch betrachtet sollte die Betriebsaufspaltung verhindern, dass das Nutzungsentgelt (Pachtzinsen), welches das Betriebsunternehmen grunds\u00e4tzlich als Betriebsausgabe (auch beim Gewerbeertrag) abziehen kann, beim Besitzunternehmen gerade nicht der Gewerbesteuer unterliegt (Eink\u00fcnfte aus blo\u00dfer Verm\u00f6gensverwaltung). Im Falle eines ausl\u00e4ndischen Betriebsunternehmens, das mangels inl\u00e4ndischer Betriebsst\u00e4tte ohnehin nicht der Gewerbesteuer unterliegt, k\u00f6nnte eine Verringerung des inl\u00e4ndischen Gewerbesteueraufkommens indes von vornherein nicht eintreten.<\/p>\n<p>Der BFH ist diesem Einwand aber nicht gefolgt:<\/p>\n<ul>\n<li>Nach dessen Ansicht basieren die Grunds\u00e4tze der Betriebsaufspaltung nicht (mehr) auf besagter historischer Intention. Vielmehr ergebe sich die origin\u00e4r gewerbliche Bet\u00e4tigung des Besitzunternehmens aus dem einheitlichen gesch\u00e4ft\u00adlichen Bet\u00e4tigungswillen (personelle Verflechtung), der hinter beiden Unternehmen bestehe.<\/li>\n<li>Die Qualifikation des Besitzunternehmens als Gewerbebetrieb schlage indes nicht auf ein anzuwendendes Doppelbesteuerungsabkommen (\u201eDBA\u201c) durch. Das hei\u00dft, die Betriebsaufspaltung allein f\u00fchre nicht dazu, dass das Besitzunternehmen auch f\u00fcr abkommensrechtliche Zwecke Unternehmensgewinne (Art.\u00a07 OECD-Musterab\u00adkommen) erzielt. Der BFH geht insoweit von Eink\u00fcnften aus Verm\u00f6gensverwaltung aus.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Folgen im Streitfall<\/strong><\/p>\n<p>Die Stiftung begr\u00fcndete daher eine grenz\u00fcberschreitende Betriebsaufspaltung, sodass die Gewinnaussch\u00fcttungen der B\u00a0BV bei der Stiftung als gewerbliche Eink\u00fcnfte zu qualifi\u00adzieren waren. Als Beteiligungsertr\u00e4ge unterliegen die Eink\u00fcnfte grunds\u00e4tzlich in H\u00f6he von 5% den deutschen Ertragsteuern (Schachtelstrafe, \u00a7 8b Abs. 5 KStG). Eine weitere K\u00fcrzung des Beteiligungsertrags f\u00fcr gewerbesteuerliche Zwecke greift nicht ein. Insbesondere entf\u00e4llt kein Teil des Ertrags auf eine ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte der Stiftung (\u00a7 9 Abs.\u00a01 Nr. 3 GewStG). Der BFH best\u00e4tigte seine Auffassung, wonach eine Betriebsst\u00e4tte nicht bereits durch die blo\u00dfe Verpachtung eines Grundst\u00fccks begr\u00fcndet wird. Ohnehin ist zweifelhaft, ob der Ertrag einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte \u00fcberhaupt zuzurechnen w\u00e4re. Im \u00dcbrigen stellt auch das Betriebsunternehmen selbst grunds\u00e4tzlich keine Betriebsst\u00e4tte des Besitzunternehmens dar.<\/p>\n<p>Der deutsche Fiskus konnte auch nach dem anzuwenden DBA mit den Niederlanden auf die Gewinnaussch\u00fcttungen zugreifen. Ungeachtet ihrer Qualifikation als gewerbliche Ein\u00adk\u00fcnfte f\u00fcr innerstaatliche Zwecke, stellen die Gewinnaussch\u00fcttungen abkommensrechtlich weiterhin Dividenden (d.h. keine Unternehmensgewinne) dar. Die Dividenden unterfielen im Streitfall dem alleinigen Besteuerungsrecht Deutschlands.<\/p>\n<p>Dagegen wirkte sich die Annahme einer Betriebsaufspaltung hinsichtlich der Besteuerung der Pachtzinsen im Ergebnis nicht aus. Denn nach dem anzuwenden DBA mit den Niederlanden unterfielen die Pachtzinsen unstrittig ausschlie\u00dflich dem Besteuerungsrecht der Niederlande (Belegenheit des Grundst\u00fccks).<\/p>\n<p><strong>Einordnung und Auswirkungen auf die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Zwar entkoppelt der BFH die Betriebsaufspaltung meines Erachtens zu Recht von blo\u00dfen Missbrauchserw\u00e4gungen (Vermeidung eines geringeren Gewerbesteueraufkommens) und f\u00fchrt die Betriebsaufspaltung auf eine eigene gewerbliche T\u00e4tigkeit des Besitz\u00adunternehmens zur\u00fcck. Vor diesem Hintergrund ist es aber dogmatisch nicht zwingend folgerichtig, dass die Gewerblichkeit des Besitzunternehmens nicht auch auf das Abkommensrecht durchschlagen soll. Der BFH geht offenbar davon aus, dass sich die Gewerblichkeit des Besitzunternehmens erst in einer \u2013 durch ein DBA nicht nachvoll\u00adzogenen \u2013 Gesamtschau mit der T\u00e4tigkeit des Betriebsunternehmens ergibt. Auch die Finanzverwaltung folgt dem im Ergebnis (BMF-Schreiben vom 26.09.2014, BStBl.\u00a0I S.\u00a01258, Tz. 2.2.1).<\/p>\n<p>Der Fall zeigt, dass inl\u00e4ndische gemeinn\u00fctzige Stiftungen bei \u00dcberlassung von Wirt\u00adschaftsg\u00fctern an verbundene Unternehmen \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob diese im In- oder Ausland ans\u00e4ssig sind \u2013 Gefahr laufen, einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4fts\u00adbetrieb zu begr\u00fcnden. Sollte dieser Gesch\u00e4ftsbetrieb die T\u00e4tigkeit der Stiftung wesentlich pr\u00e4gen, kann ihr die Gemeinn\u00fctzigkeit sogar insgesamt zu versagen sein. Die Rechts\u00adgrunds\u00e4tze des BFH gelten aber gleichfalls f\u00fcr nicht gemeinn\u00fctzige Besitzunternehmen. Daher begr\u00fcnden Personengesellschaften und nat\u00fcrliche Personen, die in Form einer Nutzungs\u00fcberlassung an sich verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tig sind, im Falle einer ggf. grenz\u00fcberschreitenden Betriebsaufspaltung einen Gewerbebetrieb. Grenz\u00fcberschreitend t\u00e4tige Stiftungen, Konzerne und kleinere Unternehmensgruppen sollten ihre Strukturen daher entsprechend pr\u00fcfen \u2013 zumal eine Betriebsaufspaltung in grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten weniger deutlich vor Augen liegt und eine ggf. unbeabsichtigte Beendigung derselben mit erheblichen Steuerfolgen (Aufdeckung stiller Reserven in \u00fcberlassenen Wirtschaftsg\u00fctern und Anteilen am Betriebsunternehmen) verbunden sein kann.<\/p>\n<p>Das Gleiche gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr die Inbound-Konstellation (ausl\u00e4ndisches Besitz\u00adunternehmen und inl\u00e4ndisches Betriebsunternehmen). Das Vorliegen einer Betriebsauf\u00adspaltung kann f\u00fcr die Praxis auch insoweit als gekl\u00e4rt gelten (BFH vom 25.05.2011 \u2013 I\u00a0R 95\/10, BStBl. II 2014 S.\u00a0760; BMF-Schreiben vom 26.09.2014, BStBl.\u00a0I 2014 S.\u00a01258, Tz. 2.2.1).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von einer sog. 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