{"id":9656,"date":"2021-06-07T16:56:33","date_gmt":"2021-06-07T14:56:33","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9656"},"modified":"2021-06-07T16:56:33","modified_gmt":"2021-06-07T14:56:33","slug":"gute-nachrichten-fuer-private-anleger-bfh-haelt-beschraenkung-der-verlustverrechnung-fuer-aktien-fuer-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/06\/07\/gute-nachrichten-fuer-private-anleger-bfh-haelt-beschraenkung-der-verlustverrechnung-fuer-aktien-fuer-verfassungswidrig\/","title":{"rendered":"Gute Nachrichten f\u00fcr private Anleger \u2013 BFH h\u00e4lt Beschr\u00e4nkung der Verlustverrechnung f\u00fcr Aktien f\u00fcr verfassungswidrig!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9429\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9429\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9429\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-768x512.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-450x300.jpg 450w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9429\" class=\"wp-caption-text\">StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin bei M\u00f6hrle Happ Luther sowie Fachberaterin f\u00fcr Unternehmensnachfolge (DStV. e. V.), Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Private Anleger k\u00f6nnen <em>Verluste aus Kapitalverm\u00f6gen<\/em> bekannterma\u00dfen lediglich mit anderen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen verrechnen. So ist es beispielsweise nicht m\u00f6glich, dass Verluste aus Aktien mit gewerblichen Eink\u00fcnften i.S.d. \u00a7 15 EStG ausgeglichen werden d\u00fcrfen. Vielmehr kommt es nach \u00a7 20 Abs. 6 EStG zu einer sog. <em>Schedulenbesteuerung<\/em>. Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt die Regelung des \u00a7 20 Abs. 6 EStG f\u00fcr bestimmte Verluste weitere Einschr\u00e4nkungen, welche f\u00fcr private Anleger sehr \u00e4rgerlich sind (vgl. <em>Dorn<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/01\/11\/verlustbeschraenkung-des-%c2%a7-20-abs-6-estg-veraergert-anleger\/\">HB Steuerboard vom 11.01.2021<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Beschr\u00e4nkte Verlustverrechnung f\u00fcr Aktienver\u00e4u\u00dferungsverluste<\/strong><\/p>\n<p>Eine Einschr\u00e4nkung gilt f\u00fcr <em>Verluste aus Aktien<\/em>. So konnten diese Verluste bislang lediglich mit Gewinnen aus Aktienver\u00e4u\u00dferungen verrechnet werden. Liegen entsprechende Gewinne nicht vor, ist eine Verrechnung erst in sp\u00e4teren Jahren m\u00f6glich. Die Banken halten daf\u00fcr entsprechende Verlustverrechnungst\u00f6pfe vor, weil die Verluste aus Aktien insoweit von den \u201eanderen Verlusten\u201c aus Kapitalverm\u00f6gen zu separieren sind. Gegen diese Beschr\u00e4nkung wehrte sich ein Ehepaar mit der Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht. Dieses hatte zwar mit Urteil vom\u00a028.02.2018\u00a0 (5 K 69\/15) entschieden, dass die Beschr\u00e4nkung des Verlustausgleichs bei Verlusten aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien verfassungsgem\u00e4\u00df ist, diese Frage jedoch aufgrund ihrer grunds\u00e4tzlichen Bedeutung dem BFH zur Entscheidung vorgelegt.<\/p>\n<p><strong>BFH h\u00e4lt Regelung des \u00a7 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F. f\u00fcr verfassungswidrig<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hat nun in dem <em>Revisionsverfahren (VIII R 11\/18)<\/em> entschieden, dass er die Regelung des \u00a7 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F. (heutiger Satz 4) f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt und eine Entscheidung des BVerfG dar\u00fcber eingeholt. F\u00fcr die Anleger sind dies gute Nachrichten. Denn sollte das BVerfG die Auffassung des BFH best\u00e4tigen (wof\u00fcr vieles spricht), k\u00f6nnen Verluste aus Aktien (z.B. auch aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Wirecard-Aktien) auch mit anderen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen (wie z.B. Dividenden und Zinsen) verrechnet werden. In vielen F\u00e4llen d\u00fcrfte dies dazu f\u00fchren, dass die Verluste \u201eschneller\u201c steuerlich geltend gemacht werden k\u00f6nnen, zumindest, wenn der private Anleger auch andere Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen erzielt. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrde es jedoch dabei bleiben, dass die Verluste aus Aktien nicht mit Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten (z.B. aus Gewerbebetrieb oder selbstst\u00e4ndiger\/nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit) steuerlich verrechnet werden k\u00f6nnen, weil der BFH insoweit die Abzugsbegrenzung im Hinblick auf die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit nicht beanstandet hat. Vorsorglich sollte gegen die derzeitige fehlende Verrechenbarkeit von Verlusten aus Aktien weiterhin Einspruch eingelegt werden.<\/p>\n<p><strong>Auswirkungen auf die weiteren Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 20 Abs. 6 EStG wahrscheinlich<\/strong><\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist es wahrscheinlich, dass sich die Entscheidung des BVerfG auch auf die weiteren Beschr\u00e4nkungen in \u00a7 20 Abs. 6 EStG auswirkt. So sieht \u00a7 20 Abs. 6 Satz 5 EStG vor, dass <em>Verluste aus Termingesch\u00e4ften<\/em> lediglich mit Gewinnen aus diesen Gesch\u00e4ften sowie Stillhalterpr\u00e4mien und dar\u00fcber hinaus nur in H\u00f6he von 20.000\u00a0\u20ac p.a. steuerlich ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. \u00a7 20 Abs. 6 Satz 6 EStG sieht zudem eine Einschr\u00e4nkung f\u00fcr den Ausfall und die \u00dcbertragung von wertlosen Wirtschaftsg\u00fctern (z.B. Ausbuchung von Aktien, Ausfall privater Darlehen) vor; auch diese Verluste sollen lediglich in H\u00f6he von 20.000\u00a0\u20ac p.a. ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, wobei eine Verrechnung mit allen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen (z.B. Zinsen und Dividenden) m\u00f6glich ist. Da diese Regelungen der S\u00e4tze 5 und 6 zum Teil mit der Einschr\u00e4nkung der Verlustber\u00fccksichtigung von Aktien in \u00a7 20 Abs. 6 Satz 4 EStG vergleichbar sind und durch die Beschr\u00e4nkung auf einen j\u00e4hrlichen H\u00f6chstbetrag von 20.000\u00a0\u20ac \u00fcber diese hinausgehen, ist es wahrscheinlich, dass dann auch diese Regelungen als verfassungswidrig anzusehen sind. Hier w\u00e4re es erfreulich, wenn der Gesetzgeber bereits im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG (gern auch vorher) reagiert und nicht erst weitere Verfahren zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit dieser Regelungen gef\u00fchrt werden m\u00fcssen. Auch hier sollten die Steuerpflichtigen zun\u00e4chst Einspruch einlegen, sofern sie von diesen Regelungen der \u00a7 20 Abs. 6 S\u00e4tze 5 und 6 EStG betroffen sind.<\/p>\n<p><strong>Keine Verrechnungsbeschr\u00e4nkungen f\u00fcr Verluste aus Zertifikaten und Optionsscheinen<\/strong><\/p>\n<p>Erfreulich ist f\u00fcr Anleger im Zusammenhang mit \u00a7 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bereits heute, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung <em>Zertifikate und Optionsscheine nicht als Termingesch\u00e4fte<\/em> gelten (BMF-Schreiben vom 03.06.2021). Damit fallen die Verluste aus diesen Gesch\u00e4ften nicht unter die Regelung des \u00a7 20 Abs. 6 Satz 5 EStG. Hier hat die Finanzverwaltung zugunsten der Anleger entschieden. Im Ergebnis unterliegen diese Verluste nicht der Beschr\u00e4nkung, wonach diese Verluste lediglich mit Gewinnen aus Termingesch\u00e4ften oder sog. Stillhalterpr\u00e4mien und zwar nur in H\u00f6he von 20.000\u00a0\u20ac p.a. verrechnet werden d\u00fcrfen. Auch diese Regelung des \u00a7 20 Abs. 6 Satz 5 EStG hat seit ihrer Einf\u00fchrung ab 2021 in der Praxis zu erheblicher Kritik gef\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sowohl der Vorlagebeschluss des BFH als auch das BMF-Schreiben vom 03.06.2021 gute Nachrichten f\u00fcr die privaten Anleger enthalten, auch wenn die finale Entscheidung des BVerfG noch aussteht. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber zeitnah auf die aktuellen Entwicklungen reagiert und bestenfalls die Einschr\u00e4nkungen bzgl. der Verlustber\u00fccksichtigung des \u00a7 20 Abs. 6 S\u00e4tze 4, 5 und 6 EStG aufhebt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Private Anleger k\u00f6nnen Verluste aus Kapitalverm\u00f6gen bekannterma\u00dfen lediglich mit anderen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen verrechnen. 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