{"id":9660,"date":"2021-06-09T10:37:51","date_gmt":"2021-06-09T08:37:51","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9660"},"modified":"2021-06-09T10:37:51","modified_gmt":"2021-06-09T08:37:51","slug":"teilabzugsverbot-fuer-kosten-der-erstellung-eines-konzernabschlusses","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/06\/09\/teilabzugsverbot-fuer-kosten-der-erstellung-eines-konzernabschlusses\/","title":{"rendered":"Teilabzugsverbot f\u00fcr Kosten der Erstellung eines Konzernabschlusses"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9659\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9659\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9659\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/06\/Treeck_Teresa_NEU-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/06\/Treeck_Teresa_NEU-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/06\/Treeck_Teresa_NEU-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/06\/Treeck_Teresa_NEU-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/06\/Treeck_Teresa_NEU-768x512.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/06\/Treeck_Teresa_NEU-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/06\/Treeck_Teresa_NEU-450x300.jpg 450w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/06\/Treeck_Teresa_NEU.jpg 1920w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9659\" class=\"wp-caption-text\">StB Teresa Treeck, Senior Associate bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>In seinem rechtskr\u00e4ftigen Gerichtsbescheid vom 01.04.2020 (8 K 1989\/19 F) \u00e4u\u00dfert sich das FG M\u00fcnster dazu, ob Kosten f\u00fcr die Erstellung eines Konzernabschlusses unter das Teilabzugsverbot nach \u00a7 3c Abs. 2 EStG fallen. Die Frage der Abziehbarkeit von solchen allgemeinen Kosten ist in der Tax Compliance-Praxis st\u00e4ndiges Thema und somit von zentraler Bedeutung.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um eine Personengesellschaft, die s\u00e4mtliche Anteile an der E-GmbH besitzt und deren einzige T\u00e4tigkeit im Halten und Verwalten ihrer Beteiligung an der E-GmbH besteht. Im Streitjahr 2017 wurde die Kl\u00e4gerin vom Bundesanzeiger aufgefordert, Konzernabschl\u00fcsse f\u00fcr die Jahre ab 2012 offenzulegen. Die Kosten f\u00fcr die Erstellung dieser Abschl\u00fcsse in H\u00f6he von rund 100.000 \u20ac ber\u00fccksichtigte die Kl\u00e4gerin in ihrer Feststellungserkl\u00e4rung als voll abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben.<\/p>\n<p>Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung vertrat der Pr\u00fcfer die Auffassung, dass die Kosten f\u00fcr die Erstellung der Konzernabschl\u00fcsse gem\u00e4\u00df \u00a7 3c Abs. 2 EStG nur zu 60% abziehbar seien. Als Grund nannte der Pr\u00fcfer den wirtschaftlichen Zusammenhang dieser Kosten mit Einnahmen nach \u00a7 3 Nr. 40 EStG in Form von Dividenden der E-GmbH und etwaigen Gewinnen aus einer Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an der E-GmbH.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Kl\u00e4gerin stehen die betreffenden Aufwendungen nicht mit ihrer Erzielung von Einnahmen, sondern ausschlie\u00dflich mit ihrer handelsrechtlichen Verpflichtung zur Aufstellung der Konzernabschl\u00fcsse in Zusammenhang.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung und Argumentation des FG<\/strong><\/p>\n<p>Das FG wies die Klage als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>In seiner Begr\u00fcndung f\u00fchrt das FG aus, dass der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs sowohl unmittelbare als auch nur mittelbare Zusammenh\u00e4nge umfasse, aber im \u00dcbrigen nicht gesetzlich definiert sei. Vor diesem Hintergrund schlie\u00dft sich das FG der Rechtsprechung des BFH an, wonach die zwei folgenden Kriterien zu beachten sind:<\/p>\n<ol>\n<li>Aus dem Wortlaut des \u00a7 3c Abs. 2 EStG folgt, dass nur ein <em>wirtschaftlicher<\/em> Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben gegeben sein muss. Ein <em>rechtlicher<\/em> Zusammenhang ist hingegen nicht erforderlich.<\/li>\n<li>Der Normzweck der Regelung des \u00a7 3c Abs. 2 EStG besteht darin, eine inkongruente Beg\u00fcnstigung zu vermeiden. Dies bedeutet, dass Ausgaben, die mit teilweise steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen, ebenfalls nur teilweise abgezogen werden d\u00fcrfen. Entscheidend daf\u00fcr, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist dabei der Grund, warum der Steuerpflichtige die Aufwendungen t\u00e4tigt. Dieser Grund ist auf Basis des Moments zu bestimmen, durch den die betreffenden Aufwendungen ausgel\u00f6st werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Unter Zugrundelegung der aufgef\u00fchrten BFH-Rechtsprechung kommt das FG zu dem Schluss, dass auf Ebene der Kl\u00e4gerin ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kosten f\u00fcr die Konzernabschl\u00fcsse und den Dividendeneinnahmen bzw. etwaigen Gewinnen aus einer Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an der E-GmbH bestehe. Insbesondere lie\u00dfen sich die Aufwendungen keiner anderen Einkunftsquelle der Kl\u00e4gerin zuordnen, weil ihre einzige T\u00e4tigkeit das Halten der Beteiligung an der E-GmbH sei. S\u00e4mtliche Aufwendungen der Kl\u00e4gerin st\u00fcnden somit in Zusammenhang mit teilweise steuerfreien Einnahmen oder Verm\u00f6gensmehrungen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen entfalle der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang nicht bereits deshalb, weil die Kl\u00e4gerin durch die Ausgaben ihre Rechtspflicht zur Erstellung der Konzernabschl\u00fcsse erf\u00fcllt habe. Diese handelsrechtliche Verpflichtung beruhe auf dem beherrschenden Einfluss der Kl\u00e4gerin auf die E-GmbH, sodass die Einnahmen aus der Beteiligung an der E-GmbH das ausl\u00f6sende Moment der Kosten darstellten.<\/p>\n<p><strong>Praxishinweis<\/strong><\/p>\n<p>Die Regelung des \u00a7 3c Abs. 2 EStG schreibt \u2013 vereinfacht gesagt \u2013 vor, dass Betriebsausgaben nur teilweise abziehbar sind, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit bestimmten, d.h. mit nach \u00a7\u00a03 Nr. 40 EStG teilweise steuerbefreiten, Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen oder Dividenden stehen. Im Ergebnis sind damit sowohl die Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne und Dividenden als auch die mit ihnen wirtschaftlich zusammenh\u00e4ngenden Betriebsausgaben nur zu 60% steuerpflichtig. Dabei ist es unbeachtlich, in welchem Veranlagungszeitraum die Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne oder Dividenden anfallen (\u00a7 3c Abs. 2 Satz 1 EStG) bzw. ob \u00fcberhaupt Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne oder Dividenden anfallen, falls die Absicht zur Erzielung solcher Einnahmen besteht (\u00a7 3c Abs. 2 Satz 7 EStG).<\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnster verdeutlicht durch seinen Gerichtsbescheid, dass Betriebsausgaben von einer Gesellschaft, deren einzige T\u00e4tigkeit im Halten und Verwalten von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen besteht, in voller H\u00f6he dem Teilabzugsverbot nach \u00a7 3c Abs. 2 EStG unterliegen. Diese Auffassung ist nachvollziehbar, da die Kl\u00e4gerin konzeptionell ausschlie\u00dflich teilweise steuerfreie Einnahmen nach \u00a7\u00a03 Nr. 40 EStG erzielt. Durch die Anwendung des Teilabzugsverbots nach \u00a7 3c Abs. 2 EStG auf s\u00e4mtliche Betriebsausgaben wird sichergestellt, dass die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin insgesamt zu 60% steuerpflichtig sind und somit gleichm\u00e4\u00dfig besteuert werden.<\/p>\n<p>Interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage, wie eine Aufteilung von allgemeinen Betriebsausgaben (d.h. von Aufwendungen, die keiner T\u00e4tigkeit der Personengesellschaft direkt zugeordnet werden k\u00f6nnen) in vollst\u00e4ndig abziehbare und teilweise abziehbare Betriebsausgaben vorzunehmen ist, wenn eine Personengesellschaft neben dem Halten und Verwalten von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen weitere T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt. Sofern die verschiedenen T\u00e4tigkeiten der Personengesellschaft zu Wertans\u00e4tzen in der Bilanz f\u00fchren (zum Beispiel das Halten von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen und die Ausreichung von Darlehen), sollte es in solchen F\u00e4llen sachgerecht sein, eine Aufteilung von allgemeinem Betriebsausgaben auf Basis der Verm\u00f6genswerte der Personengesellschaft vorzunehmen, da \u2013 wie oben beschrieben \u2013 die <em>Absicht<\/em> zur Erzielung von Einnahmen entscheidendes Kriterium f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 3c Abs. 2 EStG ist. Eine dementsprechende Vorgehensweise w\u00e4re zudem konsistent mit der Aufteilung von Werbungskosten bei Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df dem BMF-Schreiben vom 12.06.2002 (BStBl.\u00a0I 2002 S. 647). Anhand eines Zahlenbeispiels bedeutet dies, dass allgemeine Betriebsausgaben einer Personengesellschaft mit Verm\u00f6genswerten von 100.000 \u20ac, die sich aus Kapitalgesellschaftsbeteiligungen von 80.000 \u20ac und Darlehensforderungen von 20.000 \u20ac zusammensetzen, in H\u00f6he von 80% (80.000 \u20ac \/ 100.000 \u20ac) dem Teilabzugsverbot nach \u00a7 3c Abs. 2 EStG unterliegen sollten. Unklar bleibt allerdings, wie allgemeine Betriebsausgaben aufzuteilen w\u00e4ren, wenn die Personengesellschaft zus\u00e4tzliche T\u00e4tigkeiten wie zum Beispiel Beratungsleistungen aus\u00fcben w\u00fcrde, die keinen Wertansatz in der Bilanz finden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seinem rechtskr\u00e4ftigen Gerichtsbescheid vom 01.04.2020 (8 K 1989\/19 F) \u00e4u\u00dfert sich das FG M\u00fcnster dazu, ob Kosten f\u00fcr die Erstellung eines Konzernabschlusses unter das Teilabzugsverbot nach \u00a7 3c Abs. 2 EStG fallen. 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