{"id":9674,"date":"2021-06-14T09:50:15","date_gmt":"2021-06-14T07:50:15","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9674"},"modified":"2021-06-14T10:01:51","modified_gmt":"2021-06-14T08:01:51","slug":"reform-der-wegzugsbesteuerung-kommt-jetzt-die-grosse-flucht-aus-deutschland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/06\/14\/reform-der-wegzugsbesteuerung-kommt-jetzt-die-grosse-flucht-aus-deutschland\/","title":{"rendered":"Reform der Wegzugsbesteuerung \u2013 Kommt jetzt die gro\u00dfe Flucht aus Deutschland?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9673\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9673\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9673\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/06\/Graf_von_Armansperg-111x168.jpg\" alt=\"\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/06\/Graf_von_Armansperg-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/06\/Graf_von_Armansperg-199x300.jpg 199w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/06\/Graf_von_Armansperg.jpg 343w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><p id=\"caption-attachment-9673\" class=\"wp-caption-text\">RA Dominik Graf von Armansperg, Associate bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Der Deutsche Bundestag hat am 21.05.2021 das Gesetz zur Umsetzung der europ\u00e4ischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATADUmsG) beschlossen und darin \u2013 \u00fcber die Vorgaben der EU-Anti-Steuervermeidungs-richtlinie hinaus \u2013 auch die Bestimmungen zur Wegzugssteuer f\u00fcr im Privatverm\u00f6gen gehaltene Beteiligungen versch\u00e4rft. Die Zustimmung des Bundesrates zu dem Gesetz ist f\u00fcr den 25.06.2021 geplant. Das Gesetz ist seit Ende 2019 in Planung und hat sich seitdem, zumindest in Bezug auf die Wegzugsbesteuerung, wenig ver\u00e4ndert (vgl. zur Wegzugsbesteuerung in der Fassung des ersten Gesetzesntwurfs <em>Escher<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/01\/16\/wegzugsbesteuerung-natuerlicher-personen-%c2%a7-6-astg-drastische-verschaerfung-geplant\/\">Steuerboard vom 16.01.2020<\/a>). Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz in der jetzigen Form verabschiedet wird und f\u00fcr alle Wegz\u00fcge ab dem 01.01.2022 gelten wird (\u00a7 21 Abs. 1 AStG-neu). Die\u00a0 mit der Gesetzes\u00e4nderung verbundenen Versch\u00e4rfungen k\u00f6nnten dazu f\u00fchren, dass die Anzahl der Wegz\u00fcge in diesem Jahr rapide ansteigen wird und man im Nachhinein m\u00f6glicherweise von einer Flucht von Unternehmern und Unternehmerfamilien aus Deutschland sprechen kann.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Allgemeines zur deutschen Wegzugsbesteuerung<\/strong><\/p>\n<p>Die deutsche Wegzugssteuer (\u00a7\u00a06 AStG) regelt die Besteuerung eines fiktiven Ver\u00e4u\u00dferungsvorgangs von einer in der Regel mindestens 1-prozentigen Beteiligung am Kapital einer (in- oder ausl\u00e4ndischen) Kapitalgesellschaft im Privatverm\u00f6gen bei Wegzug des Gesellschafters in das Ausland. Unter Wegzug in diesem Sinne ist insbesondere die Aufgabe des deutschen Wohnsitzes gemeint. Daneben bestehen jedoch auch weitere sog. Ersatztatbest\u00e4nde, wie die unentgeltliche \u00dcbertragung auf eine im Ausland ans\u00e4ssige Person oder die Beschr\u00e4nkung des deutschen Besteuerungsrechts auf andere Weise. Hintergrund ist, dass das Besteuerungsrecht f\u00fcr entsprechende Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelm\u00e4\u00dfig dem neuen Wohnsitzstaat im Zeitpunkt der sp\u00e4teren Realisierung der stillen Reserven zusteht (vgl. Art.\u00a013 Abs.\u00a05 OECD-MA).<\/p>\n<p><strong>Die wichtigsten \u00c4nderungen durch das ATADUmsG<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Pers\u00f6nlicher Anwendungsbereich<\/li>\n<\/ol>\n<p>In Bezug auf den pers\u00f6nlichen Anwendungsbereich ist nach der bisherigen Rechtslage vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige f\u00fcr mindestens zehn Jahre in Deutschland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig war. Diese 10-Jahres-Frist muss jedoch nicht an einem St\u00fcck erf\u00fcllt werden, sondern es werden alle Zeitr\u00e4ume im Laufe des gesamten Lebens bis zum Wegzug ber\u00fccksichtigt. Nach der neuen Regelung ist eine unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht in Deutschland von mindestens sieben Jahren in den letzten zw\u00f6lf Jahren notwendig. In der Praxis f\u00fchrt dies zu einer Versch\u00e4rfung in den meisten F\u00e4llen. Jedoch ist in bestimmten Konstellationen auch eine Erleichterung m\u00f6glich, wenn ein Steuerpflichtiger beispielsweise in \u201ejungen Jahren\u201c ein paar Jahre in Deutschland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig war, zwischenzeitlich im Ausland steuerlich ans\u00e4ssig wurde und nunmehr seit weniger als sieben Jahren wieder in Deutschland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig ist.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Abschaffung der Steuerstundung bei Umzug von EU-\/EWR-B\u00fcrgern innerhalb der EU\/des EWR<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die wesentlichste \u00c4nderung und Versch\u00e4rfung durch das ATADUmsG ist die Abschaffung der zinslosen und unbefristeten Stundung in EU-\/EWR-F\u00e4llen. Nach der bisherigen Rechtslage kann eine zeitlich unbegrenzte und unverzinsliche Stundung der Wegzugssteuer ohne Sicherheitsleistung erreicht werden, wenn ein EU-\/EWR-B\u00fcrger in ein anderes Mitgliedsland der EU oder des EWR wegzieht (doppelter EU-\/EWR-Konnex). Diese M\u00f6glichkeit, unter gewissen Umst\u00e4nden quasi steuerfrei innerhalb der EU bzw. des EWR umziehen zu k\u00f6nnen, wird mit dem ATADUmsG vollst\u00e4ndig abgeschafft. Diese \u00c4nderung ist vor dem Hintergrund der europ\u00e4ischen Grundfreiheiten, insb. der Personenverkehrsfreiheiten, \u00e4u\u00dferst kritisch zu sehen und es darf bezweifelt werden, ob diese Regelung vor dem EuGH standhalten w\u00fcrde. Die Diskriminierung von Umz\u00fcgen \u00fcber die Grenze innerhalb des EU-\/EWR-Raums gegen\u00fcber rein inl\u00e4ndischen Umz\u00fcgen ist eklatant. Nach der neuen Rechtslage tritt an die Stelle der bisherigen Stundungsregelungen f\u00fcr EU-\/EWR-Umz\u00fcge eine einheitliche Regelung f\u00fcr alle Wegz\u00fcge, unabh\u00e4ngig von der Staatsb\u00fcrgerschaft des Steuerpflichtigen und dem jeweiligen Zielland. Die Wegzugssteuer ist k\u00fcnftig in allen F\u00e4llen grunds\u00e4tzlich sofort f\u00e4llig. Jedoch kann auf Antrag eine zinsfreie Ratenzahlung in sieben gleich hohen Jahresraten erlangt werden, \u201ein der Regel\u201c allerdings nur gegen Sicherheitsleistung. Diese drastische Versch\u00e4rfung in EU-\/EWR-F\u00e4llen stellt f\u00fcr Wegz\u00fcge in Drittstaaten dagegen eine relative Verbesserung dar, weil nunmehr einfacher als nach heutigem Recht in Drittstaatenf\u00e4llen eine zinsfreie Ratenzahlung erreicht werden kann.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>Modifizierung der R\u00fcckkehrerregelung<\/li>\n<\/ol>\n<p>Kleinere Anpassungen erh\u00e4lt auch die sog. R\u00fcckkehrerregelung. Bisher kann die Wegzugsbesteuerung r\u00fcckwirkend entfallen, wenn innerhalb von f\u00fcnf Jahren eine R\u00fcckkehr nach Deutschland erfolgte. Diese Frist kann unter gewissen Voraussetzungen um weitere 5 Jahre verl\u00e4ngert werden. Auf Grundlage dieser Regelung kann die Wegzugssteuer auf Antrag f\u00fcr die Zwischenzeit gegen Sicherheitsleistung gestundet werden. Bei Umz\u00fcgen von EU-\/EWR-B\u00fcrgern innerhalb der EU\/des EWR gilt die R\u00fcckkehrerregelung unbefristet und ohne Sicherheit. Die k\u00fcnftige Regelung verl\u00e4ngert die urspr\u00fcngliche Frist auf sieben Jahre und erm\u00f6glicht weiterhin eine Verl\u00e4ngerung um weitere f\u00fcnf Jahre, so dass eine R\u00fcckkehr nunmehr bis zu 12 Jahre nach dem Wegzug erfolgen kann. Die gr\u00f6\u00dfte \u00c4nderung ist jedoch auch hier der komplette Wegfall der bisherigen EU-\/EWR-Privilegierung, d.h. der zeitlich unbegrenzten R\u00fcckkehrm\u00f6glichkeit ohne Sicherheitsleistung. \u00dcber die R\u00fcckkehrerreglung eine Stundung zu empfangen, ist nach neuem Recht die einzig verbleibende M\u00f6glichkeit, eine Stundung der gesamten Wegzugssteuer zu erhalten.<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li>Erweitertes Erfordernis zur Besicherung einer nicht sofort bezahlten Wegzugssteuer<\/li>\n<\/ol>\n<p>Das neue Recht sieht sowohl die siebenj\u00e4hrige Ratenzahlung als auch die Stundung im Rahmen der R\u00fcckkehrerregelung \u201ein der Regel\u201c nur gegen Sicherheitsleistung vor. Im Umkehrschluss ist die Rechtsfolge einer fehlenden Sicherheitsleistung im Regelfall die sofortige F\u00e4lligkeit der gesamten Wegzugssteuer. Die Art der zul\u00e4ssigen Sicherheitsleistung richtet sich nach allgemeinem Abgabenrecht (\u00a7\u00a7 241 ff. AO). Danach gibt es eine abschlie\u00dfende Liste an Sicherheiten, die im Grundsatz als Sicherheitsleistung vorgesehen sind, insbesondere die Hinterlegung von Bargeld oder die Bestellung von Grundpfandrechten an deutschen Immobilien. Andere Sicherheiten sind nur nach Ermessen der Finanzbeh\u00f6rden zul\u00e4ssig (\u00a7 245 AO). Beispielsweise kommt hiernach im Grundsatz eine Verpf\u00e4ndung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in Frage, insbesondere wenn die jeweiligen Anteile b\u00f6rsennotiert sind und\/oder die jeweilige Kapitalgesellschaft im EU-\/EWR-Raum ans\u00e4ssig ist. Die Stellung der Sicherheit kann ein sehr gro\u00dfes Problem in der Praxis werden, da der wegzugswillige Steuerpflichtige auf der einen Seite stark von der Entscheidung der Finanzbeh\u00f6rde abh\u00e4ngig ist und auf der anderen Seite die schwerwiegendste Konsequenz, die sofortige F\u00e4lligkeit der gesamten Wegzugssteuer, droht. Hierbei ist wiederum auf die europ\u00e4ischen Grundfreiheiten zu verweisen, da es m.E. nicht vertretbar ist, in einem EU-\/EWR-Fall die sofortige F\u00e4lligkeit der Wegzugssteuer vorzusehen. Die Praxis der Finanzverwaltung und die zwangsl\u00e4ufig drohenden Gerichtsverfahren d\u00fcrfen mit Spannung erwartet werden.<\/p>\n<p>Zu guter Letzt gibt es noch eine Anpassung bei den Voraussetzungen des Widerrufs der Ratenzahlung bzw. der Stundung. Der Widerruf erfolgt k\u00fcnftig nicht nur bei einer (auch unentgeltlichen!) \u00dcbertragung der betroffenen Anteile oder bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen, sondern nunmehr auch bei Gewinnaussch\u00fcttungen bzw. Einlagenr\u00fcckzahlungen, die insgesamt das Volumen von 25% des Werts der betreffenden Anteile \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00c4nderungen der Wegzugsbesteuerung durch das ATADUmsG stellen die Gegebenheiten f\u00fcr Wegz\u00fcge von EU-\/EWR-B\u00fcrgern innerhalb der EU\/ des EWR v\u00f6llig auf den Kopf. Vor allem internationale Unternehmerfamilien und Familienunternehmen k\u00f6nnen von den Versch\u00e4rfungen betroffen sein, so dass diese zum Teil noch unter Nutzung des bisherigen Regimes mit seinen gro\u00dfz\u00fcgigen Stundungsregelungen f\u00fcr Wegz\u00fcge innerhalb der EU einen Wegzug in Betracht ziehen werden. F\u00fcr Stundungen, die auf entsprechende Wegz\u00fcge bis zum 31.12.2021 gew\u00e4hrt werden, gilt das alte Recht auch nach dem 01.01.2022 unver\u00e4ndert weiter. Ob eine gro\u00dfe Fluchtwelle von Unternehmern aus Deutschland einsetzt oder die tats\u00e4chlichen Schwierigkeiten eines Wegzugs die Mehrheit der Betroffenen doch am Bleiben h\u00e4lt, darf abgewartet werden. Die Beraterschaft darf sich jedoch sicherlich in der zweiten Jahresh\u00e4lfte auf vermehrte Anfragen in diesem Zusammenhang einstellen. Die Zukunft wird dann zeigen, wie die Steuerpflichtigen und die Gerichte, allen voran der EuGH, auf die Versch\u00e4rfungen reagieren werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Deutsche Bundestag hat am 21.05.2021 das Gesetz zur Umsetzung der europ\u00e4ischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATADUmsG) beschlossen und darin \u2013 \u00fcber die Vorgaben der EU-Anti-Steuervermeidungs-richtlinie hinaus \u2013 auch die Bestimmungen zur Wegzugssteuer f\u00fcr im Privatverm\u00f6gen gehaltene Beteiligungen versch\u00e4rft. 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