{"id":9686,"date":"2021-06-23T10:51:34","date_gmt":"2021-06-23T08:51:34","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9686"},"modified":"2021-06-23T11:02:37","modified_gmt":"2021-06-23T09:02:37","slug":"vollstaendige-optionsverschonung-eine-optionsfalle-im-erbstg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/06\/23\/vollstaendige-optionsverschonung-eine-optionsfalle-im-erbstg\/","title":{"rendered":"Vollst\u00e4ndige Optionsverschonung \u2013 Eine Optionsfalle im ErbStG?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9685\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9685\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9685\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/06\/Kraemer_Mareike_NEU-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/06\/Kraemer_Mareike_NEU-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/06\/Kraemer_Mareike_NEU-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/06\/Kraemer_Mareike_NEU-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/06\/Kraemer_Mareike_NEU-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/06\/Kraemer_Mareike_NEU-1536x1023.jpg 1536w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/06\/Kraemer_Mareike_NEU-450x300.jpg 450w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/06\/Kraemer_Mareike_NEU.jpg 1868w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9685\" class=\"wp-caption-text\">StB Mareike Kr\u00e4mer, LL.M., Senior Associate bei POELLATH, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Unternehmerisches Verm\u00f6gen kann unter bestimmten Pr\u00e4missen erbschaftsteuer- und schenkungsteuerlich beg\u00fcnstigt \u00fcbertragen werden. Die sogenannte Optionsverschonung erm\u00f6glicht eine 100%ige Steuerbefreiung. Der Antrag dazu ist unwiderruflich, was Weitblick und eine gute Planung der \u00dcbertragung erfordert. Trotzdem kann er zur Falle \u2013 der Optionsfalle \u2013 werden.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Voraussetzungen der Optionsverschonung in der Nachfolgeplanung<\/strong><\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit zur Optionsverschonung besteht bereits seit 2009 und ist in der derzeitigen Gesetzesfassung auf \u00dcbertragungen seit dem 30.06.2016 anzuwenden (\u00a7 13a Abs. 10 ErbStG, vormals Abs. 8). Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung dieser Vollverschonung ist eine niedrige Verwaltungsverm\u00f6gensquote. Diese darf 20% (vormals 10%) nicht \u00fcberschreiten. Bei h\u00f6herer Quote findet die bis zu 85%ige sogenannte Regelverschonung Anwendung.<\/p>\n<p>Die Pr\u00fcfungen, ob die Voraussetzungen erf\u00fcllt werden und in welcher H\u00f6he eine Beg\u00fcnstigung erwartet werden kann, nehmen bei der Nachfolgeplanung einen gewichtigen Teil ein. Die Bewertungsverfahren dazu sind komplex. Und auch bei sorgsamer Vorbereitung k\u00f6nnen Unsicherheiten bestehenbleiben, die sich erst nach Durchf\u00fchrung der \u00dcbertragung aufkl\u00e4ren, nicht zuletzt aufgrund von Betriebspr\u00fcfungen.<\/p>\n<p><strong>Verwaltungsauffassung zur \u00dcbertragung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten<\/strong><\/p>\n<p>Erschwerend kommt in den F\u00e4llen der \u00dcbertragung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten mit einheitlichem Schenkungswillen oder im Erbfall hinzu, dass die Finanzverwaltung die Voraussetzungen der Antragserf\u00fcllung in Teilen sch\u00e4rfer auslegt als es der Wortlaut des Gesetzes ausdr\u00fccklich fordert.<\/p>\n<p>Im Einzelnen: Die Finanzverwaltung verlangt einen einzelnen, gemeinsamen Optionsantrag f\u00fcr alle \u00fcbertragenen wirtschaftlichen Einheiten. Oder andersrum, die Finanzverwaltung l\u00e4sst es nicht zu, f\u00fcr jede \u00fcbertragene wirtschaftliche Einheit zu entscheiden, ob ein Antrag auf Optionsverschonung gestellt wird oder nicht. Die Erbschaftsteuer-Richtlinien sehen vor, dass die Aus\u00fcbung des Antragsrechts durch den Erwerber \u201einsgesamt nur einheitlich\u201c f\u00fcr alle Arten des erworbenen beg\u00fcnstigungsf\u00e4higen (bzw. vormals beg\u00fcnstigten) Verm\u00f6gens erfolgen kann (R E 13a.21 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019 bzw. R E 13a.13 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2011).<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass der einheitliche Antrag gestellt wird, k\u00f6nne die Optionsverschonung dann nur f\u00fcr die wirtschaftlichen Einheiten gew\u00e4hrt werden, deren eigene Verwaltungsverm\u00f6gensquote die kritische Grenze nicht \u00fcberschreiten. F\u00fcr die \u00fcbrigen Einheiten sei keinerlei Beg\u00fcnstigung m\u00f6glich (vgl. R E 13a.21 Abs. 4 S\u00e4tze 1 und 2 ErbStR 2019 bzw. R E 13a.13 Abs. 3 S\u00e4tze 1 und 2 ErbStR 2011). Dies schlie\u00dfe auch die 85%ige Regelverschonung aus.<\/p>\n<p>Genau dieser Umstand wird in der Literatur als <em>Optionsfalle<\/em> bezeichnet. Wurde ein Optionsantrag gestellt, kann das Verfehlen der Verwaltungsverm\u00f6gensquote in einer \u00e4u\u00dferst werthaltigen Einheit dazu f\u00fchren, dass f\u00fcr diese eine Vollversteuerung erfolgt, w\u00e4hrend weniger werthaltige Einheiten vollst\u00e4ndig steuerbefreit \u00fcbertragen werden. In dieser Konstellation ist der Optionsantrag wirtschaftlich nachteilig. Aber er kann nicht widerrufen werden (\u00a7 13a Abs. 10 Satz 1 ErbStG). Darin besteht das Risiko der Antragstellung.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Finanzverwaltung komme ein R\u00fcckfall auf die Regelverschonung nur dann in Betracht, wenn alle wirtschaftlichen Einheiten die Verwaltungsverm\u00f6gensquote von nicht mehr als 20% (vormals 10%) verfehlen. Der Antrag gehe dann ins Leere (vgl. R E 13a.21 Abs. 4 Satz 3 ErbStR 2019 bzw. R E 13a.13 Abs. 3 Satz 3 ErbStR 2011).<\/p>\n<p>Die Herangehensweise der Finanzverwaltung impliziert auch, dass die Verwaltungsverm\u00f6gensquote f\u00fcr alle \u00fcbertragenen Einheiten individuell zu ermitteln ist (vgl. R E 13a.1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStR 2019 bzw. R E 13a.1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStR 2011), da keine gemeinsame Ermittlung f\u00fcr alle wirtschaftlichen Einheiten erfolgt.<\/p>\n<p><strong>Keine Erleichterung durch Rechtsprechung des Finanzgerichts M\u00fcnster<\/strong><\/p>\n<p>Bisher liegt zur Optionsfalle keine Entscheidung des BFH vor. Bereits zum zweiten Mal hatte aber das FG M\u00fcnster dar\u00fcber zu urteilen, zuletzt am 10.09.2020 (3 K 2317\/19 Erb). Streitig war, ob bei der einheitlichen \u00dcbertragung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten die Verwaltungsverm\u00f6gensquote und die Optionsverschonung jeweils isoliert zu ermitteln bzw. anzuwenden sei oder dies einheitlich erfolge.<\/p>\n<p>Mit Hinweis auf den Einzelbewertungsgrundsatz des Bewertungsgesetzes best\u00e4tigt das Finanzgericht in seinem Urteil zun\u00e4chst die isolierte Ermittlung der Verwaltungsverm\u00f6gensquote f\u00fcr jede wirtschaftliche Einheit.<\/p>\n<p>In Bezug auf die nur einheitlich m\u00f6gliche Aus\u00fcbung des Antragsrechts bei \u00dcbertragung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten hatte sich das Finanzgericht bereits im Jahr 2013 dieser Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen (Urteil vom 09.12.2013 \u2013 3 K 3969\/11 Erb). Im aktuellen Urteil bleibt das Finanzgericht seiner Auffassung treu, trotz diesbez\u00fcglicher Kritik am ersten Urteil in der Literatur (<em>Althoff, <\/em>ZEV 2014 S.\u00a0325; <em>Reich, <\/em>DStR 2014 S.\u00a01424; <em>Geck, <\/em>in: Kapp\/Ebeling, ErbStG, Stand 83. Lfg. M\u00e4rz 2020, \u00a7 13a Rn. 216).<\/p>\n<p>Zuletzt wendet das Finanzgericht auch die Optionsfalle an und best\u00e4tigt, dass keinerlei Beg\u00fcnstigung f\u00fcr die wirtschaftlichen Einheiten erfolge, die die Verwaltungsverm\u00f6gensquote nicht erf\u00fcllen. Es schlie\u00dft ausdr\u00fccklich auch die Regelverschonung aus.<\/p>\n<p><strong>Anh\u00e4ngiges Revisionsverfahren beobachten<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision zum Urteil ist zugelassen worden (II R 25\/20). Beide Urteile ergingen zur alten Rechtslage vor der Gesetzes\u00e4nderung vom 04.11.2016. Obwohl die Rechtssache auslaufendes Recht betreffe, seien aufgrund langwieriger Bewertungs- und Einspruchsverfahren noch viele parallele F\u00e4lle m\u00f6glich. Zudem halte die Finanzverwaltung weiterhin an der Optionsfalle fest (vgl. R E 13a.21 Abs. 4 Satz 2 ErbStR 2019), auch wenn die herrschende Meinung in der Literatur nach den \u00c4nderungen der \u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG dahingehend kein Risiko mehr sehe, so die Ausf\u00fchrungen zur Zulassung der Revision.<\/p>\n<p>Hintergrund der Literaturmeinung ist, dass bei \u00dcbertragungen vor dem 30.06.2016 das Erf\u00fcllen der Verwaltungsverm\u00f6gensquote als Voraussetzung der Beg\u00fcnstigung an sich galt, in der aktuellen Gesetzesfassung hingegen nur als Grund f\u00fcr die Erh\u00f6hung des Verschonungsabschlags von 85% auf 100% gesehen wird (vgl. Troll\/Gebel\/<em>J\u00fclicher<\/em>\/Gottschalk, 61. EL Januar 2021, ErbStG \u00a7 13a Rn. 512; Meincke\/<em>Hannes\/Holtz<\/em>, 17. Aufl. 2018, ErbStG \u00a7 13a Rn. 121).<\/p>\n<p>Es bleibt also nach dieser erneuten Best\u00e4tigung der Finanzverwaltungsauffassung, zumindest zum alten Recht, vorerst dabei, dass die Optionsfalle zuschnappen kann.<\/p>\n<p><strong>Welche Ma\u00dfnahmen sind bei drohender Optionsfalle m\u00f6glich?<\/strong><\/p>\n<p>Das Risiko der Optionsfalle l\u00e4sst sich dadurch umgehen, dass die Annahme eines einheitlichen Schenkungswillens bei der \u00dcbertragung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten vermieden wird, z.B. durch zeitliche Entzerrung und Auftrennung in einzelne \u00dcbertragungen. Im ungeplanten Erbfall kann diese \u00dcberlegung jedoch nicht mehr helfen.<\/p>\n<p>Bei bereits erfolgten \u00dcbertragungen mehrerer wirtschaftlicher Einheiten sollte ein Erwerber den Antrag auf Optionsverschonung so lange wie m\u00f6glich herausz\u00f6gern. Der Antrag ist nach Auffassung der Finanzverwaltung bis zur materiellen Bestandskraft des Bescheids m\u00f6glich (R E 13a.21 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019). Die Erbschaftsteuerrichtlinien definieren nicht, wann von materieller Bestandskraft auszugehen ist und in der Literatur herrschen dazu unterschiedliche Auffassungen. Bei Vorliegen eines Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung sollte jedenfalls noch keine materielle Bestandskraft eingetreten und der Antrag weiterhin m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>Aus diesem Vorgehen kann sich ein Liquidit\u00e4tsnachteil ergeben, der gegen das Risiko der Optionsfalle abzuw\u00e4gen ist. Wird zun\u00e4chst unter Anwendung der Regelverschonung veranlagt, kann daraus eine Steuerzahlung resultieren. Diese w\u00fcrde bei einer sp\u00e4teren erfolgreichen Antragstellung zwar erstattet werden, jedoch erfolgt keine Verzinsung.<\/p>\n<p>In entsprechenden F\u00e4llen ist au\u00dferdem Einspruch einzulegen, um die Bescheide im Hinblick auf die Ermittlung und Anwendung der Optionsverschonung offenzuhalten bis das beim BFH anh\u00e4ngige Revisionsverfahren entschieden ist. Zu begr\u00fc\u00dfen w\u00e4re, wenn der BFH die Chance ergreift, darin zumindest f\u00fcr die aktuelle Rechtslage der Verwaltungsauffassung zu widersprechen und so f\u00fcr die Zukunft Klarheit schaffen w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unternehmerisches Verm\u00f6gen kann unter bestimmten Pr\u00e4missen erbschaftsteuer- und schenkungsteuerlich beg\u00fcnstigt \u00fcbertragen werden. Die sogenannte Optionsverschonung erm\u00f6glicht eine 100%ige Steuerbefreiung. Der Antrag dazu ist unwiderruflich, was Weitblick und eine gute Planung der \u00dcbertragung erfordert. 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