{"id":9692,"date":"2021-06-25T09:45:33","date_gmt":"2021-06-25T07:45:33","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9692"},"modified":"2021-06-25T09:45:33","modified_gmt":"2021-06-25T07:45:33","slug":"bmf-veroeffentlicht-regelungen-zur-besteuerung-von-krypto-token","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/06\/25\/bmf-veroeffentlicht-regelungen-zur-besteuerung-von-krypto-token\/","title":{"rendered":"BMF ver\u00f6ffentlicht Regelungen zur Besteuerung von Krypto-Token"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9611\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9611\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9611\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Braatz_Oliver-168x126.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"126\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Braatz_Oliver-168x126.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Braatz_Oliver-440x330.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Braatz_Oliver-755x566.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Braatz_Oliver-768x576.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Braatz_Oliver-400x300.jpg 400w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Braatz_Oliver.jpg 1500w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9611\" class=\"wp-caption-text\">StB\/Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Oliver Braatz, ist t\u00e4tig bei M\u00d6HRLE HAPP LUTHER, Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Nach Einsch\u00e4tzung vieler Experten k\u00f6nnten sog. Security Token den Kapitalmarkt in den n\u00e4chsten Jahren nachhaltig ver\u00e4ndern. Spezielle Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Token fehlten bislang; das BMF will dies nun \u00e4ndern. Mit einem Entwurf-Schreiben vom 17.06.2021 nimmt das BMF erstmals umfassend zu Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen W\u00e4hrungen und Token Stellung. Auf die Steuerthemen rund um die virtuellen W\u00e4hrungen Bitcoin, Ether usw., die der Entwurf ebenfalls behandelt, wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Verschiedene Arten von Token<\/strong><\/p>\n<p>Token lassen sich generell in drei Gruppen einteilen:<\/p>\n<ul>\n<li>Investment Token,<\/li>\n<li>Utility Token oder<\/li>\n<li>Currency Token.<\/li>\n<\/ul>\n<p><em>Investment Token<\/em>, regelm\u00e4\u00dfig auch als Security Token bezeichnet, k\u00f6nnen in Abh\u00e4ngigkeit von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall beim Emittenten als Eigenkapital (Kapital\u00fcberlassung auf Dauer) oder als Fremdkapital (Kapital\u00fcberlassung auf Zeit) zu behandeln sein.<\/p>\n<p>Ein <em>Utility Token<\/em> l\u00e4sst sich am ehesten mit einem digitalen Gutschein vergleichen, mit dem bei Einl\u00f6sung Waren oder Dienstleistungen bezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zu <em>Currency Token<\/em>, die h\u00e4ufig auch als Payment Token bezeichnet werden, z\u00e4hlen beispielsweise die bekanntesten virtuellen W\u00e4hrungen Bitcoin und Ether.<\/p>\n<p>Bei Security Token wird je nach Ausgestaltung unterschieden zwischen Equity Token oder Debt Token. Derartige Token sind als Wertpapiere i.S.d. \u00a7 2 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 WpHG anzusehen, wenn die von der BaFin in ihrem Hinweisschreiben vom 20.02.2018 (WA 11-QB 4100-2017\/0010) genannten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Merkmale:<\/p>\n<ul>\n<li>\u00dcbertragbarkeit der Token,<\/li>\n<li>ihre Handelbarkeit am Finanz- bzw. Kapitalmarkt, wobei Handelsplattformen f\u00fcr Einheiten einer virtuellen W\u00e4hrung grunds\u00e4tzlich als Finanzm\u00e4rkte bzw. Kapitalm\u00e4rkte im Sinne der Wertpapierdefinition angesehen werden k\u00f6nnen,<\/li>\n<li>die Verk\u00f6rperung von Rechten in den Token (Gesellschafterrechte oder schuldrechtliche Anspr\u00fcche) und<\/li>\n<li>die Token d\u00fcrfen nicht die Voraussetzungen eines Zahlungsinstruments nach \u00a7 2 Abs. 1 WpHG bzw. Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 MiFiD II (Richtlinie 2014\/65\/EU) erf\u00fcllen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Eine urkundliche Verbriefung der Token ist ausdr\u00fccklich keine zwingende Voraussetzung f\u00fcr die Annahme eines \u00fcbertragbaren Wertpapiers. Ausreichend ist, dass der Inhaber der Token anhand der Distributed Ledger- oder Blockchain-Technologie oder anhand vergleichbarer Technologien dokumentiert werden kann. Dies d\u00fcrfte dann beispielsweise f\u00fcr Inhaber gelten, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind. Ein derartiges Register wird durch das k\u00fcrzlich verabschiedete Gesetz zur Einf\u00fchrung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) f\u00fcr Token in Form von Inhaberschuldverschreibungen erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p><strong>Ertragsteuerliche Einordnung von Token und Behandlung beim Emittenten<\/strong><\/p>\n<p>Das BMF weist in seinem Entwurfsschreiben darauf hin, dass die ertragsteuerliche Behandlung im Ergebnis von der Einordnung der Token als Eigen- oder Fremdkapital abh\u00e4ngt. Steuerlich soll es hier keine Sonderregelungen f\u00fcr Token geben; es gelten die allgemeinen ertragsteuerlichen Grunds\u00e4tze. Dies entspricht im Grundsatz auch bereits der bisherigen Behandlung in der Praxis und der Einsch\u00e4tzung in der Fachliteratur. Auf Seiten des Emittenten sollte deshalb die Ausgabe von Token im Rahmen eines Security Token Offering (STO) \u2013 vergleichbar einem IPO oder der Emission von herk\u00f6mmlichen Schuldverschreibungen \u2013 regelm\u00e4\u00dfig ergebnisneutral erfolgen.<\/p>\n<p><strong>Ertragsteuerliche Behandlung beim Erwerber von Token im Betriebsverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>Weiterhin enth\u00e4lt der Entwurf des BMF auch Ausf\u00fchrungen zur Behandlung auf Ebene des Inhabers eines sog. Debt Token. Nach Ansicht des BMF h\u00e4ngt die ertragsteuerliche Behandlung beim Erwerber davon ab, ob die Token dem Inhaber eine besondere Rechtsposition einr\u00e4umen. Token k\u00f6nnen demnach als nicht abnutzbare Wirtschaftsg\u00fcter unter den Finanzanlagen oder als Forderungen zu bilanzieren sein. Dar\u00fcber hinaus sollen die allgemeinen Bilanzierungs- und Besteuerungsgrunds\u00e4tze gelten.<\/p>\n<p>Sinkt der Marktpreis der Token zum nachfolgenden Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten, besteht nach den allgemeinen Voraussetzungen die M\u00f6glichkeit f\u00fcr eine sog. Teilwertabschreibung nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG.<\/p>\n<p><strong>Ertragsteuerliche Behandlung beim Erwerber von Token im Privatverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>Ist der Token beim Inhaber Bestandteil des Privatverm\u00f6gens, kommt es f\u00fcr die steuerliche Beurteilung der aus dem Token resultierenden Ertr\u00e4ge darauf an, ob eine Kapitalforderung i.S.d. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder ein blo\u00dfer Sachleistungsanspruch vorliegt.<\/p>\n<p>Wird durch die Schuldverschreibung dem Erwerber des Token bzw. dem Anleger ausschlie\u00dflich ein Anspruch auf Lieferung einer beim Emittenten hinterlegten festgelegten Menge einer virtuellen W\u00e4hrung vermittelt oder ein Anspruch auf Auszahlung des Erl\u00f6ses aus der Ver\u00e4u\u00dferung der virtuellen W\u00e4hrung durch den Emittenten, soll nach Sichtweise des BMF keine Kapitalforderung i.S.d. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorliegen. Vielmehr handelt es sich um einen Sachleistungsanspruch. Das BMF verweist auf eine entsprechende Anwendung der BFH-Rechtsprechung zu Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und zu Gold-Bullion-Securities.<\/p>\n<p>Im Falle eines Sachleistungsanspruchs sollen beim Inhaber des Token bzw. dem Anleger die Zahlungen des Emittenten w\u00e4hrend der Laufzeit der Schuldverschreibung zu sonstigen Eink\u00fcnften i.S.d. \u00a7 22 Nr. 3 EStG f\u00fchren. Ein etwaiger Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Token wird von der Finanzverwaltung nach den allgemeinen Voraussetzungen als privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft gem. \u00a7 22 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG eingestuft.<\/p>\n<p>Erf\u00fcllt der Token die Voraussetzungen einer Kapitalforderung, erzielt der Anleger im Privatverm\u00f6gen mit den laufenden Ertr\u00e4gen Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Gleiches gilt f\u00fcr einen etwaigen Gewinn im Falle der Ver\u00e4u\u00dferung des Tokens. Dieser f\u00fchrt zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen i.S.d. \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.<\/p>\n<p>Zur ertragsteuerlichen Behandlung von Ertr\u00e4gen aus Equity Token im Privat- und Betriebsverm\u00f6gen von Anlegern enth\u00e4lt die Entwurfsfassung keine speziellen Ausf\u00fchrungen. F\u00fcr derartige Ertr\u00e4ge gelten die allgemeinen steuerlichen Grunds\u00e4tze.<\/p>\n<p><strong>Fazit <\/strong><\/p>\n<p>Der Entwurf des BMF-Schreibens bringt in steuerlicher Hinsicht mehr Rechtssicherheit f\u00fcr Unternehmen, die als Finanzierungsalternative \u00fcber die Emission von Security Token nachdenken. Da die steuerliche Einordnung von Security Token als Eigen- oder Fremdkapital von der jeweils individuellen Ausgestaltung abh\u00e4ngig ist, wird eine fr\u00fchzeitige steuerliche Beurteilung empfohlen, um sp\u00e4ter keine steuerlichen Nachteile auf Emittenten- und Anlegerseite zu verursachen.<\/p>\n<p>Anzumerken ist, dass sich bis zur finalen Fassung des BMF-Schreibens noch \u00c4nderungen ergeben k\u00f6nnen. Dem Vernehmen nach wird das finale BMF-Schreiben bis sp\u00e4testens zum Jahresende erwartet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach Einsch\u00e4tzung vieler Experten k\u00f6nnten sog. Security Token den Kapitalmarkt in den n\u00e4chsten Jahren nachhaltig ver\u00e4ndern. Spezielle Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Token fehlten bislang; das BMF will dies nun \u00e4ndern. 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