{"id":9696,"date":"2021-06-28T16:33:28","date_gmt":"2021-06-28T14:33:28","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9696"},"modified":"2021-06-28T16:33:28","modified_gmt":"2021-06-28T14:33:28","slug":"drohende-nachversteuerung-mit-erbschaft-bzw-schenkungsteuer-infolge-von-corona-insolvenzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/06\/28\/drohende-nachversteuerung-mit-erbschaft-bzw-schenkungsteuer-infolge-von-corona-insolvenzen\/","title":{"rendered":"(Drohende) Nachversteuerung mit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer infolge von Corona-Insolvenzen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9695\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9695\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9695\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/06\/Dorn_Moehrle-168x117.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"117\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/06\/Dorn_Moehrle-168x117.png 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/06\/Dorn_Moehrle.png 193w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9695\" class=\"wp-caption-text\">StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin, und RA\/StB\/FAStR Dipl.-Kfm. Dr. Ulrich M\u00f6hrle, Partner, sind bei M\u00d6HRLE HAPP LUTHER mbB in Hamburg t\u00e4tig.<\/p><\/div>\n<p>Die Corona-Krise wirkt sich auf das gesamte Wirtschaftsleben aus und wird zwangsl\u00e4ufig auch zu zahlreichen Insolvenzen von Unternehmen f\u00fchren. Soweit f\u00fcr diese Unternehmen noch die sog. Nachbehaltensfrist i.S.d. \u00a7 13a Abs. 6 ErbStG aufgrund einer Schenkung oder eines Erwerbs des Unternehmens von Todes wegen l\u00e4uft, kann es in Folge der Insolvenz oder Aufgabe des Unternehmens zu einer Nachversteuerung mit Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer kommen, obgleich das Unternehmen an Wert verloren hat oder sogar nicht mehr besteht. F\u00fcr den Unternehmer in jedem Fall eine unangenehme Folgewirkung, die ihn auch in die pers\u00f6nliche Insolvenz treiben kann.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sieht f\u00fcr bestimmtes betriebliches Verm\u00f6gen, wie z.B. Einzelunternehmen sowie Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften mit einer Mindestbeteiligung von mehr als 25\u00a0%, eine Steuerbefreiung in \u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG vor. Soweit dieses beg\u00fcnstigungsf\u00e4hige Verm\u00f6gen auch tats\u00e4chlich beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen umfasst, kommt ein Abschlag i.H.v. 85% (sog. Regelverschonung) ggf. zuz\u00fcglich eines gleitenden Abzugsbetrags oder auf Antrag des Steuerpflichtigen ein Abschlag von 100% (sog. Voll- bzw. Optionsverschonung) in Betracht. Dabei wird diese Steuerbefreiung unter der Voraussetzung gew\u00e4hrt, dass die sog. Mindestlohnsumme und Behaltensfrist (5 Jahre bei Regel- und 7 Jahre bei Options- bzw. Vollverschonung) eingehalten wird. Bei einem Versto\u00df gegen diese Regelungen beispielsweise durch Aufgabe des Unternehmens oder Nichterreichen der Mindestlohnsumme droht eine (ggf. nur anteilige) Nachversteuerung der urspr\u00fcnglichen \u00dcbertragung des Unternehmens, weswegen f\u00fcr die Besteuerung der Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der \u00dcbertragung (und nicht etwa zum Zeitpunkt der Aufgabe oder Insolvenz) ma\u00dfgeblich ist. Auch ein sog. \u201eDoppelversto\u00df\u201c gegen beide Regelungen ist m\u00f6glich, wobei in diesen F\u00e4llen nach Auffassung der Finanzverwaltung grunds\u00e4tzlich die nach der jeweiligen Regelung h\u00f6here Nachsteuer erhoben wird.<\/p>\n<p><strong>Versto\u00df gegen die Behaltensregelung i.S.d. \u00a7 13a Abs. 6 ErbStG auch durch Insolvenz m\u00f6glich!<\/strong><\/p>\n<p>Im Grundsatz gilt, dass der Beg\u00fcnstigte das erhaltene Verm\u00f6gen w\u00e4hrend der Behaltensfrist nicht ver\u00e4u\u00dfern darf. Vielmehr soll er dieses behalten. Daher stellt die Ver\u00e4u\u00dferung des erhaltenen Verm\u00f6gens grunds\u00e4tzlichen einen Versto\u00df gegen die Behaltensregelung dar. Dar\u00fcber hinaus wird ein Versto\u00df gegen die Behaltensregelung auch dann ausgel\u00f6st, wenn z.B. aus dem beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen heraus wesentliche Betriebsgrundlagen ver\u00e4u\u00dfert, in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugef\u00fchrt werden, und keine entsprechende Reinvestition nach \u00a7\u00a013a Abs. 6 Satz 3 ErbStG erfolgt. Bei Kapitalgesellschaften gilt dies nur, soweit bei Ver\u00e4u\u00dferung wesentlicher Betriebsgrundlagen das Verm\u00f6gen an die Gesellschafter verteilt wird. Ob und inwieweit die Reinvestitionsklausel auch im Falle der Krise Anwendung findet (z.B. bei einem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s von null oder sehr geringem Wert), ist offen. Nach dieser Regelung liegt eine wirksame Reinvestition des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses vor, wenn der erzielte Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s innerhalb der jeweils beg\u00fcnstigen Verm\u00f6gensart innerhalb von 6 Monaten reinvestiert wird.<\/p>\n<p>Zu einer Nachversteuerung mit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer kann es dabei auch durch eine Betriebsaufgabe und Insolvenz kommen, weil der Grund f\u00fcr die Aufgabe oder Ver\u00e4u\u00dferung des Verm\u00f6gens unerheblich ist. Hierzu gibt es eine entsprechende Rechtsprechung des BFH (BFH vom 16.02.2005 \u2013 II R 39\/03, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0114758\">DB 2005 S.\u00a01499<\/a>; best\u00e4tigt durch BFH vom 21.03.2007 \u2013 II R 19\/06). Ein Steuererlass aufgrund einer Billigkeitsma\u00dfnahme kommt nach der Rechtsprechung des BFH bei Betriebsaufgabe oder Insolvenz nicht in Betracht (BFH vom 04.02.2010 \u2013 II R 25\/08, BStBl. II 2010 S. 663 = <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0350045\">DB 2010 S. 880<\/a>).<\/p>\n<p>Gleichwohl sollte ein solcher Antrag bei der Finanzverwaltung gestellt werden, insbesondere wenn die Insolvenz oder Aufgabe ma\u00dfgeblich durch die Corona-Krise bedingt ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens einer Personengesellschaft allein noch nicht zu einem Versto\u00df gegen die Behaltensregelung f\u00fchrt, weil die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft selbst nicht in \u00a7 13a Abs. 5 ErbStG a.F. (\u00a7 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ErbStG n.F.) aufgef\u00fchrt ist (BFH vom 01.07.2020 \u2013 II R 20\/18 und II R 19\/18; vgl. dazu <em>Loose<\/em>, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1353353\">DB 2021 S.\u00a0366<\/a>). Daher kann ein Versto\u00df gegen die Behaltensregelung erst durch die Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe der Beteiligung selbst oder den Verkauf wesentlicher Betriebsgrundlagen ausgel\u00f6st werden. Bei Kapitalgesellschaften hingegen gilt etwas anderes, weil die Aufl\u00f6sung explizit in \u00a7 13a Abs. 5 ErbStG a.F. (\u00a7 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 ErbStG n.F.) genannt ist (vgl. dazu ausf\u00fchrlich <em>M\u00f6hrle\/Dorn<\/em>, NWB-EV 2020 S. 432). Noch nicht entschieden ist, ob es z.B. auch bei Ver\u00e4u\u00dferung von Wirtschaftsg\u00fctern einer Unterpersonengesellschaft wegen Insolvenz zu einem Versto\u00df gegen die Behaltensfrist auf Ebene der Obergesellschaft kommt (entsprechende Verfahren sind unter Az. II R 10\/18, II R 11\/18 beim BFH anh\u00e4ngig). Das FG D\u00fcsseldorf hatte dies mit Urteilen vom 24.01.2018 (4 K 1043\/17 Erb, 4 K 1044\/17 Erb) verneint. Zudem ist bislang strittig, ob f\u00fcr den Versto\u00df gegen die Behaltensregelung bereits das obligatorische oder das dingliche Rechtsgesch\u00e4ft ma\u00dfgeblich ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist das obligatorische Rechtsgesch\u00e4ft, auch bei der Reinvestitionsklausel, entscheidend (R E 13a.13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ErbStR, R E 13.18 Satz 5 ErbStR).<\/p>\n<p><strong>Versto\u00df gegen die Mindestlohnsumme in Zeiten der Krise durch Entlassungen m\u00f6glich!<\/strong><\/p>\n<p>In Zeiten der Krise kann es nat\u00fcrlich auch zu Entlassungen von Mitarbeitern kommen. Dies wirkt sich unmittelbar auf die zu erf\u00fcllende Mindestlohnsumme aus, weil es an entsprechenden Gehaltszahlungen fehlt, die f\u00fcr deren Erf\u00fcllung ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Auch durch Entlassungen kann also eine Nachversteuerung mit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ausgel\u00f6st werden. Soweit es zu Zahlungen von Kurzarbeitergeld kommt, erfasst die Finanzverwaltung dieses jedoch im Rahmen der Mindestlohnsumme (vgl. R E 13a.5 Satz 4 ErbStR).<\/p>\n<p><strong>Fazit <\/strong><\/p>\n<p>Durch die Ver\u00e4u\u00dferung von betrieblichem Verm\u00f6gen, die Aufgabe des Unternehmens oder die Insolvenz des Unternehmens kann es zu einer Nachversteuerung mit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer kommen, wenn die Behaltensfrist nach \u00a7 13a Abs. 6 ErbStG noch nicht abgelaufen ist. Bei Personengesellschaften gilt, dass nicht bereits die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens zu einem Versto\u00df gegen die Behaltensregelung f\u00fchrt, sondern erst die Ver\u00e4u\u00dferung der wesentlichen Betriebsgrundlagen. Ob und inwieweit die Reinvestitionsklausel des \u00a7 13a Abs. 6 Satz 3, 4 ErbStG eine Nachversteuerung verhindern kann, ist offen. Droht eine Nachversteuerung aufgrund einer Insolvenz, sollte gepr\u00fcft werden, inwieweit R\u00fcckforderungsrechte bestehen, die eine R\u00fcckabwicklung der Schenkung m\u00f6glich machen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Corona-Krise wirkt sich auf das gesamte Wirtschaftsleben aus und wird zwangsl\u00e4ufig auch zu zahlreichen Insolvenzen von Unternehmen f\u00fchren. Soweit f\u00fcr diese Unternehmen noch die sog. 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