{"id":9702,"date":"2021-06-30T15:31:43","date_gmt":"2021-06-30T13:31:43","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9702"},"modified":"2021-06-30T15:31:43","modified_gmt":"2021-06-30T13:31:43","slug":"anrechnung-auslaendischer-steuern-auf-die-gewerbesteuer-wird-endlich-gut-was-lange-waehrt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/06\/30\/anrechnung-auslaendischer-steuern-auf-die-gewerbesteuer-wird-endlich-gut-was-lange-waehrt\/","title":{"rendered":"Anrechnung ausl\u00e4ndischer Steuern auf die Gewerbesteuer: Wird endlich gut, was lange w\u00e4hrt?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9344\" style=\"width: 141px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9344\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9344\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Niermann_Marcus_NEU-131x168.jpg\" alt=\"\" width=\"131\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Niermann_Marcus_NEU-131x168.jpg 131w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Niermann_Marcus_NEU-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Niermann_Marcus_NEU-768x987.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Niermann_Marcus_NEU-755x971.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Niermann_Marcus_NEU-233x300.jpg 233w\" sizes=\"(max-width: 131px) 100vw, 131px\" \/><p id=\"caption-attachment-9344\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Marcus Niermann, Senior Associate bei POELLATH, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Das Hessische Finanzgericht hat vor einiger Zeit einem Steuerpflichtigen erstmals den Abzug ausl\u00e4ndischer Quellensteuern von der deutschen Gewerbesteuer erm\u00f6glicht (Urteil vom 26.08.2020 \u2013 8\u00a0K\u00a01860\/16, Rev. eingelegt). Damit k\u00f6nnte sich endlich auch in der Praxis durchsetzen, wor\u00fcber man sich im Schrifttum schon l\u00e4nger weitgehend einig war (vgl. zur Diskussion der vergangenen Jahrzehnte <em>T\u00f6ben<\/em>, Ubg 2021 S.\u00a0357). Um welche F\u00e4lle geht es? Inl\u00e4ndische Steuerpflichtige, die ausl\u00e4ndische quellensteuerbelastete Eink\u00fcnfte \u2013 z.B. Zinsen oder Dividenden \u2013 erzielen, k\u00f6nnen die ausl\u00e4ndische Quellensteuer regelm\u00e4\u00dfig auf die in Deutschland anfallende Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer anrechnen. Das schreiben die jeweiligen DBA (Art. 23B OECD-MA) i.V.m. \u00a7\u00a034c EStG vor. Hierdurch wird eine Doppelbesteuerung oft bereits vollst\u00e4ndig vermieden, weil die deutsche Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuerlast ausreichend hoch ist, um die Quellensteuer voll anzurechnen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>K\u00f6rperschaftsteuer teilweise f\u00fcr Kompensation nicht ausreichend<\/strong><\/p>\n<p>In bestimmten F\u00e4llen ist es jedoch wirtschaftlich entscheidend, ob auch die Gewerbesteuer anrechnungsf\u00e4hig ist. Bei Einkommensteuerpflichtigen ist das in der Regel irrelevant, weil die Gewerbesteuer weitgehend auf die Einkommensteuer angerechnet wird (\u00a7\u00a035 EStG) und der Einkommensteuersatz regelm\u00e4\u00dfig den ausl\u00e4ndischen Quellensteuersatz \u00fcbersteigt. Anders bei K\u00f6rperschaften: Durch den niedrigen K\u00f6rperschaftsteuersatz von 25,825\u00a0% (einschlie\u00dflich Solidarit\u00e4tszuschlag) kann es auf die Anrechenbarkeit der Quellensteuer auf die Gewerbesteuer ankommen. Das kann insbesondere bei ausl\u00e4ndischen Dividenden der Fall sein, weil auf diese (bei einer Beteiligung von mindestens 10\u00a0%) keine K\u00f6rperschaftsteuer anf\u00e4llt (\u00a7\u00a08b Abs.\u00a01, Abs. 4 KStG). Die Gewerbesteuerfreiheit von Dividenden tritt hingegen erst bei einer Beteiligung von mindestens 15\u00a0% ein (\u00a7\u00a08 Nr.\u00a05, \u00a7\u00a09 Nr.\u00a07 GewStG); bei Beteiligungen zwischen 10 und 15\u00a0% f\u00e4llt somit regelm\u00e4\u00dfig nur Gewerbesteuer an. Weitere Fallgruppen nennt <em>T\u00f6ben<\/em> (Ubg 2021 S.\u00a0357 [358]).<\/p>\n<p><strong>Wer entscheidet \u2013 Gemeinde oder Finanzamt?<\/strong><\/p>\n<p>Im vom Hessischen Finanzgericht entschiedenen Fall ging es um eine deutsche GmbH, die Anteile an zwei kanadischen Inc. hielt und die auf deren Dividenden angefallene Quellensteuer auf die Gewerbesteuer anrechnen wollte. Dabei stellte sich f\u00fcr die GmbH bereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Frage, gegen welche Beh\u00f6rde, sprich gegen welchen Bescheid sie \u00fcberhaupt vorgehen sollte: gegen den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde, der die Gewerbesteuer letztlich festsetzt, oder gegen den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts, der die Besteuerungsgrundlage verbindlich festsetzt?<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ging die Vertretung der GmbH ohne Erfolg gegen den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde vor und rief die insoweit zust\u00e4ndigen Verwaltungsgerichte an \u2013 ohne Erfolg. Sowohl das VG Wiesbaden als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof wiesen die Klagen ab, weil die Gemeinde an den Gewerbesteuermessbescheid gebunden sei. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht gab der finanzgerichtlichen Klage der GmbH hingegen statt: Zwar sei eine Anrechnung letztlich durch die Gemeinden durchzuf\u00fchren. Allerdings m\u00fcssten die anrechenbaren Betr\u00e4ge vom Finanzamt zuvor im Gewerbesteuermessbescheid festgesetzt werden, weil die Gemeinden diese nicht losgel\u00f6st von den Besteuerungsgrundlagen ermitteln k\u00f6nnten. Das zeigt sich insbesondere, wenn es um die Ermittlung der sogenannten Anrechnungsh\u00f6chstbetr\u00e4ge oder um die Frage der Verteilung der Anrechnungsbetr\u00e4ge zwischen der Gewerbesteuer und einer ggf. auf die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte ebenfalls entfallenden K\u00f6rperschaftsteuer geht (hierzu sogleich). Zust\u00e4ndig ist also nach dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts dem Grunde nach das Finanzamt.<\/p>\n<p><strong>Auf das DBA kommt es an<\/strong><\/p>\n<p>In Bezug auf die materiell-rechtliche Frage, ob eine Anrechnung auf die Gewerbesteuer notwendig sei, st\u00fctzt sich das Finanzgericht mit ausf\u00fchrlicher Argumentation unmittelbar auf Art.\u00a023 Abs.\u00a02 lit.\u00a0b aa) DBA Kanada. Demnach sei die kanadische Quellensteuer \u201eauf die deutsche Steuer vom Einkommen unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts\u201c anzurechnen. Ausf\u00fchrlich und \u00fcberzeugend begr\u00fcndet das Gericht, warum die Gewerbesteuer eine \u201eSteuer vom Einkommen\u201c in diesem Sinne ist.<\/p>\n<p>Dabei ist in der Praxis jedoch Vorsicht geboten: Es gibt eine Reihe von \u2013 wichtigen \u2013 DBA, die insoweit eine Anrechnung auf die Gewerbesteuer ausdr\u00fccklich ausschlie\u00dfen (so etwa Art.\u00a024 Abs.\u00a03 lit.\u00a0b DBA Italien und Art.\u00a024 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 DBA Schweiz). Die \u00fcberwiegende Anzahl der deutschen DBA entspricht aber der Formulierung im DBA Kanada, sodass die Grunds\u00e4tze des Hessischen Finanzgerichts auf die meisten F\u00e4lle \u00fcbertragbar sein d\u00fcrften.<\/p>\n<p><strong>Fehlende Regelung im nationalen Gewerbesteuerrecht f\u00fchrt zu Unsicherheiten<\/strong><\/p>\n<p>Anders als teilweise in der verwaltungsnahen Literatur vertreten (vgl. <em>Eglmaier<\/em>, IStR 2011 S.\u00a0951), f\u00fchrt nach Auffassung des Gerichts die fehlende Regelung \u00fcber die Anrechnung ausl\u00e4ndischer Steuern im GewStG nicht zu einer Versagung ebendieser. Das DBA allein ordne die Anrechnung an; den nationalen Vorschriften sei nur das \u201eWie\u201c der Anrechnung vorbehalten. In einem Fehlen derartiger Vorschriften liege, wie das Gericht \u00fcberzeugend ausf\u00fchrt, auch kein \u201epassiver\u201c Treaty Override.<\/p>\n<p>Insoweit bestehe eine Gesetzesl\u00fccke, weil im GewStG Regelungen fehlen, die mit \u00a7\u00a034c EStG und \u00a7\u00a026 KStG vergleichbar sind. Die letztgenannten Vorschriften seien daher analog heranzuziehen.<\/p>\n<p>Der vorliegende Fall war auf dieser Grundlage problemlos zu l\u00f6sen, weil die Kl\u00e4gerin au\u00dfer den kanadischen Dividenden keine Eink\u00fcnfte erzielt hatte und aufgrund des (in den Streitjahren 2008-2010 noch ohne Streubesitzgrenze von 10\u00a0%) geltenden Schachtelprivilegs keinerlei K\u00f6rperschaftsteuer angefallen war.<\/p>\n<p>Bei komplexeren F\u00e4llen ergeben sich weitere Untersicherheiten, die sich durch die analoge Anwendung von \u00a7\u00a034c EStG, \u00a7\u00a026 KStG nicht unmittelbar l\u00f6sen lassen:<\/p>\n<ul>\n<li>Wie sind die Anrechnungsbetr\u00e4ge zu verteilen, wenn auch K\u00f6rperschaftsteuer angefallen ist? Hierzu wird vertreten, dass insoweit aus Praktikabilit\u00e4tsgr\u00fcnden zun\u00e4chst auf die K\u00f6rperschaftsteuer angerechnet werden sollte (vgl. <em>Spek\/Schumacher<\/em>, Ubg 2021 S.\u00a0340 [344]). Das Hessische Finanzgericht lie\u00df die Frage ausdr\u00fccklich offen.<\/li>\n<li>Wie sind die Anrechnungsh\u00f6chstbetr\u00e4ge genau zu ermitteln?<\/li>\n<li>Nach welchen Grunds\u00e4tzen ist die Zerlegung vorzunehmen, wenn der Gewerbesteuerpflichtige Betriebsst\u00e4tten in mehreren Gemeinden hat?<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Ausblick und Empfehlungen<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil ist zu begr\u00fc\u00dfen, weil es (endlich) eine Doppelbesteuerung auch verhindert, soweit sie sich aus einer zus\u00e4tzlichen Belastung mit deutscher Gewerbesteuer ergibt. Deutsche DBA erstrecken sich auch auf die Gewerbesteuer. Daher muss die Verwaltung konsequenterweise auch die Anrechnung ausl\u00e4ndischer Steuern auf diese zulassen, wenn ein DBA es vorsieht.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst aber l\u00e4uft das Revisionsverfahren, weil die Finanzverwaltung das Urteil angefochten hat (Az. I\u00a0R\u00a08\/21). Man darf also gespannt sein, wie sich der BFH positioniert. Dies umso mehr, als zugleich ein zweites \u00e4hnliches Revisionsverfahren beim gleichen Senat anh\u00e4ngig ist: Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht hatte den Abzug ausl\u00e4ndischer Quellensteuer von der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer versagt (Urteil vom 18.03.2020 \u2013 6\u00a0K\u00a020\/18, Az. beim BFH I\u00a0R\u00a016\/20). Es ist allerdings in dem hier besprochenen Fall nicht ausgeschlossen, dass der BFH sich zur Sache letztlich gar nicht einl\u00e4sst, weil es zudem eine verfahrensrechtliche Problematik im Streitfall gab, auf die das Gericht sich st\u00fctzen k\u00f6nnte (n\u00e4her zu den m\u00f6glichen Verfahrensergebnissen <em>R\u00f6nnebeck\/Kremer<\/em>, DStR 2021 S.\u00a0851).<\/p>\n<p>F\u00fcr die oben genannten, rechtlichen Unsicherheiten lassen sich praktische L\u00f6sungen finden (vgl. mit Vorschl\u00e4gen <em>Spek\/Schumacher<\/em>, Ubg 2021 S.\u00a0340). Zugleich bleiben sie f\u00fcr die Praxis vorerst bestehen. Der Gesetzgeber ist daher aufgerufen, Klarheit zu schaffen, wobei auch eine Anrechnung in Nicht-DBA-F\u00e4llen erm\u00f6glicht werden sollte. Zumindest eine \u00c4u\u00dferung des BMF bzw. der Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder zur Abwicklung w\u00e4re sehr w\u00fcnschenswert.<\/p>\n<p>Insgesamt zeigt die Streitfrage in ihrer praktischen Problematik und rechtlichen Komplexit\u00e4t \u2013 einschlie\u00dflich zweier verschiedener Fachgerichtsbarkeiten \u2013 einmal mehr die Stellung der Gewerbesteuer als systematischem Fremdk\u00f6rper im deutschen Ertragsteuerrecht. So w\u00fcnschenswert eine \u201egro\u00dfe\u201c Reform daher ist und bleibt \u2013 so unwahrscheinlich ist sie doch auch mit Blick auf die steuerpolitischen Realit\u00e4ten.<\/p>\n<p>Steuerpflichtigen ist vorerst zu empfehlen, sowohl betroffene Gewerbesteuermess- als auch Gewerbesteuerbescheide mit Verweis auf die laufenden Verfahren offenzuhalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Hessische Finanzgericht hat vor einiger Zeit einem Steuerpflichtigen erstmals den Abzug ausl\u00e4ndischer Quellensteuern von der deutschen Gewerbesteuer erm\u00f6glicht (Urteil vom 26.08.2020 \u2013 8\u00a0K\u00a01860\/16, Rev. eingelegt). 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