{"id":9707,"date":"2021-07-02T15:26:27","date_gmt":"2021-07-02T13:26:27","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9707"},"modified":"2021-07-02T15:26:27","modified_gmt":"2021-07-02T13:26:27","slug":"beguenstigungstransfer-erfordert-keine-erbauseinandersetzung-innerhalb-von-sechs-monaten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/07\/02\/beguenstigungstransfer-erfordert-keine-erbauseinandersetzung-innerhalb-von-sechs-monaten\/","title":{"rendered":"Beg\u00fcnstigungstransfer erfordert keine Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9705\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9705\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-9705\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/07\/Fischnaler_Samen.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" \/><p id=\"caption-attachment-9705\" class=\"wp-caption-text\">StB\/Dipl.-Kfm. Ricardo Fischnaler, LL.M., Partner und Christoph Samen, LL.B., Professional bei der WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH, K\u00f6ln.<\/p><\/div>\n<p>Mit Urteil vom 21.04.2021 (4 K 1154\/20 Erb) hat das FG D\u00fcsseldorf zu der Frage Stellung genommen, ob der Transfer einer Erbschaftsteuerbeg\u00fcnstigung auf einen Dritten grunds\u00e4tzlich eine Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten voraussetzt. Entgegen der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung wurde diese Frage vom FG D\u00fcsseldorf verneint.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und sein Bruder sind zu je 1\/2 Erben ihrer im Jahr 2015 kurz hintereinander verstorbenen Eltern. Zum Nachlass geh\u00f6rten u.a. eine 20%ige Kommanditbeteiligung des Vaters an einer GmbH &amp; Co. KG, eine 20%ige Beteiligung an der Komplement\u00e4r-GmbH der KG sowie mehrere Grundst\u00fccke.\u00a0Die \u00fcbrigen Beteiligungen von 80% an der GmbH &amp; Co. KG sowie der Komplement\u00e4r-GmbH hielt im Zeitpunkt des Erbfalls des Vaters bereits der Kl\u00e4ger. Zum Nachlass der Mutter geh\u00f6rten u.a. Grundst\u00fccke. Das beklagte Finanzamt setzte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger die Erbschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 1 AO fest. Dabei wurden dem Kl\u00e4ger f\u00fcr den Erwerb des Betriebsverm\u00f6gens und f\u00fcr einzelne Grundst\u00fccke erbschaftsteuerliche Beg\u00fcnstigungen gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Im Jahr 2018 wurde eine Vereinbarung zum Zwecke der Erbauseinandersetzung getroffen. Zum einen \u00fcbertrug der Bruder des Kl\u00e4gers den nicht vom Kl\u00e4ger gehaltenen Eigentumsanteil an der vom Kl\u00e4ger bewohnten Wohnung sowie den auf ihn entfallenden Kommanditanteil an der GmbH &amp; Co. KG, sodass der Kl\u00e4ger nunmehr 100% der Kommanditanteile an der GmbH &amp; Co. KG hielt. Dar\u00fcber hinaus erhielt der Kl\u00e4ger die Beteiligung an der Komplement\u00e4r-GmbH. Die \u00fcbrigen Grundst\u00fccke wurden zwischen den Erben aufgeteilt.<\/p>\n<p>Im Anschluss beantragte der Kl\u00e4ger beim Finanzamt eine \u00c4nderung der Erbschaftsteuerfestsetzung. Nach Vollendung der Erbauseinandersetzung seien dem Kl\u00e4ger die einschl\u00e4gigen Erbschaftsteuerbeg\u00fcnstigungen f\u00fcr die Wohnung und f\u00fcr das Betriebsverm\u00f6gen in vollem Umfang, und nicht nur anteilig, zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung lehnte die \u00c4nderung der ergangenen Bescheide ab. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass eine Erbauseinandersetzung steuerlich nur ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nne, wenn sie innerhalb von sechs Monaten\u00a0nach Eintritt des Erbfalls erfolge. Aufgrund der Tatsache, dass der Zeitraum im Streitfall drei Jahre betrug, wurde die beantragte Ber\u00fccksichtigung verwehrt.<\/p>\n<p>Die gegen den Versagungsbescheid gerichtete Klage beim FG D\u00fcsseldorf hatte hingegen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass der\u00a0Zeitablauf von etwa drei Jahren dem\u00a0\u00dcbergang der Erbschaftsteuerbeg\u00fcnstigungen vom Bruder auf den Kl\u00e4ger nicht entgegensteht und die Beg\u00fcnstigungsregelungen zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde des FG D\u00fcsseldorf<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Halbjahreszeitraum nicht ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Inanspruchnahme der Beg\u00fcnstigungen nach \u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG<\/strong><\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der im Streitfall unstrittigen \u00dcbertragung von beg\u00fcnstigtem Verm\u00f6gen i.S.d. \u00a7\u00a7 13a und 13b ErbStG entschied das FG D\u00fcsseldorf abweichend von der Ansicht der Finanzverwaltung, dass die Anwendung der \u00a7\u00a7\u00a013a Abs.\u00a03, 13b Abs.\u00a03 ErbStG a.F. keine Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten voraussetzt. Es sei irrelevant, dass die Erbauseinandersetzung hinsichtlich des Betriebsverm\u00f6gens erst beinahe drei Jahre nach dem Tod des Erblassers erfolgt sei.<\/p>\n<p>Vielmehr kenne die Vorschrift ihrem Wortlaut nach keine Frist, binnen derer die Auseinandersetzung erfolgen muss. Aus diesem Grund verbietet sich nach Auffassung des FG D\u00fcsseldorf eine Orientierung an einer starren, vom Einzelfall unabh\u00e4ngigen, Frist.<\/p>\n<p><strong>2. Tatbestandsmerkmal der Erbfallverkn\u00fcpfung<\/strong><\/p>\n<p>Grundvoraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme der Beg\u00fcnstigungsregelungen sei bei Auslegung des Wortlauts \u201eim Rahmen der Teilung des Nachlasses\u201c (\u00a7\u00a7\u00a013a Abs.\u00a03 Satz\u00a02, 13b Abs.\u00a03 ErbStG a.F.) dennoch, dass ein innerer Zusammenhang zum Erbfall bestehen muss. Sollte sich die Erbengemeinschaft zun\u00e4chst dazu entschlie\u00dfen, den Nachlass nicht zu teilen und kommt es dann aufgrund eines neuen Willensentschlusses zu einer Verm\u00f6gens\u00fcbertragung, etwa aufgrund von Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft, handelt es sich nicht mehr um eine \u00dcbertragung im Rahmen der Nachlassteilung.<\/p>\n<p>Das FG D\u00fcsseldorf stellte klar, dass ein hinreichender Zusammenhang auch dann noch bestehen kann, wenn die Auseinandersetzung, etwa bei komplexen Verm\u00f6genslagen und zu kl\u00e4renden Bewertungsfragen, erst l\u00e4ngere Zeit nach dem Erbfall erfolgt. Im vorliegenden Urteilsfall lag dieser Zusammenhang darin begr\u00fcndet, dass neben den in kurzem zeitlichem Abstand folgenden Todesf\u00e4llen der Elternteile auf den Abschluss der steuerlichen Bewertung und der Erbschaftsteuerveranlagung gewartet wurde. Bei einer Gesamtbetrachtung der Ereignisse sei ein innerer Zusammenhang zum Erbfall gegeben.<\/p>\n<p><strong>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Zwar ist das Urteil zu den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Beg\u00fcnstigungen vor der Erbschaftsteuerreform 2016 ergangen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Grunds\u00e4tze des FG-Urteils auch f\u00fcr Erbf\u00e4lle seit dem 01.07.2016 entsprechend anzuwenden sind, da die einschl\u00e4gigen Regelungen der \u00a7\u00a7 13a Abs.\u00a03 und 13b Abs.\u00a03 ErbStG a.F. seit der Erbschaftsteuerreform 2016 in \u00a7 13a Abs. 5 ErbStG zusammengefasst wurden und inhaltlich weitestgehend unver\u00e4ndert geblieben sind.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Urteilsfall hat sich das FG D\u00fcsseldorf streng am Gesetzeswortlaut orientiert und herausgearbeitet, dass es f\u00fcr eine starre Halbjahresfrist an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Eine Auslegung der Norm dahingehend, dass eine Erbauseinandersetzung f\u00fcr die \u00dcbertragung der Beg\u00fcnstigungen zeitnah bzw. innerhalb von sechs Monaten erfolgen muss, sei nicht gegeben. Vielmehr bedarf die Versagung der Anwendbarkeit der Norm einer umfassenden Einzelfallpr\u00fcfung, wobei auf die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse abzustellen ist, ungeachtet einer starren zeitlichen Komponente.<\/p>\n<p>Obwohl das FG D\u00fcsseldorf eine Einschr\u00e4nkung des Beg\u00fcnstigungstransfers auf zeitlicher Ebene verneinte, stellte es gleichwohl Anforderungen an die Verkn\u00fcpfung des Verm\u00f6gens\u00fcbergangs und den Erbfall als ausl\u00f6sendes Tatbestandsmerkmal. Eine Verl\u00e4ngerung der Erbauseinandersetzung ist daher nur unsch\u00e4dlich, sofern hierf\u00fcr wichtige Gr\u00fcnde vorliegen (z.B. komplexe Verm\u00f6genslagen oder zu kl\u00e4rende Bewertungsfragen). Zu beachten ist, dass keine \u00dcbertragung im Rahmen der Nachlassteilung vorliegt, wenn sich die Erbengemeinschaft zun\u00e4chst entschlie\u00dft, den Nachlass nicht zu teilen und dann doch eine Verm\u00f6gens\u00fcbertragung aufgrund eines neuen Willensentschlusses, wie etwa aufgrund von Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft, erfolgt. Eine fr\u00fchzeitige und risikomindernde Verm\u00f6gensplanung im Hinblick auf die Erbauseinandersetzung ist somit unerl\u00e4sslich.<\/p>\n<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az.\u00a0II R 12\/21 anh\u00e4ngig. Es bleibt also abzuwarten, wie der BFH den vorliegenden Sachverhalt und die dargelegten Pr\u00fcfungspunkte werten wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 21.04.2021 (4 K 1154\/20 Erb) hat das FG D\u00fcsseldorf zu der Frage Stellung genommen, ob der Transfer einer Erbschaftsteuerbeg\u00fcnstigung auf einen Dritten grunds\u00e4tzlich eine Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten voraussetzt. 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