{"id":9711,"date":"2021-07-08T14:33:26","date_gmt":"2021-07-08T12:33:26","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=9711"},"modified":"2021-07-08T14:33:26","modified_gmt":"2021-07-08T12:33:26","slug":"wird-der-fondsstandort-deutschland-bei-der-umsatzsteuer-auf-management-fee-konkurrenzfaehig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/07\/08\/wird-der-fondsstandort-deutschland-bei-der-umsatzsteuer-auf-management-fee-konkurrenzfaehig\/","title":{"rendered":"Wird der Fondsstandort Deutschland bei der Umsatzsteuer auf Management Fee konkurrenzf\u00e4hig?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9365\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9365\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9365\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Baaske_Laura_NEU-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Baaske_Laura_NEU-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Baaske_Laura_NEU-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Baaske_Laura_NEU-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Baaske_Laura_NEU-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Baaske_Laura_NEU-451x300.jpg 451w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/11\/Baaske_Laura_NEU.jpg 1600w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9365\" class=\"wp-caption-text\">RA Laura Baaske, Associate bei POELLATH, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Der Bundesrat hat am 28.05.2021 das Fondsstandortgesetz verabschiedet, das am 01.07.2021 in Kraft getreten ist. Ziel des Gesetzes ist es, die Attraktivit\u00e4t Deutschlands als Fondsstandort zu st\u00e4rken. Neben der steuerlichen F\u00f6rderung von Mitarbeiterbeteiligungen (vgl. hierzu <em>Koch-Schulte<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/03\/24\/zur-foerderung-von-mitarbeiterbeteiligungen-das-fondsstandortgesetz-und-mehr\/\">HB-Steuerboard vom 24.03.2021<\/a>) nimmt das Gesetz erfreulicherweise auch einen weiteren Punkt in Angriff bei dem der Fondsstandort Deutschland seit langem hinterher hinkt: die Umsatzsteuer auf Management Fee.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Rechtslage vor dem Fondsstandortgesetz<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend in anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern die Verwaltung von Venture Capital und Private Equity Fonds f\u00fcr gew\u00f6hnlich umsatzsteuerfrei gestellt ist, fiel in Deutschland regelm\u00e4\u00dfig Umsatzsteuer an. Dies erscheint bereits vor dem Hintergrund der weitgehenden europ\u00e4ischen Harmonisierung der Mehrwertsteuer durch die Mehrwertsteuersysthemrichtlinie fragw\u00fcrdig. So hat der EuGH bereits entschieden, dass die Verwaltung von Immobilienfonds, die einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen, von der Umsatzsteuer befreit sei (EuGH vom 09.12.2015, <em>Fiscale Eenheid,<\/em> zum damals noch anwendbaren Art.\u00a013 Teil\u00a0B Buchst.\u00a0d Nr.\u00a06 der sechsten Umsatzsteuer-Richtlinie heute Art.\u00a0135 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0g MwStSystRL).<\/p>\n<p>Dreh und Angelpunkt der Problematik ist \u00a7\u00a04 Nr.\u00a08h UStG, welcher die Umsatzsteuerfreiheit der Verwaltung bestimmter Fondsgesellschaften vorsieht. Vor Inkrafttreten des Fondsstandortgesetzes war diese Umsatzsteuerbefreiung auf Organismen f\u00fcr gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) und vergleichbare alternative Investmentfonds (AIF) beschr\u00e4nkt. Hierbei war regelm\u00e4\u00dfig streitig, wann ein AIF als einem OGAW vergleichbar anzusehen ist. Auf Grundlage des Umsatzsteueranwendungserlasses (Abschn. 4.8.13) hat die Finanzverwaltung \u2013 mit einer vor dem Hintergrund der benannten EuGH-Rechtsprechung fragw\u00fcrdigen Auslegung \u2013 die Vergleichbarkeit typischer Private Equity und Venture Capital Fonds \u00fcberwiegend verneint. Im Ergebnis wurde damit regelm\u00e4\u00dfig eine Umsatzsteuerpflicht der Management Fee bei diesen Fondsgesellschaften angenommen.<\/p>\n<p>Da Venture Capital und Private Equity Fonds in der Regel nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, stellte die Umsatzsteuer f\u00fcr sie eine Effektivbelastung und damit einem messbaren Nachteil f\u00fcr die Investoren dar. Dies machte Deutschland als Fondsstandort im europ\u00e4ischen Vergleich unattraktiv.<\/p>\n<p><strong>Die neue Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Durch das Fondsstandortgesetz wurde \u00a7\u00a04 Nr.\u00a08h UStG erweitert. Er erfasst nunmehr neben der Verwaltung von OGAW und diesen vergleichbaren AIF auch die Verwaltung von \u201eWagniskapitalfonds\u201c. Unklar bleibt jedoch, was unter einem Wagniskapitalfonds zu verstehen ist, da dieser Begriff nicht definiert ist.<\/p>\n<p>Bereits in einer Empfehlung der Aussch\u00fcsse des Bundesrates vom 22.02.2021 regte der Bundesrat an, den Begriff Wagniskapitalfonds im weiteren Gesetzgebungsverfahren genauer zu definieren. F\u00fcr die steuerliche Praxis m\u00fcsse Rechtssicherheit geschaffen werden. Dar\u00fcber hinaus sei zu gew\u00e4hrleisten, dass die Neuregelung mit Unionsrecht vereinbar sei. Leider hat in der Folge eine Definition des Begriffes jedoch keinen Eingang in das Gesetz gefunden.<\/p>\n<p>Auch in anderen Gesetzen wird der Begriff nicht verwendet. Insbesondere hat sich der Gesetzgeber \u2013 anders als bei seiner Bezugnahme auf OGAW \u2013 nicht auf feststehende aufsichtsrechtliche Kategorien bezogen. Es liegt jedoch nahe, dass der Begriff Wagniskapitalfonds neben zweifelsfrei erfassten Venture Capital Fonds auch Private Equity Fonds erfasst. Private Equity Fonds unterscheiden sich von Venture Capital Fonds im Wesentlichen dadurch, dass sie sich an Portfoliogesellschaften einer sp\u00e4teren Entwicklungsstufe richten. Eine trennscharfe Abgrenzung ist jedoch h\u00e4ufig nicht m\u00f6glich und so d\u00fcrfte es sich bei beiden Investitionsformen um Wagniskapital handeln.<\/p>\n<p>Dies liegt auch bei einer Betrachtung der bisherigen Verwendung des Begriffes nahe. So wurde im Jahr 2004 die Regelung des \u00a7\u00a018 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 EStG zur Besteuerung des Carried Interest durch das Gesetz zur F\u00f6rderung von Wagniskapital eingef\u00fchrt, ohne das hier zwischen Venture Capital und Private Equity Fonds differenziert wird. Auch die Finanzverwaltung hat sich im Zusammenhang mit Zweifelsfragen des sogenannten PE-Erlasses bereits insoweit positioniert, als dort der Begriff Wagniskapitalgesellschaften bzw. Wagniskapitalfonds verwendet wird und sowohl Private Equity als auch Venture Capital Fonds umfasst (OFD Magdeburg vom 05.04.2006 \u2013 S 2240 \u2013 58 \u2013 St 214).<\/p>\n<p>Eine weite Auslegung des Begriffes \u201eWagniskapitalfonds\u201c scheint dar\u00fcber hinaus auch unionsrechtlich geboten. Denn eine Regelung, welche selektiv bestimmte Unternehmen beg\u00fcnstigt und damit den Wettbewerb verzerrt, stellt regelm\u00e4\u00dfig eine unionsrechtlich unzul\u00e4ssige Beihilfe i.S.d. Art. 107 AEUV dar. Die Einordnung einer Norm als unzul\u00e4ssige Beihilfe f\u00fchrt zu deren Nichtigkeit. Auch Venture Capital und Private Equity Fonds stehen bei Investoren sowie \u2013 zumindest in sp\u00e4teren Finanzierungsrunden \u2013 auch bei Portfoliounternehmen im Wettbewerb miteinander. Ein Normverst\u00e4ndnis, welches beide Gruppen in den Begriff Wagniskapitalfonds einschlie\u00dft, erscheint daher auch unionsrechtlich geboten.<\/p>\n<p><strong>Fazit <\/strong><\/p>\n<p>Die Bem\u00fchungen des Gesetzgebers, den Fondsstandort Deutschland zu st\u00e4rken, sind \u00e4u\u00dferst begr\u00fc\u00dfenswert. Auch greift der Gesetzgeber mit der Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr Management Fee genau den richtigen Punkt auf, denn diese stellt in der Praxis regelm\u00e4\u00dfig den entscheidenden Nachteil, insbesondere gegen\u00fcber luxemburgischen Fondsgesellschaften, dar. Ob das mit dem Gesetz verfolgte Ziel letztlich erreicht werden kann, ist im Wesentlichen auch eine Frage der Rechtssicherheit der neuen Regelung, denn eine unsichere Rechtslage birgt erhebliche Risiken f\u00fcr betroffene Fondsgesellschaften. Es ist daher w\u00fcnschenswert, dass hier zeitnah durch eine Definition des Begriffes Wagniskapitalfonds, welche auch den unionsrechtlichen Anforderungen standh\u00e4lt, Klarheit geschaffen wird. Dies hat wesentliche Auswirkungen auf die Innovationskraft in unserem Land, denn junge innovative Unternehmen sind h\u00e4ufig auf die Finanzierung durch Fondsgesellschaften angewiesen und diese investieren nicht selten in \u201eihrer Heimat\u201c.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesrat hat am 28.05.2021 das Fondsstandortgesetz verabschiedet, das am 01.07.2021 in Kraft getreten ist. Ziel des Gesetzes ist es, die Attraktivit\u00e4t Deutschlands als Fondsstandort zu st\u00e4rken. 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